Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 16. August 2016 verfügte das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend DdI genannt), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK genannt), den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Zur Begründung wurden das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A2 um 37 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 26. Mai 2016 um 01:39 Uhr auf dem Gemeindegebiet Neuenkirch, sowie mangelnde Fahreignung geltend gemacht.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am 24. August 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, anstelle eines Entzuges auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, sei eine Dauer von maximal sechs Monaten zu verfügen, eventualiter eine solche, welche mit einem positiven bzw. nicht negativen Begutachtungsresultat ende. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer sei finanziell und existenziell von seinem Beruf als Taxichauffeur abhängig. Die Umstände seien vorliegend sowohl einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit als aussergewöhnlich zu bezeichnen. So habe der Beschwerdeführer die relevante Grenze von 35 km/h nach Abzug der Toleranz um gerade 2 km/h überschritten. Es werde nicht bestritten, dass nach gängiger Bundesgerichtspraxis eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 35 km/h auf Autobahnen als schwere Widerhandlung qualifiziert werde. Jedoch müssten immer auch die konkreten Umstände beachtet werden. So sei die Widerhandlung um 01:39 Uhr begangen worden und es habe kein Verkehr geherrscht. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe demnach nicht vorgelegen. Dies relativiere die Schwere der Widerhandlung. Beim Fahrgast habe es sich um eine Lehrerin gehandelt, welche von Berlin nach Luzern nach Hause zu ihrem kranken Kind habe reisen müssen. Wegen Zugverspätungen habe sie in Olten in der Nacht mit der SBB nicht mehr weiterreisen können. Da sie bereits übermässig viel Zeit verloren habe, sei es verständlich, dass sie so schnell als möglich nach Hause habe kommen wollen.
Bei der Beurteilung der Zeitdauer des zurückliegenden Ausweisentzuges komme es auf das Ende der letzten Massnahme an. Diese habe am 17. August 2011 geendet. Die Verfügung der MFK sei am 16. August 2016 erlassen worden, ergo einen Tag vor Ablauf der Frist. Dies führe zu einer ausserordentlichen Härte, habe sich der Beschwerdeführer doch seither resp. in dieser Zeitspanne wohl verhalten. Die letzte Widerhandlung sei am 17. April 2010 geschehen, die zur Diskussion stehende am 26. Mai 2016, was die Frist von fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG überschreiten würde und die Möglichkeit zu milderen Massnahmen eröffne. Die Fristen des SVG würden künstlich verlängert. Fairerweise müssten entweder die Fristen von verfügter Massnahme zu verfügter Massnahme oder dann von Deliktszeitpunkt zu Deliktszeitpunkt berechnet werden. Hinzu komme, dass auch der erste schwere Fall an der äussersten Grenze der 10-Jahresfrist von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG liege. Dieser erste Entzug sei am 10. August 2006 verfügt worden, also vor mehr als 10 Jahren. Die Kumulation ausserordentlicher Umstände rechtfertige, von der sehr harten Massnahme des Entzuges auf unbestimmte Zeit bzw. auf mindestens zwei Jahre abzusehen. Dies wäre eine unverhältnismässige und unnötig harte Massnahme, die in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit einer milderen Massnahme ersetzt werden müsse.
3. Mit Verfügung vom 30. August 2016 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung und Befragung von B.___ als Zeugin. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130 II 425 E. 2.4). Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat vorliegend keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung. Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung – anders als beim Entzug zu Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 6). Auch sind die Verwaltungsgerichtsbehörden gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
2.2 Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- sowie einer Zeugenbefragung hervorgehen könnten. Die Anträge sind somit abzuweisen.
3. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (Art. 4a Abs. 4 VRV). Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21).
4.1 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 7. Juli 2016 überschritt der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) und verletzte damit die Verkehrsregeln von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV. Die Staatsanwaltschaft nahm eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG an und sprach eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von CHF 600.00 aus. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 28).
4.3 Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zulassen würden. Demnach muss sich der Beschwerdeführer den Strafbefehl uneingeschränkt entgegenhalten lassen. Gestützt auf den durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h überschritten.
5.1 In Bezug auf Geschwindigkeitsübertretungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 101). Die vom Bundesgericht im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen festgesetzten Limiten stehen einerseits im Dienst der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Andererseits ist ein gewisser Schematismus angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen unabdingbar, indem er den Behörden eine einfache Bewältigung dieses Massenphänomens ermöglicht. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese im Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall namentlich das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat. Umgekehrt ist bei erschwerenden Umständen wie ungünstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen oder vor unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit entsprechend nach unten anzupassen. Das Ausserachtlassen solcher besonderer Umstände würde einer pflichtwidrigen Nichtausübung des Ermessens gleichkommen (Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 104).
5.2 Eine objektiv schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen um 35 km/h und mehr dar. Das Bundesgericht hat diese Limite auch unter dem neuen Recht mehrfach bestätigt (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 6).
5.3 Das Argument des Beschwerdeführers, dass die relevante Grenze vom 35 km/h nach Abzug der Toleranz nur um gerade 2 km/h überschritten wurde, kann nicht gehört werden. Ein abgestuftes System würde gar nicht funktionieren bzw. ad absurdum geführt, wenn jeder, der eine Stufe nur knapp überschreitet, sich auf diese Tatsache berufen könnte.
6.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (sog. Kaskadensystem). Bei einem früheren Ausweisentzug ist der Tag massgebend, an dem diese Massnahme endete (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 46).
6.2 In den vergangenen zehn Jahren wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zweimal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen: Mit Verfügung vom 10. August 2006 war der Ausweis vom 18. September 2006 bis 17. März 2007 wegen Fahren in übermüdetem Zustand, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges entzogen, und mit Verfügung vom 4. Juni 2010 vom 18. August 2010 bis 17. August 2011 wegen Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sowie Unterlassen der Richtungsanzeige beim Überholen. Der Beschwerdeführer hat am 26. Mai 2016 durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h erneut eine schwere Widerhandlung begangen. Dieses führt nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zum Sicherungsentzug, da der Ablauf des letzten Ausweisentzugs noch keine fünf Jahre zurückliegt.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, wende man bei der Berechnung den Deliktszeitpunkt an, so sei die Frist von fünf Jahren bereits verstrichen. Berechne man die Frist von Verfügung zu Verfügung, so fehle zum Ablaufen der Frist nur gerade ein Tag. Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 1C_180/2010 vom 22. September 2010, E. 2.2 mit Hinweisen).
6.3 Art. 16c Abs. 2 SVG lehnt sich an Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG. Dieser sah eine Mindestentzugsdauer von mindestens einem Jahr vor, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren war (vgl. dazu die Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4490). Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG trat im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft. Mit dem Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Schweizer Strassen wurden die Administrativmassnahmen, insbesondere die Ahndung von wiederholten Widerhandlungen, verschärft (vgl. BBl 1999 4462 ff.). Der Bundesrat wollte auch bei schweren Widerhandlungen eine Langezeitbeobachtung von zehn Jahren einführen. Wer trotz zwei Warnungsentzügen wegen schweren Widerhandlungen oder drei Entzügen wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen sein Verhalten nicht anpasste und eine weitere schwere Widerhandlung beging, sollte wegen der Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmenden von Gesetzes wegen als fahrungeeignet gelten. Solchen Personen ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen (BBl 1999 4490). Die Rückfallfrist ist eine Bewährungsfrist, die erst dann zu laufen beginnen kann, wenn die Entzugsdauer abgelaufen ist (Cédric Mizel, Retrait administratif du permis de conduire: le nouveau concept de récidive et la pratique des "cascades", ZStR 126/2008 S. 330; vgl. auch Urteil 1C_347/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 2; BGE 116 Ib 151 E. 3c). Aus der Entstehungsgeschichte sind demnach keine triftigen Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut sprechen (vgl. zum Ganzen auch BGE 1C_180/2010 vom 22. September 2010, E. 2).
Der Gesetzgeber wollte die Administrativmassnahmen somit im Strassenverkehr bei Rückfällen verschärfen. Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel setzen, sollen für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr gezogen werden (BBl 1999 4474). Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Beginn der Rückfallfrist nach Ablauf der Entzugsdauer anzusetzen, entspricht diesen Zielen und ist nachvollziehbar. Auch aus dem Sinn und Zweck ergeben sich demnach keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom Wortlaut des Gesetzes. Aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich ebenfalls keine entscheidwesentlichen Aufschlüsse über die Rückfallfrist.
6.4 Es bestehen demnach keine triftigen Gründe, um vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 nur einen Tag vor Ablauf der fünfjährigen Frist erlassen wurde, ansonsten die Fristen ihres Zweckes und Sinnes entleert würden. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen. Diese Mindestentzugsdauer darf, auch bei Berufschauffeuren, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Der angefochtene Entscheid verletzt demnach den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser