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Solothurn Verwaltungsgericht 09.10.2013 VWBES.2013.365

October 9, 2013·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,444 words·~7 min·5

Summary

Baubewilligung, Umnutzung

Full text

SOG 2013 Nr. 21

Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, Art. 89 Abs. 1 BGG, § 12 VRG. Beschwerdelegitimation im Baubewilligungsverfahren. Das kantonale Recht gewährleistet die Legitimation gegen Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen mindestens im gleichen Umfang wie das Bundesrecht für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ausschlaggebend sind demnach nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se einsehbar zu sein. Als Referenzzustand für die Beurteilung von Mehrverkehr gilt die letzte bewilligte Nutzung.

Sachverhalt:

Auf dem Areal der ehemaligen Papierfabrik befinden sich Produk­tions-, Lager- und Verwaltungsgebäude. Seit der Betriebsschliessung sind die Bauten unbenutzt. Das Areal liegt in der Industriezone 1.

Die B. AG reichte für die Umnutzung der bestehenden Gebäude zwei Baugesuche ein. Gegen die Bauvorhaben reichten T. und S. Einsprache ein. Die Baukommission A. wies diese in den jeweiligen Baubewilligungen ab. Das hierauf von den unterlegenen Einsprechern angerufene Bau- und Justizdepartement (BJD) trat auf die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht ein. Gegen diese Verfügung erhoben T. und S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

2. Festzuhalten ist, dass im anhängigen Verfahren einzig zu klären ist, ob das BJD die Legitimation der Beschwerdeführer zu Recht verneint habe. Materielle Fragen zur Bewilligungsfähigkeit der beiden Baugesuche stellen sich nicht.

3. Keine Ansprüche ableiten können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Baukommission ihre Einsprachen materiell behandelt hat, das BJD indessen gar nicht erst auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Rechtsmittelinstanz prüft die Legitimation von Amtes wegen und ist nicht an den Vorentscheid gebunden (§ 14 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).

4. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Entsprechend ist nach § 12 VRG zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

4.1 Das Bundesgericht verlangt gestützt auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räum­liche Distanz des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 E. 2.4). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (vgl. die Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1).

4.2 Wird die Einsprache- und Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet, so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 113 Ib 225 E. 1c; 110 Ib 99 E. 1c). In Grenzfällen besteht ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts zu vermeiden ist und andererseits die Schranken auch nicht zu eng gezogen werden dürfen, um nicht die vom Gesetzgeber gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen auszuschliessen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles und schützenswertes Interesse besitzt (BGE 112 Ib 154 E. 3). Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt nicht schematisch auf einzelne Kriterien (wie z.B. Distanz zum Vorhaben, Sichtverbindung etc.) ab. So hat das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung verneint in Bezug auf Personen, die in einer Entfernung von rund 250 m bis 1,7 km vom an zentraler Lage in der Innenstadt von Zürich geplanten Casinobetrieb wohnten, weil keine deutlich wahrnehmbare zusätzliche Lärmimmissionen an den bereits vorbelasteten Strassenabschnitten zu erwarten waren (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2008). In gleicher Weise wurde die Beschwerdelegitimation verneint beim Zufahrtsverkehr zu einer Kiesgrube, weil sich das Grundstück der Beschwerdeführerin in einem hinreichenden Abstand von 60 m zur Kieswerkstrasse jenseits einer Böschung sowie eines kleinen Waldsaums befand, sodass die Immissionen aus dem Kiesgrubenverkehr für sie nicht mehr deutlich wahrnehmbar waren (Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2000 E. 2d). In Bezug auf Anwohner der Zufahrt zu einer Tongrube, in welcher eine Inertstoffdeponie eingerichtet werden sollte, bejahte das Bundesgericht die Einsprache- und Beschwerdeberechtigung (Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2008). Ebenfalls bejaht wurde die Legitimation bei Personen, welche ungefähr einen Kilometer vor der Einfahrt in ein Kiesgrubengelände wohnten, wenn während 40 bis 50 Jahren durchschnittlich mit 120 Hin- und Rückfahrten pro Tag zu rechnen war (BGE 113 Ib 225 E. 1c). Bei Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum bezeichnete das Bundesgericht die Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von 10 % als recht- und zweckmässig (so die Praxis im Kanton Zürich, siehe BVR 2013 S. 249 E. 4.3). Dabei wurde davon ausgegangen, dass eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) um 25 % zu einer Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB(A) führte und eine solche wahrgenommen werden könne (BGE 136 II 281 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 E. 3.5 f.; URP 2006 S. 144). Indes gelten diese Erfahrungsregeln nur bei gleichbleibender Verkehrszusammensetzung. So hat das Bundesgericht in BGE 136 II 281 eine erhebliche Veränderung der Verkehrszusammensetzung durch Zunahme des Lastwagenanteils als deutlich wahrnehmbar beurteilt, obwohl die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) lag (BGE 136 II 281 E. 2.5).

4.3 Diese Grundsätze sind auch im kantonalen Verfahren massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer nicht einsehbar zu sein. Nicht zu beanstanden ist indes, dass das BJD die Legitimation der Beschwerdeführer in Bezug auf den Betrieb verneint hat, welcher auf der Ostseite des früheren Fabrikareals stattfinden soll: Dort kommt neben der doch grossen Entfernung und den ausbleibenden baulichen Massnahmen hinzu, dass die Zu- und Wegfahrten gemäss Baubeschrieb zu 90 % von Gerlafingen her erfolgen, dies auf der Derendingerstrasse. In ihrer Eingabe geht die Baugesuchstellerin zwar von mindestens 80 % der Fahrten aus, welche über Derendingen führen werden. Davon sind die Beschwerdeführer jedenfalls nicht betroffen. Der verbleibende Restverkehr (abstellend auf den Baubeschrieb rund 6 Lastkraftwagen- und 18 Personenwagen-Fahrten), welcher an der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorbei führen wird, ist vernachlässigbar, führt jedenfalls nicht zu einer Zunahme von 10 % im Vergleich zur bis anhin bewilligten Nutzung.

4.4 Die räumliche Distanz zum Gebäude Nr. 1 lässt nicht von Vornherein auf mangelnde Legitimation schliessen, zumal die Erschliessung über die alte Derendingerstrasse erfolgt, an welche auch das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt. Dabei gilt es aber zu beachten, dass Referenzzustand für die Beurteilung des Mehrverkehrs die letzte bewilligte Nutzung sein muss. Vorgesehen sind neu 6 Lastkraftwagen-Fahrten pro Tag und 46 Personenwagen-Fahrten. Diese stehen in keiner Relation zu den von der ehemaligen Fabrik generierten Fahrten. Wie die Beschwerdeführer selber darlegen, seien bei Verkehrserhebungen auf der Derendingenstrasse im Jahr 2010 209 Lastkraftwagen-Fahrten und 86 Lastzüge pro Tag (zwischen 7:00 und 21:00 Uhr) gemessen worden. Daneben verkehrten auf der Strasse zur gleichen Zeit über 4‘000 Personenwagen und 374 Lieferwagen. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf die Zeit des betrieblichen Stillstands ab 2011 berufen, um ihre Legitimation zu begründen. (…)

Denkbar wäre eine Legitimation demnach nur aufgrund von Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführer direkt vom Bau oder Betrieb des Vorhabens im Gebäude Nr. 1 zu gewärtigen hätte, seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen. Da aber ausser einer Aussennottreppe und einer Aussentüre keine Bauarbeiten vorgesehen sind und das Gebäude ansonsten zur Lagerung, Kommissionierung und Auszeichnung von Gütern für den Schuh-, Textil- und Sportartikelmarkt genutzt wird, ist nicht ersichtlich und nicht rechtsgenüglich dargetan, worin die stärkere Betroffenheit der Beschwerdeführer bestehen sollte.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2013 (VWBES.2013.365)

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