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Solothurn Verwaltungsgericht 08.09.2011 VWBES.2011.94

September 8, 2011·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,815 words·~9 min·5

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Full text

SOG 2011 Nr. 31

Art. 63 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG. Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei einem Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren. Eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat kann zum Widerruf führen. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid, bei dem die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländer zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt:

Der türkische Staatsangehörige X. wurde 1989 in der Schweiz geboren und absolvierte die gesamte obligatorische Schulzeit sowie das zehnte Schuljahr hier. Die im Anschluss begonnene Spenglerlehre musste er abbrechen, weil er in Untersuchungshaft sass. Ab August 2008 besuchte er eine kaufmännische Schule, die er jedoch abbrach, da er eine Ausbildung als Mechapraktiker ins Auge gefasst hatte. Er arbeitete kurzzeitig bei der Landi und einer Reinigungsfirma, bevor er im September 2009 den Strafvollzug antrat. Im Juli 2010 konnte er dort eine dreijährige Lehre als Maler beginnen. Mit Verfügung des Departements des Innern wurde die Niederlassungsbewilligung von X. widerrufen. Es wurde eine Wegweisung angeordnet und bestimmt, X. habe die Schweiz nach seiner Haftentlassung zu verlassen. Begründet wurde die Wegweisung von X. damit, dass er wegen bandenmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls, versuchter räuberischer Erpressung sowie Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war. Gegen die Verfügung des Departements liess X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten, einerseits aus Gründen von Abs. 1 lit. b widerrufen werden, also wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, anderseits wegen Art. 62 lit. b AuG, also wenn er oder sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Beim Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe orientierte sich der Gesetzgeber an der früheren Praxis zur Ausweisung. Danach war eine Ausweisung gerechtfertigt, wenn die betreffende Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurde (Botschaft des Bundesrates zum AuG, BBl 2002 3810). Nach BGE 135 II 377 ist nun klar, dass bereits eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren Dauer erlaubt also grundsätzlich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung.

3.a) Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Diese hat nach Art. 96 Abs. 1 AuG bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländer zu berücksichtigen. Wenn Familienangehörige tangiert werden, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zudem Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten (BGE 2C_541/2009 vom 1. März 2010).

Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung bzw. Wegweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist, und welche Nachteile seiner Familie drohen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung. Entscheidend sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalls (BGE 122 II 433). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 215).

Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Daneben sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat – vor allem das deliktsfreie untadelige Verhalten ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt – zu berücksichtigen (Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, N 11 f. zu Art. 63). (…)

6.a) Der Beschwerdeführer räumt ein, seine wiederholte Delinquenz über einen Zeitraum von zwei Monaten könne nicht beschönigt werden, macht aber geltend, er sei nur einmal bzw. in einer kurzen Phase straffällig geworden. In den vom Bundesgericht beurteilten Fällen habe es sich immer um Täter gehandelt, die wiederholt schwer delinquiert hätten bzw. nicht in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien.

b) Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es in den meisten vom Bundesgericht beurteilten Fällen um den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen von Personen ging, die mehrfach straffällig geworden (z.B. BGE 2A.662/2006; BGE 130 II 176) und/oder nicht in der Schweiz geboren waren (z.B. BGE 2C_494/2007; 2A.633/2006; 2A.570/2004; BGE 129 II 215, BGE 2A.96/2003). Gleichzeitig ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichts immer wieder festgehalten worden, unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände könne schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zum Widerruf führen. Der Widerruf erscheint gemäss Bundesgericht aber insbesondere dann geboten, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BGE 2C_494/2007 vom 17. Dezember 2007; 2A.570/2004 vom 19. Januar 2005; 2A.633/2006 vom 26. Januar 2007).

c) Gegen den Beschwerdeführer ist zwar nur ein Strafurteil ergangen, er hat aber innerhalb von knapp zwei Monaten insgesamt neunmal einen bandenmässigen Raub – zweimal unter Herbeiführung einer Lebensgefahr und einmal verbunden mit einer räuberischen Erpressung – begangen. Weiter hat er sich dreimal des bandenmässigen Diebstahls, einmal verbunden mit einer Freiheitsberaubung, schuldig gemacht. Die ersten Taten mögen allenfalls noch eher spontan begangen worden sein, doch gingen die Täter bald planmässig vor und die kriminelle Energie nahm laufend zu. Es handelte sich (…) nicht um eine in einer Ausnahmesituation leichtsinnig begangene Straftat. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter wurden zwar zwischen den einzelnen Taten nie gefasst und bestraft und sind in diesem Sinne nie rückfällig geworden. Doch hätten sie zweifellos nach jeder einzelnen Tat die Möglichkeit gehabt, auszusteigen. Stattdessen haben sie planmässig immer schwerere Straftaten begangen und sind nicht davor zurückgeschreckt, das Leben ihrer Opfer zu gefährden. Es kann daher von einer sich zusehends verschlechternden Situation und immer schwereren Straftaten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gesprochen werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung scheint damit im vorliegenden Fall geboten.

7. Die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind nachfolgend zu prüfen. Nur sehr gewichtige Privatinteressen vermögen das grosse öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu überwiegen.

a) Zu den persönlichen Verhältnissen von X. und dem Grad seiner beruflichen und sozialen Integration ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebt und hier die obligatorische Schulzeit und das zehnte Schuljahr absolviert hat. Die danach begonnene Spenglerlehre konnte er nicht beenden, da er aufgrund seiner Straftaten im Herbst 2007 in Untersuchungshaft sass. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bis zum Strafantritt besuchte er eine kaufmännische Schule, brach dies allerdings wieder ab, weil er eine Ausbildung als Mechapraktiker ins Auge gefasst hatte. Er arbeitete in der Landi, kündigte dort und arbeitete bis zum Antritt des Strafvollzugs am 14. September 2009 bei der Firma Y. Der Beschwerdeführer kann weder eine abgeschlossene Lehre vorweisen, noch hat er jemals längere Zeit im gleichen Betrieb gearbeitet. Mit der Malerlehre im Strafvollzug hat X. nun nochmals Anlauf zu einer Berufsausbildung genommen.

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers wie auch seine Freundin leben in der Schweiz. Er scheint eine enge Beziehung zu diesen Personen zu haben.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, unter anderem mit schweizerischen Kollegen und Bekannten zu verkehren. Diese bleiben aber ungenannt, sodass die Behauptung nicht überprüfbar ist. Aus den Akten bekannt ist hingegen, dass er sich vorwiegend in Kreisen seiner Landsleute bzw. von ebenfalls türkischsprachigen Personen bewegte. Immer wieder betont der Beschwerdeführer, wie wichtig die Familie für ihn sei. Die im Herbst 2007 begangenen Straftaten hat X. mit zumindest einem ebenfalls türkischsprachigen Kollegen begangen und in den Rechtsschriften wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer stark unter dem Einfluss seines straffälligen Cousins gestanden habe. Es kann von einer durchschnittlichen, nicht aber von einer besonders guten Integration ausgegangen werden.

b) Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlands durch sein Elternhaus vermittelt worden und somit nicht gänzlich unvertraut sind. X. macht zwar geltend, er beherrsche die türkische Sprache nicht und habe keinerlei Beziehung zur Türkei. In den Akten befinden sich jedoch Hinweise, die einen anderen Eindruck vermitteln: Auf dem Schlussrapport der Kantonspolizei vom 2. Februar 2008 wird bei X. als Muttersprache «Turc, s‘exprime en allemand» aufgeführt. Ebenso nennt der mit den Anstalten Witzwil abgeschlossene Lehrvertrag vom 16. Juni 2010 als Muttersprache Türkisch. Es liegt denn auch auf der Hand, dass die Eltern des Beschwerdeführers, die beide aus der Türkei stammen, mit ihren Kindern zu Hause Türkisch und nicht Deutsch, das für sie beide eine Fremdsprache war/ist, gesprochen haben bzw. sprechen. In der Stellungnahme vom 8. Juli 2009 an die Abteilung Ausländerfragen hat der Beschwerdeführer selber erklärt, er spreche mit seinen Eltern «gebrochen Türkisch». Schliesslich wird auch in der Bestätigung von Z. erwähnt, sein kultureller Hintergrund habe dem Beschwerdeführer eine Welt geboten, die im Gegensatz zu der des Alltags gestanden habe. Aufgrund dieser Indizien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die türkische Kultur über seine Eltern kennt, er die Sprache zumindest mündlich gut beherrscht und er sich in der Türkei problemlos verständigen kann. Zudem scheint auch der Kontakt zu seinen noch dort lebenden Verwandten nicht so schlecht zu sein wie er glauben machen möchte. Gemäss Aktennotiz der Kanzlei Ausländerfragen vom 26. Juni 2009 hat der Onkel des Beschwerdeführers am selben Tag angerufen und um Rückruf gebeten, da der Beschwerdeführer im September 2009 ins Gefängnis gehen müsse und vorher noch seine Familie in der Türkei besuchen wolle. In seiner Stellungnahme an die Abteilung Ausländerfragen vom 8. Juli 2009 hat der Beschwerdeführer festgehalten, er sei zuletzt im Mai 2008 in der Türkei gewesen, wo er in Antalya Badeferien gemacht habe. In Antalya wohnt – ebenfalls gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 8. Juli 2009 – sein Onkel O. Damit liegen klare Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer durchaus Kontakt mit den in der Türkei lebenden Familienmitgliedern hat und diese vor dem Antritt seiner Freiheitsstrafe auch ab und zu besuchte.

c) Durch die in der Schweiz erworbenen handwerklichen Erfahrungen in der abgebrochenen Lehre sowie in verschiedenen Betrieben und die Lehre als Maler, die er im Strafvollzug absolvieren kann, sollte er sich in der Heimat auch ohne türkischen Schulabschluss beruflich eingliedern können.

d) Als Resultat kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer weder besonders günstige persönliche Verhältnisse noch ein hoher Integrationsgrad vorliegen und ihm die Rückkehr in die Türkei zumutbar ist. Es mag zutreffen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland den Beschwerdeführer hart treffen wird. Diese Folge ist jedoch seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2011 (VWBES.2011.94)

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