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Solothurn Verwaltungsgericht 15.06.2011 VWBES.2011.29

June 15, 2011·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,175 words·~6 min·5

Summary

Lärmimmissionen

Full text

SOG 2011 Nr. 28

Art. 7 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 16 ff. ArGV 3. Lärmimmissionen neuer ortsfester Anlagen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten und sind soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dabei sind die Be­stimmungen zum Arbeitnehmerschutz zu beachten, wonach unter anderem ein angemessenes Raumklima zu gewährleisten ist.

Sachverhalt:

Da sich ein Nachbar, der auf der Ostseite einer Druckerei wohnt, über Lärmimmissionen beschwerte, verfügte das Bau- und Justizdepartement, die Druckerei habe an sämtlichen Fenstern die Griffe zu entfernen, die Grifflöcher mit geeigneten Plättchen zu verschliessen und die Öffnungsvorrichtungen der Oberlichter zu entfernen. Die Notausgangstüre dürfe nur zum Lüften der Arbeitsräume verwendet werden, wenn alle Maschinen stillstünden und kein Signalton ertöne. Die Druckerei erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es sei technisch und betrieblich nicht möglich, ständig mit geschlossenen Türen und Fenstern zu arbeiten; die Räume müssten durchgelüftet werden können. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

2.a) Die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), welche sich auf das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) stützt, enthält Lärmgrenzwerte, welche eingehalten werden müssen. Sie unterscheidet dabei, ob es sich um eine neue oder um eine geänderte bestehende, also vor 1985 erstellte Anlage handelt.

Der Druckereibetrieb besteht bereits seit dem Jahr 1970. Der Anbau, in welchem sich nun sämtliche Maschinen befinden, welche den störenden Lärm verursachen, wurde erst im Jahr 2000 erstellt.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Nach Art. 8 Abs. 2 LSV dürfen lediglich die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage wesentlich geändert wurde. Es fragt sich nun, ob der Druckereianbau als neue Anlage oder als wesentliche Änderung gilt.

b) Als wesentliche Änderungen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Laut Art. 2 Abs. 2 LSV gelten aber alle Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wurde, als neue Anlagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn bestehende Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil.

Wie erwähnt, befinden sich im Anbau aus dem Jahr 2000 sämtliche lärmrelevanten Maschinen. Der ältere Teil wird lediglich noch als Lagerraum und für die Büroräumlichkeiten verwendet. Somit befindet sich die gesamte Produktion im neuen Teil und der alte Teil erscheint für den Druckereibetrieb von geringerer Bedeutung. Es ist somit beim Anbau von einer neuen Anlage auszugehen, weshalb gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die Planungswerte einzuhalten sind.

3. Das Grundstück der Druckerei befindet sich gemäss Bauzonenplan der Gemeinde in der Zone W2 mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Gemäss Anhang 6 Ziffer 2 der LSV gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag. Dieser Wert wurde gemäss einem Gutachten des Amts für Umwelt knapp eingehalten (Messwert: 54 dB(A)).

4. Die Druckerei könnte einzig aufgrund des Vorsorgeprinzips angehalten werden, weitere Vorkehrungen zu treffen, um den Lärm zu reduzieren. Das Vorsorgeprinzip besagt, dass Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

a) Technisch wäre es ohne weiteres möglich, die Fenster und Türen der Druckerei rund um die Uhr geschlossen zu halten. Kein technisches Problem böte auch die von der Vorinstanz angeordnete Demontage der Tür- und Fenstergriffe.

b) Wirtschaftlich wäre eine Demontage der Fenster- und Türgriffe ohne weiteres tragbar, da dadurch einmalig bloss geringe Kosten entstünden. Das Geschlossenhalten der Fenster und Türen wäre mit keinen direkten Kosten verbunden.

c) Fraglich ist, ob die von der Vorinstanz angeordnete ständige Schliessung der Fenster süd- und ostseits mit Demontage der entsprechenden Griffe auch betrieblich möglich ist.

Anlässlich eines Augenscheins konnte festgestellt werden, dass der Lärm der Druckmaschinen auf der Ostseite des Gebäudes praktisch nicht vernommen werden kann, solange sämtliche Fenster an dieser Seite geschlossen bleiben. Schon geringste Umgebungsgeräusche (wie z.B. ein in grosser Höhe verkehrendes Flugzeug) verunmöglichen bereits auf der Strasse unmittelbar vor dem Druckereianbau das Wahrnehmen der Druckmaschinen. Und das auch bei geöffneten (gekippten) Oberlicht-Fenstern auf der Südseite des Druckereianbaus.

Aus dem Bericht der Arbeitsinspektoren ergab sich, dass vor allem aufgrund der starken Wärmeabstrahlung der Maschinen bei geschlossenen Fenstern und Türen sich im Inneren der Druckerei ein Raumklima bilden würde, das sowohl für die Druckqualität als auch vor allem für das Wohlbefinden bzw. die Gesundheit der Arbeitnehmer unvorteilhaft oder sogar schädlich wäre.

Gemäss Art. 16 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3, SR 822.113) sind sämtliche Räume ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ArGV 3 sind bei natürlicher Lüftung Fassadenfenster und Dachlichter sowohl für eine schwache Dauerlüftung als auch für eine rasche Durchlüftung einzurichten. Art. 20 ArGV 3 schreibt vor, dass die Arbeitnehmer vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen sind.

Gemäss Auskunft des kantonalen Arbeitsinspektorats ist eine genügende Durchlüftung dann gewährleistet, wenn die Oberlichter auf der Südseite während des Betriebs der Maschinen ständig offen gelassen werden und wenn mehrmals täglich kurz stossgelüftet (bzw. quergelüftet) wird durch zusätzliches Öffnen der Fenster bzw. der Tür auf der Ostseite. Dabei sollten fünf bis zehn Lüftungen à ca. zwei bis fünf Minuten genügen, je nach Raum und Aussentemperatur und Empfinden der Arbeitenden.

Es konnte zudem anlässlich des Augenscheins festgestellt werden, dass sich auf der Ostseite des Gebäudes der Druckerei die einzige Öffnung befindet, durch welche grössere Gegenstände wie z.B. zu ersetzende Maschinen in den Druckereianbau hinein- und aus diesem herausgebracht werden können.

Daraus ergibt sich, dass es betrieblich nicht möglich ist, die Fenster und Türen auf der Süd- und der Ostseite ständig geschlossen zu halten. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtswidrig, da sie dem Arbeitsgesetz widerspricht und als unverhältnismässig, da sie über das Ziel hinausschiesst, soweit sie das Offenhalten der Oberlichter auf der Südseite und das kurze Öffnen der Fenster auf der Ostseite zum Lüften untersagt.

d) Gleichwohl hat sich die Druckerei an die Vorgaben des Vorsorgeprinzips zu halten und alles zu tun, was betrieblich möglich ist, um den Lärmpegel auf ein Minimum zu beschränken. Daraus folgt, dass sie das Öffnen der Fenster und Türen an der Ostseite des Gebäudes auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken hat. Die Mitarbeiter sind gehalten, das Gebäude während des Betriebs der Maschinen nicht bzw. nur wenn absolut unumgänglich durch die Tür an der Ostseite zu verlassen, und Stosslüftungen mit Öffnung der Türe oder der Fenster ostseits dürfen nicht mehr als maximal zehn Mal pro Tag, während je maximal fünf Minuten durchgeführt werden. Besonders ist darauf zu achten, dass bei Reinigungsarbeiten oder während des Einrichtens der Maschinen, wenn der Sicherheitspfeifton sehr oft ertönt, die Türen und Fenster an der Ostfassade geschlossen

sind. Für die Dauerlüftung sind die Oberlichter auf der Südseite zu verwenden; diejenigen auf der Ostseite dürfen nicht zur dauernden Lüftung verwendet werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2011 (VWBES.2011.29)

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