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Solothurn Verwaltungsgericht 04.08.2015 VWBES.2015.205

August 4, 2015·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,485 words·~7 min·3

Summary

Brandschaden

Full text

§§ 50 und 60 GVG. Wer den Lithium-Polymer-Akku eines Modellflugzeugs im Wohnbereich auf dem Parkettboden lädt ohne ihn zu beaufsichtigen, handelt grobfahrlässig. Entsteht ein Brand, ist die Gebäudeversicherung berechtigt, den Schadenersatz zu kürzen.

Sachverhalt:

Im März 2015 ereignete sich im Einfamilienhaus von L. nachts ein Brand. Einer der Akkus für Modellflugzeuge war während des Ladevorgangs in Brand geraten. L. beförderte den Akku nach draussen und zog sich Brandverletzungen an der Hand zu; er hatte Atembeschwerden. Feuerwehr und Ambulanz mussten aufgeboten werden. Die Feuerwehr befreite die Liegenschaft mit einem Gebläse vom Rauch. L. wurde ins Spital gebracht. Die Polizei stellte fest, dass die Lithium-Polymer-Akkus (LiPo-Akkus) während des Ladens nicht in brandsicheren Behältnissen aufbewahrt worden waren. Bereits im September 2011 hatte sich ein genau gleich gelagerter Brandfall ereignet. Ein brandsicheres Behältnis war auch damals nicht verwendet worden.

Der Schaden wurde auf ca. CHF 15‘700.00 geschätzt. Die Gebäudeversicherung verfügte, die Entschädigungssumme werde um 20 % gekürzt. Zum Laden sei kein sicheres Behältnis verwendet worden, obschon sich L. der Gefahr bewusst gewesen sei. Schon im Jahr 2011 sei die Gebäudeversicherung für einen Schaden in der Höhe von CHF 19‘351.00 aufgekommen, der beim Laden eines Akkus entstanden sei. Nach § 60 des Gebäudeversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 46 der Vollzugsverordnung habe jedermann im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten mit feuergefährlichen Stoffen und Waren die zur Vermeidung eines Brandes notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Nach § 50 des Gebäudeversicherungsgesetzes werde der Entschädigungsanspruch gekürzt, wenn der Schaden grobfahrlässig verursacht worden sei.

Dagegen beschwerte sich L. beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Gebäudeversicherung habe ihm den ganzen Schaden zu bezahlen. Es habe bei ihm schon 2011 wegen eines Akkus gebrannt. Seither habe er alle zweifelhaft erscheinenden Akkus entsorgt. Ab diesem Zeitpunkt notiere er die Anzahl der Ladungen. Er hätte nie geglaubt, dass nach diesen Verbesserungen wieder ein Akku «hochgehen» würde. Der Akku sei annähernd neu gewesen. Er habe keine Schäden an der Hülle aufgewiesen. Es hätten sogar mehrere Akkus gebrannt. Normalerweise habe er ein Kuchenblech unter die zu ladenden Akkus gelegt. Diesmal habe er es vergessen. Er habe einfach grosses Pech gehabt. Er sei etwa 10-15 Sekunden nach der Explosion bei der Brandstelle gewesen. Der Sachbearbeiter der Gebäudeversicherung habe ihm gesagt, er hätte LIPO-Säcke verwenden sollen. Ein so grosser Akku mit sechs Zellen reisse diese Hülle aber einfach auf, wenn er explodiere. So könne ein Brand nicht verhindert werden. Beim Laden sei der Akku nicht einmal handwarm geworden. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass das Ding kurze Zeit später explodiere. Modellbaugeschäfte und seine Modellfluggruppe würden Akkus laden, ohne sie in Säcke einzupacken. Seine Modellfluggruppe lade die Akkus in einem Holzhaus auf Holzregalen. Teilweise würden die Akkus nicht mal aus den Modellen ausgebaut, um geladen zu werden. Es sei noch nie etwas passiert. Er sei sich nicht bewusst, grobfahrlässig gehandelt zu haben. Er habe weitere Lehren gezogen. Er lade nur noch draussen oder im Schwedenofen.

Die Gebäudeversicherung beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Nach § 60 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.11) hat jedermann im Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauch feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruchs oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. Nach § 46 Abs. 3 lit. o der zugehörigen Vollzugsverordnung (BGS 618.112) dürfen Energieverbraucher aller Art wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Radio- und Fernsehgeräte nicht so aufgestellt, abgedeckt oder eingebaut werden, dass für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände eine Entzündungsgefahr entsteht. Nach § 50 GVG ist die Direktion berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, wenn der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat.

3. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das Verhalten des Fehlbaren damit schlechterdings unverständlich erscheint. Grobfahrlässig handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Die Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die Umstände sind, die jemand schafft, und je weniger die konkret geforderten Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nicht zwingend besonders waghalsiges oder mutwilliges Verhalten (Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 41 OR N 49). Oder anders definiert: Grobfahrlässig handelt, wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote das unbeachtet lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Urs Glaus / Heinrich Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 305). So handelt zum Beispiel grobfahrlässig, wer einen schlecht befestigten Bagger auf einem ungeeigneten Tieflader transportiert, wer mit einem stark angetrunkenen Lenker mitfährt, wer am Rande einer verkehrsreichen Strasse parkiert und die Tür auf der Strassenseite offen stehen lässt, wer ein Wettschiessen mit Luftgewehr in einer Gartenwirtschaft organisiert und wer eine Fernseh-Antenne unter 220 V Spannung montiert (Heinrich Honsell: Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2005, S. 72 f.).

4.1 Akkus sind keine harmlosen Gebrauchsgegenstände. So hat die Empa einen Testbericht zu Lithium-Ionen-Zellen unter dem Titel «Superspeicher oder Brandsatz?» veröffentlicht (EmpaNews Nr. 40, Mai 2013, S. 24 f.). Im Internet finden sich zahlreiche Bilder und Filmchen zu Akku-Bränden oder -explosionen. Bei einem Akku-Brand handelt sich nicht um ein unbekanntes, nicht zu erwartendes Ereignis.

4.2 Auf dem Schweizer Portal für Modellflug findet sich ein Merkblatt zum Umgang mit LiPo-Akkus. Daraus lässt sich unter anderem entnehmen, ein Akku könne beim Laden innert 2-3 Sekunden heiss werden. Als sichere Methode wird empfohlen, zum Laden einen Blumentopf aus Keramik zu verwenden und Sand einzufüllen. Mit einem Sandsack als Deckel erhalte man ein brandsicheres Gefäss, in dem man die Akkus problemlos laden könne (www.rcflug.ch).

4.3 Die Modellfluggruppe Zürich hat ebenfalls ein Merkblatt zu LiPo-Akkus herausgegeben. Darin steht namentlich, die Akkus seien empfindlich auf mechanische Beschädigungen, und die Hülle dürfe keine Beschädigungen aufweisen. Aufgeblähte Akkus könnten platzen und würden meist Feuer fangen, das 1700 °C heiss werde. Man müsse sie immer auf einer feuerfesten Unterlage laden, zum Beispiel einen Untersetzer für Blumenkisten aus Eternit oder Terrakotta benutzen. Akkus seien nie im Modell zu laden, denn es könnte Feuer fangen. Ein Blechschrank, zum Beispiel ein Milchkasten mit einer Kunststoffmatte als Einlage erhöhe die Sicherheit. Der Ladevorgang sei immer zu beaufsichtigen (www.mgzh.ch).

4.4 Helituning.ch schreibt, die LiPo-Akkus seien auf einer feuerfesten Unterlage zu laden. Das Laden in bewohnten und nicht feuerfesten Räumen sowie im Auto sei nicht gestattet.

4.5 Mikrokopter.de hat LiPo-Grundlagen publiziert. Es wird empfohlen, Akkus so zu lagern, dass sie im Falle einer Selbstentzündung keine anderen Gegenstände in Brand setzen können. Man solle eine Metallkiste (kein Alu) mit einer Löschdecke oder einen LiPo-Sack verwenden. Ein brennender Akku verrusse rasch ein ganzes Haus. Ein Akku könne sich auch bei richtiger Behandlung entzünden. (Ein LiPo-Sack ist ein Behältnis zum sicheren Laden, Transportieren und Lagern von Akkus. Es besteht aus einem feuerfesten Material, z.B. Glasfaser. Es ist im Fachhandel für relativ wenig Geld in verschiedenen Grössen erhältlich. Vgl. z.B. LiPo-Safety-Bag bei www.conrad.ch oder LiPO Firesafe bei www.brack.ch).

5.1 Der Beschwerdeführer jedenfalls wusste um die Gefahr; schliesslich hatte er wegen eines Akkus schon einmal einen Brandschaden zu verzeichnen. Allgemein ist man sich darüber im Klaren, dass ein zu ladender Akku zumindest auf eine feuerfeste Unterlage gehört. Dennoch hat der Beschwerdeführer den Akku in der Wohnung auf dem Parkettboden aufgeladen und sich dabei so weit entfernt, dass er mindestens 10 Sekunden brauchte, um zu intervenieren. Er wirft sich vor, kein Kuchenblech als Unterlage verwendet zu haben. Ein Kuchenblech als Unterlage eines brennenden Akkus ist aber ohnedies untauglich. Das Blech würde am Anfang bloss die Hitze leiten, besser auf dem Parkett verteilen und dann schmelzen, mithin zur Verbreitung des Brands beitragen. Es gibt – ausser Titan – wenige metallische Werkstoffe die bei 1‘700 °C nicht schmelzen (http://www.hug-technik.com/inhalt/ta/metall.htm).

5.2 Wer einen Hochleistungsakku (6 Zellen; 5 Ah) auf dem Wohnzimmerparkett in der Nähe weiterer Akkus auflädt und sich so weit entfernt, dass er ca. 10 Sekunden braucht, um zu intervenieren, lässt elementarste Vorsicht vermissen. Es hilft dem Beschwerdeführer nicht, dass er offenbar zahlreiche Modellflug-Piloten kennt, die mit ihren Akkus ebenfalls allzu sorglos umgehen, sie zum Beispiel auf einem Holzgestell in einem Holzhaus oder direkt im Modell laden. Wohl mag es sein, dass der Beschwerdeführer beim Laden keinen technischen Fehler gemacht hat und einfach das Pech hatte, dass der Akku sich wegen eines nicht erkennbaren Defekts entzündete. Er hat zum Laden aber den falschen Ort gewählt und kein feuerfestes Behältnis verwendet. Offenbar lagert der Beschwerdeführer die Akkus (zwischendurch) auch falsch. Laut Polizeibericht waren unzählige Akkus im ganzen Haus verteilt. Schliesslich sind denn auch mehrere Akkus ausgebrannt.

5.3 Der Beschwerdeführer will künftig nur noch draussen oder aber im Schwedenofen Akkus laden. Ob das Laden im Schwedenofen eine gute Idee ist, wäre zumindest mit dem Ofenbauer oder dem Kaminfeger zu besprechen. Der Schwedenofen dürfte nicht unbedingt auf ein russendes, 1‘700  C heisses Feuer ausgelegt sein. Dies mag aber offen bleiben.

6.1 Der Beschwerdeführer hat jedenfalls grobfahrlässig gehandelt. Eine Kürzung der Versicherungsleistung ist angebracht. Die angeordnete Kürzung um 20 % erscheint eher als moderat.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. August 2015 (VWBES.2015.205)

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