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Solothurn Verwaltungsgericht 16.08.2017 VWBES.2016.406

August 16, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,026 words·~20 min·6

Summary

Bauzonenplan, Gesamtplan mit Zonenvorschriften

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, Gelterkinden

Beschwerdeführer

gegen

1.    Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst, Solothurn

2.    Einwohnergemeinde Kestenholz, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht, Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Bauzonenplan, Gesamtplan mit Zonenvorschriften

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Auflage der Ortsplanungsrevision Kestenholz erfolgte vom 20. Juni 2013 bis 19. Juli 2013. Nach Behandlung der dagegen eingereichten Einsprachen überarbeitete der Gemeinderat die Planung und beschloss sie am 12. August 2013. Diejenigen Parteien, deren Einsprachen abgewiesen wurden, gelangten an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Darunter waren u.a. drei Parteien, deren Beschwerden die weitere Existenz ihrer jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Siedlungsgebiets und/oder deren Aussiedlung in die von der Landschaftsschutzzone überlagerte Landwirtschaftszone betrafen.

2. Mit Beschluss vom 22. April 2014 RRB Nr. 2014/750 genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung. Wegen der fehlenden landwirtschaftlichen Planung der Gemeinde wurden indes die vorerwähnten drei Beschwerdeverfahren sistiert. Gleichzeitig stellte der Regierungsrat den Gesamtplan mit den dazugehörenden Zonenvorschriften und die Zonenzuteilung der drei betroffenen Betriebe sowie die geplante Einzonung des Sportplatzes (GB Kestenholz Nr. 518) von der Reservezone in die Zone für öffentliche Anlagen von der Genehmigung zurück. Zudem forderte der Regierungsrat den Gemeinderat auf, bis 30. November 2014 eine landwirtschaftliche Planung vorzunehmen und gestützt darauf die Zonenzuteilung bzw. die allfälligen Aussiedlungsstandorte festzulegen. Die Unterlagen seien beim Amt für Raumplanung (ARP) zur Vorprüfung einzureichen und es sei – soweit erforderlich – ein Teilauflageverfahren durchzuführen.

3. Die in der Folge verfasste «Analyse der Landwirtschaftsbetriebe der Gemeinde Kestenholz» des Solothurnischen Bauernverbands lag der Gemeinde am 22. September 2014 vor. Daraufhin wurde der Gesamtplan geändert: Auf den beiden Parzellen GB Nrn. 1805 und 1806 wurde die kommunale Landschaftsschutzzone aufgehoben (dies zur Ermöglichung einer Aussiedlung des Betriebs von A.___ und B.___) und mit einem Flächenabtausch (Aufnahme von GB Nr. 1690 in die Landschaftsschutzzone, Entlassung von GB Nr. 536 aus derselben) die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs ermöglicht. Während der Auflagefrist gingen sechs Einsprachen ein, die der Gemeinderat alle abwies, soweit er darauf eintrat. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015 gelangten, wie bereits im vorgängigen Verfahren, A.___ und B.___ an den Regierungsrat.

4. Mit RRB Nr. 2016/1853 vom 24. Oktober 2016 behandelte der Regierungsrat sowohl die sistierten Beschwerden (siehe Ziff. 1. hiervor) als auch die nun gegen die überarbeitete Planung eingereichte Beschwerde. Er hiess zwei Beschwerden gut, wies jedoch diejenigen von A.___ und B.___ ab. Zwar sei unbestritten, dass auch die letztgenannten Beschwerdeführer einen Aussiedlungsstandort benötigten. Aus diesem Grund seien auch die Parzellen Nrn. 1805 und 1806 von der kommunalen Landschaftsschutzzone ausgenommen worden, um den Beschwerdeführern eine entsprechende Möglichkeit zu bieten. Gegen die von den Beschwerdeführern favorisierte Parzelle Nr. 1706 spreche u.a. deren Lage in der kommunalen Landschaftsschutzzone, der Erhalt und Schutz der unverbauten Landschaft zwischen dem Siedlungsgebiet von Kestenholz und dem Chrebskanal sowie die unmittelbare Nähe zur spätmittelalterlichen und denkmalgeschützten St. Peterskapelle. Als weiteres Argument führte der Regierungsrat emissionsrechtliche Bedenken wegen der relativ kurzen Distanz zur Wohnzone W2 ins Feld.

5. Dagegen gelangten A.___ und B.___ mit Eingabe vom 3. November 2016 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Ziff. 4.1 und 4.2 des erwähnten Regierungsratsbeschlusses. Im Rahmen des Gesamtplans sei ihrem Landwirtschaftsbetrieb ein Aussiedlungsstandort auf GB Kestenholz Nr. 1706 zuzuweisen. Die kommunale Landschaftsschutzzone sei entsprechend anzupassen, damit eine landwirtschaftliche Siedlung mit den notwendigen Gebäuden erstellt werden könne. Neu anwaltlich vertreten, liessen die Beschwerdeführer in der einlässlichen Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2016 beantragen, es sei auch Ziff. 4.9 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Als Eventualantrag forderten sie zusätzlich, den Fall zur Zuweisung des Aussiedlungsstandorts auf der Parzelle Nr. 1706 an die Gemeinde zurückzuweisen.

6. Das Bau- und Justizdepartement schloss namens des Regierungsrats am 13. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 27. Februar 2017 stellte die Gemeinde Kestenholz Antrag auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.

7. Im Verlaufe des Weiteren (insbesondere von Seiten der Beschwerdeführer ausführlichen) Schriftenwechsels hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Darauf ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen.

II.

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats über Nutzungspläne und andere für die Grundeigentümer verbindliche Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl. § 5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1, i.V.m. § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen solchen Plan und ist frist- und formgerecht erhoben worden. A.___ und B.___ sind Eigentümer einer Parzelle im kommunalen Landschaftsschutzgebiet, auf welcher sie ihr Aussiedlungsprojekt realisieren möchten; dies wurde ihnen von der Gemeinde (und vom Regierungsrat) versagt, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Ob die Beschwerdeführer allerdings ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Alternativstandorts «Scheeri» haben, ist äusserst fraglich. Weder Gemeinde noch Kanton verpflichten sie, dorthin auszusiedeln. Die Planungsinstanzen erachteten in ihrer Interessenabwägung lediglich diesen Standort als geeigneter und wollten den Beschwerdeführern eine gangbare Alternative bieten. Welchen Vorteil die Beschwerdeführer aus einer Aufhebung dieser Planungsmassnahme haben, ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage hier offenbleiben.

2. Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Art. 33 Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird indessen nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416 mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten gegenüber nachgeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Die Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33).

2.2 Die Planungshoheit liegt grundsätzlich bei der Gemeinde (§ 14 PBG). Unmissverständlich ist § 18 Abs. 2 PBG: Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück. Daraus folgt, dass eine Planung, die nicht offensichtlich zweckwidrig ist, genehmigt werden kann bzw. muss, sofern sie den einschlägigen Normen entspricht. Sind mehrere zweckmässige Lösungen denkbar, obliegt es nicht dem Regierungsrat, der Gemeinde eine davon vorzuschreiben. 

Entsprechend belässt auch das Verwaltungsgericht den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 20 zu Art. 3 RPG). Es sind alle Interessen zu berücksichtigen, seien es öffentliche oder private. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia 353). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (Urteil des Bundesgerichts 1P.369/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 122 I 279).

3.1 Unbestritten ist nach der «Analyse der Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde Kestenholz» des Solothurnischen Bauernverbands vom 22. September 2014, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich Aussiedlungsbedarf haben, selbst wenn die Emissionsabstände im Augenblick knapp eingehalten sind. Das Weideangebot für die Tiere ist am jetzigen Standort an der Gäustrasse offenbar ungenügend; zudem planen die Beschwerdeführer die Vergrösserung und den Ausbau der Milchviehwirtschaft. Vorgesehen sind ein Neubau für ca. 50 Grossvieheinheiten (GVE) Milchvieh (mit Erweiterungsmöglichkeit auf 70 GVE) mit Futterlager, Remise und Wohnhaus. Tatsächlich besteht bereits ein Bauprojekt auf der Nordseite der Wunschparzelle Nr. 1706.

3.2 Nicht in erster Linie von Belang ist hier, ob der von der Gemeinde vorgeschlagene Siedlungsstandort «Scheeri» besser geeignet wäre als der von den Beschwerdeführern favorisierte Standort «Schlegelmatten» (Parzelle Nr. 1706). Zu beurteilen ist vorab, ob die Gemeinde zu Recht eine Aussiedlung an den gewünschten Ort verweigert hat. Mit der Überlagerung der Parzelle Nr. 1706 mit der kommunalen Landschaftsschutzzone werden die Beschwerdeführer in der Nutzung ihrer Parzelle erheblich eingeschränkt: Sie können diese nicht mehr (mit landwirtschaftlichen Bauten) überbauen. Damit bewirkt die Schutzzone im Vergleich zur bisherigen Nutzungsmöglichkeit weitgehende Einschränkungen. Derartige Einschränkungen des Privateigentums sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 118 Ib 485 E. 3b S. 489).

4.1 Eine einschlägige Bestimmung auf Bundesebene ist Art. 17 RPG. Schutzzonen umfassen Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer (lit. a); besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (lit. b); bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c); Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen (lit. d). Das Pendant findet sich in § 36 PBG. Entsprechend sieht der Kanton Solothurn vor, dass Einwohnergemeinden namentlich folgende Gebiete als Schutzzonen ausscheiden sollen: Ortsbilder, historische Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung (lit. a); Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart (lit. b); Gewässerschutzgebiete (lit. c); Gebiete, deren Gefährdung durch Naturgewalten bekannt ist (lit.d) und natürliche Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen (lit. e). Gemäss Abs. 2 können als Schutzzonen ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden. Sie gliedern grössere Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industriegebiete, Quartiere und Ortschaften.

4.2 Vorliegend überlagert die Schutzzone die Landwirtschaftszone. Zonenkonform sind in letzterer gemäss Art. 16 Abs. 1 erster Satz RPG Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Ausführend dazu hält Art. 34 Abs. 4 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) fest, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Die in lit. b erwähnte Interessenabwägung spiegelt die in Art. 1 und 3 RPG statuierten Grundsätze der Raumplanungsgesetzgebung wider, eine Interessenabwägung, ohne welche sich die Ideen und Ziele der Raumplanung gar nicht verwirklichen lassen. So legt Art. 1 Abs. 1 RPG in grundlegender Weise fest, dass Bund, Kantone und Gemeinden dafür sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Dabei achten sie auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Nach Art. 3 Abs. 2 RPG ist die Landschaft zu schonen. Insbesondere sollen: der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (lit. a), sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen (lit. b), See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden (lit. c), naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (lit. e). Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs. 3 erster Satz RPG). Zitiert werden muss in diesem Zusammenhang schliesslich Art. 3 RPV, der den Inhalt der Interessenabwägung präzisiert: Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie: die betroffenen Interessen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) und diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c).

4.3 Damit ist erstellt, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass der kommunalen Schutzzone gegeben ist. Gleichzeitig zeigt die eidgenössische Gesetzgebung mit hinreichender Klarheit auf, dass und wie die nachfolgende Interessenabwägung vorzunehmen ist.

5.1 Wie gesehen, wird das private Interesse der Beschwerdeführer an einer Aussiedlung weder von Seite der Gemeinde noch des Kantons bestritten. Indes will die Gemeinde die Geländeachse zwischen Siedlungsgebiet und Chrebskanal von Überbauungen freihalten und insbesondere die noch unverbaute Umgebung der geschützten St. Peterskappelle erhalten. Vor dem Regierungsrat machte die Gemeinde u.a. geltend, der von den Beschwerdeführern gewünschte Standort würde aus ihrer Sicht die gesamte kommunale Landschaftsschutzzone südlich des Chrebskanals in Frage stellen. Die Planbeständigkeit könne wegen der vor 15 Jahren erfolgten letzten Planungsrevision nicht angerufen werden.

Der Regierungsrat zog dazu in Erwägung, zwischen dem Siedlungsgebiet von Kestenholz und dem Chrebskanal liege ein rund 200 m breiter, völlig unverbauter Landstreifen, welcher in der Landwirtschaftszone liege und seit der Auflage des Gesamtplans im Jahr 2013 durchgehend von der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert werde. Gemäss § 21 des kommunalen Zonenreglements (ZR) seien in dieser weder Bauten, bauliche Anlagen noch Terrainveränderungen zulässig. Die Gemeinde habe den planerischen Entscheid getroffen, diesen Landstreifen, in welchem sich auch die denkmalgeschützte, spätmittelalterliche St. Peterskapelle befinde, in seinem Bestand zu schützen und von Bauten freizuhalten. Ein Anrecht auf Aussiedlung auf ihre Parzelle könnten die Beschwerdeführer aus ihrer Eigentümerstellung nicht ableiten. Dass der Heimatschutz in der laufenden Ortsplanungsrevision stärker gewichtet werde als in der letzten Planungsperiode, bedeute keine Verletzung der Planbeständigkeit. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Erhalt und Schutz der unverbauten Landschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Auch den von Landwirtschaftsbetrieben ausgehenden Emissionen werde seit der letzten Planungsperiode vermehrt Beachtung geschenkt und in der Planung Rechnung getragen. Der von den Beschwerdeführern gewünschte Standort liege in nächster Nähe zur Wohnzone W2. Wenn die Gemeinde versuche, möglichen emissionsrechtlichen Konflikten durch planerische Vorarbeit aus dem Weg zu gehen, sei dies plausibel.

Zum Alternativstandort hielt der Regierungsrat fest, die Argumentation der Gemeinde, es sei in erster Linie der Raum zwischen Siedlung und Chrebskanal freizuhalten und stattdessen ein landschaftlich weniger sensibles Gebiet mit genügend Abstand zur Bauzone bereitzustellen, sei nachvollziehbar. Der von der Gemeinde vorgeschlagene Aussiedlungsstandort liege hinter der die Schutzzone durchschneidenden Oensingerstrasse und in deutlichem Abstand zur schutzwürdigen Umgebung der St. Peterkappelle. Einschränkungen aus umweltrechtlichen Gründen seien auch nicht zu erwarten, weshalb der Regierungsrat die Aufhebung der kommunalen Landschaftsschutzzone auf GB Nrn. 1805 und 1806 als recht- und zweckmässig erachtete.

5.2 Die Überlegungen des Regierungsrats sind mit Blick auf das planerische Ermes-sen der Gemeinde in keiner Weise zu beanstanden. Im Norden der Gemeinde verläuft gemäss Richtplan 2000 ein Vorranggebiet Natur und Landschaft. Die kantonalen Vorranggebiete Natur und Landschaft bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften und Lebensräumen schützenswerter Tiere und Pflanzen. Das heisst: In landwirtschaftlich genutzten Gebieten wird ein Nebeneinander von verschiedenen Nutzungsintensitäten mit einem besonders hohen Anteil an ungedüngten Flächen (Wiesen, Weiden usw.) und vielfältigen Strukturen (Hecken, naturnahe Bachläufe, Einzelbäume usw.) angestrebt (Richtplantext LE3, Ziff. 3.1 B). Die Parzelle GB Nr. 1706 der Beschwerdeführer liegt im nördlichen Teil, wo das Projekt geplant ist, in diesem Vorranggebiet, der von der Gemeinde vorgeschlagene Alternativstandort (GB Nrn. 1805 und 1806) liegt ganz darin. GB Nr. 1706 grenzt zusätzlich unmittelbar an den Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung. Siedlungstrenngürtel sollen die Siedlungsräume gliedern und ein Zusammenwachsen der Ortschaften verhindern: Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung sichern grössere zusammenhängende Landschaftsräume im Einzugsbereich grösserer Siedlungsentwicklungsachsen (Richtplantext SW-2, Ziff. 2.2 B). Soweit ersichtlich ändert sich an dieser Ausgangslage auch im Entwurf zum Richtplan 2015 nichts. Das Vorranggebiet und der Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung bleiben in Kestenholz massgeblich. Und auch Zweck und Ziele sind im Entwurf zum Richtplan 2015 weitgehend gleichlautend formuliert. So sollen Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung langfristig grössere zusammenhängende Landschaftsräume sichern und verhindern, dass Siedlungen zusammenwachsen oder sich in charakteristische unverbaute Landschaftskammern ausdehnen (Richtplantext 2015 S-1.3 lit. B).

Weiter liegt die Parzelle teilweise im Perimeter der geschützten archäologischen Fundstelle der Kapelle St. Peter (bzw. «Kapelle St. Peter und Paul», 1311 erstmals erwähnt, dazu sogleich). Und schliesslich kommen alle drei Grundstücke Nrn. 1706, 1805 und 1806) in die kommunale Landschaftsschutzzone zu liegen. Deren Zweck ist die Erhaltung und Aufwertung der reich strukturierten, unverbauten Landschaft. Die Landschaftsschutzzone ist dem kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft überlagert (§ 21 Abs. 1 ZR). Die typischen Landschaftselemente wie Bäume, Gehölze, Bachläufe etc. sind ungeschmälert zu erhalten, zu pflegen und, wo nötig, zu erweitern (Abs. 2). Bauten, bauliche Anlagen, Terrainveränderungen, neue Entwässerungen sowie andere landschaftsverändernde Massnahmen sind nicht zulässig (Abs. 3).

5.3 Das Verwaltungsgericht hat bereits in SOG 2011 Nr. 22 festgehalten, dass die Überlagerung der Landwirtschaftszone mit kommunalen Landschaftsschutzzonen eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung von Landwirtschaftsbetrieben nicht vollständig ausschliesst. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung am geplanten Standort mit den öffentlichen Interessen vereinbar sei. So hat die Landwirtschaft in der Juraschutzzone und anderen Schutzzonen durchaus ihren Platz. Auch das Vorranggebiet Natur und Landschaft schliesst eine landwirtschaftliche Nutzung nicht aus. Gemäss Richtplan setzt der Kanton die Ziele im Vorranggebiet in erster Linie mit Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern und Grundeigentümern auf freiwilliger Basis um (Richtplantext LE 3.1.3). Die Interessenabwägung im vorliegenden Fall ist aber eindeutig. Den verständlichen privaten Interessen der Beschwerdeführer, ihre Siedlung auf der eigenen Parzelle zu realisieren, stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Es sind dies einmal Landschafts- , Ortsbild- und Heimatschutz, welche auf kantonaler Ebene eben schon durch die Ausscheidung des Vorranggebiets Natur und Landschaft, den Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung und den Denkmalschutz der St. Peterkapelle dokumentiert werden. Als erhaltenes Fragment einer einstmals grösseren Kirche widerspiegelt die heutige Kapelle exemplarisch eine im Laufe der Jahrhunderte wechselnde Nutzung und Wertschätzung eines sakralen Raumes. Als eigentliches Schmuckstück dieser Kapelle gilt seit seiner Wiederentdeckung in den 1920er Jahren der fragmentarisch erhaltene spätgotische Bilderzyklus mit den lebensgross gemalten Apostel- und Heiligenfiguren. Die Kapelle liegt im freien Feld, umrahmt von Hecken und grossen Bäumen (siehe die Dokumentation der Denkmalpflege, Urs Bertschinger, Kestenholz, Kapelle St. Peter und Paul, neuste Befunde zur Baugeschichte und zu den spätgotischen Chormalereien, Band 19/2014, https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-denkmalpflege-und-archaeologie/publikationen/ortsregister/kestenholz/, abgerufen am 3. August 2017). Dass die Gemeinde dieser Besonderheit Rechnung tragen und keine grösseren Bauten in der näheren Umgebung zulassen will, ist nachvollziehbar. Auch die im Vordergrund stehende Bestrebung der Gemeinde, den weitgehend unverbauten Raum zwischen Chrebskanal und Siedlungsgebiet so zu erhalten, steht in Übereinstimmung mit den in E. 4.1 und 4.2 hiervor zitierten Zielen der Raumplanung, sowohl auf kantonaler wie auf eidgenössischer Ebene.

Hinzu kommt der vom Regierungsrat thematisierte Emissionsschutz, da GB Nr. 1706 zumindest im südlichen Bereich an die Wohnzone angrenzt und die Beschwerdeführer eine massgebliche Erweiterung ihres Betriebs planen. Indes ist den Beschwerdeführern zugute zu halten, dass die Abstände gemäss Anhang 2 Ziff. 512 der Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1) eingehalten werden dürften, wenn das Vorhaben im nördlichen Teil der Parzelle realisiert würde. Aber auch das in Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG statuierte Bestreben, kompakte Siedlungen zu schaffen und damit gegen die Zersiedlung anzugehen, spricht gegen den Standort «Schlegelmatten».

5.4 Die Gemeinde hat die ihr obliegende Interessenabwägung sorgfältig und willkürfrei vorgenommen. Wenn sie den Landstreifen zwischen Chrebskanal und Siedlungsgebiet dabei von Bauten freihalten will, hat sie gewichtige Argumente auf ihrer Seite. Dabei ist sie den Beschwerdeführern entgegengekommen, indem sie ihnen einen Alternativstandort vorgeschlagen hat. Der Vollständigkeit halber sei auf dessen planerische Eignung eingegangen, obwohl das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführer an der Anfechtung dieser planerischen Massnahme fraglich scheint (vgl. E. 1.2 hiervor).

Auf der Suche nach einer gangbaren Alternativlösung hat die Gemeinde zwar die kommunale Landschaftsschutzzone auf GB Nrn. 1805 und 1806 aufgehoben, indes an deutlich weniger exponierter Stelle. Auch dieser Standort liegt im kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft, was sicher nicht optimal, aber wie gesehen kein Ausschlussgrund ist. Positiv ins Gewicht fällt hingegen, dass in unmittelbarer Nähe zum Standort «Scheeri» bereits ein Betrieb besteht, der Mattenhof. Selbst wenn sich die Beschwerdeführer eine Nutzung von Synergien mit diesem nicht vorstellen können, würden sie dort von der bereits bestehenden und schon heute hinreichenden Verkehrserschliessung über den Mattenweg profitieren. Gleiches gilt für die Wassererschliessung, wo von vorhandenen bzw. angestrebten Lösungen profitiert werden könnte. Raumplanerisch begrüssenswerter wäre an diesem Standort sicherlich die Konzentration zweier Betriebe. Hinzu kommt, dass dieses Areal westlich der Oensingerstrasse der Industriezone zugewandt ist. Selbstredend besteht kein Zwang für die Beschwerdeführer, diese Möglichkeit zu nutzen. Der Kanton als Eigentümer der einen Parzelle (GB Nr. 1805 im Halte von knapp 2 ha, als Fruchtfolgefläche ausgeschieden) wäre für einen Tausch offen (siehe dazu Mail des ALW vom 24. Februar 2017 an den Rechtsvertreter der Gemeinde und das Schreiben des ALW vom 27. November 2014 an die Gemeinde). Dass die Gemeinde Oensingen, welche Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1808 ist, nicht auf das Tauschangebot der Beschwerdeführer eingegangen ist, liegt klar an deren inakzeptabler Offerte vom 26. Juni 2015: Die Beschwerdeführer hatten für eine Parzelle im Halte von 310.49 a eine Fläche von 170 a angeboten. Verhandlungsspielraum bestünde dort in jedem Fall noch. Auch die Eigentümerin von GB Nr. 1806 hat in einem Gespräch vom 13. Mai 2015 anscheinend zugesichert, für einen Landabtausch Hand zu bieten (Schreiben der Gemeinde vom 28. Mai 2015). Aber selbst wenn die Beschwerdeführer von der Möglichkeit «Scheeri» keinen Gebrauch machen wollen: Eine Aussiedlung ins südliche Landwirtschaftsgebiet der Gemeinde ist keinesfalls ausgeschlossen, zumal die Beschwerdeführer dort sechs Flächen an Pachtland bewirtschaften. Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten, im Gesamtplan zu verzeichnenden Aussiedlungsstandorts haben die Beschwerdeführer aber unter keinem Rechtstitel (vgl. auch SOG 2011 Nr. 22 E. 6).

6.1 Dass sich die Beschwerdeführer nach einer ganzen Planungsperiode nicht auf die Planbeständigkeit berufen können, um die kommunale Landschaftsschutzzone zu verhindern, bedarf keiner langwierigen Erläuterungen. Auch die übrigen Vorhalte überzeugen nicht. Weder wurde ausgeblendet, dass der Alternativstandort ebenfalls in der Landschaftsschutzzone und im kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft liegt, noch wurde der Fussballplatz auf GB Nr. 1705 «verschwiegen». Diese Vorwürfe sind in keiner Weise belegt. Zudem ist offensichtlich, dass der Fussballplatz an sich keinen baulichen Charakter hat, im Unterschied zum Projekt der Beschwerdeführer direkt an die Siedlung angrenzt und sicher keinen massgeblichen Einfluss auf das Landschaftsbild hat. Die Parzelle Nr. 518 ist in Privateigentum und gehört nicht der Gemeinde. Dies ergibt sich klar aus dem angefochtenen Entscheid. Dieses Grundstück und GB Nr. 1711 weisen im Übrigen einen engeren Siedlungsbezug auf als die Nr. 1706, weshalb sich deren Nichteinbezug in die Landschaftsschutzzone durchaus rechtfertigen lässt.

6.2 Die Parzelle Nr. 1706 dagegen liegt mitten in einem weitgehend unverbauten Landstreifen, teils überlagert, sicher aber unmittelbar angrenzend an das kantonale Vorranggebiet Natur und Landschaft und den Siedlungstrenngürtel von kantonaler Bedeutung. Der von den Beschwerdeführern projektierte Betrieb wäre bereits von Weitem einsehbar und würde damit diese sowohl vom Kanton als auch von der Gemeinde als schützenswert qualifizierte Landschaft erheblich stören. Gleiches gilt für das Ensemble der St. Peterkapelle mit geschütztem Baumbestand. Das Schutzziel kann nur durch ein Bauverbot auch auf der Parzelle Nr. 1706 erreicht werden. Das Bauverbot erweist sich als geeignet und erforderlich. Die öffentlichen Interessen am Erhalt der intakten Landschaftskammer gehen den privaten Interessen der Beschwerdeführer, ihren Betrieb auf der eigenen Parzelle errichten zu können, vor. Eine Aussiedlung wird dadurch nicht unmöglich, Alternativen bestehen. Damit ist die Überlagerung der Parzelle Nr. 1706 mit der Landschaftsschutzzone verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

7.1 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. In Wahrung der planerischen Hoheit der Gemeinde hat der Regierungsrat die notwendige Interessenabwägung ebenfalls nochmals vorgenommen. Die Recht- und Zweckmässigkeit der planerischen Massnahmen durfte entgegen der zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführer willkürfrei bejaht werden.

7.2 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Infolgedessen haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die Gemeinde Kestenholz als kleinere Gemeinde ohne Rechtsdienst durfte zur Unterstützung einen Anwalt beiziehen. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 20.49 Stunden geltend, was mit Blick auf die umfangreiche Beschwerdeschrift als angemessen erscheint. Indes ist der Stundenansatz von CHF 300.00 praxisgemäss herabzusetzen (§ 161 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11, i.V.m. § 3 GT). Angemessen scheinen CHF 260.00/Std. Infolgedessen ist die Parteientschädigung, welche der Gemeinde durch die unterliegenden Beschwerdeführer auszurichten ist, auf CHF 6‘096.50 (20.49 h à CHF 260.00 zuzügl. Auslagen von CHF 317.50 und MWST) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.    A.___ und B.___ haben die Gemeinde Kestenholz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit CHF 6‘096.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

VWBES.2016.406 — Solothurn Verwaltungsgericht 16.08.2017 VWBES.2016.406 — Swissrulings