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Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2016 VWBES.2016.338

December 15, 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,696 words·~18 min·4

Summary

Opferhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend     Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. E.___ schlug seiner damaligen Ehefrau A.___ (geb. 10. März 1962; nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 8. Februar 2014 in der Küche ihrer gemeinsamen Wohnung eine Flasche mindestens einmal auf den Hinterkopf und hielt die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf am Hals fest.

2. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 sprach das Amtsgericht von Olten-Gösgen E.___ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde E.___ verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 6‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2014 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Am 16. Juni 2016 gelangte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich an die Opferhilfestelle Solothurn und ersuchte diese zu prüfen, ob die Genugtuung in der Höhe von CHF 6‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2014 vom Kanton ausbezahlt werden könne. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin das entsprechende Gesuch wunschgemäss mittels Formular ein.

4. Mit Verfügung vom 30. August 2016 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von CHF 700.00 teilweise gut. Die Opferhilfestelle setzte die Genugtuung mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge fest.  

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich am 12. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

Die Verfügung vom 30. August 2016 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei eine opferhilferechtliche Genugtuung von CHF 4‘000.00 auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn. Der Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da die Polizei und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Fall anfänglich als Bagatellfall eingestuft hätten, seien die örtliche Situation nach dem Streit und die Ursache der Verletzungen nur ungenügend abgeklärt worden. Zur Bemessung der Genugtuung rechtfertige es sich nicht, nur auf die Prellung am Hinterkopf sowie die Rötungen im Halsbereich abzustellen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Massgebend sei das Verletzungsbild, wie es sich nach dem Vorfall vom 2. Februar 2014 präsentiert habe und aus den bei den Strafakten liegenden Fotos ersichtlich sei. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, indem sie festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe durch den Schlag (mindestens einmal) auf den Kopf eine Prellung am Hinterkopf, durch das Festhalten im Halsbereich sichtbare Rötungen sowie Angstzustände während der Tat erlitten. Sachverhaltsmässig hätte man richtigerweise davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin nach der Tat eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde über der Augenbraue links, Schürfungen an der Kniescheibe links und eine Schnittwunde am Unterschenkel rechts aufgewiesen habe. Zudem sei eine leichte Rötung im Bereich des Kehlkopfes vorhanden gewesen. Weiterhin habe die Beschwerdeführerin diverse Beulen am Kopf sowie Einblutungen im Gesicht und Hämatome am Schädel aufgewiesen. Zudem sei sie während des Vorfalles in panischer Angst gewesen. Verletzungsbedingt habe sich die Beschwerdeführerin eine Woche in Spitalpflege begeben müssen und sei während eines Monats zu 100% arbeitsunfähig gewesen.

Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass vorliegend die opferhilferechtliche Genugtuung nach dem Leitfaden des Bundesamtes für Justiz gestützt auf eine Schwere ersten Grades (bis CHF 20‘000.00) zu bemessen sei. Indessen rechtfertige es sich nicht, die vom Amtsgericht festgelegte Genugtuung um 88% zu kürzen. Zu den von der Vorinstanz hinzugezogenen Vergleichsfällen sei erstens zu bemerken, dass es sich um Entscheide aus verschiedenen Kantonen handle. Es sei jedoch eine Erfahrungstatsache, dass es insbesondere bei der Strafzumessung im Strafrecht und bei der Bemessung der Genugtuung erhebliche kantonale Unterschiede gebe. Insofern gebe es in der Schweiz keine einheitliche Praxis, was die Bemessung der Genugtuung anbelange, sodass ausserkantonale Entscheide nur mit Zurückhaltung herbeigezogen werden könnten. Massgebend sei allein die Praxis der Vorinstanz, welche nach der Erfahrung der unterzeichnenden Anwältin noch nie eine zivilrechtlich festgelegte Genugtuung um 88% gekürzt habe.

Zweitens seien die hinzugezogenen Vergleichsfälle nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die Vorinstanz habe Art. 22 Abs. 1 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) verletzt, als sie die zivilrechtlich festgelegte Genugtuung um 88% auf CHF 700.00 gekürzt habe.

Nach der bisherigen Praxis der Vorinstanz würden die nach dem OHG bemessenen Genugtuungen in der Regel gleich oder höchstens bis 1/3 tiefer als die zivilrechtlichen Genugtuungen ausfallen. Vorliegend sei die zivilrechtliche Genugtuung von CHF 6‘000.00 um rund 88% auf CHF 700.00 gekürzt, was unverhältnismässig und unangemessen sei. Die opferhilferechtliche Genugtuung sei im Vergleich mit der zivilrechtlichen Genugtuung um 1/3 zu kürzen und auf CHF 4‘000.00 festzulegen.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

7. Am 28. September 2016 nahm die Opferhilfestelle zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Replik vom 6. Oktober 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin nochmals zur Sache und hielt an den Ausführungen in der Beschwerdebegründung fest.

9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde das Amtsgericht Olten-Gösgen ersucht, die Akten im betreffenden Strafverfahren einzureichen.

10. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21. Januar 2016 steht fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).

3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens (Abs. 2): 70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für Angehörige (lit. b).

3.2 Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; zitiert aus BGE 132 II 117, E. 2.2.1). Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 23 N 5).

3.3 Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (Gomm, a.a.O., Art. 22 N 9; BGE 110 II 163 E. 2c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder zumindest ein längerer Spitalaufenthalt (Roland Brehm, in: Berner Kommentar zum OR, 4. Aufl., 2013, N 28 und 161 zu Art. 47 OR; BGE 121 II 369 E. 3c/bb; zitiert aus: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).

Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3.2). Für die Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind sodann die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGE 118 II 410 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004, E. 2.1; alles zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).

Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entschädigung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; zitiert aus Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.5).

3.4 Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).

3.5 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheid zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen).

In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2; das Ganze zitiert aus: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2013.00003 vom 3. November 2014, E. 2.6).

3.6 Gemäss Arztbericht vom 12. Februar 2014 wies die Beschwerdeführerin eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde über der Augenbraue links, Schürfungen an der Kniescheibe links, eine Schnittwunde am Unterschenkel und eine leichte Rötung im Bereich des Kehlkopfes auf. Im Strafverfahren erachtete das Gericht lediglich Angstzustände während dem Vorfall, eine Prellung am Hinterkopf sowie Rötungen im Halsbereich als erstellt (E. 6.5 des Strafurteils). Im vorliegenden Fall wurde der dem Strafentscheid zugrunde gelegte Sachverhalt im ordentlichen Strafverfahren unter Befragung des Täters, der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es liege eine mangelhafte Strafuntersuchung vor, läuft ihre Argumentation ins Leere. Die Beschwerdeführerin hätte gegen das Urteil Berufung erheben können, was sie nicht getan hat. Demnach ist in Bezug auf den Sachverhalt auf das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Januar 2016 abzustellen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin mag dies unbefriedigend sein, zumal der nicht erstellte Sachverhalt auf fehlender Nachweisbarkeit beruhte und es sich folglich um einen «in dubio-Freispruch» handelte. Allerdings besteht kein Raum, von den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts abzuweichen und weitere Verletzungen zu berücksichtigen.

4.1 Der Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 2008 (abrufbar unter: «https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/ gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html») enthält im Anhang Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit Beeinträchtigungen in der physischen Integrität. Diese decken sich weitgehend mit den Richtwerten in der Botschaft zum OHG (Botschaft vom 9. November 2005, BBl 2005, 7165, S. 7227; S. 10 Leitfaden).

Grad

Beeinträchtigung des Opfers

Genugtuung in CHF

1

Mässig schwere Beeinträchtigungen (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchsinns)

0 - 20‘000.00

2

Eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht)

20‘000 - 40‘000

3

Starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)

40‘000 - 55‘000

4

Sehr starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Tetraplegie)

55‘000 - 70‘000

4.2 Die Vorinstanz hat zunächst gestützt auf vorgenannte Tabelle erwogen, die Genugtuung bewege sich vorliegend in einer Bandbreite zwischen CHF 0.00 und CHF 20‘000.00. Mit Blick auf die massgebenden Strafakten erweist sich diese Einordnung als korrekt. Dieser Einschätzung stimmt auch die Beschwerdeführerin zu.

4.3 In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz drei Präjudizien betreffend häuslicher Gewalt (zitiert aus: Meret Baumann / Blanca Anabitarte / Sandra Müller Gmünder: Genugtuungspraxis Opferhilfe, Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jusletter 1. Juni 2015, S. 34 ff.) aufgeführt und die Tatumstände mit dem vorliegenden Fall verglichen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob namentlich vor dem Hintergrund massgeblicher Präjudizien eine Genugtuung von CHF 700.00 angemessen ist.

4.4 In der vorgenannten Literatur wird eine umfangreiche Kasuistik (Rz 23) zu Körperverletzungen dargestellt und schliesslich folgendes Zwischenfazit gezogen (Rz 27):

-        Zur Kategorie leichtere Verletzungen gehören Prellungen, Rissquetschwunden, Zahnverletzungen, leichtere Bisswunden, kleinere Narben und psychische Beschwerden, vor allem nach unvermittelten Angriffen. Die Bandbreite liegt bei etwa CHF 0.00 bis CHF 1’000.00

-        Bei weitgehend komplikationslos verheilenden Verletzungen wie Knochenbrüchen liegen die Beträge etwa zwischen CHF 1’000.00 und CHF 3’000.00, wurden die Verletzungen durch Stich- und Schusswaffen zugefügt, erreichen die Beträge bis zu CHF 5’000.00.

-        Bei den Beträgen zwischen CHF 5’000.00 und CHF 10’000.00 fallen insbesondere Organverletzungen (Milz, Leber, Augen) mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf und auch möglichen Spätfolgen (Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) auf.

-        Ziehen die Verletzungen lebenslange Folgen nach sich (Verlust der Milz oder einer Niere) liegen die Beträge zwischen CHF 10’000.00 bis CHF 20’000.00.

-        Zwischen CHF 20’000.00 bis CHF 30’000.00 sind nebst schweren körperlichen Folgeverletzungen (Schädel-Hirntraumen, Verlust eines Auges) auch schwere psychische Traumen bei Kindern nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen dokumentiert. Kinder bleiben ein Leben lang seelisch gezeichnet, was sich oft erst im Erwachsenenalter manifestiert.

-        Beträge über CHF 30’000.00 sind schwersten Folgen vorbehalten, die Höchstgrenze von CHF 70’000.00 dürften Tetraplegien, schwerste Hirnschädigungen und der Verlust beider Augen erreichen.

4.5 Bei der Bemessung einer Genugtuung für Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt helfe der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz in der Regel nicht weiter. Nur wenn ein Sexualdelikt zu beurteilen sei oder eine schwere physische Verletzung vorliege, könne auf die Empfehlungen zurückgegriffen werden. Viel häufiger liege eine ausschliesslich psychische Beeinträchtigung vor. Hier verzichte das Bundesamt für Justiz aber gänzlich darauf, Bandbreiten zu definieren (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder, a.a.O., Rz 35).

Die Opferhilfebehörden hätten deshalb auch in diesem Bereich in den letzten Jahren eigene Kriterien entwickelt. Massgebend für die Bemessung seien in erster Linie die Häufigkeit der einzelnen Straftaten, die Dauer der Gewalt sowie die Intensität der Gewalt. Seien die einzelnen Straftaten massiv, so sei für die Bemessung der Genug­tuung die speziellen Genugtuungstabellen (Körperverletzungen, Sexualdelikte) heran­zuziehen (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder, a.a.O., Rz 36 f.).

Seelisches Leid lasse sich schwer bemessen und eine psychische Beeinträchtigung nur schwer nachweisen. Nicht jedes Opfer möchte therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen, sodass sich der Sachverhalt oft nur ungenügend abklären lasse. Es wäre jedoch unbillig, nur denjenigen Opfern eine Genugtuung zuzusprechen, die ihr Leiden mittels eines Therapieberichtes nachweisen könnten. Die Opferhilfebehörden gingen daher ab einer gewissen Schwere des Delikts von einer notorisch vorhandenen schweren Beeinträchtigung aus und stellten für die Bemessung der Genugtuung in erster Linie auf die konkreten Umstände der Tat ab (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder, a.a.O., Rz 31).

4.6 Sowohl die Prellung am Hinterkopf als auch die Rötung im Bereich des Kehlkopfes stellen eine gewisse physische Beeinträchtigung dar und sind zur Kategorie der leichteren Verletzungen zu zählen, für welche in der massgebenden Kasuistik zu Körperverletzungen die Bandbreite bei etwa CHF 0.00 bis CHF 1’000.00 liegt (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder, a.a.O., Rz 27).

Dieser einmalige Vorfall ehelicher Gewalt hatte bei der Beschwerdeführerin eher geringfügige körperliche Schäden zur Folge. Diese sind denn auch ohne dauernde Beeinträchtigungen verheilt. Genugtuungserhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Täter eine Glasflasche gebraucht und damit einen gefährlichen Gegenstand zur Tatausführung benutzt hat.

Bezüglich der psychischen Leiden bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, sie habe sich im Anschluss an das Vorkommnis in psychologische Behandlung begeben. Da sie dort jedoch starke Beruhigungsmittel und Antidepressiva erhalten habe, habe sie nicht mehr arbeiten könne. Daraufhin habe sie die Therapie abgebrochen, um ihre Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Sie sei während rund eines Monats 100% arbeitsunfähig gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen habe sie angegeben, dass sie nach wie vor unter der Tat leide. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die erlittene Gewalt die psychische Integrität der Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt worden ist. Zu beachten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin während der Tat Todesängste ausgestanden hat. Genugtuungserhöhend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Tat in der Wohnung und damit in einem geschützten Bereich stattgefunden hat (vgl. Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder, a.a.O., Rz 32). Der Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf stellt einen massiven Gewaltakt dar. Dieser führte schliesslich zu einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Ein Nachweis der psychischen Beeinträchtigung mittels eines Therapieberichts ist gemäss vorgenannter Literatur gerade nicht nötig. Aufgrund der Schwere des Delikts ist von einer notorisch vorhandenen schweren Beeinträchtigung der psychischen Integrität auszugehen. Die Vorinstanz hat der psychischen Beeinträchtigung zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.

4.8 Nachfolgend sind anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die Höhe der Genugtuung zu ermitteln (Kasuistik zitiert aus Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder: a.a.O., S. 34 ff.; Anmerkung: GS = Gesuchstellerin).

-        CHF 1‘000.00: Ex-Partner bedrohte GS mehrfach verbal und indem er ihr Messer an Hals hielt, mehrfach Faustschläge und Fusstritte gegen Arme, Beine, Bauch. Mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten. Psychotherapie. (28. Januar 2014, ZH 09/2014)

-        CHF 1’500.00: Getrennt lebender Ehemann versetzte GS eine Ohrfeige, packte sie am Hals, würgte sie während ca. 10 Sekunden und zog sie dabei zu Boden. Er versetzte ihr einen Schlag an die Schulter und setzte sich auf sie. Einfache Körperverletzung. Hautunterblutungen am Hals im Bereich des Kehlkopfes sowie diverse Hämatome, leichte Heiserkeit, Schmerzen, posttraumatische Belastungsstörung. (4. November 2011, ZH 471/2011)

-        CHF 2'000.00: Ehemann schlug GS auf Rücken, ins Gesicht, gegen Schulter und Hand. Dann packte er sie ca. 1 Minute lang am Hals. Während 9 Monaten Schläge mit flacher Hand oder Faust. Gefährdung des Lebens, mehrfache Tätlichkeiten. Unterblutete Prellmarke an Stirne, Druckdolenz am Kehlkopf und den Halsweichteilen, Hautabschürfungen an der Halsseite, fleckige Hautunterblutungen, einen geschwollenen Daumen rechts, geschwollenes Sprunggelenk, diverse Hämatome, Schluckbeschwerden und Schmerzen während 2 Wochen. (27. März 2012, ZH 74/2012)

-        CHF 3’000.00: Häusliche Gewalt über 3 Jahre hinweg. Wiederholte Faustschläge ins Gesicht und Fusstritte. Drohungen, dass er GS anzünden und töten werde. Er brachte die gemeinsamen Kinder erst nach Intervention durch Polizei zurück. Mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Entziehen von Unmündigen. GS musste ihre Gewohnheiten ändern. (30. April 2013, TI, LAV 417)

-        CHF 4’000.00: Partner versetze GS zahlreiche Schläge mit der Hand und mit einem Hosengürtel gegen Kopf und Körper, als diese sich trennen wollte. Bei einem weiteren Vorfall versetzte er der GS massive Schläge. Er stellte sich mit einem Bein auf den Unterarm der GS, fixierte deren zweiten Arm mit seiner Hand und würgte sie. Er liess jeweils erst los, wenn er merkte, dass sie keine Luft mehr bekam. Versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung. Diverse Hämatome und Prellungen, 4 Tage in einer Kriseninterventionsstation, AUF 10 Tage 100%. (20. Dezember 2011, BS 1346)

Folgende Präjudizien der hiesigen Opferhilfebehörde werden in der massgebenden Literatur unter anderem genannt (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 23 N 13):

-        CHF 1‘500.00 nach Drohungen und Tätlichkeiten an die Ehefrau und den Stiefsohn nach häuslichen Auseinandersetzungen (DDI SO vom 17. Oktober 2007)

-        CHF 2‘000.00 nach einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten mit Spitalaufenthalt (DDI SO vom 24. Oktober 2007)

-        CHF 3‘000.00 nach Angriff mit einem Messer bei Gefährdung des Lebens und Körperverletzung ohne bleibende Folgen (DDI SO vom 5. Juli 2005)

In Anbetracht der geschilderten, konkreten Umstände und mit Blick auf die vergleichbaren Präjudizien erscheint eine Genugtuungssumme im opferhilferechtlichen Sinne von CHF 2‘000.00 als angemessen. Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (vgl. Art. 28 OHG).

5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 auszuzahlen.

6. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Was die beantragte Parteientschädigung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde kann nur teilweise gutgeheissen werden, da die Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 verlangt. Mit Blick auf die von der Vorinstanz zugestandene Genugtuung von CHF 700.00 ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen etwa zur Hälfte durchgedrungen. Wegen des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der Aufwand für die Vertretung der Beschwerdeführerin ist nach § 76bis VRG und nach § 160 f. Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Gemäss der von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich eingereichten, angemessenen Honorarnote beläuft sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf CHF 1‘938.90 (9.33 Stunden à CHF 180.00 inkl. CHF 115.90 Auslagen und CHF 143.60 MWST). Diese Parteientschädigung ist ausgangsgemäss auf die Hälfte, d.h. auf CHF 969.45 zu reduzieren und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Honorarforderung im Umfang von CHF 969.45 ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Verfügung vom 30. August 2016 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2.    Der Beschwerdeführerin ist eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 auszurichten.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 969.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Die restliche Entschädigung wird auf CHF 969.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

VWBES.2016.338 — Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2016 VWBES.2016.338 — Swissrulings