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Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242

June 21, 2011·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,000 words·~15 min·5

Summary

Kostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung

Full text

SOG 2011 Nr. 27

Art. 32d USG. Kostenverteilung für eine altlastenrechtliche Untersuchung; Ausnahme von der Kostentragungspflicht; Kostenverteilung bei mehreren Verursachern. Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip. Wer nur als Standortinhaber beteiligt ist, kann sich von der Kostentragungspflicht befreien, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Massgebend ist, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist. Beim Erwerb von Industrie- oder Gewerbegrundstücken gilt generell eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Die Kostenverteilung bei einer Mehrheit von Verursachern erfolgt nach Art und Gewicht der Verursachung. Zur Konkretisierung haben Verwaltungs- und Gerichtspraxis einen Tarif entwickelt. In einer zweiten Stufe werden zur Erhöhung/Herabsetzung des Kostenanteils Billigkeitserwägungen herangezogen. Die Behörde hat einen erheblichen Ermessensspielraum.

Sachverhalt:

Die A. SA produzierte bis 1982 auf dem heutigen Grundstück GB Nr. 1000 Uhren. Wegen einer Nachlassliquidation wurde die Firma 1991 im Handelsregister gelöscht. Auf dem Areal war von 1957 bis ca. 1967 auch die B. SA tätig gewesen. Danach war die Gesellschaft aufgelöst worden. Ab 1982 wurde das Areal von mehreren Kleinbetrieben genutzt.

Am 8. Januar 1985 erwarb die C. AG das Grundstück durch freiwillige Steigerung von der A. SA in Liquidation. Die neue Grundstückeigentümerin wurde am 17. September 2001 im Handelsregister gelöscht.

Das Grundstück GB Nr. 1000 wurde am 25. Februar 2000 von der X. AG, zum Preis von 4.01 Millionen ersteigert.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 informierte das Amt für Umwelt (AfU) die X. AG über den vorgesehenen Eintrag des Grundstücks in den Kataster der belasteten Standorte. Innert mehrfach verlängerter Frist nahm die X. AG am 26. Oktober 2006 dazu Stellung und reichte einen Bericht der Firma Geotechnisches Institut AG über die historische Untersuchung mit Pflichtenheft über die technische Untersuchung ein. Das AfU fügte einige ergänzende Bemerkungen an und erteilte die Zustimmung zur vorgeschlagenen ergänzenden technischen Untersuchung.

Die Geotechnisches Institut AG stellte der X. AG Rechnung für die historische Untersuchung mit Pflichtenheft. Sie offerierte die weiteren Abklärungen für die technische Untersuchung.

Die Y. AG beantragte namens der X. AG beim AfU eine Kostenverteilungsverfügung für die altlastenrechtliche Untersuchung.

Das Bau- und Justizdepartement (BJD) verfügte, es handle sich beim Grundstück GB Nr. 1000 um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und Art. 2 Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680), welcher im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sei. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen sei der Standort als belasteter Standort einzustufen, welcher noch weiter untersucht werden müsse. Die X. AG trage 20% der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, allfälliger Überwachung oder allfälliger Sanierung des belasteten Standortes. Die nicht mehr existierenden Firmen A. SA und B. SA hätten 80% der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, allfälliger Überwachung oder allfälliger Sanierung des belasteten Standortes zu tragen. Deren Kostenanteil trage der Kanton. Die Verfahrenskosten wurden der X. AG auferlegt.

Gegen diese Verfügung erhob die X. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.a) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich beim Grundstück um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) handelt und weitere Untersuchungen nötig sein werden. Sie wehrt sich jedoch gegen die ihr auferlegte Kostentragungspflicht im Umfang von 20% des für Untersuchung, allfällige Überwachung und allfällige Sanierung anfallenden Betrages.

b) Auch im Bereich des Altlastenrechts gilt das allgemeine Verursacherprinzip von Art. 2 USG. Es wird konkretisiert von Art. 32d USG, wonach der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte trägt (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). (…)

5.a) Das Gesetz legt nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Vor dem Inkrafttreten von Art. 32d USG wurde die Kostentragung für die Sanierung belasteter Standorte nach Art. 59 USG bzw. Art. 54 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) beurteilt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dabei für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 Obligationenrecht [OR, SR 220]) analog heranzuziehen sind. Mit der Regelung von Art. 32d USG wollte sich der Gesetzgeber an diese bundesgerichtliche Praxis anlehnen (BGE 131 II 743).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie als Grundstückeigentümerin Inhaberin des belasteten Standortes und damit als Zustandsstörerin grundsätzlich kostenpflichtig ist. Sie macht aber geltend, sie müsse gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG gänzlich von der Kostentragungspflicht befreit werden.

b) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die X. AG bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung hätte Kenntnis haben können.

aa) Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen an die «gebotene Sorgfalt» unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was üblicherweise von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet werden darf. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der belasteten Standorte (Art. 5f AltlV) nicht unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung allfälliger Sachmängel des Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) verschafft (Vollzugshilfe BAFU). Bestehen beispielsweise Anhaltspunkte für eine Belastung, etwa, weil auf dem Grundstück früher eine kommunale Kehrichtdeponie betrieben wurde, kann es nicht genügen, wenn sich die Käuferin nur beim Vertragspartner nach einem allfälligen Sanierungsbedarf erkundigt und weitergehende Abklärungen unterlässt (Karin Scherrer: Kostentragung nach Art. 32d USG, URP 2007 570). Der Gesetzgeber knüpft an die Frage an, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist (Hans W. Stutz: Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006 344; BBl 2003 5043).

bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Jahr 2000 habe noch kein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden und es habe für sie daher keinen Anlass für weitere Nachforschungen gegeben. (…).

cc) (…)Aufgrund der wiederholten Berichterstattung in verschiedenen nationalen und regionalen Medien über mehrere Jahre und der Revision der Umweltschutzgesetzgebung im selben Zeitraum (1995) kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit im Jahr 2000 bereits für die Altlastenproblematik – speziell in Gewerbe- und Industriegebieten – sensibilisiert war. Dass daher im Jahr 2000 bei Gewerbeund Industrieliegenschaften im für seine Uhrenindustrie bekannten Ort ein «Grundverdacht» auf eine Belastung bestand, war sicherlich auch der Konkursverwaltung bekannt. Im vorliegenden Fall lagen aber (noch) keine konkreten Hinweise vor. Die Interessenten in einem solchen Fall speziell auf ihre Sorgfaltspflichten im Sinne von genaueren Abklärungen aufmerksam zu machen, gehört jedoch zweifellos nicht zu den Aufgaben des Konkursamtes. Die Beschwerdeführerin durfte nicht davon ausgehen, dass sie nichts zu unternehmen habe, die Konkursverwaltung Abklärungen treffe und sie dann gegebenenfalls über Belastungen informiere. (…)

ee) Beim Erwerb von Industrie- oder Gewerbegrundstücken gilt generell eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Erwerber muss sich insbesondere beim Kauf von Industriegrundstücken über Lage und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) informieren (Vollzugshilfe BAFU). Bereits in BGE 107 II 161 hielt das Bundesgericht fest, dass sich ein Standortinhaber nicht auf Unwissenheit berufen kann, wenn er beim Eigentumserwerb keine Nachforschungen betrieb, obwohl nach Art und Mass der industriellen oder gewerblichen Vornutzung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (Scherrer, a.a.O., S. 562 ff.). Das Bundesgericht ging damit schon im Jahr 1981 davon aus, dass bei (gewissen) industriellen oder gewerblichen Nutzungen generell mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen ist und daher im Rahmen der gebotenen Sorgfalt Abklärungen getroffen werden müssen. Dies galt im Zeitpunkt der Steigerung umso mehr, da die Altlastenproblematik ab ca. 1995 vermehrt Gegenstand der politischen Diskussion und medialen Berichterstattung bildete.

Die Beschwerdeführerin hat mit GB Nr. 1000 ein Grundstück ersteigert, welches in der Dokumentation zur Versteigerung als «Gewerbezentrum mit Lager-, Gewerbe- und Büroräumen» in der Bauzone JG 14 (Industrie- und Gewerbezone mit 14 m Gebäudehöhe) beschrieben wird. Im der Versteigerungsdokumentation beiliegenden Grundbuchauszug werden die Gebäude an der A.-Strasse 9 und 11 als Industriegebäude bezeichnet. Es handelte sich also zweifellos um ein Grundstück, für welches die erhöhte Sorgfaltspflicht galt. Da es sich (im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin) in der Industrie- und Gewerbezone (heute: Gewerbezone mit Wohnen) befand, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihre Rechtsvorgänger eine der Zone entsprechende Nutzung betrieben hatten. Der Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 1996, die sich in den Akten des ehemaligen Konkursamtes Grenchen befindet, kann denn auch entnommen werden, dass sich in den Gebäuden an der A.-Strasse 9 und 11 u.a. ein Ölmagazin befunden hat und ein Härtereianbau existierte. Damit lagen sogar konkrete Hinweise auf eine gewerbliche bzw. industrielle Nutzung mit problematischen Stoffen vor. Aus diesem Grund hätte die X. AG auf jeden Fall weitere Abklärungen treffen müssen. Und dies sogar, wenn kein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden hätte.

ff) (...) Bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Organ S. handelte es sich damit zweifellos um im Immobilienbereich erfahrene Steigerer, an welche betreffend die an den Tag zu legende Sorgfalt entsprechend hohe Ansprüche gestellt werden dürfen.

gg) Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn sich der öffentliche Kataster über eine Belastung ausschweige, dürfe der Erwerber von der Nichtbelastung ausgehen. Gleiches müsse gelten, wenn der Kataster der sog. Betriebsstandorte im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft noch nicht fertiggestellt sei, weil der Kanton sich mit den entsprechenden Erhebungen in Verzug befinde. Der Standortinhaber sei in solchen Fällen nur gehalten, Untersuchungen durchzuführen bzw. weitere Nachforschungen anzustellen, wenn durch Anhaltspunkte ausserhalb des Katasters wie aus dem Nutzungsplan, aus dem Grundbuch, aus der Vornutzung des Verkäufers sowie aus der reinen optischen Betrachtung des Grundstücks sich die Belastungsmöglichkeit aufdrängen sollte.

Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Liegenschaftensteigerung (Februar 2000) kein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte für das Grundstück GB Nr. 1000 existierte. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Frist für die Erstellung des Katasters damals noch bis 31. Dezember 2003 lief (Art. 27 AltlV), der Kataster noch in Arbeit war und der Kanton sich damit nicht in Verzug befand. Dass ein Käufer einer Liegenschaft beim Fehlen eines Katastereintrags von der Nichtbelastung ausgehen darf, würde mindestens voraussetzen, dass überhaupt ein vollständiger Kataster besteht oder bestehen müsste. Dies war vorliegend nicht der Fall, und dem Kanton kann nicht vorgeworfen werden, er habe Fristen nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch gar nicht bei der zuständigen Stelle nach einem Katastereintrag erkundigt. Andernfalls hätte sie nämlich zweifellos die Information erhalten, der Kataster sei noch nicht fertiggestellt; sie könne aus dem fehlenden Eintrag nichts ableiten. Diese Information hatte auch die P. erhalten, welche sich im Vorfeld der Steigerung beim Amt für Wasserwirtschaft erkundigt hatte.

Auch bei einem fertiggestellten Kataster darf ein fehlender Katastereintrag den Erwerber aber – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – nicht von weiteren Abklärungen abhalten, wenn sich die Belastungsmöglichkeit aus Anhaltspunkten ausserhalb des Katasters aufdrängt. Die Beschwerdeführerin wäre, wenn sie das Vorliegen solcher Anhaltspunkte geprüft hätte, mit Sicherheit auf solche gestossen. Sie hätte nämlich Nutzungsplan und Grundbuch konsultieren müssen und die Vornutzung abklären sollen (Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter, 5. Oktober 2009, Rz 16). Bei Konsultation des Grundbuches und des Nutzungsplans wäre bereits klar gewesen, dass es sich um ein Grundstück in der Industrie- und Gewerbezone handelt, bei welchem weitere Abklärungen unumgänglich sind. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch Erkundigungen betreffend die Vornutzung hätten klare Hinweise auf mögliche Belastungen geliefert.

Die Beschwerdeführerin hat keine Abklärungen über Altlasten getroffen. Sie erwähnt einzig, dass sie einige Tage vor der Versteigerung beim Konkursamt vorgesprochen und sich nach allfälligen Altlasten erkundigt habe. Sollte diese Abklärung wirklich stattgefunden haben, so konnte die Beschwerdeführerin keinesfalls davon ausgehen, das Konkursamt sei für eine solche Auskunft zuständig. Wenn ihr das Konkursamt tatsächlich eine abschlägige Auskunft erteilt hätte, so wäre dies zweifellos nur in dem Sinne erfolgt, dass dort keine Hinweise auf eine Belastung vorlagen. Sicherlich wären die Vertreter der X. AG für genauere Auskünfte aber ans zuständige Amt verwiesen worden, das schon vorher ermächtigt worden war, der P. Auskunft über allfällige Altlasten zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe dort jemals vorgesprochen.

hh) Als Zwischenresultat kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Steigerung ein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden hat. Die Konkursverwaltung war weder die für Auskünfte über allfällige Belastungen zuständige Stelle noch lagen ihr diesbezüglich konkrete Hinweise vor, auf welche sie die Interessenten hätte aufmerksam machen müssen. Nicht nur aufgrund des allgemeinen Bewusstseins, sondern vor allem auch, weil sie ein Industrie- bzw. Gewerbegrundstück zu ersteigern beabsichtigte, galt für die Beschwerdeführerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die sie zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Beim für sie handelnden S. handelte es sich zudem um einen im Immobilienbereich tätigen Fachmann. Aus dem Fehlen eines Katastereintrags konnte im Jahr 2000 noch nichts abgeleitet werden bzw. ein Erwerber darf sich bei fehlendem Eintrag auch heute nicht unbesehen darauf verlassen, dass keine Belastung besteht. Im vorliegenden Fall hätten (bei entsprechenden Erkundigungen) Anhaltspunkte ausserhalb des Katasters (Industriegrundstück, Vornutzung) vorgelegen. Bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin daher wissen müssen, dass mit einer Belastung zu rechnen ist. Die Voraussetzungen für eine vollständige Kostenbefreiung sind demnach nicht erfüllt.

6.a) Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei die Kostenbeteiligung im Umfang von 20% herabzusetzen. Beim Festlegen der Verursacherquote müssten alle objektiven und subjektiven Umstände berücksichtigt werden. Es sei nach Art und Gewicht der Verursachung zu fragen. Weiter sei zu beachten, dass der Kostenanteil, der sich aus dem so bestimmten Mass der Verantwortung ergebe, aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden könne. Sie, die Beschwerdeführerin, sei blosse Zustandsstörerin und dürfe nicht in einem unverhältnismässigen und unbilligen Mass zur Rechnung gezogen werden.

b) Die Kostenverteilung bei einer Mehrheit von Verursachern soll gemäss dem ersten Satz von Art. 32d Abs. 2 USG «entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung» erfolgen.

aa) Die Verankerung des Verursacherprinzips unterstreicht, dass bei der Altlastensanierung nicht die Allgemeinheit «aufräumen» und «die Zeche zahlen» soll (Gemeinlastprinzip), sondern dass in erster Linie die beteiligten Privaten Eigenverantwortung übernehmen müssen. Für die Bemessung der Verursachungsanteile soll die Art der Verursachung und das Gewicht der Verursachung beachtet werden. Ausgehend von der Art der Verursachung ist der Verhaltensstörer stärker zu belasten als der Zustandsstörer und der schuldhafte Störer stärker als der schuldlose. Der Bundesgesetzgeber ist vom Prinzip der Lastengerechtigkeit ausgegangen. Danach sollen die finanziellen Lasten auf die verschiedenen Verantwortlichen «gerecht» verteilt werden: Es soll eine insgesamt angemessene, faire Kostentragung gefunden werden. Zuerst haftet deshalb der schuldhafte Verhaltensstörer und zuletzt der schuldlose Zustandsstörer. (…) Neben der Art der Verursachung ist auch das Gewicht der Verursachung bei der Ermittlung der Verursachungsquoten einzubeziehen. Wer im adäquaten Kausalverlauf (d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge) eine Hauptursache für die Notwendigkeit der Massnahmen setzt, trägt den Hauptteil deren Kosten. Setzt er nur eine Teilursache neben andern, so vermindert sich sein Kostenanteil proportional. Weiter ist die Bedeutung nicht zu verantwortender Mitursachen wie Naturereignisse, höhere Gewalt oder Zufälle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Hans W. Stutz: Neue Ansätze bei der Altlastenkostenverteilung?, URP 2011, S. 55 f.; Beatrice Wagner Pfeifer: Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im Zusammenhang mit Deponien, ZBl 2004, S. 127; Vollzugshilfe BAFU).

bb) Zur Konkretisierung dieser Anweisung des Gesetzgebers, wonach die Kosten nach den Anteilen an der Verursachung verteilt werden sollen, entwickelte die Verwaltungs- und Gerichtspraxis einen Tarif: Im Regelfall tragen Zustandsverursacher zwischen 10 und 30 Prozent, während Verhaltensverursacher 70 bis 90 Prozent der Kosten tragen müssen (Hans W. Stutz, a.a.O., S. 49; Vollzugshilfe des BAFU; Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O.).

cc) Billigkeitserwägungen wie die wirtschaftliche Interessenlage oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollen erst in einer zweiten Stufe zur Erhöhung oder Herabsetzung des Kostenanteils herangezogen werden. Das Kriterium der wirtschaftlichen Interessenlage bzw. Zumutbarkeit ist vielmehr im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszulegen (Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O., S. 127 f.).

c) Angesichts der Vielzahl von Faktoren, die einen Einfluss auf die Kostenallokation ausüben können, gibt es jeweils nicht ein einzig mögliches juristisch korrektes Ergebnis. Vielmehr hat die Verwaltungsbehörde, die einen Kostenverteilungsentscheid fällt, einen erheblichen Entscheidungsspielraum bei der Festlegung der Verursachungsanteile und damit der Kosten für den einzelnen Verursacher. Dieses der entscheidenden Behörde eingeräumte Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden. Es sind bei der Ermessensbetätigung namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur für die Ausübung des Ermessens dienen einerseits die dargelegten Leitlinien. Andererseits haben Verwaltungspraxis und Rechtsprechung wie erwähnt einen «Tarif» entwickelt (Hans W. Stutz, a.a.O., S. 58 f.).

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Zustandsverursacherin und damit grundsätzlich kostenpflichtig. Als Standortinhaberin trägt sie den Nutzen der geplanten Massnahmen bzw. den Nutzen aus dem Grundstück. Möglicherweise hat sie bei der Ersteigerung der Parzelle davon profitiert, dass andere Interessenten Abklärungen betreffend Altlasten getroffen und nicht mehr bzw. nur noch bis zu einer bestimmten Höhe mitgeboten haben und der Preis so nicht weiter in die Höhe getrieben wurde. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass der X. AG als schuldlose Zustandsverursacherin nur ein relativ kleiner Kostenanteil auferlegt werden darf. Die ihr von der Vorinstanz auferlegte Quote von 20% liegt im Rahmen des «Tarifs», der für einen Zustandsstörer einen Anteil von 10% bis 30% vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem älteren Entscheid bei einem Ölunfall den schuldlosen Zustandsstörer (Anlageneigentümer) ebenfalls zur Übernahme eines Kostenanteils von 20% verpflichtet (BVR 1997, S. 240). Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons Aargau in einem Entscheid vom 8. März 2006 den Verursacher- und damit den Kostenanteil eines als schuldloser Zustandsstörer beurteilten Grundstückeigentümers auf 20% festgelegt (AGVE 2006 Nr. 98 S. 498). In BGE 131 II 743 war die Kostenverteilung von 25% zulasten der schuldlosen Zustandsstörerin (Grundeigentümerin) und 75% zulasten der Verhaltensstörer vor Bundesgericht nicht mehr umstritten (E. 2.1). Ein Kostenanteil von 20% zulasten der Beschwerdeführerin entspricht demnach im vorliegenden Fall sowohl den dargelegten Leitlinien als auch dem Tarifrahmen. Der konkrete Anteil von 20% für einen schuldlosen Zustandsstörer deckt sich ausserdem mit verschiedenen ähnlich gelagerten (Gerichts-)Entscheiden und er scheint in keiner Weise unverhältnismässig.

d) Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die Tragung der ihr auferlegten Kosten sei für sie wirtschaftlich nicht tragbar oder nicht zumutbar. Sie macht nur ganz allgemein geltend, die ihr auferlegten Kosten dürften nicht unverhältnismässig sein, ohne konkrete Gründe für die Herabsetzung ihres Anteils zu nennen. Billigkeitsgründe, die eine Herabsetzung des Kostenanteils erforderlich machen könnten, sind denn auch nicht ersichtlich.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 (VWBES.2010.242)

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