SOG 2017 Nr. 17
Art. 77a, 81 Abs. 1, 380 Abs. 2 StGB, §§ 9 und 10 SG, § 93 Abs. 1 lit. n SV. Sozialhilfe im Straf- und Massnahmenvollzug: Ein Gefangener, der dem Straf- und Massnahmenvollzug untersteht, hat keinen Anspruch auf eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige im Sinn der SKOS-Richtlinien.
Sachverhalt:
A.___ befindet sich in einer stationären Massnahme. Im Hinblick auf eine bedingte Entlassung wurde ihm eine Vollzugsöffnung in Form eines Wohn- und Arbeitsexternats bewilligt. Er hält sich nun in einem Wohnheim auf und kann aufgrund von körperlichen Einschränkungen lediglich ein durchschnittliches Einkommen von CHF 50.00 pro Monat verdienen. Da ihm durch den Straf- und Massnahmenvollzug kein Taschengeld bezahlt wird und die Reisekosten für Arztbesuche in Bern nicht vergütet werden, beantragte er Sozialhilfe (monatliches Taschengeld von CHF 300.00 und Vergütung der Reisekosten von ca. CHF 60.00) bei der zuständigen Sozialregion. Der Antrag wurde zwar bewilligt, doch wurde verfügt, sämtliche Einnahmen von A.___ würden mit den Sozialhilfeleistungen verrechnet. Dagegen erhobene Beschwerden von A.___ wurden sowohl durch das Departement des Innern als auch durch das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3.1 Laut § 2 Abs. 2 lit. d des Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) bezieht sich dieses Gesetz grundsätzlich nicht auf die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Straf- und Massnahmenvollzug. Nach Art. 380 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) tragen die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Der Verurteilte wird laut Abs. 2 in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt, durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug (lit. a); nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt (lit. b); oder durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt (lit. c). § 37 des kantonalen Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG, BGS 331.11) hält ebenfalls fest, dass der Kanton die Kosten des Justizvollzugs trägt und die Gefangenen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen haben. Nach § 32 der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) tragen die Gefangenen jene Kosten, welche nicht durch Kostgelder abgegolten werden. Für die Kosten, die durch das Befolgen von Weisungen während der Probezeit entstehen, und für die Kosten von ambulanten Massnahmen hat die verurteilte Person aufzukommen. Der Kanton kann Beiträge ausrichten, sofern die finanzielle Situation der verurteilten Person dies erfordert und kein anderer Kostenträger die Kosten übernimmt. Das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz enthält einen «Schlussbericht Schnittstelle Justizvollzug und Sozialhilfe (Dezember 2015)». Gemäss diesem kann unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse und der finanziellen Verpflichtungen gemäss Vollzugsplan ein begründetes Gesuch um Finanzierung notwendiger Ausgaben durch die Sozialhilfe gestellt werden, wenn die betroffene Person diese nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei kann, nebenbei gesagt, unter anderem auch um Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Kleidern und Schuhen ersucht werden.
3.2 Die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist im Kanton Solothurn grundsätzlich im Sozialgesetz geregelt. In dessen §§ 9 und 10 ist das Subsidiaritätsprinzip festgehalten, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden können, wenn sich die bedürftige Person nicht selber helfen kann und Hilfe von Dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden kann. Nach § 152 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen. Gemäss Kapitel B.2.5 dieser SKOS-Richtlinien ist bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken usw.), in therapeutischen Wohngemeinschaften oder in Pensionen an Stelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Die Höhe der Pauschale ist nach der körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen. Die Pauschale beträgt 255 bis 510 Franken pro Monat, falls nicht anderweitige kantonale Regelungen gelten. Der Kanton Solothurn hat eine abweichende Bestimmung getroffen und in § 93 Abs. 1 lit. n SV festgelegt, dass die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen CHF 300.00 beträgt. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer denn auch zugesprochen. Jedoch erfolgt eine Verrechnung mit den (übrigen) Einnahmen des Beschwerdeführers, womit dieser nicht einverstanden ist.
4. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist es grundsätzlich richtig, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers verrechnet werden. Soweit er sich nämlich selber helfen kann, hat er keinen Anspruch auf Sozialhilfegelder. Es ist jedoch zu prüfen, ob ein Ausnahmegrund besteht, aus welchem beim Beschwerdeführer von einer Verrechnung abgesehen werden sollte. Er beruft sich auf eine Integrationszulage, einen Einkommensfreibetrag oder auf eine situationsbedingte Leistung, die er zugute habe.
4.1 Klar ist, dass das Einkommen des Beschwerdeführers, das er in der Stiftung [...] verdient, nicht als situationsbedingte Leistung betrachtet und verbucht werden kann. Nach den SKOS-Richtlinien ermöglichen es situationsbedingte Leistungen einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits, das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen (SKOS-Richtlinien Ziff. C.1). Situationsbedingte Leistungen beziehen sich also auf einen bestimmten Bedarf, der ausgewiesen sein muss. Es geht dabei nicht um die Einnahmen, wie beim Beschwerdeführer, sondern um die Ausgaben. Wenn ein bestimmter Bedarf besteht, können dafür situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden. Der Beschwerdeführer macht einen generellen Bedarf geltend, wonach er in der Strafanstalt mehr verdient habe und er jetzt wesentlich schlechter gestellt sei. Dafür sind situationsbedingte Leistungen nicht bestimmt.
4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Einnahmen dem Beschwerdeführer als Einkommensfreibetrag belassen werden sollten. Auch dies ist klar zu verneinen. Die SKOS-Richtlinien bestimmen in Ziffer E.1.2, dass es sich beim Einkommensfreibetrag um einen Betrag handelt, der auf dem Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt gewährt wird. Der Beschwerdeführer verrichtet Arbeit im Atelier der Stiftung [...], wobei es sich nicht um den ersten Arbeitsmarkt handelt.
4.3.1 Letztlich ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer seine Einnahmen als Integrationszulagen zu belassen sind. Diesbezüglich halten die SKOS-Richtlinien unter Ziffer C.2 fest, mit der Integrationszulage würden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt. Sie betrage je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel CHF 100.00 bis CHF 300.00 pro Person und Monat. Als anerkannte Leistungen würden solche gelten, welche die Chance auf eine erfolgreiche Integration erhöhten oder erhielten. Sie seien überprüfbar und setzten eine individuelle Anstrengung voraus.
4.3.2 Die Vorinstanz verneinte die Anrechnung als Integrationszulage mit der Begründung, dass das Wohn- und Arbeitsexternat als Schritt des Massnahmevollzugs und nicht als freiwilliger Beitrag zur Integration zu verstehen sei. Bei der Integrationszulage gehe es darum, dass sich die bedürftige Person aus freien Stücken bemühe. Die Sozialregion gab an, sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitseinsätze im Kontext des Straf- und Massnahmenvollzugs fielen nicht unter dieses Anreizsystem der Sozialhilfe. Diese Argumentation ist einleuchtend. Die Sozialhilfe ist im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht für die Förderung und Wiedereingliederung der Häftlinge zuständig und deshalb auch nicht gehalten, entsprechende Anreizsysteme zu schaffen.
4.3.3 Es ist jedoch nicht so, dass die Sozialhilfe die Integrationszulage zusätzlich ausrichten müsste. Es geht um die Frage, ob die Sozialregion dem Beschwerdeführer ein volles Taschengeld von CHF 300.00 ausrichten müsste (zusätzlich zu seinen Einnahmen aus der Arbeit im Atelier der Stiftung [...]), oder ob sie dessen Verdienst aus der Ateliertätigkeit im Sinne des Subsidiaritätsprinzips als Einnahme anrechnen darf und ihm nur die Differenz zum vollen Taschengeld von CHF 300.00 ausbezahlen muss.
4.3.3.1 Auch wenn klar ist, dass die Sozialhilfe im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht für die Förderung und Wiedereingliederung der Häftlinge zuständig ist, so wäre es mit dieser Argumentation auch von Seiten des Straf- und Massnahmenvollzugs her nicht möglich, ein entsprechendes Anreizsystem zu schaffen und dem Beschwerdeführer das Geld als Integrationszulage auszubezahlen, da die Sozialregion die Einnahmen ohnehin mit dem Taschengeld verrechnen würde.
4.3.3.2 Sind die Voraussetzungen nach den SKOS-Richtlinien für eine Integrationszulage erfüllt, so muss es darauf ankommen, ob der Verdienst des Beschwerdeführers von Seiten des Straf- und Massnahmenvollzugs als Motivations- oder Integrationszulage gemeint ist oder nicht. Falls ja, darf keine Verrechnung seitens der Sozialhilfe erfolgen. (…)
4.3.3.5 Auch wenn sich der Beschwerdeführer nun im Wohn- und Arbeitsexternat befindet, untersteht er weiterhin der Strafvollzugsbehörde (Art. 77a Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Art. 380 Abs. 2 lit. b StGB sieht vor, dass der Verurteilte nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt wird, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nicht freiwillig im Sinn einer individuellen Anstrengung, wie sie die SKOS-Richtlinien für die Gewährung einer Integrationszulage voraussetzen, leistet, sondern dass er unter dem Druck der Vollzugsbestimmungen vielmehr dazu verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Verdienst, den er im Atelier der Stiftung [...] erzielt, nicht als Integrationszulage angerechnet werden kann. Dabei ist es nicht so, dass der Beschwerdeführer seinen Verdienst an die Sozialregion abtreten müsste, was nach Art. 83 Abs. 2 StGB nichtig wäre, sondern kann er sein Arbeitsentgelt behalten und die Sozialhilfe bezahlt ihm die Differenz zum vollen Taschengeld von CHF 300.00 für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2017 (VWBES.2016.404)