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Solothurn Verwaltungsgericht 16.02.2017 VWBES.2016.340

February 16, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,331 words·~12 min·4

Summary

Baubewilligung / Einbau Bancomat

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Grimm  

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz, Anwälte & Notare im Oberaargau, Wydenstrasse 11, Postfach 130, 4704 Niederbipp

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde B.___, ,

3.    C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, 4601 Olten

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung / Einbau Bancomat

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 26. Januar 2016 reichte die C.___ bei der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ein Gesuch für den Einbau eines Bancomaten auf GB B.___ Nr. 720 ein. Das Grundstück befindet sich gemäss Zonenplan in der Kernzone mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) II. In der Zone sind gemäss § 6 Abs. 2 des Zonenreglements «nichtstörende Gewerbebetriebe» zulässig. Gemäss Art. 43 lit. b der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) sind in Zonen mit der ES II keine störenden Betriebe zugelassen. Das Gesuch wurde publiziert und innert Frist erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz, Einsprache. Bei der am 13. April 2016 durchgeführten Einspracheverhandlung konnte keine Einigung herbeigeführt werden, worauf die Baukommission mit Beschluss vom 1. Mai 2016 das Gesuch unter Bedingungen und Auflagen bewilligte und die Einsprache vollumfänglich abwies.

2. A.___ erhob am 10. Mai 2016 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement. Er beantragte die Abweisung des Baugesuchs in Aufhebung des Beschlusses der Baukommission der Einwohnergemeinde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 14. Juli 2016 führte das Bau- und Justizdepartement einen Augenschein durch. Mit Verfügung vom 1. September 2016 wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde ab unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.___.

3. Mit Eingabe vom 12. September 2016 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, in Aufhebung der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 1. September 2016 sei das Baugesuch der C.___ abzuweisen bzw. es sei die Baubewilligung zu verweigern. Ferner sei die C.___ zu verpflichten, die gesamten Verfahrenskosten vor der Bewilligungsbehörde, dem Bau- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht zu bezahlen. Schliesslich sei die C.___ zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteikostenentschädigung zu bezahlen.

4. Am 28. September 2016 beantragte die C.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), neu vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Mit seiner Eingabe vom 28. September 2016 beantragte auch das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 1. September 2016.

6. Die Baukommission B.___ beantragte mit Stellungnahme vom 29. September 2016 (Postaufgabe 3. Oktober 2016) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Rechtskrafterklärung ihres Beschlusses vom 1. Mai 2016.

7. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechts-schriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer des Nachbargrundstücks GB B.___ Nr. 1065 durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die falsche Rechtsanwendung, insbesondere die Zonenwidrigkeit des Bauprojekts sowie den Verstoss gegen Art. 11 ff. USG. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenze südseitig an die Parzelle Nr. 720 und der geplante Bancomat komme nur gerade 4,5 m von der Hausfassade und 5,5 m zum nächstliegenden Schlafzimmerfenster des Grundstücks entfernt zu stehen. Der Bancomat sei stark frequentiert. Vor allem an Wochenenden werde der Bancomat nachts regelmässig und mehrmals aufgesucht. Dabei würden sich die Kunden vielmals rücksichtslos verhalten, würden mit Autos bei aufgedrehter Musikanlage zum Bancomaten fahren, würden die Autotüren unbedacht zuknallen und nach Entgegennahme des Geldes mit aufheulendem Motor wieder davon fahren. Es sei also nicht der durch den Betrieb des Bancomaten selbst erzeugte Lärm problematisch, sondern der geschilderte Sekundärlärm.

3. Die Bank macht in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2016 geltend, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass nur ein kleiner Teil der Bancomatkunden in der Nacht mit dem Auto vorfahre und sich die Mehrheit dieser Autobenutzer korrekt verhalte. Einzelkunden, welche den Bancomaten zu Fuss aufsuchten, verursachten von vornherein keinen relevanten Lärm. Allenfalls verursachter Lärm trete überdies nur in unregelmässigen Abständen und selten auf. Dies werde dadurch bestätigt, dass schon bisher ein Bancomat in einer Entfernung von 11 m zur Liegenschaft des Beschwerdeführers betrieben worden sei, ohne dass es je zu Beanstandungen seitens des Beschwerdeführers gekommen sei. Ferner bestünden bereits heute auf der Gebäudeseite des Beschwerdeführers Parkplätze, welche rund um die Uhr benutzt werden könnten.

4. Streitig ist demnach, wie die Störung verursacht durch den Bancomaten der Beschwerdegegnerin, konkret der Sekundärlärm verursacht durch die Geldbezüger am Bancomaten, zu qualifizieren sei und ob dadurch der Bancomat nicht zonenkonform sei.

4.1 Die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), welche sich auf das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) stützt, enthält Lärmgrenzwerte, welche eingehalten werden müssen. Sie unterscheidet dabei, ob es sich bei einer Anlage um eine neue oder um eine geänderte bestehende handelt.

4.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 8 Abs. 2 LSV dürfen lediglich die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert wurde. Es fragt sich nun, ob der Bancomat als neue Anlage oder als wesentliche Änderung gilt.

4.1.2 Als wesentliche Änderungen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der geplante Bancomat stellt keinen Umbau des bereits bestehenden Denner-Satelliten auf GB B.___ Nr. 720 dar, weil dieser weder umgebaut oder erweitert wird, noch eine Änderung des Betriebs stattfinden soll. Somit stellt der geplante Bancomat keine Änderung einer bestehenden, sondern die Errichtung einer neuen ortsfesten Anlage dar und die erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht übersteigen.

4.1.3 Das Lärmschutzrecht knüpft für die Beurteilung des Lärms an Belastungsgrenzwerte an. Die Lärmimmissionen von «Strassenverkehrslärm» werden anhand des Anhangs 3 LSV beurteilt. Die Grenzwerte in Anhang 3 LSV sehen einen Planungswert für die ES II bei Nacht von 45 dB(A) vor. Hierzu wird der durchschnittliche Nachtverkehr von 22:00 bis 6:00 Uhr herbeigezogen.

4.1.4 Gemäss Art. 37 LSV ist der Kanton verpflichtet, für seine Strassen einen Lärmkataster zu führen und diesen periodisch zu aktualisieren. Gemäss Strassenlärmkataster B.___ Stand 2005 (vom Dezember 2008) wurden an [...] 194 und 301, B.___ eine Lärmbelastung von 40 dB(a) bei Nacht gemessen. Der vorgeschriebene Planungswert wurde also unterschritten.

4.1.5 Wie dargestellt, besteht gemäss Lärmkataster der Gemeinde B.___ an den Adressen […] 194 (GB B.___ Nr. 1212) und 301 (GB B.___ Nr. 1317) bereits eine Lärmbelastung von 40 dB(A). Beide diese Grundstücke befinden sich näher an der Hauptlärmquelle, der [...]strasse. Folglich ist die bestehende Lärmimmission auf GB B.___ Nr. 720 und Nr. 1065 geringer, weil in grösserer Distanz zur [...]strasse. Demzufolge führt die Umplatzierung des Bancomaten auf die andere Strassenseite zu keiner Überschreitung der Planungswerte. Zwar werden dadurch die Kunden des Bancomaten näher am Grundstück des Beschwerdeführers vorbeifahren und parkieren, weil jedoch der nächtliche Durchschnittwert für die Lärmbelastung massgebend ist, fallen einzelne wenige Strassenbenützer nicht ins Gewicht und der vorgeschriebene Planungswert für die ES II bei Nacht von 45 dB(A) wird nicht überschritten.

4.2. Beim von Kunden des Bancomaten verursachten Lärm (abgesehen vom Verkehrslärm) handelt es sich um Freizeitlärm. Dieser wird nicht anhand von Grenzwerten wie in Anhang 3 LSV beurteilt. Fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, muss der Richter ohne Rückgriff auf diese im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; 123 II 325 E. 4a/aa S. 333 m.w.H.).

4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Vorinstanz am 6. Juni 2016 eine Statistik über die durchschnittliche Anzahl an Bancomat-Bezügen am bestehenden Bancomaten während der Dauer vom 1. Januar 2015 bis am 31. März 2016 eingereicht. Gemäss der Aufschlüsselung der Vorinstanz wurden wochentags zwischen 20:00 und 6:00 Uhr durchschnittlich 3,7 Bankbezüge getätigt. An den Wochenenden wurden in der gleichen Zeit 9,5 Bezüge vorgenommen. Zwischen 22:00 und 6:00 Uhr wurden wochentags durchschnittlich 2,1 und an den Wochenenden 4,9 Bankbezüge getätigt. Diese Anzahl Bezüge stellt das Höchstmass einer möglichen Lärmimmission dar, denn nicht alle Bancomatbezüger treten störend auf. Daneben werden nicht alle Bancomatbezüger das Auto benutzen. Gerade weil, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einige Kunden des naheliegenden Pubs «[…]» den Automaten benutzen werden, ist damit zu rechnen, dass aufgrund der Nähe des Pubs zumindest ein Teil der Pub-Kunden zu Fuss Geld abheben gehen wird. Demzufolge fährt von den durchschnittlich 2,1 an Wochentagen und 4,9 an Wochenenden zwischen 22:00 und 6:00 Uhr geldabhebenden Kunden lediglich ein Teil mit dem Auto vor und ebenfalls nur ein Teil verhält sich störend, da Geldabheben für sich alleine noch keine Lärmemission verursacht.

4.2.2 Der bestehende Bancomat befindet sich neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers, getrennt durch die Strasse, in rund 5,5 m Entfernung zum nächsten Schlafzimmerfenster der Liegenschaft. Der Lärm vom neuen Standort des Bancomaten ist zwar aus der Perspektive des Beschwerdeführers als leicht erhöht zu qualifizieren, zumal der neue Standort in geringerer Distanz zu seiner Liegenschaft steht. Dennoch handelt es sich um einen bereits bestehenden Lärm, der lediglich die Strassenseite wechselt. Des Weiteren befindet sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der Dorfstrasse. Diese wird von Autos befahren; ein ständiger, wenn auch in der Nacht seltener Lärm geht stets von einer Strasse aus. Aufheulende Motoren, wie sie der Beschwerdeführer beschreibt, kommen angrenzend zu seiner Liegenschaft auch ohne den geplanten Bancomaten vor. Obschon lautes Türzuschlagen mit dem geplanten Bancomaten öfter und Gespräche der Kunden der Beschwerdegegnerin näher an der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorkommen werden, ist die dadurch verursachte Lärmbelastung unter Betrachtung eines stündlichen Durchschnittswertes nicht entscheidend.

4.2.3 Zusammenfassend ist der Charakter und die Häufigkeit des Lärms als nicht störend einzustufen. Die Lärmimmissionen treten in der Nacht nur selten auf und fallen bei einer durchschnittlichen nächtlichen Betrachtung nicht ins Gewicht. Daneben ist davon auszugehen, dass nicht bei allen nächtlichen Bargeldbezügen Lärmimmissionen auftreten, weil Geldabheben als solches noch keine Lärmemissionen verursacht. Demzufolge sind die durch den geplanten Standort des Bancomaten verursachten Lärmimmissionen nicht als störend zu qualifizieren, weil unter einer Gesamtbetrachtung nicht genügend erheblich. In der Kernzone sind solche Lärmbelästigungen als zonenkonform hinzunehmen.

5. Unter Anwendung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) sind Lärmemissionen im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren zu begrenzen. Hierzu sind sowohl betriebliche als auch bauliche Massnahmen denkbar (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG).

5.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, es sei nicht ersichtlich, wieso der geplante Bancomat nicht nächtlich abgeschaltet werden könne. Weil die Vor­instanz es unterlassen habe, den Parteien ihre Abklärungen zur automatischen An- und Abschaltung zu unterbreiten, sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Ferner sei die Behauptung der Vorinstanz zur technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Tragbarkeit hinsichtlich des Einbaus einer Schiebetür in mehrfacher Weise unhaltbar und rechtlich unzutreffend. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz bringe zwar vor, eine Abdeckung der Bedienungsfläche des Bancomaten wäre denkbar, sie ordne sie jedoch nicht an.

5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, wie die Abklärungen ergeben hätten, sei das nächtliche An- und Abschalten eines Bancomaten nicht möglich. Wie vom Beschwerdeführer beanstandet wurde, erläuterte die Vorinstanz ihre Abklärungen nicht. Es wurde weder ergründet, welche Abklärungen getroffen worden seien, noch worauf sich das Ergebnis der Abklärungen stütze. Immerhin zeigt die Vorinstanz diverse Varianten auf und erklärt in nachvollziehbarer Weise, warum diese wirtschaftlich nicht tragbar wären (E. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Frage, ob damit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, kann offen gelassen werden, weil wie dargestellt, die vorgeschriebenen Planungswerte gar nicht erst überschritten werden und keine erheblichen Lärmemissionen entstehen werden. Eine Prüfung einer An- oder Abschaltung des Bancomaten erübrigt sich damit. Überdies wäre mit einer Abschaltung nicht ausgeschlossen, dass Bankkunden den Automaten vergebens aufsuchten. Jedenfalls wäre mit einer längeren Zeitspanne zu rechnen, bis der letzte Bankkunde die nächtliche Abschaltung des Bancomaten zur Kenntnis genommen hätte.

5.3. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) besteht ein Anspruch auf eine Baubewilligung, wenn eine Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, das Land erschlossen ist sowie die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts eingehalten werden. Wie bereits festgestellt, befindet sich das Grundstück, auf welchem der Bancomat der Beschwerdegegnerin zu stehen kommen soll, in der Kernzone, in der Dienstleistungsbetriebe, wie die der Bankenbranche zulässig sind. Wie ebenfalls bereits festgestellt, werden die lärmrechtlichen Vorschriften durch den Bancomaten eingehalten. Solange der geplante Bau die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht keine Pflicht, die vom Beschwerdeführer verlangten baulichen Massnahmen vorzunehmen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin ein Gesuch für den Bau einer Anlage eingereicht, welches zonenkonform ist und die rechtlichen Voraussetzungen von Bund und Kanton einhält, weshalb sie einen Anspruch auf Bewilligung hat.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind (§ 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11,  i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 271). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer die Raiffeisenbank für das Verfahren zu entschädigen. Der gemäss Kostennote ausgewiesene Aufwand von 6.75 Std. à CHF 250.00 scheint angemessen (§ 161 i.V.m. § 160 des Gebührentarifs, GT, BGS 651.11). Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf CHF 1‘835.45 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat der C.___ eine Parteientschädigung von 1‘835.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Grimm, Rechtspraktikant

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