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Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2017 VWBES.2014.280

September 19, 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,807 words·~14 min·4

Summary

Führerausweisentzug

Full text

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 19. September 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber    

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch MLaw Alain Hofer, Etter Rechtsanwälte und Notariat,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ (geb. 1930, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h zum vor ihm fahrenden Fahrzeug bloss einen Abstand von zehn Metern eingehalten, was einem zeitlichen Abstand von maximal 0,327 Sekunden entspreche und eine schwere Widerhandlung darstelle.

2. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2014 an das Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer entweder einen Freispruch oder einen Ausweisentzug von maximal einem Monat.

3. Mit Verfügung vom 22. August 2014 wurde die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersucht, dem Verwaltungsgericht eine Kopie der rechtskräftigen Strafverfügung zuzustellen. Da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. September 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.

4. Am 9. September 2014 zeigte Rechtsanwalt Fabian Malovini sein Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer an.

5. Am 19. Juni 2017 wurde dem Verwaltungsgericht eine Kopie des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2017 zugestellt, mit welchem der Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren schuldig gesprochen wurde. Gleichzeitig wurde im Urteil festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

6. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde. Es liege kein Fall vor, welcher es der Administrativbehörde erlauben würde, von den im Strafverfahren gemachten Tatsachenfeststellungen oder der von den Strafbehörden vorgenommenen rechtlichen Würdigung abzuweichen.

7. Am 24. Juli 2017 gab Rechtsanwalt Alain Hofer bekannt, dass er zwischenzeitlich die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe.

8. Mit Stellungnahme vom 8. September 2017 beantragte Rechtsanwalt Alain Hofer namens des Beschwerdeführers, auf den Entzug des Führerausweises sei zu verzichten, eventualiter sei der Führerausweis für höchstens einen Monat zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis laut Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. Nach einer mittelschweren Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich unter anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]).

3.2 Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 E. 3.5; je mit Hinweis).

3.3 Im Entscheid SOG 2007 Nr. 20 hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Problematik des zeitlichen Abstands und der Qualifikation der Widerhandlung auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass bei einem zeitlichen Abstand zwischen 0,6 und 0,8 Sekunden eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. Es liess jedoch offen, ob ein schwerer Fall bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,5 oder 0,6 Sekunden gegeben sei. Es kann denn auch nicht schematisch festgelegt werden, welcher zeitliche Abstand als schwer und welcher als mittelschwer gelten soll. Gerade für den Grenzbereich sind sämtliche Umstände, wie das Verkehrsaufkommen, die Witterungsverhältnisse, der Zustand des Lenkers usw. zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2009; 6B_700/2010; BGE 131 IV 133).

3.4 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2017 wurde der Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren schuldig gesprochen. Dabei wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei während rund 1'500 Metern mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h bis 126 km/h mit einem Abstand von nur 0.32 bis 0.6 Sekunden – mehrheitlich 0.4 Sekunden – hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug hergefahren. Für diese Feststellung wurde auf ein Gutachten verwiesen. Die Fahrbahn sei trocken und die Sicht gut gewesen. Unmittelbar vor dem voranfahrenden Personenwagen hätten sich auf der Überholspur keine Fahrzeuge befunden. Diese Tatsachen gelten somit als erstellt. Es ist darauf abzustellen. Ein zeitlicher Abstand von mehrheitlich bloss 0.4 Sekunden stellt nach der Rechtsprechung klar eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar, welche auch bei guter Sicht, trockener Fahrbahn und geringem Verkehrsaufkommen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft.

4. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sei vorliegend von einer Massnahme abzusehen. Der Strafbefehl vom 28. August 2014 sei aus unerfindlichen Gründen erst am 4. April 2016 ans Gericht überwiesen worden, welches sich schlussendlich mit Urteil vom 15. November 2016 – also ganze zweieinhalb Jahre später – erstmals mit dem Fall befasst habe. Das Obergericht habe mit Urteil vom 25. April 2017 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Die Administrativmassnahme verfolge präventive und erzieherische jedoch keine strafrechtlichen Ziele. Das alte Recht habe in Art. 17 aSVG für den Ausweisentzug ebenfalls je nach Schwere der Widerhandlung eine bestimmte Mindestdauer vorgesehen. Nach Auffassung des Bundesgerichts könne diese Regelung zu «unerträglichen Härtefällen» führen und «Sinn und Zweck des Ausweisentzuges» entgegenstehen. Dies treffe dann zu, wenn der Warnungsentzug aus Gründen, die dem Betroffenen nicht anzulasten seien, erst lange Zeit nach der entsprechenden Widerhandlung angeordnet werde und der Betroffene in diesem Zeitraum nicht durch eine erneute Verkehrsregelverletzung einen weiteren Grund für eine Administrativmassnahme gesetzt habe. Daher müsse unter solchen Umständen die Entzugsbehörde die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer des Ausweisentzuges unterschreiten oder gar ganz von einem Entzug absehen. Diese Rechtsprechung finde in der Literatur auch unter neuem Recht Zustimmung. Das Bundesgericht habe in einem neueren Entscheid eine entsprechende Andeutung gemacht. Sämtliche Voraussetzungen (lange Verfahrensdauer, an welcher den Beschwerdeführer keine Schuld treffe, seither wohl verhalten) träfen auf den Beschwerdeführer zu. Nach der langen Verfahrensdauer würde ein dreimonatiger Führerausweisentzug heute gar keinen Sinn mehr machen.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden und die Zumutbarkeit für den Betroffenen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_540/2011 E. 4.3, BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; je mit Hinweisen).

4.2 Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zur Rechtsprechung unter altem Recht treffen zu (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4). Auch hat das Bundesgericht in BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337 ausdrücklich erwähnt, es lasse die Frage offen, ob – nach Massgabe des früheren Rechts – bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden könne, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden könne. In jenem Fall war der betroffenen Person der Führerausweis 8 ½ Monate nach der Tat erstinstanzlich entzogen worden, die erste Beschwerdeinstanz hatte ihr Urteil weitere 15 ½ Monate später bzw. exakt zwei Jahre nach der Tat gefällt. Das letztinstanzliche kantonale Urteil war weitere 9 Monate später ergangen und das bundesgerichtliche Urteil insgesamt 3 Jahre und 3 ½ Monate nach der Tatbegehung. Diese Verfahrensdauer hatte das Bundesgericht nicht als schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt.

In einem weiteren Urteil vom 19. März 2012, in welchem das Strafverfahren allein 3 Jahre und 10 Monate beansprucht hatte, hielt das Bundesgericht fest, es spiele insofern keine Rolle, dass das Bezirksgericht rund zwei Jahre für den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens benötigt habe, als sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots beklagt habe. Nach Treu und Glauben könne er unter diesen Umständen nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht geltend machen, es habe zu lange gedauert. Die Dauer des Strafverfahrens falle damit für die Beurteilung der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots prinzipiell ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2011 E. 2.3.1). Vorliegend ist fraglich, ob diese Rechtsprechung herangezogen werden kann, nachdem zwar dem Urteil des Bezirksgerichts, welches erst nach einer langen Verzögerung ergangen ist, nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht hätte, aus dem Urteil des Obergerichts vom 25. April 2017 in Erwägung 4.3.3 jedoch ergeht, der Beschuldigte habe in jenem Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Die Frage kann aus nachfolgend aufgezeigten Gründen letztlich offen bleiben.

4.3 Der Beschwerdeführer hat die fragliche Tat am 21. Mai 2014 begangen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 wurde ihm der Führerausweis erstinstanzlich entzogen, wogegen er beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Am 9. September 2014 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht um Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ersuchen.

Am 28. August 2014 erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Nach Einsprache gegen den Strafbefehl überwies die Staatsanwaltschaft die Akten aus unerfindlichen Gründen (wie auch das Obergericht festhielt) erst am 4. April 2016, also erst 19 Monate später an das Bezirksgericht. Dieses fällte sein Urteil am 15. November 2016 und das Obergericht urteilte auf Berufung hin am 25. April 2017. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, was dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Nach weiteren Schriftwechseln ergeht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts rund drei Monate später.

Im Administrativverfahren liegt somit keine Verfahrensverzögerung vor. Auch im Strafverfahren fällten sämtliche Instanzen ihre Entscheide innerhalb von weniger als sechs Monaten seit Befassung mit der Sache. Die einzige ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung ergab sich durch die verzögerte Überweisung durch die Staatsanwaltschaft an das Bezirksgericht nach erst 19 Monaten. Diesbezüglich erkannte denn auch das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche es im Strafverfahren strafmindernd berücksichtigte. Abgesehen von dieser Verzögerung ist die lange Verfahrensdauer durch die Ausschöpfung des fast vollständigen Instanzenzugs durch den Beschwerdeführer begründet, was ihm nicht zum Vorteil gereichen kann. Verglichen mit BGE 135 II 334, in welchem das Bundesgericht keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannte, handelt es sich vorliegend um eine ähnlich lange Verfahrensdauer. Seit Begehung der Tat bis zum vorliegenden Urteil ist fast auf den Tag genau dieselbe Zeitspanne verstrichen wie in jenem Fall von der Tat bis zum Bundesgerichtsurteil. Das Bundesgericht sah es dort nicht als unverhältnismässig an, nach dieser Zeitspanne noch einen dreimonatigen Führerausweisentzug zu verfügen. Es machte auch keine Andeutung, dass es sich bei dieser Verfahrensdauer um einen Grenzfall handeln würde, bei dem nur knapp nicht von einer Massnahme abgesehen werden könnte. Auch wenn es vorliegend im Strafverfahren übermässig lange dauerte, nämlich 2 ½ Jahre, bis ein erstinstanzliches Gerichtsurteil vorlag, liegt vorliegend kein Fall einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, weshalb auf eine Massnahme nicht verzichtet werden und von Art. 16 Abs. 3 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, nicht abgewichen werden kann.

5.1 Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, ein Ausweisentzug sei trotz der langen Zeit, die seit dem Vorfall verstrichen sei, gerechtfertigt, sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass nur bei einer schweren Gefährdung und einem schweren Verschulden eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG vorliege. Sei das Verschulden bloss mittelschwer oder leicht, liege eine mittelschwere Widerhandlung vor. Im rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2017 werde festgehalten, es sei unter den gegebenen Umständen von einer leichten bis mittelschweren Gefährdung der abstrakten Verkehrssicherheit auszugehen. Zudem werde festgehalten, es sei beim Beschwerdeführer von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Im vorliegenden Administrativverfahren könne es sich damit höchstens um eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG handeln. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer deshalb höchstens für einen Monat zu entziehen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der [...] AG aus beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerschein angewiesen sei.

5.2 In subjektiver Hinsicht erfordert eine schwere Verkehrswiderhandlung nach Art. 16c SVG zumindest Grobfahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a S. 207).

Die Verwaltungsbehörde ist in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich des Verschuldens - frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 E. 2.1; 1C_7/2008 E. 3; BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 107). Die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden von verschiedenen Behörden ausgesprochen und ergehen in unterschiedlichen Verfahren mit je separaten Rechtsmittelmöglichkeiten. Ihre Funktionen sind nicht identisch. Der Entzug des Führerausweises weist zwar strafrechtliche Züge auf, wird aber um der Verkehrssicherheit willen angeordnet und ist eine von der Strafe unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden. Unter diesem Blickwinkel kann das Verschulden aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Die Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Verschuldens frei (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010, 1C_238/2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.3 Auch wenn der Beschwerdeführer vorliegend im Strafverfahren persönlich angehört und befragt wurde, hängt die rechtliche Qualifikation des Verschuldens nicht stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter durch die persönliche Befragung besser kennt, sodass im Administrativverfahren von dieser rechtlichen Qualifikation nicht abgewichen werden könnte. Vorliegend ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall erstellt, dass der Beschwerdeführer den vor ihm fahrenden Personenwagen absichtlich bedrängt hat, weil dieser die Überholspur nicht habe freigeben wollen. Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch die hinter ihm fahrende zivile Polizeipatrouille bedrängt worden, qualifizierte das Strafgericht als nicht zu hörende Schutzbehauptung. Durch das absichtliche Bedrängen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs beging der Beschwerdeführer die Tat des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren zumindest in grobfahrlässiger Weise, womit er sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht eine schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG beging, wofür ihm der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen ist.

5.4 Wie erwähnt kann nach Art. 16 Abs. 3 SVG auch bei einem guten automobilistischen Leumund und beruflicher Notwendigkeit nicht von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abgewichen werden.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_575/2017 vom 3. April 2018 bestätigt.

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