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Solothurn Verwaltungsgericht 02.10.2009 VWBES.2009.295

October 2, 2009·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,006 words·~5 min·5

Summary

Partielle Dispensation vom Schulunterricht

Full text

SOG 2009 Nr. 23

§ 22 VSG i.V.m. § 28 VV-VSG. Die Dispensation vom Schulunterricht kann nur aus wichtigen Gründen und im Sinne einer Ausnahme gewährt werden.

Sachverhalt:

Die Eltern von H. reichten für diesen beim Schulleiter ein Dispensationsgesuch für die Fächer Turnen, Schwimmen und Werken ein. Zur Begründung führten die Eltern aus, H. könne als vielversprechender Nachwuchsspieler das volle Ausbildungsprogramm der Nachwuchsabteilung des FC Solothurn besuchen. Die so gewonnene Zeit benötige er für die Hausaufgaben.

Trotz Zustimmung des Schulleiters und der kantonalen Sportfachstelle zur Dispensation von H. vom Schulunterricht im Umfang von fünf Lektionen hiess das Departement für Bildung und Kultur das Gesuch nur teilweise gut. Es bewilligte für das laufende Schuljahr 2009/2010 eine Dispensation von zwei Lektionen Turnunterricht und einer Lektion Schwimmunterricht; unter den Voraussetzungen, dass die Leistungen von H. in Ordnung bleiben und er weiterhin dem FC Solothurn angehört.

Gegen den Entscheid des Departements für Bildung und Kultur erhoben die Eltern von H. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachten sie vor, H. wolle ins Sportgymnasium übertreten und müsse daher einen Trainingsaufwand von mindestens 10 Lektionen absolvieren. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.b) Turnen und Sport gehört zu den Pflichtfächern und ist gemäss Stundentafel für die Volksschule 2009/2010 mit drei Lektionen veranschlagt. Begehren, Schüler im Hinblick auf ihre sportliche Laufbahn vom Besuch bestimmter Fächer, vorzugsweise Turnen, zu befreien, sind nicht selten. Die Praxis ist uneinheitlich. Training in einer Spezialdisziplin wird aber grundsätzlich nicht als Ersatz für das Fach Turnen, das sich eine vielfältige Förderung der sportlichen Fähigkeiten insgesamt zum Ziel setzt, erachtet (vgl. Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 397). Das Sportprogramm soll möglichst breit gefächert sein und beinhaltet gemäss Lehrplan für die Volksschule des Kantons Solothurn Unterricht in Gymnastik, Geräteturnen, Leichtathletik sowie Spiel und Spielen.

c) Werken ist ebenfalls ein Pflichtfach und ist gemäss Stundentafel für die Volksschule 2009/2010 mit zwei Wochenstunden veranschlagt. Werken strebt ein Gleichgewicht zwischen Technik und Gestaltung an. Bei der Lösung von Problemen wirken immer Bereiche der Funktion, der Gestaltung, des Materials und der Verfahren zusammen. Das eigene Tun ermöglicht Einsichten in komplexe Verfahren, fördert das Verständnis für alltägliche Dinge und unterstützt das persönliche Gestaltungsvermögen der Schülerinnen und Schüler.

4.a) Es besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Dispensation vom Schulunterricht. Liegen wichtige Gründe vor, darf ein Kind dem Unterricht fernbleiben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist von der zuständigen Behörde zu beurteilen. Die Weisung über die Begutachtung und Bewilligung von Dispensationsgesuchen vom Schulbesuch an Volksschulen (BGS 413.461) nennt einen nicht abschliessenden Katalog an wichtigen Gründen. Es ist jedoch aufgrund der aufgezählten «wichtigen Gründe» ersichtlich, dass eine Dispensation die Ausnahme bilden und daher nur in ganz speziell gelagerten Fällen gewährt werden soll. Die zuständige Behörde verfügt folglich über ein relativ grosses Ermessen.

b) Dabei ist festzuhalten, dass die Weisung nicht für jede Art sportlicher Aktivität eine Dispensationsmöglichkeit vorsieht. Die Regelung ist vielmehr für Leistungssportler vorgesehen, die mindestens einem Regionalkader angehören. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des angegebenen Trainingsumfangs von 7 Stunden, zuzüglich Wettkampf, erreicht H. auch kaum 10 Stunden Training die Woche, die er für die Aufnahme ins Sportgymnasium unter anderem erreichen müsste und die auch in anderen Kantonen als Grenze für Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Unterrichtsbesuch gefordert werden.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass H. noch keine Zusage für den Besuch des Sportgymnasiums hat. Nicht, dass an dessen Fähigkeiten gezweifelt würde. Aber es liegt nicht nur in seiner Macht, diese Entscheidung zu treffen. Ans Sportgymnasium werden Jugendliche zugelassen, die sich durch überdurchschnittliche Fähigkeit und Motivation für eine Sportart auszeichnen und die gewillt sind, den Leistungsgedanken sowohl in der sportlichen als auch in der schulischen Ausbildung umzusetzen. Alle eintrittswilligen Schülerinnen und Schüler bestreiten das ordentliche Aufnahmeverfahren. Zusätzlich müssen die Sportlerinnen und Sportler den Nachweis über einen Trainingsaufwand von mindestens 10 Stunden pro Woche in einem Verein oder Verband von regionaler oder nationaler Bedeutung erbringen. Ausserdem ist eine schriftliche Empfehlung der Vereins- oder Verbandsleitung und der für die Trainings verantwortlichen Person Voraussetzung für eine mögliche Aufnahme. Über die Zulassung entscheidet die Projektgruppe.

c) Der Kanton Solothurn hat in einem älteren Entscheid das Gesuch eines Primarschülers der 5. Klasse, welcher im Kunstturnen ein Wochenpensum von 19 Stunden absolvierte, keinem Kader angehörte und dennoch eine Dispensation von drei Stunden Turnen und zwei Stunden Werken beantragte, abgewiesen. Auch das Gesuch eines Primarschülers der 3. Klasse, welcher ein Wochenpensum von 13 Trainingsstunden absolvierte, wurde abgewiesen. Der Kanton Basel-Landschaft lehnte das Gesuch um Dispensation vom Turnunterricht bei einem Umfang von fünfmal 1.5 Stunden Handballtraining pro Woche ebenfalls ab (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 397 f.).

Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich vorliegend um einen Ermessens­entscheid. Das Departement für Bildung und Kultur ist H. entgegen gekommen, indem es ihn von allen drei Sportstunden dispensierte. Dies kann damit begründet werden, dass mit dem Fussballtraining zumindest aus sportlicher Sicht ein Ersatz geschaffen wird, wenn auch anzumerken bleibt, dass gerade der Schwimmunterricht nur wenig bis nichts mit Fussball bzw. Fussballtraining zu tun hat.

Die Beschwerdeführer möchten ihren Sohn für weitere 2 Stunden vom Unterricht dispensieren lassen. Es ist wohl unbestritten, dass der Stundenplan von H. relativ voll ist. Dies war er aber auch in der Vergangenheit, was H. nicht gehindert hat, ein guter Schüler zu sein. Er ist offensichtlich in der Lage, in verschiedenen Lebensbereichen gute Leistungen zu vollbringen. Die geltend gemachten Stunden, von welchen H. dispensiert werden soll, kollidieren nicht mit dem Training, sondern sollen der Schulvorbereitung dienen. Die Schulvorbereitung kann H. aber auch in der verbleibenden Freizeit machen; auf Grund der gewährten Dispensation für den Sportunterricht stehen ihm dafür 3 zusätzliche Stunden während der Unterrichtszeit zur Verfügung, und zwar alles Randstunden, sodass H. diese optimal in der Schule oder zu Hause nutzen kann.

Weshalb die Beschwerdeführer im weitern ihren Sohn gerade vom Werkunterricht vollständig und ersatzlos dispensieren lassen möchten, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Bei einer zusätzlichen vollständigen Dispensation vom Werkunterricht käme es gerade in diesem Fach zu einer Lücke in seiner Bildung, die nicht mit zusätzlichem Lernen zu Hause aufgefüllt werden könnte, da der Werkunterricht nicht alleine z.B. mit Büchern oder andern Hilfsmitteln kompensiert werden kann (vgl. Lehrplan Werkunterricht, a.a.O, oben Ziff. 2b).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Oktober 2009 (VWBES.2009.295)

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