Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern,
2. Zweckverband Sozialregion B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe (Auflagen)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. am [...], nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde per 3. Juli 2014 infolge Ausschöpfung des Höchstanspruchs der Arbeitslosentaggelder ausgesteuert. Er ist verheiratet und wohnt in der Einwohnergemeinde [...] in einer Wohnung, die er von seiner Mutter geerbt hat. Seine Frau wohnt zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in [...] in einer Wohnung, die im Eigentum der Ehegatten steht. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3‘600.00 bei einem 100% Pensum (vgl. Lohnblätter Juni bis September 2014).
2. Am 29. September 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Zweckverband Sozialregion B.___ einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe, welcher mit Verfügung vom 8. November 2014 abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit selber beheben könne, indem er eine der beiden Wohnungen verkaufe oder vermiete.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer an das Departement des Innern, v.d. das Amt für soziale Sicherheit (nachfolgend DdI genannt), welches die Beschwerde am 15. Juli 2015 teilweise guthiess: Die Sozialregion B.___ wurde angewiesen, den Anspruch auf Sozialhilfe per 1. September 2014 neu zu berechnen und rückwirkend im Umfang seiner Bedürftigkeit auszuzahlen (Dispo-Ziffer 5.2). Im Falle einer anhaltenden Bedürftigkeit wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten gesetzt, um die Haushalte zusammenzulegen und eine der beiden Liegenschaften zu verwerten oder zu vermieten. Nach Ablauf dieser Frist werde die Sozialhilfe eingestellt (Dispo-Ziffer 5.3).
4. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2015 teilweise gut, soweit es darauf eintrat: Es erstreckte die Frist zur Zusammenlegung der Haushalte und Verwertung bzw. Vermietung einer Liegenschaft auf sechs Monate und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist von drei Monaten, innert welcher er Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen zur Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen hat. Bezüglich Dispo-Ziffer 5.2 trat das Verwaltungsgericht mangels Beschwer nicht ein. Das Bundesgericht trat am 22. Januar 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
5. Mit Schreiben vom 1. März 2016 forderte die Sozialregion B.___ den Beschwerdeführer auf, zur Prüfung und Berechnung des Sozialhilfeanspruchs folgende Unterlagen und Belege bis am 31. März 2016 einzureichen:
- Mitteilung, welches Grundeigentum veräussert und welches beibehalten wird
- Belege sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem zu erhaltenden Grundeigentum
- Sämtliche Lohnabrechnungen seit August 2014 aller erwerbstätigen Familienangehörigen
- Belege der berufsbedingten Ausgaben (Arbeitsweg)
- Sämtliche Bankauszüge aller Konten lautend auf die Familienmitglieder seit Mai 2014
- Zusammenstellung aller Einnahmen (Ausnahme von Lohn und Krankenkassenrückerstattungen)
- Belege von (privaten) Darlehen mit den entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen
- Sämtliche gültigen Krankenkassenpolicen
- Sämtliche Quittungen über bezahlte Arztrechnungen ab dem 1. September 2014 und die dazugehörenden Leistungsabrechnungen
- Sämtliche Belege über mögliche Versicherungsleistungen (z.B. Krankentaggeld)
Gleichzeitig wurden folgende Auflagen erlassen:
- A.___ wird ab Rechtskraft eine sechsmonatige Frist (22. Juli 2016) zur Zusammenlegung der beiden Haushalte und Verwertung bzw. Vermietung der von der Familie nicht bewohnten Liegenschaft gewährt.
- A.___ hat ab dem 30. April 2016 monatliche Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen zur Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Es ist ein Verlaufsprotokoll abzugeben, woraus entnommen werden kann, wann Herr A.___ welche Bemühungen getätigt hat. Ebenfalls sind sämtliche Kontakte von potenziellen Käufern/Mietern anzugeben und falls vorhanden, die Kontaktdaten eines Immobilienbüros. Ebenfalls sind bereits erstellte Inserate dem Verlaufsprotokoll beizulegen.
- A.___ nimmt zur Kenntnis, dass bei Nichtabgabe der Belege davon ausgegangen wird, dass keine Bemühungen zum Verkauf/Vermietung vorgenommen werden, sodass der Anspruch auf Sozialhilfe umgehend verfällt.
- Insofern die Ehepartner [...] noch kein genügendes Einkommen generieren, um den Bedarf der Familie zu decken und einer der Ehepartner auf Stellensuche ist, werden von dieser Person monatlich 7 Arbeitsbemühungen verlangt. Diese Arbeitsbemühungen (Inserat, Bewerbungsbrief, Absage) sind dem Sozialdienst bis zum 20. des Monats schriftlich vorzuweisen.
- Die beigelegten Formulare «nicht realisierbares Vermögen» sind unterschrieben zu retournieren.
- Die oben aufgelisteten Belege sind bis spätestens am 31. März 2016 an die Sozialregion B.___, zu senden.
6. Die am 12. März 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das DdI mit Verfügung vom 30. August 2016 ab. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. September 2016 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
Der Entscheid des Departements des Innern vom 30. August 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. Die dem Beschwerdeführer erteilten Auflagen der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten Sozialhilfe zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass die Gewährung von Sozialhilfe eine gewisse Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraussetze. Er habe sich auch nie gegen eine gewisse Mitwirkung gesträubt. Bei sämtlichen Auflagen sei aber das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Auflagen müssten somit geeignet und auch erforderlich sein, um ein bestimmtes Ziel (wirtschaftliche Selbständigkeit) zu erreichen. Während längerer Zeit habe er vergeblich versucht, eine Festanstellung zu erhalten. Leider sei ihm dies nie gelungen. Nun sei er schlicht schon viel zu lange vom Arbeitsmarkt entfernt, so dass auch die sieben Arbeitsbemühungen nichts daran ändern könnten. Die Arbeitsbemühungen seien somit nicht geeignet, die wirtschaftlichen Probleme zu beheben. Sie würden gegen das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen. Auch das RAV habe von ihm, nachdem er bereits ausgesteuert gewesen sei, weiterhin Arbeitsbemühungen sehen wollen. Seine Einsprache gegen diese unsinnige Forderung sei gutgeheissen worden.
Selbstverständlich wehre er sich nicht dagegen, die Sozialregion über seine finanziellen Verhältnisse zu informieren. Zu beachten sei jedoch, dass er alle verlangten Unterlagen im September 2014 bereits eingereicht habe. Es könne doch nicht sein, dass er nun gezwungen werde, wiederum Unterlagen zusammenzustellen und zu kopieren, obschon sich überhaupt nichts geändert habe. Dies sei überspitzter Formalismus, der ihn zu Auslagen zwinge, die er gar nicht tragen könne.
In der Schweiz gebe es die verfassungsmässig geschützte Niederlassungsfreiheit. Jede Person könne ihren Wohnsitz dort beziehen, wo sie wolle. Es sei längst anerkannt, dass ein Ehepaar nicht zwingend in einer gemeinsamen Wohnung wohnen müsse. Sie würden zwei getrennte Wohnsitze führen. Wenn sie zusammenleben würden, müssten sie eine grössere Wohnung mieten. Eine solche Miete einer 4 ½-Zimmer Wohnung in der Region [...] würde vielleicht monatlich CHF 1‘500.00 kosten. Wie solle er sich solche Ausgaben leisten können? Die zwei Eigentumswohnungen (eine davon habe er geerbt) seien somit für sie die günstigste Art zu wohnen. Dies sollten endlich auch die Behörden anerkennen. Die Forderung nach Zusammenlegung der beiden Haushalte sei daher schlicht unsinnig und verstosse gegen ihr Recht, ihre familiären Wohnverhältnisse und ihren Wohnsitz frei wählen zu können. Die Sozialregion müsse ihn als Einzelperson in einem Einpersonenhaushalt betrachten.
Die beiden Wohnungen seien sein Eigentum. Die verlangte Zwangsveräusserung verstosse gegen die Eigentumsgarantie. Dies könne von ihm nicht verlangt werden. Die Vermietung einer Wohnung wäre unsinnig, weil er dann eine grössere und viel teurere Wohnung mieten müsste.
Mehrfach habe er bereits aufgezeigt, dass er bedürftig sei und sich keine Gerichtskosten leisten könne. Sein grundsätzlicher Anspruch auf Sozialhilfe sei ja auch unbestritten. Die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seien in den Akten.
7. Mit Stellungnahme vom 19. September 2016 hielt das DdI an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Über die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zusammenlegung der Haushalte sowie die Unterstützungseinheit sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Diese könnten somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
8. Mit Replik vom 26. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Er führte namentlich aus, beide Ehegatten seien berechtigt, ihren Wohnsitz frei zu bestimmen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in [...], während sich der Lebensmittelpunkt seiner Ehefrau in [...] befinde. Daran sei nichts auszusetzen. Er befinde sich in einer materiellen Notlage und habe daher einen Anspruch, dass ihm Sozialhilfe zugesprochen werde. Es sei nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe zu verweigern, falls die Wohnungen nicht zusammengelegt würden.
9. Mit Eingabe vom 26. September 2016 nahm die Sozialregion B.___ Stellung zur Beschwerde. Sie führte unter anderem aus, gemäss ihrer Handhabung würden von Arbeitslosen über 50 Jahren pro Monat zehn Arbeitsbemühungen gefordert, während bei arbeitslosen Personen über 60 Jahren noch fünf Arbeitsbemühungen gefordert würden. Die geforderten sieben Arbeitsbemühungen seien verhältnismässig, da unklar sei, ob die Ehefrau oder der Ehemann auf der Arbeitssuche sei. Bezüglich der Einreichung von Belegen führte die Sozialregion B.___ aus, die Ehefrau habe ein unregelmässiges Einkommen. Zudem würden die Belege aus dem Jahr 2014 nicht ausreichen, um die Unterstützungsbedürftigkeit für die folgenden Monate abzuklären. Bezüglich der Zusammenlegung der Haushalte und dem Nachweis zur Verwertung oder Vermietung des zweiten Wohnsitzes werde auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen.
10. Mit Eingaben vom 3. Oktober sowie 6. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und reichte weitere Urkunden zu den Akten.
11. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist einzig der Entscheid des DdI Anfechtungsobjekt. Allerdings hätte das DdI in Bezug auf die von der Sozialregion B.___ erlassenen Auflagen auf die Beschwerde nur eintreten dürfen, soweit diese über die Weisungen des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils vom 27. Oktober 2015 hinausgehen. Die Auflagen, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften innert sechsmonatiger Frist zu verwerten oder zu vermieten und dabei die getrennt geführten Haushalte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zusammenzulegen sowie innert einer Frist von drei Monaten Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen zur Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen, sind spätestens seit dem Bundesgerichtsurteil rechtskräftig und können demnach vorliegend nicht mehr Streitgegenstand sein.
1.3 Der angefochtene Entscheid ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Er unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.1 Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2 Die Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen u.a. verpflichtet sind, aktiv am Verfahren mitzuwirken (lit. a) sowie Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Gemäss lit. dbis der zitierten Bestimmung haben sie Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen von § 17 SG zur Mitwirkung bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Er bringt dagegen vor, er habe sämtliche Unterlagen bereits im September 2014 eingereicht und es habe sich seither nichts geändert.
3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Sozialregion B.___ auf die Kenntnisse der Vermögens- und Einkommensverhältnisse angewiesen ist, um den Anspruch auf Sozialhilfe zu prüfen und allenfalls zu berechnen. Was die geforderten Bankauszüge ab Mai 2014 betrifft, ist dem Beschwerdeführer teilweise beizupflichten: In den Akten befinden sich monatliche Kontoauszüge von März 2014 bis September 2014 betreffend zweier Privatkonti bei der [...] Bank, wobei das eine Konto auf den Beschwerdeführer und das andere auf dessen Ehefrau lautet. Für die gleiche Zeitspanne sind monatliche Auszüge eines Mietzinskontos aktenkundig. Zudem sind monatliche Lohnabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Juni 2014 bis September 2014 bereits in den Akten. Nach dem Gesagten sind Lohnabrechnungen und Bankauszüge erst datiert ab Oktober 2014 einzureichen.
3.3 Sowohl die Einreichung vorgenannter Unterlagen als auch die Einreichung der übrigen Belege erweisen sich als zumutbar und jedenfalls nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a SG). Da die vom DdI gesetzte Frist zur Einreichung der Belege mittlerweile abgelaufen ist, wird dem Beschwerdeführer bis am Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe) erneut Frist zur Einreichung aller verlangten Belege und Unterlagen gesetzt.
4.1 Die Sozialregion B.___ verfügte weiter, dass derjenige Ehepartner, der auf Stellensuche sei, monatlich sieben Arbeitsbemühungen, jeweils bis zum 20. des Monats schriftlich vorzuweisen habe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei schon viel zu lange vom Arbeitsmarkt entfernt und die Anzahl von monatlich sieben Bewerbungen sei unverhältnismässig.
4.2 Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann verlangt werden, dass nicht nur im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht wird (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand Dezember 2015, A.5.2). Eine Arbeitsunfähigkeit ist weder ersichtlich noch dargetan. Nach dem Gesagten erweist sich die Auflage, wonach der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen einzureichen hat, als rechtmässig. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er sich um eine Anstellung bemühen muss, selbst wenn er seine Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt als gering einschätzt.
4.3 Soweit die Sozialregion B.___ in ihrer Vernehmlassung ausführt, es sei unklar, ob die Ehefrau oder der Beschwerdeführer auf Arbeitssuche sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass nur der Beschwerdeführer arbeitslos ist. Zumindest im Jahr 2014 arbeitete die Ehefrau bei [...]. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Tätigkeit aufgegeben hätte, sind nicht ersichtlich. Gemäss Angabe der zuständigen Sozialbehörde werden bei über 60-jährigen Personen fünf Arbeitsbemühungen gefordert. Folglich hat der mittlerweile 60-jährige Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Praxis der Sozialregion B.___ lediglich fünf monatliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen gilt ab 1. Dezember 2016, zumal die vom DdI gesetzte Frist mittlerweile abgelaufen ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als teilweise begründet.
5.1 Die rechtskräftige Auflage, innert einer Frist von drei Monaten Rechenschaft über ernsthafte Bemühungen zur Verwertung oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften abzulegen, wurde durch die Sozialbehörde konkretisiert. Sie verlangt monatlich ein Verlaufsprotokoll, Kontaktdaten potenzieller Käufer/Mieter und eventuell eines Immobilienbüros sowie getätigte Inserate. Diese Umsetzung erscheint verhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, auf welche andere Weise die Verkaufs- bzw. Vermietungsbemühungen dokumentiert werden können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Zusammenlegung der beiden Haushalte und die Verwertung bzw. Vermietung erneut kritisiert und als rechtswidrig bezeichnet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Wie bereits eingangs erwähnt, sind diese Auflagen rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat demnach ab sofort für die Dauer von drei Monaten die Bemühungen zum Verkauf oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften zu belegen.
5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 26. September 2016 aus, es sei nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe zu verweigern, falls die Wohnungen nicht zusammengelegt würden. Eine solche Androhung lässt sich indessen weder der Verfügung der Sozialregion B.___ noch dem angefochtenen Entscheid des DdI entnehmen. Die Sozialbehörde hat die Einstellung bzw. Verweigerung der Sozialhilfe lediglich bei ungenügenden Bemühungen zum Verkauf oder Vermietung einer der beiden Liegenschaften angedroht. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und ihres Ehegatten. Die Verwertung des Vermögens ist Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Zum Vermögen zählt auch Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00034 vom 5. November 2015, E. 3.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich die verfügte Androhung, bei Nichteinhaltung der Auflage die Sozialhilfe einzustellen, als rechtens.
5.3 Für den Fall, dass trotz genügenden Anstrengungen weder ein Käufer noch ein Mieter gefunden werden sollte, verlangte die Sozialbehörde die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die bezogenen Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, sobald diese Vermögenswerte realisiert werden. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auflage nichts ein und sie deckt sich mit dem Zweck der Sozialhilfe. Das Formular ist bis am Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe) einzureichen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist: Ziffer 5.2 des Entscheids des DdI vom 30. August ist insoweit abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer neu Frist gesetzt wird bis am Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe), die verlangten Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse und die unterschriebene Rückerstattungsverpflichtung einzureichen. Sämtliche Lohnabrechnungen und Bankauszüge, datiert ab Oktober 2014, sind einzureichen. Der Beschwerdeführer wird weiter verpflichtet, ab 1. Dezember 2016 monatlich fünf Arbeitsbemühungen zu belegen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt und wäre nicht zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird Frist gesetzt bis am Freitag, 2. Dezember 2016 (Postaufgabe), die von der Sozialregion B.___ verlangten Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse und die unterschriebene Rückerstattungsverpflichtung einzureichen, ebenso sämtliche Lohnabrechnungen und Bankauszüge ab Oktober 2014.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, ab 1. Dezember 2016 monatlich fünf Arbeitsbemühungen zu belegen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman