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Solothurn Verwaltungsgericht 16.02.2017 VWBES.2016.374

February 16, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,155 words·~6 min·4

Summary

Sonderschulungsmassnahme

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli   

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Grimm    

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Baslerstrasse 44, Postfach 111, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, 4509 Solothurn, vertreten durch Volksschulamt, St. Urbangasse 73, 4509 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Sonderschulungsmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 28. September 2016 verfügte das Departement für Bildung und Kultur, Solothurn, Nachfolgendes:

Gestützt auf die §§ 37bis Absatz 1 Buchstabe a, 37ter Absatz 1, 37quinquies VSG vom 14. September 1969 (BGS 413.111) wird verfügt:

1. Für A.___ werden folgende Massnahmen angeordnet:

1.1       Massnahme: Tagessonderschule

            Laufdauer: 05.09.2016 – 31.07.2018

            Durchführung: Sonderschule Sonnhalde, Gempen (341)

            Schulgeld Gemeinde: Fr. 2000.- / Monat

Hinweis:          Die Kosten für das Jahresinternat, Verpflegung und Transport werden durch den Regionalen Sozialdienst BBL Biberist übernommen.

2. Die Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme(n) mit. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen (z.B. Wohnsitzwechsel / Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.

2. Am 5. Oktober 2016 (datiert 4. Oktober 2016) erhob A.___, gesetzlich vertreten durch die Vormundin B.___, Berufsbeiständin beim Regionalen Sozialdienst BBL, Biberist Bucheggberg, Lohn-Ammansegg (nachfolgend Sozialdienst BBL), hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung nach. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Volkschulamtes, Abteilung Individuelle Leistungen, Bereich Sonderpädagogik vom 28. September 2016 teilweise aufzuheben und Ziffer 1. sei wie folgt anzupassen:

            1.1       unverändert

            1.2       Massnahme: Sonderschulinternat

                        Laufdauer: unbefristet

                        Durchführung: Sonderschule Sonnhalde, Gempen

                        Kostenübernahme: durch Kanton

            Hinweis: ersatzlos zu streichen

2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Eingabe vom 10. November 2016 nahm das Departement für Bildung und Kultur Stellung zur Beschwerde. Es stellt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer nahm am 16. Dezember 2016 Stellung zur Eingabe des Departements für Bildung und Kultur vom 10. November 2016. Er hielt weiterhin an seinen Rechtsbegehren fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111). Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht berechtigt ist, ist zu prüfen.

1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das erforderliche eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt. Schliesslich muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses haben. Dies ist der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Bei Dritten, die nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung sind, muss geprüft werden, ob sie durch den Entscheid in ihren Interessen berührt werden, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit ist entscheidend, ob die Beschwerde gegen einen den Adressaten begünstigenden Entscheid oder ob sie zu dessen Gunsten erhoben werden soll. Dritte, die eine den Adressaten begünstigende Verfügung anfechten wollen, brauchen ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung (Bernhard Waldmann, a.a.O., N 19 f.)

1.2 Mit der Verfügung vom 28. September 2016 verfügt das Departement für Bildung und Kultur für A.___ die Massnahme einer Tagessonderschule. Mit der Beschwerde wird nicht die Anordnung dieser Massnahme angefochten, sondern sinngemäss die Nichtanordnung der Kostentragung eines Sonderschulinternats durch den Kanton. Streitig ist demzufolge lediglich, welches Gemeinwesen bzw. welche Behörde die Kosten für das Sonderschulinternat für A.___ zu tragen hat. Die Kostentragung durch A.___ steht dabei ausser Frage. Wären die Kosten durch den Sozialdienst BBL zu tragen, fielen sie zwar unter Sozialhilfekosten gemäss § 151 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) und unterlägen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht, was gegenüber der Kostentragung durch den Kanton einen Nachteil darstellen würde. Weil während der Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung ausgerichtete Sozialhilfeleistungen nicht zurückzuerstatten sind (§ 14 Abs. 4 SG), stellt die Kostentragung durch den Sozialdienst BBL für A.___ jedoch keinen Nachteil dar. Ihn trifft demnach mit der Verfügung vom 28. September 2016 keine Beschwer und er ist nicht zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert.

1.3 Der Sozialdienst BBL tritt selbst nicht als Beschwerdeführer auf, zumal in der Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2016 stets vom Beschwerdeführer in der Einzahl die Rede ist. Folglich ist die Beschwerdelegitimation des Sozialdienstes BBL nicht zu prüfen. Offen bleiben kann dabei auch, ob ein blosser «Hinweis» überhaupt anfechtbar ist.

1.4 Zusammenfassend wird auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

2. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Zwar verfügt die A.___ aufgrund seines Alters nicht über die erforderlichen Mittel für die Führung des vorliegenden Prozesses, doch kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden, da das Verfahren zum Vornherein mangels Beschwerdelegitimation als aussichtslos erschien. In Berücksichtigung seiner beschränkten finanziellen Verhältnisse sind jedoch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Rechtspraktikant

Scherrer Reber                                                                 David Grimm

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