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Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2016 VWBES.2016.295

December 15, 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·882 words·~4 min·3

Summary

Opferhilfe

Full text

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 15. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend     Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ erstattete am 4. September 2007 Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei Solothurn und weitere Personen unter anderem wegen schwerer Körperverletzung durch Mobbing, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. A.___ warf den Beschuldigten vor, sie hätten ihn während seiner Tätigkeit für die Solothurner Polizei in den Jahren 1986 bis 2007 wiederholt gemobbt, was bei ihm zu einer psychischen Erkrankung und schliesslich zur Invalidität geführt habe.

2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 3. September 2012 ein, da sämtliche Handlungen der Beschuldigten vor dem 14. November 1997 infolge Verjährung unbeachtlich und nach diesem Zeitpunkt weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Straftatbestände erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts am 22. März 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde am 21. Mai 2013 nicht ein.

3. Mit Schreiben vom 24. April 2016 gelangte A.___ an die Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an die Fachstelle Opferhilfe Kanton Solothurn weiterleitete. A.___ machte sinngemäss geltend, er sei Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz geworden, was bei ihm zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe. Aufgrund dieser psychischen Krankheit sei es ihm nicht mehr möglich, sich alleine gegen den Staat durchzusetzen. Er habe Probleme, seine Steuerangelegenheiten alleine zu lösen und brauche deshalb dringend anwaltliche, durch die Opferhilfe bezahlte Unterstützung.

4. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 wies das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) das Gesuch von A.___ ab. Ohne Straftat gebe es kein Opfer im Sinne des Gesetzes. Aufgrund der erfolgten Freisprüche stehe fest, dass der Gesuchsteller nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sei.

5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 1. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und begehrte, die Verfügung vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und die Übernahme von Anwaltskosten im Steuerverfahren gemäss Opferhilfegesetz gutzuheissen. Zudem seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbeistand zu gewähren und keine Folgekosten aufzuerlegen. Zur Begründung kann grundsätzlich auf das Gesuch vom 24. April 2016 verwiesen werden. Zusätzlich wurde sinngemäss geltend gemacht, die Straftaten vor dem 14. November 1997 seien nie strafrechtlich untersucht worden, weshalb «im Zweifel für das Opfer» von begangenen Straftaten auszugehen sei.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).

Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des Gesetzes. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum Strafrecht muss dieses Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein, um eine dadurch geschädigte Person als Opfer anzuerkennen. Aus opferhilferechtlicher Sicht genügt für das Vorliegen einer Straftat ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten. Die Tatbestandsmässigkeit bezieht sich dabei grundsätzlich sowohl auf den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand (vgl. Dominik Zehntner in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 1 N 3 f.)

3. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festgestellt hat, ist das Vorliegen einer Straftat unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität. Vorliegend wurde das durch die Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Strafverfahren gegen sämtliche Beschuldigte am 3. September 2012 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Grund dafür war einerseits, dass sämtliche allfällige Handlungen der Beschuldigten vor dem 14. November 1997 verjährt waren, und andererseits weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Straftatbestände nach dem 14. November 1997 erfüllt waren. Der Beschwerdeführer zog die Einstellungsverfügung bis vor Bundesgericht weiter, welches am 21. Mai 2013 auf die Beschwerde nicht eintrat. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erwuchs somit in Rechtskraft. Da es demnach vorliegend an der unabdingbaren Voraussetzung der Straftat fehlt, kann der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne des Gesetzes sein. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass Handlungen der Beschuldigten vor dem 14. November 1997 nie strafrechtlich untersucht worden seien, jedoch im «Zweifel für das Opfer» von begangenen Straftaten auszugehen sei, nichts zu ändern, ansonsten das Opferhilfegesetz seines Sinnes entleert würde. Aufgrund der fehlenden Opferqualität hat die Vorinstanz somit zu Recht das Gesuch um Kostengutsprache abgewiesen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Nach Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird, zumal der Beschwerdeführer keinen Vertreter beigezogen hat und ihm dadurch keine externen Kosten entstanden sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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