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Solothurn Verwaltungsgericht 04.04.2011 VWBES.2010.377

April 4, 2011·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,325 words·~7 min·5

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Full text

SOG 2011 Nr. 29

Art. 8 EMRK, Art. 62 lit. b AuG. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der unter anderem wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Förderung der Prostitution zu einer über vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann widerrufen werden. Dies selbst dann, wenn er bereits im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist ist und heute hier eine intakte Familie mit drei Kindern hat.

Sachverhalt:

M., Serbischer Staatsangehöriger, hatte sich mehrmals straffällig gemacht. Er wurde namentlich wie folgt verurteilt:

«23 Monate und fünf Tage Gefängnis nebst fünf Jahren Landesverweisung wegen Raubs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe (…) wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht und des mehrfachen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung.»

Im Dezember 2010 verfügte das Departement des Innern, die Niederlassungsbewilligung werde widerrufen. M. werde aus der Schweiz weggewiesen. Er habe die Schweiz bis spätestens am 31. Dezember 2010 zu verlassen.

Dagegen liess M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Beschwerdeführer sei vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Er habe mit der Bewährungshilfe vorbildlich zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 14 Jahren eingereist und halte sich schon lange in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer habe drei in der Schweiz geborene Kinder. Eines der Mädchen habe vor dem Hintergrund der Ausweisung des Vaters mit massiven Ängsten reagiert. Die Töchter seien hier eingeschult worden. Den Kindern sei eine Ausreise nicht zuzumuten. Die beruflichen und wirtschaftlichen Aussichten in Serbien seien unbestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Serbien keine Verwandten mehr. Dem Beschwerdeführer könne eine günstige Prognose gestellt werden, weil er sich völlig von seinem alten Umfeld distanziert habe. Er lebe in finanziell geordneten Verhältnissen. Eine Trennung von Frau und Kindern sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.a) Nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten, einerseits aus Gründen von Abs. 1 lit. b widerrufen werden, also wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet – anderseits nach Art. 62 lit. b AuG, also wenn er oder sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

b) Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 62 lit. b AuG. (…) Nach BGE 135 II 377 ist klar, dass bereits eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt. (…)

4. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegt im Ermessen der Behörde. Diese hat nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländer zu berücksichtigen. Wenn Familienangehörige tangiert werden, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zudem Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten (vgl. BGE 2C_541/2009 vom 1. März 2010). (…)

6. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dem Grad seiner Integration ist festzuhalten, dass er schon seit sehr langer Zeit in der Schweiz lebt, aber nicht hier geboren ist. Er kam im Alter von 14 Jahren in die Schweiz, also gegen Ende der Schulzeit. Eine Berufsbildung absolvierte er wegen schlechter Deutschkenntnisse nicht. Er arbeitete als Hilfsarbeiter und konnte seinen Lebensunterhalt bestreiten. (…) Der Beschwerdeführer heiratete im August 1997 B. Das Ehepaar hat drei Kinder. Die Ehefrau ist erneut schwanger. Nach der Geburt können die finanziellen Verhältnisse sehr eng werden. Es ist von eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen und einer nur geringen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen, obwohl er schon lange Zeit hier lebt.

7.a) Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantieren den Schutz des Privat- und Familienlebens. Auf Art. 8 EMRK kann sich berufen, wer in der Schweiz eine enge und schützenswerte Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern hat. Diese Beziehung muss tatsächlich gelebt werden (BGE 109 Ib 183).

b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht nur bei jugendlichen, sondern ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, als betroffen angesehen. In BGE 122 II 433 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung von ausländischen Straftätern zu befassen, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind. In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesgericht mit den einschlägigen Entscheiden des EGMR auseinandergesetzt. In seinem Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich zwar folgern, dass bei der Ausweisung von Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei, dass der Entscheid letztlich aber immer von der Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall abhänge. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass bei den Fällen, welche der Gerichtshof gutgeheissen habe, jeweils besondere Umstände (etwa Gehörlosigkeit, besondere Abhängigkeit von den Angehörigen, nahe Angehörige mit Bürgerrecht des Aufenthaltsstaats, keine Kenntnis der Sprache des Heimatlands, wesentliche Unterschiede in den Lebensbedingungen zwischen Aufenthalts- und Heimatstaat usw.) vorgelegen hätten.

Besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz aufgewachsen; er hielt sich bis zum Alter von 14 Jahren in seiner Heimat auf. Er ist selbständig und gesund.

Der Beschwerdeführer hat eine intakte Familie. Es ist nicht zu verkennen, dass diese Familie, namentlich die Kinder, in ernsthafte Schwierigkeiten geraten könnten, wenn die Wegweisung vollzogen wird. Es ist auch ohne weiteres glaubhaft, dass die Kinder schon unter dem Gefängnisaufenthalt gelitten haben. (…)

Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt aber nicht absolut. Eingriffe sind gestattet, wenn sie sich nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen notwendig ist. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung berücksichtigt der EGMR Faktoren wie Natur und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die Zeit, die seit der Straftat vergangen ist, das Verhalten, die Staatsangehörigkeit, die familiäre Situation im Aufenthaltsstaat und die zu erwartenden Schwierigkeiten für das Familienleben im Zielstaat (Peter Uebersax et al. [Hrsg.]: Ausländerrecht, Basel 2009, Rz 16.68; BGE 126 II 425).

Der Beschwerdeführer hat mehrere schwere Straftaten begangen. Er lebt seit ca. 23 Jahren in der Schweiz. Dies allerdings mit Unterbrüchen durch den Gefängnisaufenthalt und den in der Heimat geleisteten Militärdienst. Seit der letzten Straftat ist schon eine gewisse Zeit verstrichen; lang haben aber auch das Strafverfahren und der Strafvollzug gedauert. Er verhält sich nun wohl. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass er in Zukunft wieder ein Doppelleben führt. Der Beschwerdeführer hat hier eine intakte Familie. Der Vater lebt ebenfalls hier. Indessen ist seine Ehefrau ebenfalls serbische Staatsangehörige und vor ca. 15 Jahren im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist. Die Kinder sind noch relativ jung; eine Integration in Serbien dürfte noch möglich sein. Das Familienleben kann folglich auch in der Heimat fortgeführt werden. Dass die wirtschaftlichen Aussichten dort nicht sehr günstig sein mögen, kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. (…)

8. Bei der Interessenabwägung ist (…) davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung angesichts des hohen Verschuldens, das zur längerfristigen Freiheitsstrafe führte, der wiederholten Straffälligkeit, der relativ ungünstigen weiteren persönlichen Voraussetzungen die gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Kinder in der Schweiz leben (Es ist auf folgende neuere Verwaltungsgerichtsentscheide in ähnlich gelagerten Fällen zu verweisen: VWBES.2009.216, vom Bundesgericht bestätigt; VWBES.2009.215; VWBES.2010.125; VWBES.2010.53). Dem Beschwerdeführer ist ohne weiteres zuzumuten, in seiner Heimat zu leben. (…) Sowohl seiner Frau als auch den Kindern ist ein Nachfolgen in die Heimat möglich und zumutbar.

Die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind erfüllt. Eine Verunmöglichung des Kontakts mit seinen Kindern und damit ein unzulässiger Eingriff in den Kerngehalt von Art. 8 EMRK bzw. Art.13 BV liegen nicht vor.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. April 2011 (VWBES.2010.377)

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