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Solothurn Verwaltungsgericht 24.10.2016 VWBES.2016.363

October 24, 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,907 words·~20 min·3

Summary

fürsorgerische Unterbringung

Full text

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 24. Oktober 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecherin Franzisca Jöhr,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend     fürsorgerische Unterbringung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Solothurn vom 31. August 2011 war A.___, geb. [...] 2000, im Chinderhuus Elisabeth in Olten untergebracht und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet worden. Der Kindsmutter war zudem die Obhut (das heutige Aufenthaltsbestimmungsrecht) über A.___ entzogen worden.

2. Im Juli 2015 kehrte A.___ zu ihrer Mutter in den Haushalt zurück. Mit Entscheid vom 25. September 2015 erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Olten-Gösgen der Mutter von A.___ wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im November 2015 musste A.___ wegen massiver Schwierigkeiten zu Hause erneut platziert werden; sie wurde mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2015 auf Antrag ihrer Beiständin rückwirkend per 20. November 2015 in der Stiftung Wolfbrunnen in Lausen untergebracht.

3. Nach einer Timeoutplatzierung ab 14. Juni 2016 bei einer Pflegefamilie im Jura kehrte A.___ am 29. Juli 2016 in die Stiftung Wolfbrunnen zurück. Zuvor wurden ihr im Rahmen einer Anhörung bei der KESB Olten-Gösgen von Seiten der Stiftung Wolfbrunnen klare Regeln für die Rückkehr kommuniziert. A.___ erklärte sich damit einverstanden und wurde an der Anhörung vom 19. Juli 2016 darüber informiert, dass der nächste Schritt eine geschlossene Platzierung sei, falls die Regeln nicht eingehalten würden.

4. Die Stiftung Wolfbrunnen teilte mit Kurzbericht vom 2. September 2016 der KESB Olten-Gösgen mit, dass A.___ nicht mehr tragbar sei und mehr Strukturen brauche.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die KESB Olten-Gösgen am 20. September 2016 auf Antrag der Beiständin die fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU genannt) von A.___ im Jugendheim Lory in Münsingen, unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter. Zur Begründung wurde aufgeführt, gemäss Bericht der Stiftung Wolfbrunnen vom 2. September 2016 sei es A.___ nicht gelungen, ihr Verhalten zu ändern. Vor allem die unerlaubten Ausgänge mit undurchsichtigen Bekanntschaften, in welche sie auch jüngere Mädchen der Wohngruppe einbeziehe, könne die Stiftung Wolfbrunnen nicht tolerieren. A.___ blocke jeden Versuch der Auseinandersetzung mit dem Thema ab und sei im offenen Rahmen der Stiftung Wolfbrunnen nicht mehr tragbar. Aufgrund von Äusserungen anderer Mädchen, die mit A.___ im Ausgang gewesen seien und aufgrund von A.___ Verhalten, bestehe von Seiten der Stiftung Wolfbrunnen der Verdacht, dass A.___ sich prostituiere. Die Beiständin empfehle deshalb A.___ im Jugendheim Lory geschlossen zu platzieren. In diesem Rahmen solle eine Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten und den notwendigen Verhaltensänderungen erfolgen. Ausserdem solle geklärt werden, welche Wohnform/ Unterstützungmassnahmen A.___ nach dem geschlossenen Aufenthalt benötige.

6. A.___ erklärte sich nicht einverstanden mit der Unterbringung. Mit Entscheid vom 22. September 2016 setzte die KESB Olten-Gösgen deshalb für A.___ eine Verfahrensbeiständin ein.

7. Mit Schreiben vom 28. September 2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Franzisca Jöhr, gegen die fürsorgerische Unterbringung im Jugendheim Lory Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Begehren, die FU vom 20. September 2016 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Bericht der Stiftung Wolfbrunnen vom 7. September 2016 (recte: 2. September) sei vage formuliert und es fehlten konkrete Details, die das vorgeworfene Verhalten der Beschwerdeführerin verständlicher und nachvollziehbarer werden lassen würden. Die Beschwerdeführerin könne sich mit diesen vagen Vorwürfen nicht auseinandersetzen und daher keine Begründung für einen dermassen massiven Einschnitt in ihre persönliche Freiheit nehmen. Sie bestreite die gemachten Vorwürfe, wie ein fehlerhaftes Verhalten, das einen derartigen massiven Eingriff in ihre persönliche Freiheit rechtfertigen würde. Das Jugendheim Lory sei eine geschlossene Erziehungsanstalt und für die Beschwerdeführerin ungeeignet. Sie sei mit straffälligen jungen Frauen zusammen, was nicht ein angemessener Umgang für sie sei. Es sei fraglich, wie die Beschwerdeführerin dort in ihrem Alter in die Berufswelt eingegliedert werden solle. Die Platzierung in die geschlossene Anstalt sei unverhältnismässig und für die Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin ungeeignet. Ein weiteres Timeout wäre angezeigter gewesen, bevor diese drastische Massnahme ergriffen worden wäre. Ebenso hätte zumindest geprüft werden können, ob die Platzierung in einer Grossfamilie für die Beschwerdeführerin nicht geeigneter gewesen wäre. Die FU sei unverhältnismässig, unangebracht und daher aufzuheben.

8. Am 4. Oktober 2016 fand im Jugendheim Lory in Münsingen eine Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsanwältin Franzisca Jöhr und ihre Betreuerin des Lory, B.___, teilnahmen. Es ging insbesondere um die Anhörung der Jugendlichen. Diese führte im Wesentlichen aus, dass es ihr im Lory nicht schlecht gehe, sie sich aber da nicht zuhause fühle und nicht bleiben möchte. Sie wolle lieber bei ihren Grosseltern im Raum [...] untergebracht werden (vgl. separates Protokoll).

Frau B.___, die Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Lory, hielt sinngemäss und im Wesentlichen fest, das Lory habe unter anderem den Auftrag, A.___ zu lehren, wie sie mit ihren Gefühlen umgehen könne. Der Einstieg im Lory, d.h. die ersten zwei Tage seien für A.___ schwer gewesen. Nach diesen zwei Tagen habe A.___ aber Gas gegeben und sich gut integriert. Seit heute befinde sich A.___ neu in der Stabilisierungsphase wo sie z.B. telefonieren dürfe. Die ersten zwei Wochen habe sie sich in der Beurteilungsphase befunden. Die Jugendlichen blieben im Schnitt ca. 10-12 Wochen auf der geschlossenen Abteilung. Ab der achten Woche werde ein zweistündiger externer Besuch erlaubt, um zu sehen, wie die Mädchen mit der Freiheit umgehen können. Danach sei ein Übertritt in die andere, offene Wohngruppe möglich. A.___ habe einen sehr guten Einstieg gemacht. Was die Schule betreffe, so werde A.___ nach den Herbstferien zuerst für 3 Halbtage die Schule besuchen. Laufe alles gut, könne aufgestockt werden (vgl. vorgenanntes Protokoll).

Die Anwältin der Beschwerdeführerin, Franzisca Jöhr, führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass sie die Auffassung des Instruktionsrichters teile, wonach vorliegend keine Notwendigkeit zum Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bestehe, da es bei der Beschwerdeführerin nicht um die Beurteilung einer psychischen Erkrankung gehe. Sie würde jedoch gerne am Gespräch der Beiständin teilnehmen.

9. Am 11. Oktober 2016 fand eine Anhörung der Beiständin der Beschwerdeführerin statt. Die Beiständin hielt sinngemäss und im Wesentlichen fest, für A.___ sei der Eintritt ins Lory schwierig gewesen, er sei überraschend gekommen, obwohl ihr zu einem früheren Zeitpunkt gesagt worden sei, dass eine geschlossene Einrichtung die nächste Stufe sein werde, wenn es mit dem Wolfbrunnen nicht klappen würde. Im Kanton Solothurn gebe es leider nicht viele Plätze in geschlossenen Institutionen. Eine Möglichkeit wäre auch der Platanenhof in St. Gallen oder das Foyer in Basel gewesen. Leider sei es schwierig, einen freien Platz zu finden. Es gebe Wartelisten. Da es im Lory einen freien Platz ab Ende September gehabt habe und sie von verschiedenen anderen Institutionen keine positiven Rückmeldungen erhalten hatte (das Foyer habe ihr mitgeteilt, dass dieses kein geeigneter Ort für A.___ sei; der Platanenhof hätte A.___ lediglich für ein Timeout aufgenommen, danach hätte wieder etwas Neues gesucht werden müssen), habe sie sich für eine Anmeldung im Lory entschieden. Zudem sei das Wolfbrunnen nicht für einen dritten Anlauf bereit gewesen. Das Lory sei für A.___ die optimale Lösung gewesen, da sich dort nur Mädchen befänden. Zudem bestehe nach der ersten Zeit in der geschlossenen Abteilung die Möglichkeit, dass A.___ dort betreut weiter wohnen könne. A.___ könne dort auch zur Schule gehen oder eine Lehre machen. Auch eine Lehre als Köchin wäre möglich. Mit dem Eintritt ins Lory müsse A.___ keinen erneuten Wechsel mehr vornehmen (vgl. im Übrigen das separate Anhörungsprotokoll).

10. Am 13. Oktober 2016 wurde dem Gericht das Protokoll des Eintrittsgesprächs vom 12. Oktober 2016 zur Kenntnis gesandt.

11. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, aus den Akten und den Anhörungen gehe hervor, dass die Stiftung Wolfbrunnen die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Timeout als auch nach dem Timeout nicht mehr bei sich platziert haben wollte. Die ihr eingeräumte Wiedereinstiegschance sei daher lediglich eine Farce gewesen. Die KESB habe sich die Folgeplatzierung der Beschwerdeführerin zu einfach gemacht. Diese hätte, auch mittels Beiständin, sorgfältiger abklären müssen, weshalb die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien, um die Beschwerdeführerin in der Stiftung Wolfbrunnen weiterhin platziert zu lassen, bzw. weshalb sie gegeben seien, um A.___ in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Diese Abklärungen fehlten. Eine Platzierung in einer geschlossenen Anstalt, wie das Loryheim, bedürfe einer sorgfältigen Abklärung. Lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als nicht einfach empfunden werde und kein Platz in einer anderen Institution vorhanden gewesen sei, rechtfertige nicht, sie mittels FU in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Das Loryheim befinde sich in Münsingen im Kanton Bern und sei fernab von den Freunden und der Familie der Beschwerdeführerin sowie von ihrem gewohnten Umfeld. Würde die Beschwerdeführerin im Loryheim bleiben und nach den zehn Wochen geschlossener Anstalt in die offene Wohngruppe platziert werden, wäre sie gezwungen, im Umfeld von Münsingen die Schule abzuschliessen und eine Lehrstelle zu suchen. Das würde bedeuten, dass sie nach dem Schulabschluss mindestens zwei weitere Jahre, somit über ihre Volljährigkeit hinaus, in Münsingen bleiben müsste. Sie wolle jedoch die Schule und ihre Lehre in einem ihr bekannten Umfeld abschliessen, wo sie ihre Kollegen, Freunde und Familie habe. Falls sie in der geschlossenen Anstalt bis anfangs Dezember bleibe, werde die Lehrstellensuche schwierig, da die meisten Lehrstellen bereits im November vergeben würden. Daher riskiere sie, dass sie nächstes Jahr, nach dem Schulabschluss, ohne Lehrstelle da stehe und eine Zwischenlösung suchen müsse. Die Situation sei für sie untragbar und trage nicht dazu bei, sich als junge Erwachsene auf das Erwachsenenleben vorbereiten zu können. Die Beschwerdeführerin wolle den Schulabschluss machen und anschliessend eine Lehre als Köchin absolvieren. Da einerseits die verfügte FU auf ungenügenden Grundlagen beruhe und andererseits die Unterbringung in Münsingen für die Beschwerdeführerin grosse Nachteile mit sich bringe, sei die FU aufzuheben. Die KESB habe eine Anschlusslösung in einem offeneren Rahmen und in einem der Beschwerdeführerin bekannten Umfeld zu suchen, das sie motiviere, ihre Pläne umzusetzen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind für das Kindesschutzverfahren grundsätzlich die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich aber nach Art. 310 Abs. 1 ZGB betreffend Entzug der elterlichen Obhut (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102).

2.2 A.___ wurde in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, weshalb vorliegend die formellen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur Anwendung gelangen.

3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (vgl. Abs. 2). Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_188/2013 E. 3, 5A_701/2011 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nach der Literatur müssen die Voraussetzungen von Art. 310 ZGB auch dann beachtet werden, wenn die Unterbringung und der Obhutsentzug nicht zusammenfallen, etwa wenn die Obhut schon vorher entzogen war, da sie die Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung bei Minderjährigen beschreiben (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Vorbemerkungen zu Art. 426-439 ZGB N 7).

Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Wiederherstellung der Obhut ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Obhutsentzug möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

3.2 Aus den Akten ergeht, dass vor der Einweisung ins Jugendheim Lory bereits andere, mildere Massnahmen ergriffen wurden. Im März 2011 wurde die Beschwerdeführerin ins Chinderhuus Elisabeth Olten platziert, weil ihre Mutter nicht in der Lage war, ihr die notwendige Struktur und den Halt sowie Grenzen zu vermitteln. Gemäss Bericht der Beiständin vom 5. August 2015 häuften sich im Frühling 2015 gegenüber die Beschwerdeführerin in der Schule Mobbing-Vorkommnisse sowie verbale und physische Übergriffe von anderen Mitschülern. Im Juli 2015 zog sich die Beschwerdeführerin in der Schule stark zurück und der Notendurchschnitt fiel massiv. Trotz Massnahmen seitens der Schule führte der Druck in der Schule zunehmend zu Abwesenheiten und Konzentrationsschwächen bei der Beschwerdeführerin. Am 24. Juli 2015 musste die Beschwerdeführerin in das Kantonsspital eingewiesen werden, als sie bewusstlos in einem öffentlichen Bus von Aarburg nach Olten aufgegriffen worden war. Die Beschwerdeführerin hatte damals eine Alkoholkonzentration von 1.4‰ im Blut. Aufgrund all dieser Vorkommnisse empfahl das Chinderhuus für die Beschwerdeführerin einen enger betreuten Rahmen (vgl. Bericht des Chinderhuus vom 27. Juli 2015).

Auf Wunsch der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter kehrte A.___ im Juli 2015 zu ihrer Mutter zurück. Kurze Zeit nach der Rückkehr zeigte sich, dass die Mutter wieder bzw. immer noch nicht in der Lage war, der Beschwerdeführerin erzieherisch einen ausreichenden Rahmen zu bieten. Die Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter verschärften sich dermassen, dass die Beschwerdeführerin oft auf Kurve ging, sich bei der Mutter nicht abmeldete und irgendwo bei Kolleginnen übernachtete. Die Beschwerdeführerin erledigte oft die Hausaufgaben nicht, kam den schulischen Aufträgen nicht nach und wies Fehlzeiten in der Schule auf (vgl. Mails der KESB Olten-Gösgen und der Beiständin vom 9. November 2015; Journaleinträge der Schule SekB2c vom 24. August 2015 bis 11. September 2015; Bericht der Beiständin vom 17. November 2015).

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin – auf eigenen Wunsch - in der Stiftung Wolfbrunnen untergebracht. Der Gefährdungsmeldung der Stiftung Wolfbrunnen ist zu entnehmen, dass seit November 2015 der Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin bei älteren Männern prostituierte, immer grösser geworden sei, die Beschwerdeführerin jedoch jegliches Gespräch diesbezüglich verweigert habe. Da sie auf ihrem Ausgang auch jüngere Mädchen der Stiftung Wolfbrunnen mitgenommen habe und diese verwirrt zurückgekommen seien, gefährde die Beschwerdeführerin auch andere Mädchen der Stiftung Wolfbrunnen. Seit Mitte April 2016 sei die Beschwerdeführerin kaum mehr zur Schule gegangen und habe sich im schwer verwahrlosten Zimmer verbarrikadiert. Die Gespräche seien einseitig verlaufen. A.___ sei fast täglich unerlaubt aus dem Haus gegangen und sei erst kurz vor Mitternacht zurück gekommen, meist emotional stark aufgewühlt. An manchen Tagen sei die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zurückgekommen und auf Kurve gegangen. Die jetzige Situation sei nicht mehr tragbar und verantwortbar. Die Stiftung Wolfbrunnen schlug deshalb ein Timeout in einer geschlossenen Mädchenunterbringung vor, war aber weiterhin bereit, der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt anzubieten, jedoch nur, wenn diese zusammenarbeite und in die Schule gehe.

Am 14. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie im Jura untergebracht. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin konnte sie nach dem Timeout Ende Juli 2016 wieder in die Stiftung Wolfbrunnen eintreten. Für die Rückkehr waren an der Anhörung vom 19. Juli 2016 von Seiten der Stiftung Wolfbrunnen klare Regeln kommuniziert worden. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit diesen einverstanden und wurde darüber informiert, dass der nächste Schritt eine geschlossene Platzierung sei, wenn diese Regeln von ihr nicht eingehalten würden. Obwohl A.___ nach dem Timeout sehr motiviert war, hielt sie sich sehr bald nicht mehr an die Regeln und ging öfters auf Kurve. Die Stiftung Wolfbrunnen ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Orientierung mehr Strukturen brauche (vgl. Mail der Stiftung Wolfbrunnen vom 23. August 2016; Kurzbericht der Stiftung Wolfbrunnen vom 2. September 2016).

Am 20. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Jugendheim Lory eingewiesen.

3.3 Diese Geschehnisse der vergangenen Monate zeigen deutlich, dass die Entwicklung der Beschwerdeführerin stark gefährdet ist; dies nicht primär aufgrund des Verdachts der Prostitution, sondern vor allem, weil sie sich der schulischen Ausbildung entzieht und so ihre berufliche Entwicklung gefährdet. Dies ist besonders jetzt in der heiklen Phase des Schulabschlusses, welchen die Beschwerdeführerin unbedingt machen möchte, und der bevorstehenden Berufswahl fatal. Ihre Mutter ist mit der Erziehung überfordert und nicht in der Lage, diese negative Entwicklung aufzufangen, weshalb die Beschwerdeführerin auf ausserfamiliäre Strukturen angewiesen ist. Aus dem chronologischen Ablauf der Geschehnisse zeigt sich klar, dass sämtliche milderen Massnahmen versucht wurden, diesen jedoch kein Erfolg beschieden war und die Beschwerdeführerin jeweils unerlaubt entwich und sich damit auch dem Schulbesuch entzog. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit auf klare Strukturen und enge Kontrollmechanismen angewiesen ist, wie sie nur eine (anfangs geschlossene) Institution eines Jugendheims bieten kann. Sehr positiv zu werten ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin ein klares Ziel vor Augen hat, nämlich dass sie Köchin werden und alles daran setzen will, dieses Ziel zu erreichen.

Der von der Beschwerdeführerin gewünschte Aufenthalt im Florhof Zürich kann ihr den erforderlichen Schutz zurzeit nicht in genügendem Mass bieten, da es sich dabei um offene Strukturen handelt, mit welchen die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten nicht umzugehen vermochte. Zudem besteht im Florhof eine maximale Aufenthaltsdauer von lediglich drei Monaten. Danach müsste wiederum eine Anschlusslösung für die Beschwerdeführerin gefunden werden. Die Beschwerdeführerin weist Entwicklungsdefizite auf, indem sie insbesondere bis heute nicht gelernt hat, sich mit schwierigen Situationen und höheren Anforderungen auseinanderzusetzen und diese zu bewältigen, sondern sich diesen stets entzog. Sie ist deshalb auf eine längerfristige enge Begleitung mit klar strukturiertem Rahmen und Förderung angewiesen, um sich innerlich festigen zu können. Diese innere Stabilität kann sie aber nur erlangen, wenn sie dazu bereit ist, sich den Herausforderungen, die das Leben für sie bereithält, zu stellen und nicht mehr wegläuft, wenn es schwierig wird. Nur so wird es ihr gelingen, die hohen Anforderungen, die ein Schulabschluss oder eine Lehre an eine Jugendliche stellen, zu erfüllen und auch schwierige Situationen meistern zu können. Es ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Unterbringung in einer geschlossenen Institution gegen ihren Willen wehrt und lieber in der Nähe von Freunden und Familie sein möchte, doch ist zu hoffen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Strukturen des Lory einlassen kann und erkennt, dass es keinen Sinn macht, sich dagegen aufzulehnen, sondern dass es für sie hilfreich wäre, sich auf die gegebene Situation einzulassen, um davon zu profitieren. Mit der Unterbringung im klar strukturierten Rahmen des Jugendheims Lory soll der Beschwerdeführerin eine Chance geboten werden, um ihr Leben in geordnete Bahnen lenken und die Grundpfeiler für ein selbstbestimmtes, gutes Leben ohne grössere Schwierigkeiten aufbauen zu können. Es ist zu hoffen, dass die Beschwerdeführerin diese Chance packt und erkennt, dass es nun an ihr liegt, Verantwortung für ihr Leben und ihr Handeln zu übernehmen und Motivation aufzubringen, um ihren Schulabschluss und danach ihre Lehre als Köchin absolvieren zu können.

4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Eignung einer Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 E. 5.1 mit Hinweis).

4.2 Das Jugendheim Lory ist ein Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter zwischen 14 und 22 Jahren, die bei Platzierungsbeginn einer internen Tagesstruktur bedürfen. Im Heim werden zivil- und strafrechtliche Erziehungsmassnahmen vollzogen. Ziel ist es, die jungen Frauen sozial zu (re-)integrieren. Angesprochen werden Verhaltensauffälligkeiten, die sich in Ausreissen, Schulund Lernschwierigkeiten, Drogenkonsum, Delinquenz, Prostitution und anderer Selbst- oder Fremdgefährdung äussern. Der Aufenthalt im Heim wird dabei in verschiedene Phasen unterteilt, wobei sich die Dauer der einzelnen Phasen individuell nach der jeweiligen Entwicklung der einzelnen Jugendlichen richtet und jede Phase der persönlichen Entwicklung entsprechende Öffnungsmöglichkeiten enthält. So kann nach dem Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung, welcher mindestens zehn Wochen dauert, eine schrittweise Öffnung in die halbgeschlossene Abteilung (Öffnung intern auf der Wohngruppe), in eine halboffene Wohngruppe (tagsüber offen), in eine offene Wohngruppe und in ein begleitetes Wohnen erfolgen. Bei gravierenden Ereignissen wie Entweichung, Gewalt, Streik, vielen Arbeits-/Schulabwesenheiten, negativer Entwicklung, Suchtmittelkonsum etc. sind auch Rückstufungen möglich. Die geschlossene Abteilung verfügt über eigene Tagesstrukturen in Form von drei Ateliers sowie über ein begrenztes Schulangebot. Auf den anderen Abteilungen ist das Jugendheim Lory in der Lage, realitätsnahe Schul-, Arbeits- und Ausbildungsbedingungen aufzuzeigen, die eine wertvolle Vorbereitung auf das nachfolgende Berufsleben bilden. Den Jugendlichen stehen als interne Tagesstrukturen die Schule, das Arbeitstraining oder eine Ausbildung zur Verfügung. Die regelmässige und aktive Teilnahme an einem dieser Angebote ist obligatorisch. Im Weiteren verfügt das Heim auch über ein therapeutisches Angebot (vgl. Interneteintrag unter www.pom.be.ch).

4.3 Das Jugendheim Lory ist somit in der Lage, der Beschwerdeführerin den nötigen strukturellen Rahmen zu bieten, damit sie sich persönlich festigen und im Hinblick auf ihr Ziel, eine Lehre als Köchin zu absolvieren, am Ball bleiben kann, wobei sie die benötigte Unterstützung erhält. Das Angebot ist auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten, indem ihr eine interne Tagesstruktur und die benötigten erzieherischen Massnahmen sowie Psychotherapie geboten werden. Das Jugendheim Lory ist damit zurzeit ein geeigneter Unterbringungsort. Positiv zu beurteilen ist zudem, dass das Jugendheim Lory bei guter Entwicklung auch baldige Öffnungsmöglichkeiten bietet.

5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer FU erfüllt sind. Bei der Beschwerdeführerin besteht eine erhebliche Gefährdung ihrer zukünftigen Entwicklung, welcher zur Zeit nicht anders begegnet werden kann als durch die Unterbringung in einer geschlossenen Institution, wobei das Jugendheim Lory in Münsingen eine geeignete Einrichtung darstellt. Die Massnahme ist insgesamt verhältnismässig, da weniger einschneidende Massnahmen bisher nicht erfolgversprechend verliefen, sondern scheiterten.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Gebühren zu erheben. Der Kanton Solothurn hat die Entschädigung der eingesetzten Verfahrensbeiständin als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 299 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) zu tragen. Deren Höhe ist entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF [...] (inkl. Auslagen und MWST, zum UP-Tarif) festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Verfahrenskosten mit einer Entschädigung der Verfahrensbeiständin von CHF [...] (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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