§ 15 Abs. 1 SG. Das ATSG ist im Sozialhilferecht nicht anwendbar.
§ 150 Abs. 3 SG. Es ist nicht zulässig, während des laufenden Sozialhilfebezugs Rückerstattungsforderungen in Abzug zu bringen.
Sachverhalt:
X. ist Sozialhilfebezüger. Am 10. Oktober 2012 erhielt er einen Betrag von CHF 30‘000.00, den er der Sozialbehörde nicht meldete. Am 31. Dezember 2013 unterzeichnete X. eine Vereinbarung, wonach er anerkenne, der Sozialbehörde den Betrag von CHF 30‘000.00 schuldig zu sein für Sozialhilfeleistungen, auf welche kein Anspruch bestanden habe. Solange er von der Sozialbehörde mit Sozialhilfe unterstützt werde, erkläre er sich damit einverstanden, dass monatlich der Betrag von CHF 200.00 in Abzug gebracht und an die rückzahlbare Schuld von CHF 30‘000.00 angerechnet werde. Nach Ablösung von der Sozialhilfe könnten die monatlich zu bezahlenden Raten durch die Sozialbehörde erhöht werden. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 beschloss die Sozialbehörde, X. die Sozialhilfeleistungen mit sofortiger Wirkung um 30 %, berechnet am Grundbedarf, zu kürzen; dies wegen grober Verletzung der Auskunftsund Mitwirkungspflicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement des Innern teilweise gut, hob die Verfügung auf und hielt fest, die Umsetzung der Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung vom 31. Dezember 2013 habe Vorrang gegenüber einer Sanktion im Rahmen einer Kürzung, weshalb die verfügte Kürzung nicht mehr als zweckdienlich erscheine. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragte X., die Feststellung, wonach die Vereinbarung vom 31. Dezember 2013 Vorrang habe, sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückforderung im Betrag von CHF 30‘000.00 erloschen sei. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es die Feststellung der Vorinstanz aufhob.
Aus den Erwägungen:
2.1 Der Beschwerdeführer behauptet in erster Linie, die Forderung von CHF 30‘000.00 sei erloschen, da nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine einjährige Frist seit Kenntnis der Forderung gelte, welche abgelaufen sei.
2.2 Gemäss § 15 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) verwirkt die Pflicht zur Rückerstattung nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Art. 25 Abs. 2 ATSG, der festhält, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlöscht.
2.3 Im Sozialhilferecht kann das ATSG keine Anwendung finden, da die Sozialhilfe nicht zum Sozialversicherungsrecht zählt. Würde § 15 Abs. 1 SG so verstanden, dass das ATSG sinngemäss auch ausserhalb des Sozialversicherungsrechts anzuwenden wäre, dann würde die zehnjährige Verwirkungsfrist von § 15 Abs. 1 SG gar keinen Sinn machen und wäre toter Buchstabe. Vorliegend gilt die zehnjährige Verwirkungsfrist seit der letzten Leistungszahlung. Da der Beschwerdeführer weiterhin Leistungen der Sozialhilfe bezieht, hat diese Frist noch gar nicht zu laufen begonnen und die Forderung ist nicht erloschen.
3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren erweitert, indem sie die Vereinbarung vom 31. Dezember 2013 für gültig und durchsetzbar erklärt habe. Er sei jedoch der Meinung, die Vereinbarung stelle keine genügende Grundlage dar, da die Rückforderung zwingend verfügt werden müsse und die Vereinbarung somit nicht durchsetzbar sei.
3.2 Es ist fraglich, ob die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand tatsächlich erweitert hat, da sie eigentlich bezüglich der Vereinbarung lediglich «festgehalten» hat, diese gehe einer Sanktion im Rahmen einer Kürzung vor, jedoch in diesem Sinn gar nicht wirklich eine Verfügung getroffen hat. Zudem ist die Vorinstanz ohnehin ursprünglich zuständig, über Rückforderungen zu entscheiden, nicht die Sozialregion. Ob der Verfahrensgegenstand in unzulässiger Weise erweitert worden ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da die Rückzahlungsverpflichtung vom 31. Dezember 2013 ohnehin nichtig und deshalb nicht durchsetzbar ist, was nachfolgend zu zeigen ist.
3.3 Nach der Lehre müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein subordinationsrechtlicher Vertrag zwischen dem Gemeinwesen und Privaten, wie vorliegend die Vereinbarung vom 31. Dezember 2013, abgeschlossen werden kann. Zum einen muss das Gesetz die Vertragsform ausdrücklich oder stillschweigend zulassen, weiter müssen sachliche Gründe bestehen, welche die Vertragsform gegenüber der Verfügung als die geeignetere Handlungsform ausweisen und letztlich muss der Vertragsinhalt rechtmässig bleiben (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 33 N 20).
3.4 Vorliegend hält das Gesetz unter § 14 Abs. 3 SG fest, dass der Kanton die Rückerstattung prüft und verfügt. Zwar handelt es sich bei § 14 Abs. 3 SG um die Bestimmung zur Rückforderung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe, doch hat das Verwaltungsgericht in SOG 2010 Nr. 17 klargestellt, dass das Departement des Innern auch zuständig ist, um unrechtmässig bezogene Sozialhilfe vom Empfänger mittels Verfügung zurückzuverlangen, nachdem § 164 SG zur Zuständigkeit keine explizite Regelung enthält. Nach der gesetzlichen Bestimmung von § 14 Abs. 3 SG ist somit zur Rückforderung von Sozialhilfeleistungen weder die Vertragsform zugelassen, noch ist die Sozialregion dafür zuständig. Im Weiteren ist auch der Vertragsinhalt in mehreren Punkten nicht rechtmässig. Im Kanton Solothurn ist es nämlich nicht zulässig, während des laufenden Sozialhilfebezugs Rückerstattungsforderungen in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz zitiert zwar aus Kapitel E.3 der SKOS-Richtlinien, wonach die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen auch während einer laufenden Unterstützung zulässig sei. Sie übersieht dabei aber, dass die SKOS-Richtlinien im ersten Satzteil festhalten, dies sei nur zulässig, wenn «die gesetzlichen Grundlagen gegeben» seien. Im Kanton Solothurn besteht aber im Kapitel zur Sozialhilfe vielmehr eine gegenteilige Regelung in § 150 Abs. 3 SG, wonach Geldleistungen weder gepfändet noch abgetreten noch mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden dürfen (vgl. dazu auch SOG 2010 Nr. 17). Ziffer 2 der Vereinbarung vom 31. Dezember 2013 ist deshalb nicht zulässig. Auch ist es nicht zulässig, dass sich die Sozialregion in Ziffer 3 der Vereinbarung ein einseitiges Abänderungsrecht vorbehält, ohne dass der Beschwerdeführer aus dem Vertrag austreten könnte. Schliesslich ist auch die Bindungswirkung dieser Vereinbarung von 12,5 Jahren (monatliche Raten von CHF 200.00 bis zum Erreichen von CHF 30‘000.00) übermässig lang.
3.5 Verwaltungsrechtliche Verträge, die schon bei ihrem Abschluss fehlerhaft waren, können – je nach Schwere des Fehlers – anfechtbar, widerrufbar oder nichtig sein. Die Unzulässigkeit der Vertragsform führt lediglich zur Anfechtbarkeit, die Unzuständigkeit der vertragsschliessenden Behörde hingegen zur Nichtigkeit, sofern die Rechtssicherheit nicht über Gebühr leidet (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, a.a.O., § 35 N 5 ff.).
Die Rechtssicherheit stellt vorliegend kein Problem dar, weshalb die Rückerstattungsvereinbarung, welche die Sozialregion als unzuständige Behörde abgeschlossen hat und die in diversen Punkten falsch ist, als nichtig zu erklären ist.
4. Nachdem nun das Departement die Kürzung der Sozialhilfeleistungen, welche als Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Sozialregion verfügt war, aufgehoben hat und die Rückzahlungsverpflichtung als nichtig erklärt wurde, ist zu klären, wie auf die nicht gemeldeten Einnahmen des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 30‘000.00 reagiert werden kann.
4.1 Gemäss § 17 SG sind leistungsbeziehende Personen verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Nach § 164 Abs. 1 SG sind unrechtmässig bezogene Sozialhilfegelder zurückzuerstatten. § 165 SG enthält zudem Sanktionen für die unentschuldbare Missachtung von Mitwirkungspflichten nach § 17 SG. Demnach kann eine Dienstleistung oder Sozialleistung befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden. Das Gesetz hält dabei fest, dass die betroffene Person vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss.
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012, während er Gelder der Sozialhilfe bezogen hat, eine Zahlung von CHF 30‘000.00 entgegengenommen hat, ohne dies der Sozialbehörde zu melden. Der Beschwerdeführer ist damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat unrechtmässig Sozialhilfegelder bezogen. Somit sind vorliegend die Bestimmungen von § 164 f. SG anzuwenden.
4.3 Zur Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe ist wie erwähnt das Departement des Innern zuständig und die Forderung kann erst nach Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe geltend gemacht werden. Die diesbezügliche Verwirkungsfrist von zehn Jahren fängt laut § 15 Abs. 1 SG erst mit der letzten Leistungszahlung an zu laufen.
4.4 Zur Sanktionierung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs mit einer Leistungskürzung war die Sozialregion nach § 165 SG zuständig und eine Kürzung von 30 % des Grundbedarfs ist nach § 165 SG i.V.m. § 93 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) auch zulässig. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten», welches er am 7. Dezember 2011 unterzeichnete, darauf aufmerksam gemacht, dass Personen, welche Anordnungen der Sozialhilfeorgane nicht befolgen oder Leistungen trotz Mahnung unzweckmässig verwenden, die Leistungen gekürzt oder gestrichen werden können. Er verpflichtete sich mit Unterzeichnung dieses Formulars auch, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen. Auch mit dem Anmeldeformular zum Bezug von Sozialhilfe, verpflichtete sich der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, «alle künftigen Änderungen unverzüglich zu melden». Somit war die am 26. Mai 2015 durch die Sozialregion verfügte Kürzung des Grundbedarfs grundsätzlich zulässig. Nicht zulässig war es dabei hingegen, diese Kürzung unbefristet bzw. «bis zum Widerruf» zu verfügen. Gemäss Kapitel A.8-4 der SKOS-Richtlinien darf die Kürzung für maximal zwölf Monate verfügt werden. In diesem Sinn hat die Vorinstanz die Verfügung zu Recht aufgehoben. Will die Sozialregion erneut eine Kürzung verfügen, so muss sie diese befristen und eine allenfalls bereits erfolgte Leistungskürzung wäre anzurechnen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2015 (VWBES.2015.369)