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Solothurn Verwaltungsgericht 08.06.2009 VWBES.2009.76

June 8, 2009·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·443 words·~2 min·4

Summary

Baubewilligung

Full text

SOG 2009 Nr. 17

§ 38 KBV. Für die Berechnung der Ausnützungsziffer sind die Angaben im Grundbuch massgebend.

Sachverhalt:

G. reichte in der Einwohnergemeinde X. ein Baugesuch für GB X. Nr. 2269 ein. In der dagegen erhobenen Einsprache an die Baukommission sowie in der gegen deren Entscheid erhobenen Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement wurde geltend gemacht, die Ausnützungsziffer werde überschritten. Man könne nicht von einer anrechenbaren Fläche von 1'417 m2 ausgehen, da die bereits realisierten Bauten einen erheblichen Teil der Fläche aus dem Nutzungstransport beansprucht hätten, so dass auf dem Grundstück nicht mehr genügend Fläche zur Verfügung stehe. Das Bau- und Justizdepartement ging davon aus, dass aus dem Nutzungstransport nach wie vor eine Fläche von 1'100 m2 zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Im Dezember 1986 fand zu Gunsten von GB X. Nr. 4063 (neu Nr. 2269) ein Nutzungstransport gemäss § 38 Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) im Umfang von 1'400 m2 Landfläche statt. Dieser Nutzungstransport erfolgte, weil die damalige Eigentümerin der Parzelle Nr. 2269 für die Realisierung ihres Bauprojektes zusätzliche Fläche benötigte, um die damalige Nutzungsziffer von 0.3 einzuhalten. Dieser Nutzungstransport wurde zugunsten der heutigen Parzelle Nr. 2269 im Grundbuch angemerkt. Ebenfalls festgehalten wurde, dass von diesem Nutzungstransport 300 m2 Fläche auf die Parzelle Nr. 2702 übertragen wurde. Somit verblieb auf der Stammparzelle Nr. 2269 eine Fläche von 1'100 m2.

3. Im Anhang III zur Kantonalen Bauverordnung (BGS 711.611.3) ist unter «3. Transport von Überbauungs- und Ausnützungsziffer» geregelt, dass die angepassten Ausnützungsziffern im Grundbuch angemerkt werden müssen. Dies bedeutet, dass betreffend der zur Verfügung stehenden Fläche die Angaben im Grundbuch massgebend sind. Somit ist im vorliegenden Fall auf den Grundbucheintrag abzustellen. Da nie eine Grundbuchbereinigung stattfand, steht laut Grundbuch der Parzelle Nr. 2269 nach wie vor eine Fläche von 1'100 m2 aus dem Nutzungstransport zur Verfügung.

4. Trotz der Tatsache, dass von der Stammparzelle Nr. 2269 diverse kleinere Parzellen abparzelliert wurden, blieb der Nutzungstransport im Umfang von 1'100 m2 auf der Stammparzelle Nr. 2269 eingetragen. Die Behauptung, dass die übrigen Parzellen einen Teil des Nutzungstransportes beanspruchen, kann hier unbeachtet bleiben, da im Grundbuch nie eine entsprechende Bereinigung vorgenommen worden ist. Massgebend dafür, wie viel Fläche auf der Parzelle Nr. 2269 verblieben ist, ist einzig das, was im Grundbuch steht.

5. Die Fläche aus dem Nutzungstransport (1'100 m2) ergibt zusammen mit der effektiven Fläche des Grundstückes Nr. 2269 (317 m2) eine Gesamtfläche von 1'417 m2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird bei einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 146.47 m2 eine anrechenbare Landfläche von 418.5 m2 benötigt. Im vorliegenden Fall steht gesamthaft eine anrechenbare Landfläche von 1'417 m2 zur Verfügung. Die Ausnützungsziffer von 0.35 ist daher bei Weitem eingehalten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 2009 (VWBES.2009.76)