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Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2017 VWBES.2016.248

June 21, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,654 words·~13 min·4

Summary

Kantonaler Erschliessungsplan / Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichter Vögeli  

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Regio Energie Solothurn, Rötistrasse 17, Postfach, 4502 Solothurn, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, Stampfli Rechtsanwälte, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn

Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Kantonaler Erschliessungsplan / Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die öffentliche Auflage des Kantonalen Erschliessungsplans «Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn» erfolgte vom 15. August 2015 bis zum 29. September 2015. Im Rahmen des Neubaus des Bürgerspitals Solothurn ist eine Kälte- und Wärmezentrale für die Raumklimatisierung und die Kühlung der Medizingeräte geplant. Dazu soll das Aarewasser genutzt werden: im Sommer zur Rückkühlung der Kältemaschine, im Winter zum Betrieb einer Wärmepumpe. Mit dem Erschliessungsplan beabsichtigt der Kanton, die planerischen Voraussetzungen für den Bau einer Leitung von der Aare zum Bürgerspital über das Gemeindegebiet von Biberist und Solothurn zu schaffen. Die Regio Energie Solothurn, ein selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen der Stadt Solothurn, erhob dagegen Einsprache mit dem Argument, sie habe mit dem kantonalen Hochbauamt im Jahr 2011 einen Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen, der durch den Erschliessungsplan verletzt werde. Der Erschliessungsplan widerspreche im Übrigen den kantonalen Energiekonzepten 2003 und 2014 sowie dem Masterplan Energie der Stadt Solothurn und dem Entwurf des Kantonalen Richtplans 2015. Die Regio Energie Solothurn sei im Übrigen in der Lage, den Kältebedarf mit Prozesswasser in der erforderlichen Menge zu decken.

2. Mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2016/1137 vom 21. Juni 2016 wies der Regierungsrat die Einsprache der Regio Energie Solothurn ab, soweit er darauf eintrat, und genehmigte den kantonalen Erschliessungsplan «Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn». Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 und fristgerechter Nachreichung der Begründung vom 30. August 2016 erhob die Regio Energie Solothurn dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (unter Kosten und Entschädigungsfolgen).

3. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragte das instruierende Bau- und Justizdepartement namens des Regierungsrats die kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme des Departementes ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist in ihrer Funktion als Energieanbieterin in der Region Solothurn durch den angefochtenen Entscheid wohl mehr als die Allgemeinheit betroffen. Ob die Legitimationsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind (§ 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

2.1 Beschwerdegründe sind nach § 67bis VRG die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens (a) und/oder die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (b). Angefochten ist ein kantonaler Nutzungsplan (vgl. § 14 Abs. 1 lit. b und §§ 68 ff PBG). Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Art. 33 Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird indessen nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416 mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten gegenüber nachgeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Die Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33).

2.2 Die Planungshoheit liegt grundsätzlich bei der Gemeinde (§ 14 PBG), in besonderen Fällen wie dem vorliegenden beim Kanton (§ 68 PBG). Der Regierungsrat entscheidet jeweils gemäss § 18 Abs. 2 PBG (hier i.V.m. § 69 PBG) über die Beschwerden, überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er zurück. Daraus folgt, dass eine Planung, die nicht offensichtlich zweckwidrig ist, genehmigt werden kann bzw. muss, sofern sie den einschlägigen Normen entspricht. Sind mehrere zweckmässige Lösungen denkbar, obliegt es nicht dem Regierungsrat, der Plangungsbehörde eine davon vorzuschreiben.

Entsprechend belässt auch das Verwaltungsgericht den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/ Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 20 zu Art. 3 RPG). Es sind alle Interessen zu berücksichtigen, seien es öffentliche oder private. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia 353). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (Urteil des Bundesgerichts 1P.369/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 122 I 279).

3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz keine Abgleichung mit dem kantonalen Energiekonzept 2003 vornehme und lapidar feststelle, das Energiekonzept 2003 sei nicht mehr gültig, weil es durch das Energiekonzept 2014 ersetzt worden sei.

3.2 Die Ersetzung des Energiekonzeptes 2003 durch das neue, mit Regierungsratsbeschluss (RRB Nr. 2014/1110 vom 23. Juni 2014) gültig und verbindlich erklärte Energiekonzept 2014 wird richtigerweise nicht bestritten. Die Auflegung des hier angefochtenen Erschliessungsplanes erfolgte unter dem Regime des gültigen Energiekonzeptes 2014. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Planung mit früheren, nicht mehr gültigen Konzepten auseinandersetzen sollte. Die diesbezügliche Abweisung der Einsprache durch die Vorinstanz ist zu Recht erfolgt.

4. Das kantonale Energiekonzept 2014 (http://www.econcept.ch/uploads/media/ Schlussbericht_02.pdf), führt unter anderem auf dass:

sich der Kanton Solothurn mit dem Energiekonzept 2014 auf die Herausforderungen eines sich wandelnden energiepolitischen und – wirtschaftlichen Umfelds vorbereitet. Dabei geht es im Wesentlichen darum, den Verbrauch der fossilen Energieträger erheblich zu reduzieren und die Nutzung erneuerbarer Energien zu erhöhen.

auch wenn eine Reduktion beim Elektrizitätsbedarf angestrebt wird, insbesondere in der Mobilität und in der Wärmeversorgung zusätzlicher Strombedarf entsteht (e-Mobilität und Strom für Wärmepumpen).

eine raumplanerisch sinnvolle Entwicklung der Energieversorgung auch durch die Einführung einer Anschlussverpflichtung an Wärmenetze mit erneuerbarer Energie unterstützt wird.

der Kanton basierend auf den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn eine gesetzliche Grundlage zur Anschlussverpflichtung an Nah- und Fernwärmenetze zur Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme unter Berücksichtigung der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einführt.

Das kantonale Energiekonzept 2014 ist ein richtungsweisendes Konzept, aber kein Gesetz. Es ist nicht justiziabel und verleiht keine direkten Ansprüche, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des eidgenössischen (SR 730.0) und des kantonalen (BGS 941.21) Energiegesetzes rügt, zeigt sie in keiner Weise auf, inwiefern die vorgesehene Aarewassernutzung den gesetzlich vorgegebenen Grund­sätzen widersprechen soll. Dem Kanton ist nicht vorzuwerfen, dass er zur Gewährleistung der Betriebssicherheit (Stichwort redundante Wärmeerzeugung) nebst der Fernwärme auch das Aarewasser als erneuerbare Energiequelle nutzen will. Damit wird denn auch den von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen der Energiegesetzgebung Rechnung getragen: Der Rückgriff auf Aarewasser zur Kühlung etwa ist ökologisch sicher sinnvoller als eine konventionelle Kühlung mit Kompressor-Kältemaschinen.

5. Die Beschwerdeführerin bringt über weite Teile ihrer Beschwerde appellatorische Argumente vor, wie beispielsweise, dass Wärmepumpen auch Strom verbrauchen oder Fernwärme umweltschonender sei als Umweltwärme. Eine Rechtsverletzung wird nicht rechtsgenüglich behauptet (vgl. E. 2.1 hiervor) und die Relevanz der Vorbringen für den rechtserheblichen Sachverhalt nicht dargelegt. Insofern ist auf die Beschwerde mangels Substantiierung nicht einzutreten.

6. Zentraler Beschwerdepunkt scheint die Befürchtung zu sein, dass durch die im Erschliessungsplan vorgesehene Aarewassernutzung für das Bürgerspital Solothurn die von der Beschwerdeführerin gelieferte Wärmebezugsmenge des Bürgerspitals gravierend reduziert würde und die Nichterfüllung des Wärmeliefervertrages gleichzeitig als beträchtliche Fehlinvestition der Beschwerdeführerin zu betrachten wäre.

Vertragsverletzungen und allfällige Schadenersatzforderungen sind aber nicht im Beschwerdeverfahren gegen einen Erschliessungsplan vor Verwaltungsgericht zu beurteilen. Soweit solche Gegenstand der Beschwerde sein sollten, ist nicht darauf einzutreten.

7.1 Geltend gemacht wird, das Vorhaben, eine mit Aarewasser betriebenen Kälte- und Wärmezentrale zu erstellen, stehe im diametralen Widerspruch zum Wärmeliefervertrag der Parteien, gemäss welchem die umfassende Versorgung des Bürgerspitals bis am 31. Dezember 2032 mit Wärmeenergie aus dem Fernwärmenetz der Beschwerdeführerin erfolge.

7.2 Die Beschwerdeführerin und das Kantonale Hochbauamt haben am 25./28. März 2011 einen Wärmeliefervertrag für den Wärmebezüger Bürgerspital Solothurn abgeschlossen, welcher

die Regio Energie Solothurn als Wärmelieferant und das Bürgerspital Solothurn als Wärmebezüger bezeichnet;

den Anschluss der Liegenschaft Schöngrünstrasse 42, GB Zuchwil, Parzelle Nr. 360 an die Fernwärme Zuchwil-Solothurn vorsieht;

auf eine feste Dauer bis 30. Dezember 2032 abgeschlossen ist;

den vorzeitigen Ausstieg gegen Bezahlung vorab definierter Ausstiegskosten ermöglicht;

eine Anschlussleistung definiert und umgekehrt einen Kapazitätsaufschlag bei einer allfälligen Unternutzung (Überschreitung der max. Rücklaufstemparatur) vorsieht;

eine einmalige Anschlussgebühr für den Anschluss ans Wärmenetz vorsieht;

den Wärmepreis als eine Kombination aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis definiert.

7.3 Ob es sich beim Vertrag um eine privatrechtliche oder eher (aufgrund des Ziels, einen reibungslosen Spitalbetrieb zu gewährleisten) doch um eine verwaltungsrechtliche Vereinbarung handelt, kann offen bleiben. Ansprüche aus Vertragsverletzung wären, wie in E. 6 erwähnt, nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Erschliessungsplan geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Vertrag überhaupt verletzt sein soll:

Gemäss Vertrag kann jede Partei frühzeitig aus dem Vertrag aussteigen, wobei abgestuft nach Jahren (2013 -2032) für jedes Ausstiegsjahr die durch die aussteigende Partei noch zu bezahlende Ausstiegssumme definiert ist (Vertrag Ziff. 2.2). Festgelegt ist weiter ein abgestufter Kapazitätsaufschlag bei Überschreitung der max. Rücklauftemparatur, falls weniger Wärme bezogen wird als angenommen (Ziff. 3.2). Vertragsgegenstand ist ausschliesslich die Wärmelieferung. Die Lieferung von Kälte ist demgegenüber nicht Vertragsbestandteil und im Vertrag nicht angesprochen. Als Vertragszweck ist in Ziffer 1 des Vertrages nicht mehr und nicht weniger als der Anschluss der Liegenschaft Schöngrünstrasse 42, GB Zuchwil, Parzelle Nr. 360, an die Fernwärme Zuchwil-Solothurn vereinbart. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist im Wärmeliefervertrag jedoch keine umfassende Versorgung des Bürgerspitals mit Wärmeenergie stipuliert. Dies gilt auch unter Einbezug von Ziffer 2.2 der Technischen Anschlussvorschriften (TAV) der Beschwerdeführerin: Gemäss dieser Bestimmung sind vom Verbot zur Erstellung eigener Energieerzeugungsanlagen ausdrücklich ausgenommen «andere [Anlagen] zur Nutzung regenerierbarer Energien, sofern sie bloss eine Hilfsfunktion haben». Die Sicherstellung der Redundanz im Wärmebereich mit der regenerierbaren Aarewassernutzung entspräche wohl der Anforderung. Die Anlage dient im Übrigen in einem wesentlichen Teil der Kälteerzeugung, welche vom Wärmeliefervertrag (und den TAV) gar nicht erfasst wird.

8.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zum «Masterplan Energie» der Stadt Solothurn. Zwar sieht Art. 2 RPG vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen erarbeiten und sie aufeinander abstimmen (Abs. 1). Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit (Abs. 2). Und die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Abs. 3). Mit Art. 2 RPG will der Gesetzgeber verhindern, dass raumwirksame Tätigkeiten isoliert und gemäss einem oft zufällig erfolgenden Verlauf von vertikalen und horizontalen Zuständigkeiten erfolgen. Vielmehr müssen raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum RPG, Bern 2006, Art. 2 N 14). Ein «Masterplan» einer Gemeinde ist vorab kein Nutzungsplan im Sinne der Bundesgesetzgebung und kann nur für diejenigen Behörden eine verbindliche Wirkung zeitigen, welche der Gemeinde unterstehen. Keine unmittelbare Bindungswirkung kann ein kommunaler Plan für übergeordnete Kantonsbehörden haben, welche in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Entscheidung treffen. Beim kantonalen Erschliessungsplan «Aarewassernutzung Bürgerspital Solothurn» handelt es sich um eine kantonale (und damit der Gemeinde übergeordnete) Nutzungsplanung, weshalb der kommunale Masterplan keinen direkten Einfluss darauf hat. Dennoch sei erwähnt, dass der Masterplan als Priorität die Nutzung der Abwärme aus der neuen Bürgerspital-Anlage vorsieht und damit stillschweigend voraussetzt, dass im Bürgerspital eben vorgängig und unabhängig vom Masterplan eine eigene Anlage erstellt wird und erst deren Energieprodukt vom Masterplan erfasst wird. Daher besteht nicht einmal ein Widerspruch zum kommunalen Masterplan.

8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss Entwurf des kantonalen Richtplanes Netzausbauten nur unterstützt würden, wenn andere erneuerbaren Energien nicht ausreichend oder nutzbar zur Verfügung stehen würden. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin stellt das einige hundert Meter entfernte Aarewasser sehr wohl eine «vor Ort befindliche» erneuerbare Energiequelle dar, wird doch die Fernwärme als solche über weitere Strecken herangeführt. Im konkreten Fall geht es jedoch gar nicht um einen Netzausbau im Sinne der Richtplanung. Das Bürgerspital Solothurn nimmt ohne Zweifel eine zentrale öffentliche Aufgabe wahr, in welcher Gesundheit und Leben von Menschen im Zentrum stehen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die jederzeitige und dauernde Versorgung mit Wärme elementar. Ein Spital verletzt seine Pflicht, wenn es die Redundanz der Wärmeversorgung nicht sicherstellt. Wärme-Redundanz erfordert jedoch zwangsläufig eine zweite Wärmebezugsquelle, welche unabhängig vom Wärmenetz der Beschwerdeführerin vorhanden sein bzw. erstellt werden muss. Die angefochtene Nutzungsplanung zielt im Wärmebereich auf die Aarewassernutzung als ergänzende Alternative zur Herstellung der Redundanz bzw. auf die nächstgelegene, vom Wärmenetz der Beschwerdeführerin unabhängige, erneuerbare Energiequelle.

8.3 Entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführerin erfolgt dadurch weder eine «Kannibalisierung» der Energiedichte im Rayon, noch wären die Fernwärmeleitungen nach einem Verzicht des Bürgerspitals auf die Fernwärmelieferungen zu gross dimensioniert: Einerseits hat das Bürgerspital Solothurn bereits an das Wärmenetz der Beschwerdeführerin angeschlossen und will nach eigenen Angaben auch in Zukunft am Wärmeliefervertrag festhalten. So oder so sieht der Wärmeliefervertrag selber den Ausstieg und dessen Rahmenbedingungen vor und regelt sogar die Abgeltung, falls weniger als die angenommene Mindestmenge an Wärme bezogen werden sollte. Andererseits darf das Aarewasser gemäss Konzession nur zum Betrieb der Kühlund Wärmeanlagen des Bürgerspitals verwendet werden, wobei die Anlagen gemäss dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss der hauseigenen Raumklimatisierung und der Kühlung der Medizingeräte dienen. Als Teil der Solothurner Spitäler AG unterliegt das Bürgerspital deren gemeinnützigem Zweck – Führung von Betrieben unter Beachtung des Spitalgesetzes des Kantons Solothurn (Statuten Solothurner Spitäler AG, BGS 817.112) – und kann nicht in das Energieversorgungsgeschäft eintreten.

8.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

9.1 Das Bürgerspital Solothurn will mit der Aarewassernutzung insbesondere – und ergänzend zur Herstellung der Wärmeredundanz – Kälte zur Raumklimatisierung und zur Kühlung der Medizingeräte produzieren. In der Beschwerde vor Verwaltungsgericht scheint nicht mehr bestritten zu sein, dass der Kältebedarf des Spitals nicht mit Prozesswasser aus der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin gedeckt werden kann. Beanstandet wird lediglich noch, dass die Erzeugung der benötigten Kälte mit konventionellen Mitteln (Kompressor-Kältemaschinen) durch die Bauherrschaft nicht geprüft worden sei, obwohl dies eine Alternative zur Aarewassernutzung wäre und die Wärmedichte im Gebiet «Bahnhof Süd» der Stadt Solothurn bzw. im Rayon des Spitals dadurch nicht tangiert würde.

9.2 Die Annahmen der Beschwerdeführerin sind unzutreffend und in der Argumentation widersprüchlich: Die Bauherrschaft hat die konventionelle Kälteproduktion geprüft, wie dem Energieflussdiagramm eicher+pauli vom 20. April 2016 entnommen werden kann. Andererseits entspricht die Erzeugung von Kälte mit konventionellen Mitteln (Kompressor-Kältemaschinen) im Gegensatz zur (erneuerbaren) Aarewassernutzung weder den sonst zur Beschwerdebegründung herangezogenen Anliegen des Energiekonzeptes noch einem Plan. Die Beschwerdeführerin ist nicht berührt und hat kein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Prüfung einer Kälteerzeugung mit konventionellen Mitteln durch die Bauherrschaft. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

10. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2.    Die Regio Energie Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber   

Scherrer Reber                                                                 Schaad

VWBES.2016.248 — Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2017 VWBES.2016.248 — Swissrulings