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Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2015 VWBES.2014.462

January 13, 2015·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,513 words·~8 min·3

Summary

Ablehnungsverfügung (Schaden an der Sonnenstore)

Full text

§§ 12, 14, 34 GVG. Sonnenstoren sind kein Wetterschutz. Sie halten bloss Windgeschwindigkeiten von ca. 30 km/h stand, wenn sie nicht eigens für höhere Windlasten gefertigt sind. Wer seine Storen bei nahendem Unwetter nicht einzieht, verletzt seine Sorgfaltspflicht. Die Gebäudeversicherung darf sich weigern, den Schaden zu ersetzen.

Sachverhalt:

Der Eigentümer meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Schaden: Die am Gebäude angebrachte Sonnenstore sei durch den Sturmwind vom 13. August 2014 stark beschädigt worden. Die Offerte zur Behebung des Schadens belaufe sich auf CHF 2'541.25. Die SGV erliess eine ablehnende Verfügung. Sonnen­storen und Markisen seien zum Schutz gegen Sonneneinstrahlung und nicht als Wetterschutz bestimmt. Es liege in der Verantwortung des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass Sonnenstoren bei starkem Wind sowie bei Regen, Hagel, Schnee oder in der Nacht und bei Abwesenheit eingezogen seien. Das herannahende Gewitter mit Sturmwind sei in den Medien angekündet worden. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.1. Die Gebäudeversicherung leistet gemäss § 12 lit. e des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111) Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasserund Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Weiter hat der Versicherungsnehmer nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen.

2.2.1. Die SGV bestreitet das Vorliegen eines Sturmereignisses im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nicht. Es ist auch unbestritten, dass die Beschädigung der Store auf den Sturm zurückzuführen ist. Jedoch werden gemäss der Praxis der SGV grundsätzlich Sturmschäden an Sonnenstoren, welche nicht eingezogen waren, nicht ersetzt, da Sonnenstoren nicht sturmsicher sind. Zudem hätte der Schaden bei rechtzeitigem Einzug der Store verhindert werden können.

2.2.2. Folglich ist zu klären, ob die Beschwerdeführer alles Zumutbare nach § 34 Abs. 2 GVG unternommen haben, um die Beschädigung der Sonnenstore zu vermeiden oder ob eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführer vorliegt.

2.3.1. Die SGV führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass sowohl gemäss SIA-Norm 342 wie Herstellergarantie Sonnenstoren so konstruiert seien, dass sie durchschnittlich nur Winde bis maximal 35 km/h aushielten. Dementsprechend habe bereits die Rekurs-Schätzungskommission, welche bis 2005 Beschwerdeinstanz gegen Schadenablehnungen der SGV gewesen sei, im Urteil vom 21. Juni 1995 (Rekurs 10/94) das Verhalten eines Eigentümers als fahrlässig beurteilt, der am Abend die Sonnenstore ausgerollt liess, sich im Keller aufgehalten und dem aufziehenden Gewitter nicht rechtzeitig Beachtung geschenkt hatte. Zudem hätten Glaus und Honsell ausgeführt, dass eine Beschädigung von ausgefahrenen Sonnenstoren durch Sturmwind voraussehbar sei und deshalb nicht als versicherter Elementarschaden qualifiziert werden könne (Urs Glaus / Heinrich Honsell [Hrsg.]: Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 87 RZ 97).

2.3.2. Die Beschwerdeführer wiederum machen geltend, gemäss den Wetterdiensten sei Wind in dieser Heftigkeit nicht voraussehbar gewesen. Weder der Wetterdienst Meteo, noch die abonnierten SMS-Wetteralarme von SRF Meteo und SGV hätten die Beschwerdeführer gewarnt. Gemäss den Beschwerdeführern habe vor der ersten Windböe noch Sonnenschein geherrscht. Die Windböen seien deshalb so überraschend gekommen, dass keine Zeit mehr geblieben sei, die Sonnenstore rechtzeitig einzufahren. Es sei weder ihnen noch Dritten zumutbar gewesen, rechtzeitig zu reagieren.

2.4. Die SGV hat zur Verhütung von Schäden an Sonnenstoren das auf der Homepage einsehbare Merkblatt «Sonnenstoren sind nicht sturmsicher!» verfasst (http://www.sgvso.ch/downloads/weisung_merkblatt_sonnenstoren.pdf). Im Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass Sonnenstoren nur Winde bis zu 30 km/h aushalten. Die SGV schlägt folgende Schutzmassnahmen vor: Die Storen immer vollständig hochziehen, die Sonnenstore nie als Regendach benützen, nach Sonnenuntergang aufrollen und beim Verlassen des Hauses unbedingt einziehen.

Die Gebäudeversicherung Zürich (GVZ) informiert ebenfalls darüber, dass Sonnenstoren nur für Winde bis zu 30 km/h konzipiert werden. Es komme auch nicht von ungefähr, dass Storenfabrikanten und -lieferanten Sturmschäden von ihrer Garantie ausschlössen. Auch die GVZ lehnt im Falle eines versicherten Sturmwindes Schäden an Storen ab, die über Nacht oder beim Verlassen des Hauses nicht eingezogen wurden, da Gewitter und Sturmwinde auch ohne Meteovorhersagen rasch aufziehen können. Es sei voraussehbar und vermeidbar, dass ein Gewitter mit Windböen die ausgestellte Store beschädigen könne (Gebäudeversicherung Zürich: Stoffstoren sind kein Wetterschutz, in: HEV Zürich Monatsschrift 10/2003, S. 707 ff.).

Gemäss Lehrmeinung liegt kein versicherter Elementarschaden vor, wenn der Sturmschaden voraussehbar war bzw. mit zumutbaren Mitteln vermeidbar gewesen wäre, da der adäquate Kausalzusammenhang fehle. So auch bei ausgefahrenen Sonnenstoren, da diese nicht so konstruiert seien, um einem Sturm standzuhalten. Dies gelte auch, obwohl das GVG des Kantons Solothurn keinen gesetzlichen Deckungsausschluss wegen Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit enthalte, da es gegen das allgemein gültige Prinzip von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR 210) verstosse, wenn sich der Versicherungsnehmer angesichts einer konkreten Gefahr, der ohne Weiteres begegnet werden könne, passiv verhalte. Eine Leistungsverweigerung rechtfertige sich somit trotz fehlender gesetzlicher Grundlage auch bei pflichtwidrigem Nichtaktivwerden (Glaus / Honsell [Hrsg.], a.a.O., S. 82 ff., N 84, 90 und 97).

Im Urteil vom 21. Juni 1995 behandelte die (damals zuständige) Rekurs-Schätzungskommission in Gebäudeversicherungssachen einen Schadenfall, bei dem die Sonnenstore des Versicherungsnehmers durch Regen, Sturm und Hagel vollständig zerstört wurde. Die SGV lehnte damals die Vergütung des Schadens wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von § 34 Abs. 2 GVG ab. Die Rekurs-Schätzungskommission bestätigte die Ablehnung der Vergütung, da am späten Abend, nach 21:00 Uhr, auch bei langem Sonnenschein die Sonnenstoren eingerollt gehörten und einem aufziehenden Gewitter der heftigen Art rechtzeitig Aufmerksamkeit zu schenken sei. Die SGV müsse folglich nicht für die Vergütung von Schäden aufkommen, die nach der Lehre der adäquaten Kausalität nicht durch das Elementarereignis verursacht worden seien, sondern durch menschliches Fehlverhalten. Dieses menschliche Fehlverhalten subsumierte die Rekurs-Schätzungskommission unter den mangelhaften Unterhalt des Gebäudes nach § 14 lit. a GVG (Urteil der Rekurs-Schätzungskommission in Gebäudeversicherungssachen vom 21. Juni 1995, Rekurs 10/94, S. 2 f., E. 1 und 3).

2.5. Im vorliegenden Fall geht aus der von den Beschwerdeführern eingereichten Analyse des Sturmtiefs «Verena» aus einem Wetterblog (Beilage 9) hervor, dass das herannahende Randtief schon drei Tage vor dem Sturmereignis angekündigt worden sei, jedoch die Heftigkeit des Windes lange unterschätzt und das Hauptaugenmerk auf den zu erwartenden starken Regenfall gelegt worden sei. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Tiefes, der unsicheren Zugbahn und -geschwindigkeit, des saisonal aussergewöhnlichen Ereignisses und der zu starken Gewichtung der Stabilisierung durch den Regen sei dem Wind zu geringe Beachtung geschenkt worden. Am Dienstagabend sei folglich nur eine Unwetterwarnung mit einem mässigen und regional begrenzten Windereignis erlassen worden. Wegen einer Trockenzelle, die sich in die Kältefront geschoben habe, sei der Wind heftiger als erwartet ausgefallen. Erst am Vormittag des 13. August 2014 habe sich diese Entwicklung des Wetters abgezeichnet, die Sturmwarnung sei noch vor dem Mittag verschiedenen Orts veröffentlicht worden.

In den Wettersendungen von SRF Meteo wurde sowohl am 12. August 2014 am Abend als auch am 13. August 2014 am Mittag auf Windböen zwischen 50 und 60 km/h im Flachland bzw. im Zentralen Mittelland hingewiesen. Auf der Homepage von SRF Meteo wurde am 13. August 2014 um 04:58 Uhr ebenfalls darauf hingewiesen, dass es den ganzen Tag regnerisch und windig mit Böen von 40 bis 60 km/h sein werde (http://www.srf.ch/meteo/meteo-news/teils-intensiver-regen).

Nach den Windmessungen von MeteoSchweiz wurden sowohl in Bern als auch in Zürich am 13. August 2014 ab 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr stets Böenspitzen über 35 km/h gemessen (http://www.sturmforum.ch/viewtopic.php?f=2&t=9223&start=70).

2.6. Aus der Beschwerde und den eingereichten Unterlagen geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Schadenereignisses zu Hause waren und ob sie sich im Haus oder draussen aufgehalten haben. Jedoch durfte von den Beschwerdeführern erwartet werden, dass sie zumindest von dem zu erwartenden Schlechtwetter Kenntnis hatten, was die Nutzung der Sonnenstore zum Zeitpunkt des Schadenereignisses fraglich erscheinen lässt. Bereits drei Tage vor dem Sturmereignis wurde schlechtes Wetter angekündigt. Zwar lag das Hauptaugenmerk auf dem zu erwartenden Regen, doch kann eine Sonnenstore auch bei Regen Schaden nehmen. Die Experten gingen bereits am Vorabend von Wind aus. Zwar unterschätzten sie offenbar bis zum Morgen des 13. August 2014 die Stärke des Windes, doch wird eine Sonnenstore auch bei Böen von 50 bis 60 km/h, wie sie damals angekündigt wurden, regelmässig Schaden nehmen. Aufgrund der über einige Tage angekündigten Schlechtwetterfront wäre es für die Beschwerdeführer voraussehbar gewesen, dass es am 13. August 2014 selbst bei regelmässigem Sonnenschein zu Schlechtwetterphasen kommen würde. Es wäre deshalb von ihnen zu erwarten gewesen, dem Wetter erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und den aufkommenden Wind zu bemerken; damit wäre ein rechtzeitiges Einziehen der Sonnenstore möglich gewesen und das Schadenereignis hätte verhindert werden können. Das Abonnement eines SMS-Wetteralarms genügt nicht, um seine Sorgfaltspflichten zu wahren, da Sonnenstoren schon bei Winden beschädigt werden können, welche deutlich schwächer sind als die Sturmwinde, bei welchen Unwetteralarm ausgelöst wird. Die Beschwerdeführer können sich auch nicht nur auf den Wind- und Regenwächter verlassen, denn es können immer technische Defekte auftreten oder der Schwellenwert kann falsch eingestellt sein.

2.7. Die Beschwerdeführer haben folglich ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie nicht alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um einen Schaden zu vermeiden. Folglich hat die SGV die Vergütung des Schadens aufgrund eines mangelhaften Unterhalts gemäss § 14 lit. a GVG in Verbindung mit einer Sorgfaltspflichtverletzung nach § 34 Abs. 2 GVG zu Recht abgelehnt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Januar 2015, VWBES.2014.462

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