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Solothurn Verwaltungsgericht 06.08.2014 VWBES.2014.318

August 6, 2014·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·703 words·~4 min·3

Summary

Platzierung eines Kindes im Schulheim

Full text

SOG 2014 Nr. 2

Art. 314b Abs. 1 ZGB i. V. m. Art. 450b Abs. 2 ZGB. Wird ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, beträgt die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht zehn Tage. Der Begriff der «geschlossenen Einrichtung» ist dabei weit auszulegen.

Sachverhalt:

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entzog X. und Y. die Obhut über ihren 10-jährigen Sohn Z. und brachte diesen in einem Schulheim unter. In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids wurde angegeben, es könne innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.1 Nach Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hat die Kindesschutzbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn dessen Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

Während sich der Begriff der psychiatrischen Klinik ohne weiteres aus dem Wortlaut erschliesst, ist nicht ganz klar, wie der Begriff der «geschlossenen Einrichtung» zu interpretieren ist. Die Materialien äussern sich dazu nicht. Da aber zweifellos kein Abbau des Rechtsschutzes beabsichtigt war, muss der Begriff weit ausgelegt werden, d.h. im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur «Anstalt». Gemeint ist demnach jede Institution, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Kinder stärker beschränkt als dies bei Altersgenossen, die in einer Familie oder einer Pflegefamilie aufwachsen, üblicherweise der Fall ist (Michelle Cottier / Daniel Steck: Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FAMPRA 2012 S. 998). Vorliegend handelt es sich um ein Schulheim mit 21 Plätzen für Knaben, welches unterteilt ist in je drei Wohn- und Schulgruppen. Es handelt sich um ein Angebot für Kinder und Jugendliche mit Verhaltens- und Lernauffälligkeiten. Die Kinder verbringen in der Regel die Zeit von Sonntagabend bis Freitagabend im Heim. Für die Wochenenden und Schulferien werden individuelle Regelungen getroffen. Während die Unterbringung in einem Heim die Einordnung in die gegebenen Heimstrukturen erfordert, belassen familiäre Strukturen den Kindern und Jugendlichen regelmässig einen grösseren Freiraum für ihre persönliche Entfaltung und Freizeitgestaltung. Es handelt sich demnach vorliegend eindeutig um eine «geschlossene Einrichtung» im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB.

1.2 Gestützt auf Art. 314b Abs. 1 ZGB kommen somit die materiellrechtlichen wie auch die besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen bezüglich fürsorgerischer Unterbringung zur Anwendung (Cottier / Steck, a.a.O., S. 998; Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450b ZGB N 24; Thomas Geiser / Mario Etzensberger in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.], a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 7). Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat die Beschwerde erst nach 30 Tagen eingereicht, womit die Frist nicht eingehalten worden ist.

2.1 In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde fälschlicherweise die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist angegeben. Als Rechtsgrundlage wurde Art. 450b Abs. 1 ZGB zitiert.

2.2 Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und in Art. 49 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung zwar kein Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1).

2.3 Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Der angefochtene Entscheid wurde der Rechtsvertreterin eröffnet. Allein durch das Konsultieren von Art. 314b ZGB i. V. m. Art. 450b Abs. 2 ZGB hätte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erkennen können, dass im vorliegenden Fall nicht eine 30-tägige, sondern nur eine zehntägige Beschwerdefrist gilt. Der Beschwerdeführer kann sich demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die Beschwerde wurde offensichtlich verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. August 2014 (VWBES.2014.318), ebenso Urteil vom 21. März 2013 (VWBES.2013.131), Urteil vom 8. Juli 2013 (VWBES.2013.258)

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