Vor Jahrzehnten war es gang und gäbe, Liegenschaften mit privaten Wasserleitungen zu erschliessen. Leckt eine Privatleitung, die ein Quartier erschliesst, kann die Gemeinde antizipiert eine Ersatzvornahme veranlassen. Muss eine solche Leitung altershalber ersetzt werden, können Grundeigentümerbeiträge erhoben werden.
Sachverhalt:
Im November 2012 ereignete sich ein Wasserleitungsbruch an der Erzbachstrasse im Bereich von Grundbuch Erlinsbach (SO) Nr. 2376. Die Gemeinde beauftragte daraufhin drei Firmen mit der Reparatur der Wasserleitung. Auf Anweisung der Gemeinde stellten die drei Beauftragten die Reparaturkosten elf Anwohnern an der Erzbachstrasse und am Jöggigässli in Rechnung, die an die defekte Wasserleitung angeschlossen sind. Im September 2013 stellte die Gemeinde fest, die angeschlossenen Grundeigentümer seien Eigentümer der Wasserleitung. Aus einem Schriftenwechsel aus dem Jahre 1946 gehe eindeutig hervor, dass über 158 m, von der heutigen Parzelle GB Erlinsbach (SO) Nr. 2338 bis GB Erlinsbach (SO) Nr. 2376, eine Wasserleitung zur Erschliessung der Parzellen privat habe erstellt werden müssen. Im Archiv sei zudem ein Plan aufgefunden worden, der aufzeige, dass der Rest der Wasserleitung, also von GB Nr. 2266 bis Jöggigässli, privat sei. Der von den Beschwerdeführern angesprochene Hydrant sei nie an der besagten Leitung angeschlossen gewesen. Die Anwohner führten Beschwerde beim Regierungsrat. Der Regierungsrat hiess die Beschwerden teilweise gut und stellte fest, dass die Wasserleitung Jöggigässli-Erzbachstrasse-Kilbigmattweg eine öffentliche Leitung der Gemeinde Erlinsbach (SO) ist. Dagegen liess die Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.1 Im vorliegenden Fall geht es bloss vordergründig um eine Reparaturrechnung. Da die Leitung langsam am Ende ihrer Lebensdauer angekommen sein dürfte, stellt sich implizit die wichtige Frage, ob bei deren Ersatz Grundeigentümerbeiträge werden erhältlich gemacht werden können.
2.2 Nach § 108 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen, wenn deren Grundstücke durch die Erstellung von öffentlichen Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen. § 108 Abs. 2 PBG beschränkt die Beitragspflicht an Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung auf Baugebiete, die erschlossen werden. Wenn Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen neu gebaut werden, ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Perimetrierung zu prüfen, ob die Parzellen neu erschlossen werden (SOG 1999 Nr. 32).
2.3 Gemäss § 5 Abs. 3 GBV (Grundeigentümer-Beitragsverordnung, BGS 711.41) gilt ein Gebiet als neu erschlossen im Sinne der vorgenannten Bestimmung, wenn es bis anhin
(1) gar keine;
(2) keine öffentliche;
(3) keine, der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisations- oder Wasserprojekt) entsprechenden oder
(4) keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20) genügenden Erschliessungsanlagen aufwies.
In der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision der GBV vom 11. September 1990 (RRB Nr. 3074, S. 8) werden Sinn und Zweck dieser Beschränkung umschrieben. Es gebe dafür verschiedene Gründe: Erstens habe der «Leitungsperimeter» beim Ausbau und Ersetzen von Leitungen in bestehenden, bis anhin erschlossenen Gebieten zu grossen rechtlichen und praktischen Problemen (...) geführt. Sodann sei in solchen Fällen kein Verflüssigungseffekt für Bauland zu erwarten, weil es sich meistens um überbautes Land handle. Dagegen könne in Neubaugebieten der Leitungsperimeter zusammen mit den (erhöhten) Erschliessungsbeiträgen an Verkehrsanlagen durchaus diesen Effekt haben. Im Unterschied zu den Verkehrsanlagen sollen Beiträge nur beim Neubau, also in Baugebieten erhoben werden, die neu erschlossen werden.
2.4 Für Anlagen der Wasserversorgung entsteht somit eine Beitragspflicht nur dann, wenn eine der Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 lit. a bis d GBV gegeben ist. Eine Beitragspflicht wäre wohl zu verneinen, wenn der Regierungsratsbeschluss rechtskräftig würde. Dies muss hier aber offen bleiben.
3.1 Im vorliegenden Fall ist eine Leitung mit Nennweite (NW) 40 vorhanden. Die Leitung ist im beigezogenen Wasserversorgungsprojekt (GWP) aus dem Jahr 2004 eingezeichnet. Dies mit einer dünnen blauen Linie, für die unter dem Titel «Genehmigungsinhalt» eine Legende fehlt. In dem Plan ist jedoch auch nicht explizit vermerkt, dass es sich dabei um eine private Leitung handeln soll. Ein älteres gültiges GWP gibt es nicht.
3.2 Der südliche Teil der Leitung liegt in einer Gemeindestrasse. Nach Art. 676 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) stehen Wasserleitungen, die sich ausserhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, vermutungsweise im Eigentum des Werkes von dem sie ausgehen. Indessen ist im Plan der Wasserversorgung aus den 1930er-Jahren die Leitung im südlichen Teil der Erzbachstrasse, soweit sie damals schon bestand, ausdrücklich als privat markiert. Damit ist die Vermutung widerlegt.
3.3 Nach § 267 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) bestehen öffentliche und dem Nachbarrecht unterliegende private Leitungen als gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintragung im Grundbuch. Aus dem Umstand, dass (im nördlichen Teil der Erzbachstrasse) keine Durchleitungsrechte errichtet wurden, lässt sich somit nichts ableiten. Es lässt sich jedenfalls nicht folgern, die Leitung sei öffentlich, weil keine Durchleitungsrechte vorhanden seien. Im Gegenteil: Die «strickmusterartige» Linienführung lässt vermuten, es handle sich um eine Privatleitung. Jeder Bauherr hat auf dem Nachbargrundstück nach der Wasserleitung gesucht und dort angeschlossen. Aus dem Schreiben der Wasserverwaltung Nieder-Erlinsbach vom 9. April 1946 geht hervor, dass eine private Baugenossenschaft eine Leitung in der Länge von 158 m erstellt hat. Die Gemeinde finanzierte nur eine Verbindungsleitung von 40 m Länge. Die Gemeinde hätte eine solche Leitung auch nicht im privaten Grund, sondern in ihrer Strasse verlegt. Ganz genau lässt sich die Situation nicht mehr rekonstruieren, weil dem Schreiben der Wasserverwaltung ein Plan beilag, der heute offenbar nicht mehr existiert.
3.4.1 Nach § 7 des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906 (GS 1906 S. 72) stand es den Gemeinden frei, ob sie Vorschriften über die Kanalisation und Wasserleitungen in ihre Baureglemente aufnehmen wollten. Es war offenbar üblich, Wasserleitungen privat zu erstellen. Das kantonale Baureglement vom 23. November 1926 verlangt in § 11 eine verkehrsmässige Erschliessung («entsprechendes Zufahrtsrecht») und in § 27 für jede Wohnung einen Abort. Zu den Wasserleitungen äussert es sich nicht. Erst das Normalbaureglement vom 28. Oktober 1959 verlangte in § 47, in Gebäuden, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, müsse hygienisch einwandfreies Trinkwasser vorhanden sein (GS 1959 S. 216). Über Wasserleitungen sagte es nichts aus.
3.4.2 Das kommunale Wasserreglement aus den 30er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts regelte die privaten Leitungen in Art. 10 bis 12. Solche Leitungen waren aus Gussröhren mit 40 mm NW zu erstellen. Deren Unterhalt war Sache der Abonnenten. Erfolgten Neuanschlüsse an Privatleitungen waren allfällige Reparaturkosten von den in Frage stehenden Abonnenten gemeinsam zu tragen. Auch das Wasserreglement von 1950 regelt in Art. 9 bis 11 private Leitungen. Nach Art. 9 lit. b konnte die Wasserkommission die Weisung erteilen, an eine bestehende Privatleitung anzuschliessen. Auch das Reglement von 1978 kannte noch private Leitungen. Immerhin waren dies nur noch die Hauszuleitungen ab gemeindeeigener Leitung und die Hausinstallationen (Art 23). Nach § 11 des heutigen kommunalen Wasserreglements verbindet die Hausanschlussleitung das öffentliche Netz mit der Hausinstallation. Nur die Hausanschlussleitung steht nach § 17 im Eigentum des betreffenden Grundeigentümers.
3.4.3 Daraus lässt sich schliessen, dass es jahrzehntelang gang und gäbe war, Liegenschaften mit privaten Wasserleitungen zu erschliessen. In den 30er Jahren galt die in Frage stehende Leitung, soweit schon errichtet, als privat, wie sich dem Auszug aus dem Leitungskataster entnehmen lässt.
3.4.5 Im Leitungskataster 2008 ist die Leitung in der gesamten Länge (immer noch) als Hausanschlussleitung eingezeichnet. Es ist vermerkt, sie sei aus Guss mit einer NW von 40 mm. Die Bauart stimmt somit mit den Vorschriften über private Wasserleitungen aus den 1930er-Jahren überein.
3.5 Es ist nicht erstellt, dass die Gemeinde die privat erstellten Leitungen in der Erzbachstrasse je übernommen hat. Nach einem Schreiben vom 2. April 1946 der Wasserverwaltung hat die Gemeinde ein Teilstück von 41 m Länge übernehmen wollen und dafür dem damaligen Eigentümer von GB 2338, H., die halben mutmasslichen Erstellungskosten in der Höhe von CHF146.30 offeriert. Ob H. diese Offerte je angenommen hat, ist nicht erstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, wo dieses Teilstück lag. Es ist die Rede von der «seinerzeitigen Liegenschaft B.». Welches Grundstück damit gemeint ist, konnte nicht rekonstruiert werden. Dies jedenfalls nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand, den das Durchsuchen der alten Grund- und Hypothekenbücher mit sich gebracht hätte.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: In den 30er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde die Leitung in einem Kataster als privat eingestuft. Sie wurde von einer Baugenossenschaft (auf privatem Land) weitergeführt. Im Kataster 2008 ist sie als Hausanschlussleitung verzeichnet. Im GWP existiert dazu keine Legende. Sie ist vom Genehmigungsinhalt nicht erfasst. Eine Übernahme durch die Gemeinde lässt sich nicht nachweisen. Es handelt sich somit um eine Privatleitung. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde früher Reparaturen offenbar bezahlt hat, ohne die Kosten den Grundeigentümern weiter zu verrechnen.
3.7 Die Gemeinde hat den Auftrag erteilt, eine Wasserleitung zu flicken. Sie hat einen Vertrag geschlossen und wird die Rechnungen den ausführenden Unternehmern auch zu bezahlen haben. Indessen hat es sich um eine sogenannte «antizipierte Ersatzvornahme» gehandelt. Die Behörde hat einen polizeiwidrigen Zustand (leckende Wasserleitung) selbst beseitigt, weil die sogenannten Störer (die zahlreichen Eigentümer der defekten Leitung) dazu selbst faktisch kaum in der Lage sind. In einem solchen Fall besteht die Pflicht der Störer, die Kosten zu bezahlen (Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz 1162; Pierre Moor/ Etienne Poltier: Droit administratif, Berne 2011, p. 126).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2014 (VWBES.2014.96). Bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2014.