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Solothurn Verwaltungsgericht 16.11.2016 VWBES.2016.368

November 16, 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,128 words·~11 min·4

Summary

Strafvollzug

Full text

Urteil vom 16. November 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.   Departement des Innern

2.   Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend     Massnahmenvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 3. November 2010 wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen versuchten Schreckens der Bevölkerung und mehrfacher Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 1. Oktober 2008 (abzüglich 72 Tage Untersuchungshaft) und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.

2. Mit Urteil vom 22. Mai 2012 verurteilte das Bezirksgericht Brugg den Beschwerdeführer wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Schreckung der Bevölkerung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der laufenden stationären Massnahme aufgeschoben. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 trat das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kanton Aargau, Amt für Justizvollzug, die Vollzugs- und Entscheidkompetenzen bezüglich der im Kanton Aargau ausgesprochenen strafrechtlichen Massnahme vollumfänglich an den Kanton Solothurn ab.

3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Juni 2009 im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit dem 24. März 2016 ist er im Pflegezentrum C.___ untergebracht.

4. Mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Mai 2014 wurde die mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. November 2010 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB um drei Jahre verlängert. Am 19. Juli 2016 verfügte das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) letztmals die Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

5. In den Vollzugsakten befinden sich zahlreiche handgeschriebene Briefe des Beschwerdeführers an das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV genannt), worin er unter anderem sinngemäss um seine Versetzung in ein Gefängnis bzw. in die Untersuchungshaft oder in eine geschlossene Psychiatrie ersucht. Teilweise führt er aus, er müsse «auf schnellstem Weg in den Bunker», er sei «kriminell und menschengefährdend».

6. Mit Verfügung des AJUV vom 15. Januar 2016 wurden die Gesuche um Versetzung des Beschwerdeführers förmlich abgewiesen. Auf weitere Gesuche werde nicht mehr eingetreten, sofern sich nicht grundlegende Veränderungen in der Situation ergäben.

7. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 bat das Alters- und Pflegeheim [...] aufgrund ändernder struktureller Bedingungen um die Versetzung des Beschwerdeführers ins Pflegezentrum C.___. Infolgedessen wurde die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des AJUV vom 15. Januar 2016 erhobene Beschwerde mit Verfügung des DdI vom 18. März 2016 infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

8. Am 19. Juli 2016 verfügte das AJUV Folgendes:

1.    Die Gesuche um Versetzung von A.___ werden abgewiesen.

2.    Auf weitere Gesuche wird nicht mehr eingetreten, sofern sich nicht grundlegende Veränderungen in der Situation ergeben.

Zur Begründung wurde namentlich Folgendes ausgeführt: Wie schon wiederholt in vorangehenden Verfügungen festgestellt, würden sich eine hartnäckige Verweigerungshaltung und der Wunsch nach einem Wechsel in der Unterbringung vor allem durch Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis wie ein roter Faden durch den bisherigen Vollzugsverlauf ziehen. Komme man den Anliegen des Beschwerdeführers nach, beruhige sich die Situation zwar, jedoch nur für so lange, wie das Neue interessant sei. Bereits nach kurzer Zeit würden dysfunktionale Verhaltensweisen dann wieder wirksam. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jeweils und auch aktuell effektiv einen grossen inneren Leidensdruck verspüre. Seine Art, diesem durch das Erzwingen eines Wechsels in der Unterbringung und durch die Begehung von Straftaten zu begegnen, habe sich als untaugliches Mittel erwiesen. Das Unwohlsein und die damit einhergehende Isolierung, aber auch das geltend gemachte Erleiden von Nachteilen durch die Situation könne als weitere Strategie des Beschwerdeführers gesehen werden, auf diesem Wege eine Versetzung zu erzwingen, nachdem Drohungen, Selbstbezichtigungen usw. sich als wirkungslos erwiesen hätten. Der Auftrag des Gerichts beinhalte, dass der Beschwerdeführer lernen müsse, für ihn schwierige Situationen auszuhalten und einen realistischen sowie gesetzeskonformen Umgang damit zu finden. Eine Versetzung oder die Aufhebung der Massnahme würde diesem gerichtlichen Auftrag entgegenstehen. Entsprechend sei das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.

9. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer am 20. Juli 2016 erfolglos an das DdI, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2016 abwies. Zur Begründung führte das DdI im Wesentlichen aus, Untersuchungsgefängnisse seien nicht für den Vollzug von stationären Massnahmen vorgesehen. Das sei gesetzlich verankert. Eine weiterführende Prüfung des Antrags um eine Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis sei damit obsolet.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Krankheitsbild im Sinne eines komplexen Störungsbildes habe, sei gerade der Grund, weshalb das Gericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet habe. Dabei obliege es jeweils den einweisenden Behörden, darüber zu entscheiden, welche Einrichtung als geeignet erscheine, um die stationäre Massnahme zu vollziehen.

Mit der Versetzung vom Alters- und Pflegeheim [...] ins Pflegezentrum C.___ sei faktisch erst im März 2016 eine Versetzung vorgenommen worden. Bei diesem Wechsel, aber auch bei der letzten departementalen, periodischen Prüfung der Weiterführung der stationären Massnahme (rechtskräftige Verfügung vom 19. Juli 2016) sei eingehend geprüft und festgestellt worden, dass es sich beim Pflegezentrum C.___ um die geeignete Einrichtung für den weiteren Vollzug der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB handle.

Grundlegende Veränderungen der Situation lägen nicht vor.

10. Mit Beschwerde vom 28. September 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er müsse weg von C.___, er fühle sich hier nicht mehr wohl. Die Bewohner und Bewohnerinnen würden ihn hassen, niemand rede mit ihm, nur das Personal. Ihm sei langweilig. Er müsse in die Untersuchungshaft oder in die Psychiatrie in Liestal, er sei krank. Er habe vier Mal mit einem Gürtel und vier Mal mit einem Kabel Suizidversuche unternommen. Er sei öfters im «Iso-Zimmer» gewesen.

11. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 beantragte das DdI Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde auf die Akten und den angefochtenen Entscheid verwiesen.

12. Am 17. Oktober 2016 nahm der Beistand des Beschwerdeführers, D.___, Stellung und führte aus, ob und warum das Verwaltungsgericht auf die sich immer wiederholenden Forderungen des Beschwerdeführers reagieren müsse, könne er nicht beurteilen. Des Weiteren wolle er darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer über keine Mittel verfüge, um die entstehenden Kosten zur Abwicklung von Beschwerden zu decken.

II.

1. Die Beschwerde enthält keine Anträge. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren, dass einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und andererseits die Verlegung in die Untersuchungshaft oder in die Psychiatrische Klinik in Liestal verlangt werden. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Strafurteils seit dem 18. Juni 2009 im stationären Massnahmenvollzug. Seit 24. März 2016 wohnt und arbeitet er im Pflegezentrum C.___. Die Ausgangs- und Urlaubskompetenzen sind durch die Vollzugsbehörde an die Institution delegiert. Er ist in einer geschlossenen Wohngruppe untergebracht. Das forensische Ambulatorium der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) hat einen ambulanten Behandlungsauftrag inne.

4.1 Dem AJUV obliegt namentlich die Aufgabe, die Vollzugsform und die geeignete Vollzugseinrichtung zu bestimmen (§ 7 Abs. 2 lit. a JUVG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]). Aus Art. 59 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung zu erfolgen hat. Die vorgenannten rechtlichen Grundlagen machen deutlich, dass dem AJUV bei der Wahl der geeigneten Vollzugseinrichtung grosses Ermessen zukommt.

4.2 Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens von Dr. med. E.___ erstellten Gutachtens vom 8. Juni 2009 leidet der Beschwerdeführer unter einer leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD-10 F70.1), einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), einem Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F68.1) sowie einer chronisch-depressiven Verstimmung oder Dysthymie (ICD-10 F34.1). Aufgrund dieser psychischen Störungen ist gemäss Gutachter von einer schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Als Behandlung liessen sich einzig psychoedukative Massnahmen wie physische Zurückhaltung (Unterbringung in einer geschlossenen Institution) mit strenger Strukturierung des Tagesablaufes und mit dem Versuch schrittweiser Lockerungen als therapeutische Strategie denken. Im Jahresbericht des forensischen Ambulatoriums der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 1. Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer aktuell eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F71.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, leicht narzisstischen und leichten dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0) attestiert.

4.3 Das AJUV führte in seiner Verfügung vom 19. Juli 2016 aus, das Pflegezentrum C.___ biete die nötigen Rahmenbedingungen (geschlossene Unterbringung in der Wohngruppe, kontrollierter Zugang zu Telefonen, kontrollierter Briefverkehr), um den Beschwerdeführer von der Begehung neuer Delikte abzuhalten. Er habe in der Institution die Möglichkeit, in Einzel- oder Gruppenbegleitung an Aktivitäten ausserhalb des gesicherten Bereiches teilzunehmen. Er habe ein Einzelzimmer und Rückzugsmöglichkeiten und verfüge somit objektiv über eine insgesamt hohe Lebensqualität, trotz der in rückfallpräventiver Hinsicht nötigen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit.

4.4 Aufgrund der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnosen ist die Platzierung in einem (relativ) geschlossenen Setting momentan unumgänglich. Das AJUV als fachkundige Verwaltungsbehörde hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Pflegezentrum C.___ zum Vollzug der stationären Massnahme geeignet ist. Es ist offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Unterbringung in einem Untersuchungsgefängnis den Anforderungen von Art. 59 Abs. 2 StGB nicht zu genügen vermag. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach. Soweit der Beschwerdeführer alternativ die Einweisung in die Psychiatrie Liestal wünscht, verkennt er, dass diese über keine forensische Abteilung verfügt und daher keine Vollzugsinstitution im Sinne des Gesetzes darstellt.

4.5 Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht zuletzt auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse bei der Wahl der geeigneten Institution eine wichtige Rolle spielen. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Sonderstatusverhältnis, woraus sich für ihn besondere Pflichten und Einschränkungen im Verhältnis zum Staat ergeben. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Wahl einer bestimmten Anstalt und es ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, auf die Wünsche und Vorstellungen jedes Einzelnen einzugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische Mitteilungen, 2014, S. 277).

5. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits jahrelang die Unterbringung in einem geschlossenen Rahmen wünscht, teilweise sogar seine Verwahrung verlangt. Wie Dr. med. E.___ in seinem Gutachten ausführt, ist das Motiv für diesen zwanghaft anmutenden Wunsch letztlich unklar, d.h. normalpsychologisch nicht nachvollziehbar. Vor dem DdI gab der Beschwerdeführer als Grund für die gewünschte Versetzung an, er habe sich in einen Mitarbeiter verliebt, während er in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich sinngemäss ausführt, er habe acht Suizidversuche begangen und sei krank. Da der Beschwerdeführer die Unterbringung in einem letztlich nicht geeigneten Rahmen aus krankheitsbedingter Motivation heraus wünscht, ist die Urteilsfähigkeit bezüglich seiner Versetzungsgesuche fragwürdig. Bei der vorliegenden Sachlage wäre es wünschenswert, wenn die bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen einer Überprüfung unterzogen würden (vgl. Schreiben vom 24. August 2009 von Dr. med. F.___ an die Justizvollzugsanstalt Solothurn). Aufgrund der Vollzugsakten ist unklar, inwieweit durch die kombinierte Beistandschaft die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt worden ist. Die Mitwirkungsbeistandschaft beschränkt sich bisher jedenfalls nur auf das Beauftragen von Anwälten (vgl. Ernennungsurkunde vom 16. November 2015).

6. Wie sich aus den Akten und der Verfügung des AJUV vom 19. Juli 2016 ergibt, gehen praktisch täglich neue Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Wunsch nach einer Versetzung bei der Vollzugsbehörde ein. Das AJUV hat daher in der ursprünglichen Verfügung entschieden, dass auf weitere Gesuche nicht mehr eingetreten werde, sofern sich nicht grundlegende Veränderungen in der Situation ergeben. Auch in diesem Punkt wurde die Beschwerde vom DdI zu Recht abgewiesen. Es kann nicht angehen, dass das AJUV durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben ein und derselben Person geradezu blockiert wird (siehe auch Art. 132 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und für die missbräuchliche Anrufung des Bundesgerichts BGE 118 II 87, E. 4).

7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde an das DdI bzw. das Gesuch um Versetzung zu Recht abgewiesen wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr in Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse auf CHF 200.00 festzusetzen sind (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 124.1] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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