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Solothurn Verwaltungsgericht 21.03.2017 VWBES.2016.367

March 21, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,919 words·~15 min·4

Summary

Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Baumberger,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 1. September 2015 wurde die Beistandschaft für B.___ per 31. Juli 2015 aufgehoben und die Mandatsperson aus ihrem Amt entlassen. Gleichzeitig wurde die Mandatsperson aufgefordert, ihren Schlussbericht für die Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015 zur Genehmigung dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu einzureichen.

2. Mit Entscheid vom 23. August 2016 genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Schlussbericht und Schlussrechnung und erteilte der bisherigen Mandatsperson im Sinne von Art. 425 Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Entlastung (Ziffer 3.1). Gleichzeitig setzte sie die Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 2‘900.00 fest und forderte die Mandatsperson auf, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu den Betrag von CHF 1‘898.00 zurückzuerstatten (Ziffer 3.4).

3. Mit Beschwerde vom 29. September 2016 gelangte die Mandatsperson, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Rechtsanwalt Roger Baumberger, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

Die Ziffer 3.4 des Entscheides vom 23. August 2016 sei wie folgt neu zu fassen:

«Die Entschädigung für die Führung des Mandats wird auf CHF 4‘797.45 festgelegt. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 4‘797.45, soweit er noch nicht bezahlt ist, auszubezahlen.»

Eventualiter:

Ziffer 3.4 des Entscheides vom 23. August 2016 sei ersatzlos zu streichen und der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 4‘797.45, soweit er noch nicht bezahlt ist, auszubezahlen.

Dem Beschwerdeführer seien die Parteikosten zu ersetzen. Die Verfahrenskosten seien zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen.

4. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 15. November 2016 nahm der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zur Beschwerde Stellung und verzichtete auf Anträge.

6. Mit Replik vom 8. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere Bemerkungen ein.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Bei der Festsetzung des Honorars des Beistands handelt es sich um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid. Nachdem die KESB als erste und einzige Instanz verfügt hat, kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2. Das Beistandsmandat des Beschwerdeführers dauerte vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015 (vgl. namentlich Verfügung der damaligen Vormundschaftsbehörde [...] vom 20. August 2010). Streitig ist hingegen einzig die Mandatsentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Januar 2014 bis am 31. Juli 2015. Demnach gelangt für die Beurteilung der Angelegenheit ausschliesslich das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zur Anwendung (vgl. Art. 14 SchlT ZGB). Der Beschwerdeführer geht irrtümlich von der Anwendbarkeit der altrechtlichen Regelung aus.

3. Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 88 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Absatz 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die wesentlichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Die Erwachsenenschutzbehörde bzw. der Kanton haben aber bei der Anwendung dieser Tarife ein gewisses Ermessen und können insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der verbeiständeten Person und die Schwierigkeit des Mandates die Berufstarife auch reduzieren oder von ihnen abweichen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden (Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18 ff.).

Der Kanton hat bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl. Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 44).

5. Zu prüfen ist vorliegend, ob die KESB die Beistandsentschädigung zu Recht auf CHF 2‘900.00 festgelegt und ob der Beschwerdeführer die darüber hinaus bezogenen CHF 1‘898.00 zurückzuerstatten hat.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei ein privater Fachbeistand mit den entsprechenden Qualifikationen. Er arbeite für das Unternehmen C.___ GmbH, welches entsprechende Dienstleistungen anbiete und von der Sozialregion Thal-Gäu dann beigezogen werde, wenn sie schwierige Mandate zu meistern habe. Er habe das Mandat vorschriftsgemäss ausgeführt und mit dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu eine Entschädigung von CHF 99.00 pro Stunde vereinbart. Gestützt auf diese Abmachung habe der Beschwerdeführer seinen Aufwand monatlich detailliert abgerechnet, wobei die Rechnungsstellung im Zweimonatsrhythmus erfolgt sei.

Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer einen Aufwand von CHF 4‘797.55 in Rechnung gestellt habe, aber nur CHF 3‘151.20 bezahlt worden seien. Die Rechnungen für den Zeitraum Mai bis Juli 2015 seien nicht bezahlt worden, d.h. CHF 529.65 und CHF 1‘116.70 seien bis heute offen. Dementsprechend sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch, wonach bei einem von ihr als gerechtfertigt erachteten Honorar von CHF 2‘900.00 noch CHF 1‘898.00 zurückzuerstatten seien. Da der Zweckverband den Betrag von CHF 4‘797.55 nicht bezahlt habe, könne auch keine Rückforderung angeordnet werden. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine Rückforderung durch die Vorinstanz.

Ebenfalls stelle die Vorinstanz fälschlicherweise nicht fest, dass es zwischen dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über die Abrechnung im Stundenaufwand zu einem Ansatz von CHF 99.00 gegeben habe. Aufgrund dieser vertraglichen Abmachung habe der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu das entsprechende Honorar zu bezahlen, selbst wenn die Vorinstanz einen anderen Betrag genehmige.

Sodann begründe die Vorinstanz mit keinem Wort, wie sie auf den Betrag von CHF 2‘900.00 komme. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer über eine anerkannte Fachausbildung als Sozialarbeiter FH verfüge, d.h. er sei ein Fachbeistand. Praxisgemäss setze der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (wie auch andere Sozialregionen) dann Fachbeistände wie den Beschwerdeführer ein, wenn ihre eigenen Angestellten fachlich überfordert seien. Die externe Vergabe zeige, dass es ein komplexer Fall gewesen sei. Dementsprechend sei es auch gerechtfertigt gewesen, einen Stundenansatz von CHF 99.00 (welcher sich im Rahmen des Tarifes bewege) zu vereinbaren.

5.2 Zunächst gilt es, über die Aufgabenbereiche des Beistandes Klarheit zu schaffen. Um nach der Scheidung der Eltern von B.___ für die Überwachung und den Vollzug des Besuchsrechts der Mutter zu sorgen, wurde ursprünglich eine Erziehungsbeistandschaft gemäss aArt. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Mit Verfügung vom 22. März 2012 wurde die Beistandschaft gemäss aArt. 308 ZGB mit Wirkung per 4. Dezember 2011 aufgehoben und gleichzeitig mit separater Verfügung eine Beistandschaft nach aArt. 392 Abs. 1 ZGB und aArt. 393 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Aufgabe des Beschwerdeführers war es, die Interessen von B.___ allseitig zu wahren und insbesondere

ihn bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen

die Einkünfte und das Vermögen des Verbeiständeten unter Beachtung von Art. 419 ZGB sorgfältig zu verwalten;

stets um hinreichende persönliche, medizinische und soziale Betreuung des Verbeiständeten besorgt zu sein

dem Verbeiständeten bei der Wohnsituation behilflich zu sein;

-      […].

Diese altrechtliche Massnahme wurde per 31. Juli 2015 aufgehoben. Eine Überführung der vormundschaftlichen Massnahme in eine Massnahme des neuen Rechts erübrigte sich, nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung der bisherigen Massnahme verlangte.

5.3 Im Bericht vom 26. Juni 2014 über die Zeit vom 23. März 2012 bis 31. Dezember 2013 wird unter anderem ausgeführt, B.___ sende jeweils monatlich per Mail seine Rechnungen an den Beistand. Falls weitere Anschaffungen nötig seien, nehme er selbständig die Einholung der Offerten an die Hand. Er sei in psychologischer Beratung beim kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst in Solothurn. B.___ könne ohne grosse Unterstützung selbständig wohnen. Zwischenzeitlich gelinge es ihm sehr gut, morgens pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Punkto Selbständigkeit und Selbstkompetenz habe er sich massiv verbessert. Er benötige Unterstützung bei der Vermögensverwaltung. Er sei in der Lage, mit dem eingeteilten Geld korrekt umzugehen. Vor Anschaffungen erkundige er sich beim Beistand, ob er das Geld bekommen könne. Er sei gut verankert im Familiensystem. Das Verhältnis zwischen B.___ und dem Beistand sei sehr gut. Alle Abmachen würden eingehalten. Im Antrag um Aufhebung der Beistandschaft vom 21. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer sodann aus, aufgrund des sehr guten Verlaufs und der hohen Selbständigkeit, aber auch aufgrund des erfolgreichen Lehrabschlusses seien keine weiteren behördlichen Massnahmen mehr nötig. B.___ begrüsse die Aufhebung der Beistandschaft. Dem Schlussbericht des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2015 ist namentlich zu entnehmen, dass B.___ seine Lehrabschlussprüfung als Metallbaukonstrukteur EFZ im Juli 2015 erfolgreich bestanden habe. Im Haftpflichtfall betreffend fahrlässige Körperverletzung habe ein Vergleich mit der Mobiliar Versicherung ausgehandelt werden können. B.___ habe seine Selbständigkeit stetig erhöhen können. Im Familiensystem sei er gut integriert und er wohne auch wieder bei seinem Vater in […].

5.4 Aufgrund der Aktenlage und insbesondere mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass die besonderen Fachkompetenzen des Beschwerdeführers für das vorliegende Mandat in der zu beurteilenden Periode verzichtbar waren. Die persönliche, medizinische und soziale Betreuung gestaltete sich – soweit beurteilbar – in der massgebenden Periode nicht besonders aufwändig. So ist beispielsweise aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beistand bei der Wohnungssuche in Biel mitgewirkt hat. Die psychiatrische Betreuung erfolgte durch den kinder- und jugendpsychologischen Dienst in Solothurn. Besondere Probleme stellten sich dabei offenbar nicht. Sodann sind die finanziellen Verhältnisse von B.___ als geordnet und klar zu bezeichnen. Er verfügt über ein bescheidenes Einkommen und Vermögen. Bei diesen einfachen Verhältnissen halten sich der Schwierigkeitsgrad und der Aufwand erfahrungsgemäss in Grenzen. Besondere Unterstützung benötigte der Verbeiständete offenbar einzig im Zusammenhang mit einer Regressforderung der Haftpflichtversicherung. Allerdings wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern dafür besondere Fachkenntnisse erforderlich waren. Zu beachten ist im Übrigen, dass die Zusammenarbeit des Beistandes mit B.___ problemlos verlief und letzterer ein kooperatives Verhalten zeigte. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in welcher Hinsicht das vorliegende Mandat besondere Spezialkenntnisse erforderte bzw. besonders komplex gewesen sein soll.

Fehl geht der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, wonach die C.___ GmbH vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu nur bei schwierigen Mandaten beigezogen werde, weshalb auf ein komplexes Mandat mit entsprechendem Stundenansatz zu schliessen sei. Er verkennt, dass er das vorliegende Mandat zu einer Zeit übernommen hatte, als die C.___ GmbH noch gar nicht existierte (vgl. Verfügung der Vormundschaftsbehörde [...] vom 19. August 2010). Weiter legt er keinen Beweis ins Recht, dass er mit dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu eine schriftliche Vereinbarung über eine Vergütung mit einem Stundenansatz von CHF 99.00 getroffen hat.

Gemäss der in E. 4 hievor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung auch die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person miteinzubeziehen. Der Verbeiständete ist bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege, da sein liquides Vermögen weniger als CHF 10‘000.00 beträgt. Die Kosten der Mandatsführung gehen daher zu Lasten der Sozialregion (vgl. Ziffer 1.2. kantonale Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen). Dieser Umstand ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz von CHF 99.00 bei der vorliegenden Sachlage nicht gerechtfertigt erscheint.

6. Die Vorinstanz setzte die Mandatsentschädigung auf CHF 2‘900.00 fest. Die dahinterstehende Berechnung ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht für die Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015 des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu (datiert vom 24. März 2016). Konkret wird auf die kantonalen Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen abgestellt. Der Zweckverband rechnet mit einer monatlichen Vergütung von CHF 100.00, was für den massgeblichen Zeitraum von 19 Monaten einen Betrag von CHF 1‘900.00 ergibt. Dies entspricht der Entschädigung für private Beistände bei Mandaten mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Zusätzlich wird ein ausserordentlicher Aufwand von pauschal CHF 1‘000.00 («Arbeiten im Zusammenhang mit dem Haftpflichtfall») vergütet. Die gemäss kantonalen Richtlinien festgesetzte Mandatsentschädigung entspricht dem übergeordneten Recht und ist nicht zu beanstanden. Hätte man die Entschädigung gemäss Ziffer 3.2. der Richtlinien (Beistände mit besonderen Kenntnissen) festgesetzt, würde die Entschädigung CHF 2‘850.00 ausmachen. Auch mit Blick darauf erscheint die verfügte Mandatsträgerentschädigung angemessen.

7.1 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des zu viel bezogenen Betrags von CHF 1‘898.00. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der KESB komme nicht die Kompetenz zu für eine entsprechende Rückforderung. Die Verfügungskompetenz der KESB zur Festlegung der Mandatsträgerentschädigung ergibt sich aus Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB. Folgerichtig ist sie auch zuständig, die Rückerstattung von zu viel bezogenem Honorar zu verfügen. Zudem gelten gemäss § 131 Abs. 3 EG ZGB Kosten für den Vollzug von Massnahmen der KESB, die nicht durch die von der Massnahme betroffenen Person oder durch Dritte zu übernehmen sind, als Sozialhilfeleistungen nach Art. 151 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1). Zuviel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (§ 164 SG), für den Rechtsschutz wird auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verwiesen (i.d.S. § 159 SG). Im Übrigen musste sich auch der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er nicht einfach Rechnung für seine Tätigkeit stellen kann, sondern die KESB seine Entschädigung erst im Genehmigungsentscheid verbindlich festlegt. Die verfügte Rückerstattung erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich als rechtens.

7.2 Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, die Rechnungen für den Zeitraum Mai bis Juli 2015 seien bis heute nicht bezahlt worden. Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, welcher Betrag dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlt wurde. Die ziffernmässig verfügte Rückerstattung kann deshalb nicht überprüft werden. Die Rüge erweist sich folglich als begründet: Die Sache ist diesbezüglich an die Vorinstanz zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat den CHF 2‘900.00 übersteigenden Betrag zurückzuerstatten.

8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.4. des Entscheids vom 23. August 2016 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist betreffend der auf CHF 1‘898.00 festgesetzten Rückerstattung aufzuheben. Die Sache ist an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird dazu aufgefordert, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu den CHF 2‘900.00 übersteigenden Betrag zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäss Art. 77 VRG i.V.m. Art. 106 - 109 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nur zu einem sehr geringen Teil durch. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 1‘000.00 vollumfänglich zu überbinden. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.4. betreffend der auf CHF 1‘898.00 festgesetzten Rückerstattung des Entscheids vom 23. August 2016 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben.

2.    Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die KESB Thal-Gäu/Dorneck zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wird dazu aufgefordert, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu den CHF 2‘900.00 übersteigenden Betrag zurückzuerstatten.

3.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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