Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. am [...] 1923, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reichte am 24. Juni 2015 bei der Sozialregion C.___ einen Unterstützungsantrag ein.
2. Am 30. September 2015 verfügte die Sozialregion C.___, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe habe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 im Betagtenzentrum [...] im Kanton Luzern wohne und ihren Wohnsitz in Olten habe. Aufgrund des unterschiedlichen Anteils «Wohngemeinde» (im Kanton Solothurn CHF 61.00 und im Kanton Luzern CHF 106.05) entstehe ein kantonaler Differenzbetrag von CHF 45.05, der nicht über die Sozialhilfe abgerechnet werden könne. Eine Rückfrage beim Kanton habe ergeben, dass es hier auch keinen Raum für eine Härtefallregelung gebe. Eine diesbezügliche Diskussion auf politischer Ebene sei im Gang, jedoch könne die Sozialhilfe zum jetzigen Zeitpunkt keine Kosten für die ausserkantonale Differenz übernehmen. Für die restlichen Aufwendungen ergebe sich nach aktualisierter Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) eine Nullrechnung. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen, durch die Ausgleichskasse (AKSO) eine neue Berechnung der EL vornehmen zu lassen. Für die Bedarfsberechnung in der Sozialhilfe müsse die Tagestaxe der EL-Berechnung (CHF 194.60 pro Tag) verwendet werden. Im beigelegten Budget sei ersichtlich, dass gemäss aktualisierter EL-Berechnung kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehe. Sollten sich die Verhältnisse ändern, könne die Beschwerdeführerin jederzeit einen neuen Antrag stellen.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015, vertreten durch B.___, mit Beschwerde an das Departement des Innern und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der Sozialhilfe. Die nicht gedeckten Pflegeheimkosten müssten durch die Sozialregion C.___ übernommen werden. Die im März 2013 eingeleitete Wohnsitzverlegung in den Kanton Luzern sei von der Stadt C.___ abgelehnt und rückgängig gemacht worden. Von August 2013 bis Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin bereits mit Sozialhilfe unterstützt worden, wobei auch die Differenz Anteil Wohngemeinde auswärts jeweils ohne Vorbehalt übernommen worden sei. Dadurch sei ein Präjudiz geschaffen worden. Eine Verlegung in ein Pflegeheim in C.___ erscheine aufgrund der attestierten Hilflosigkeit schweren Grades und der Demenz ausgeschlossen. Die Tochter wohne ebenfalls in Luzern und arbeite im Betagtenzentrum.
4. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 führte die Sozialregion aus, die wesentlichen Kosten würden durch die EL, AHV und HE übernommen. Der Anteil Wohngemeinde werde nicht durch die EL übernommen und es sei auch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Differenz des Anteils Wohngemeinde bei ausserkantonalen Heimaufenthalten zu finanzieren.
5. Mit Schreiben vom 5. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 12. Mai 2016 einreichen, wonach ihr ein Orts- und Heimwechsel nicht zumutbar wäre, da sie diesen aufgrund ihrer mittelschweren Demenz nur sehr schwer verarbeiten könnte. Im Heim, wo sie jetzt lebe, fühle sie sich wohl und gut aufgehoben, insbesondere auch wegen der Nähe zu ihrer Tochter. Der Vertreter wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Schulden von über CHF 20‘000.00 habe.
6. Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 wies das Departement des Innern die Beschwerde ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Würden ausserkantonale Leistungserbringende für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen erbringen, würden gemäss dem Sozialgesetz für die Finanzierung höchstens die für die Leistungserbringenden im Kanton Solothurn geltenden Kostenansätze angewendet. Seit dem Heimeintritt im Jahr 2013 habe die Clearingstelle des Kantons Solothurn die Beiträge der öffentlichen Hand gemäss den gesetzlichen Vorgaben an die Beschwerdeführerin ausgerichtet. Allfällige Differenzen zwischen dem Ansatz im Kanton Solothurn und demjenigen des Kantons Luzern seien in die EL-Berechnung einbezogen worden. Im Jahr 2015 sei es zu einer wesentlichen Änderung im Bereich der EL-Berechnung gekommen. Die ausserkantonalen Heime seien darüber informiert worden, dass dadurch für die Bewohner Deckungslücken entstehen könnten. Bei der Beschwerdeführerin sei im Oktober 2015 eine Deckungslücke von CHF 48.05 pro Tag errechnet worden. Gemäss dem RRB 2015/2031 herrsche im Leistungsbereich der stationären Pflege für betagte Personen grundsätzlich keine Freizügigkeit, weshalb es auch keine gesetzliche Pflicht des Wohnkantons gebe, die Deckungslücken zu schliessen. Die Neuregelung der Pflegefinanzierung habe generell zur Folge gehabt, dass viele Personen, die bereits in ausserkantonalen Heimen gelebt hätten, in den Kanton Solothurn hätten zurückverlegt werden müssen, da Deckungslücken entstanden seien, die sie selbst hätten bezahlen müssen. Da das Ziel der Neuordnung der Pflegefinanzierung unter anderem in der Verhinderung von Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, könne es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, solche Deckungslücken zu übernehmen. Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich vorliegend um keinen Härtefall handle. Es bestehe auch keine Notlage, da es der Beschwerdeführerin offen stehe, in ein Heim im Kanton Solothurn zu wechseln. Unter Umständen sei die Standortgemeinde für die Übernahme des Defizits zuständig und es stehe dem Vertreter der Beschwerdeführerin offen, beim Kanton Luzern diesbezügliche Abklärungen zu tätigen.
7. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2016 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___ an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2016 und die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Umfang der Deckung des Aufenthalts seit dem 24. Juni 2014 im Betagtenzentrum [...]. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu benennen. Aufgrund der viel zu langen Verfahrensdauer seit Juni 2015 sei der Beschwerdeführerin bisher ein Schaden von CHF 15‘979.10 entstanden, welcher durch den Kanton Solothurn über die Sozialhilfe übernommen werden müsse. Das Vermögen der Beschwerdeführerin sei für die Finanzierung der Deckungslücken aufgebraucht worden. Hätte die Sozialregion C.___ bereits im Juni 2015 aufgezeigt, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Problem der Pflegefinanzierung und nicht um ein Problem der Sozialhilfe handle, hätten entsprechende Schritte für eine Kostenübernahme durch die Standortgemeinde im Kanton Luzern früher eingeleitet werden können (gemäss BGE 140 V 563). Der durch die Verzögerung verursachte Schaden sei durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Die Verfügung der Sozialregion C.___ sei auf Anordnung des Kantons so erstellt worden, was dem Prinzip der Gewaltenteilung widerspreche. Eine Verlegung des Wohnsitzes sei bereits versucht, von der Stadt C.___ aber rückgängig gemacht worden, womit diese ihre örtliche Zuständigkeit anerkannt habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Stadt Luzern aufgewachsen und habe von sich aus den Wunsch geäussert, ihren Lebensabend in der Nähe ihrer Tochter zu verbringen. Der gesamte Zahlungsverkehr sei stets über das Sozialamt abgewickelt worden und die kantonale Clearing-Stelle sei nie in Erscheinung getreten, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen nicht nachvollziehbar seien. Da die Beiträge in den vorherigen Jahren durch das Sozialamt C.___ übernommen worden seien, sei ein Präjudiz geschaffen worden und die Ausgleichszahlungen seien weiterhin durch das Sozialamt auszurichten. Ein Heimwechsel sei der Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis nicht zumutbar.
8. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die Abweisung der Beschwerde, wozu der Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 Stellung nahm und Belege einreichte, wonach die Sozialregion C.___ im Jahr 2013 die Differenz Anteil Wohngemeinde auswärts ohne Einwände bezahlt habe.
9. Mit Stellungnahme vom 8. September 2016 beantragte die Sozialregion C.___ sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdeführerin wiederum am 29. September 2016 Stellung nehmen liess.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid des Departements des Innern vom 27. Juni 2016 und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. B.___ ist aufgrund einer Vorsorge-Vollmacht vom 29. Dezember 2012 befugt, sie zu vertreten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 15‘979.10 wegen Verfahrensverzögerung, weil gemäss Beschwerdeführerin früher hätte mitgeteilt werden sollen, dass der Kanton Solothurn die Kosten nicht übernehme und der Kanton Luzern um eine Finanzierung angefragt werden solle. Dabei handelt es sich um ein neues Begehren, auf welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe nicht eingetreten werden kann (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Schadenersatzforderung wäre im Verfahren gemäss § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes (BGS 124.21) geltend zu machen.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt als erstes rügen, das Gewaltenteilungsprinzip sei verletzt worden, indem die Sozialregion C.___ ihre Verfügung vom 30. September 2015 auf Anweisung des Kantons erlassen habe, welcher dann wiederum als Rechtsmittelbehörde geamtet habe.
2.2 Dies trifft nicht zu. Sowohl bei der Sozialregion als auch beim auskunftgebenden Amt für Soziale Sicherheit (ASO) handelt es sich um Organe der Exekutive. Wenn schon könnte eine Verletzung des Instanzenzuges oder der Souveränität der Gemeinde vorliegen. Das ASO hat jedoch die Gemeinde nicht angewiesen, wie sie zu entscheiden habe, sondern die Gemeinde hat das ASO um Auskunft gebeten und war frei in ihrer Entscheidung, weshalb die Souveränität nicht verletzt worden sein kann. Die Auskunft wurde denn auch nicht durch den als Rechtsmittelinstanz handelnden Rechtsdienst des Departements des Innern (DdI) erteilt, sondern durch das Amt, welches in seiner Aufsichtsfunktion gehandelt hat. Eine solche Auskunftserteilung legitimiert sich durch § 208 lit. a des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1), indem die Departemente zuständig sind, die Gemeinden in rechtlichen und organisatorischen Fragen zu beraten. Das Vorgehen der beiden Vorinstanzen ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.1 Die Kosten für die Pflege im Altersheim setzen sich hauptsächlich zusammen aus Kosten für Hotellerie und Betreuung sowie aus den Pflegekosten.
3.1.1 Für die Hotellerie- und Betreuungskosten haben die Bewohner grundsätzlich selbst aufzukommen. Reichen die persönlichen Mittel dazu nicht aus, können für den Fehlbetrag Ergänzungsleistungen beansprucht werden.
3.1.2 Die Bezahlung der Pflegekosten ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) geregelt. Gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung (Abs. 5). Die Krankenversicherungen übernehmen einen Betrag von CHF 9.00 pro Pflegestufe pro Tag, d.h. maximal CHF 108.00 (Art. 7a Abs. 3 Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31), womit der versicherten Person maximal CHF 21.60 pro Tag berechnet werden dürfen (20 % von CHF 108.00). «Die Kantone regeln die Restfinanzierung» (Art. 25a Abs. 5 KVG).
3.2 Der Kanton Solothurn regelt die Pflegefinanzierung im Sozialgesetz. Gemäss § 144 SG sichern die Einwohnergemeinden pflegebedürftigen Personen in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen (Sozialversicherungsleistungen, Eigenleistungen…) mit Betreuungszulagen den Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen. § 144ter SG regelt die Restfinanzierung der Pflegeleistungen für die stationäre Pflege nach Art. 25a KVG. Gemäss Abs. 2 setzen sich die Pflegekosten zusammen aus Beiträgen der Krankenversicherung, der Patientenbeteiligung der versicherten Person von höchstens 20 % und Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Einwohnergemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person. In Abs. 3 wird festgehalten, dass für die Finanzierung von Pflegeleistungen für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, welche durch ausserkantonale Leistungserbringende erbracht werden, höchstens die für die Leistungserbringenden im Kanton Solothurn geltenden Kostenansätze angewendet werden.
3.3 Gemäss § 52 Abs. 1 SG legt der Regierungsrat für anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen fest. Zudem legt er laut § 144quater Abs. 1 SG die jeweiligen Anteile der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten und der Betreuungskosten fest. Für das Jahr 2015 wurden die Taxen mit RRB 2014/1628 vom 16. September 2014 und für das Jahr 2016 mit RRB 2015/2031 vom 1. Dezember 2015 festgesetzt. Die Tagestaxe pro Bewohner, welche sich aus Hotellerie inkl. Betreuung, einer Investitionskostenpauschale und einem Ausbildungsbeitrag zusammensetzt, wurde in beiden Jahren auf CHF 173.00 festgesetzt. Die Beiträge für die Pflege sind individuell pro Pflegestufe festgelegt. Für die Pflegestufe 8, in welcher sich die Beschwerdeführerin offenbar momentan befindet, wird durch die Krankenkasse ein Beitrag von CHF 72.00 geleistet, die Patientenbeteiligung beträgt CHF 21.60, und der Beitrag der öffentlichen Hand beträgt in beiden Jahren CHF 61.00.
3.4 Somit ist klar geregelt, dass der Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinde für die Stufe 8 im Kanton Solothurn höchstens CHF 61.00 beträgt. Diese Kostenbeschränkung ist notwendig, damit die Pflegekosten, welche einen grossen Ausgabeposten darstellen, sich nicht ins Uferlose erhöhen. Es kann deshalb nicht angehen, die Pflegekostenbeschränkung durch den Eintritt in ein ausserkantonales Altersheim auszuhebeln, indem der Staat für die Finanzierung eines Aufenthalts belangt werden soll, auf dessen Kostenhöhe er keinen Einfluss nehmen kann. Im Leistungsbereich stationärer Pflege für betagte Personen herrscht grundsätzlich keine Freizügigkeit, weshalb auch keine gesetzliche Pflicht des Wohnkantons besteht, allfällige Deckungslücken für ausserkantonale Pflegeaufenthalte zu schliessen. Schon gar nicht kann eine solche Finanzierung über die Sozialhilfe verlangt werden. Ziel und Zweck der Sozialhilfe ist es, Menschen zu helfen, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die Existenzsicherung (§ 147 SG). Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben (§ 150 Abs. 2 SG). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (§ 9 SG). Gemäss den SKOS-Richtlinien, nach welchen sich die Sozialhilfe gemäss § 152 SG bemisst, wird Sozialhilfe dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe (A.4-1). Zudem sind unterstützte Personen materiell nicht besser zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (A. 4-2). Bezüger von Leistungen der Sozialhilfe haben auch die Pflicht, zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen (A.5-3). Die Sozialhilfe ist deshalb nicht zuständig, der Beschwerdeführerin einen teureren Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim zu finanzieren, während sie in ein günstigeres Heim im Kanton Solothurn eintreten könnte, für welches keine Deckungslücken entstünden.
4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die Sozialregion habe die Kosten in den Jahren 2013 bis 2014 übernommen, wodurch ein Präjudiz geschaffen worden sei und die Kosten nun weiterhin übernommen werden müssten, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Klientenkontoauszug vom 15. August 2013 bis 12. März 2014 der Sozialregion ist zwar ersichtlich, dass die Bezahlungen während dieser Zeit über die Sozialhilfe liefen und insbesondere CHF 23‘197.40 an Sozialhilfeleistungen bezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch auch eine Rückzahlungsaufforderung vom 12. März 2014 über genau diesen Betrag bei, was darauf schliessen lässt, dass es sich lediglich um eine Überbrückungshilfe gehandelt hat (z.B. bis die EL neu berechnet war). Genaueres lässt sich den Belegen nicht entnehmen. Aufgrund der Rückforderung ist jedenfalls klar, dass die Sozialhilfe die Kosten nicht übernommen, sondern bloss vorgeschossen hat. Daraus lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts ableiten.
5. Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, gemäss Arztzeugnis sei ihr ein Wechsel in ein anderes Heim nicht zumutbar. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass kein Platz für eine Verhältnismässigkeitsprüfung besteht, da die Finanzierung von Anfang an nicht über die Sozialhilfe des Kantons Solothurn erfolgen kann. Gemäss RRB 2015/2031 vom 1. Dezember 2015 sind Ausnahmen höchstens dort angezeigt, wo tatsächlich kein Platz in einer solothurnischen Institution frei ist oder wenn die Wohngemeinde sich an einer ausserkantonal liegenden Institution in irgendeiner Weise verbindlich beteiligt oder eingekauft hat. Dies wird vorliegend nicht behauptet. Der Beschwerdeführerin steht es frei, beim Kanton Luzern um eine Finanzierung anzufragen bzw. allenfalls einen Wohnsitzwechsel in die Wege zu leiten.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe werden grundsätzlich keine Kosten erhoben, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann