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Solothurn Verwaltungsgericht 11.03.2010 VWBES.2009.122

March 11, 2010·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,269 words·~16 min·5

Summary

Disziplinarverfahren

Full text

SOG 2010 Nr. 16

§§ 22 bis 30 VG. Disziplinarverfahren. Die disziplinarische Verantwortlichkeit endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

Aus den Erwägungen:

I. Zum Disziplinarverfahren im Allgemeinen

Nach § 8 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1) richten sich die Verantwortlichkeit und Haftung von Beamtinnen und Beamten nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Beamte und Beamtinnen sind die vom Volk oder vom Kantonsrat auf eine Amtsperiode gewählten Personen (§ 11 StPG). Beamte werden vom Kantonsrat jeweils auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt (Art. 75 Kantonsverfassung [KV, BGS 111.1]). Auf den Beschwerdeführer waren somit die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, BGS 124.21) betreffend die disziplinarische Verantwortlichkeit anwendbar (§§ 22 – 30 VG). (…) Disziplinarbehörde über Beamte ist der Regierungsrat (§ 24 lit. b VG).

Die Disziplinarbehörde eröffnet das Verfahren durch einen formellen Beschluss (§ 26 Abs. 2 VG), betraut mit der Untersuchung in der Regel eine dreigliedrige Kommission (§ 26 Abs. 4 VG) und entscheidet nach dem Abschluss der Untersuchung auf deren Bericht und Antrag hin über die zu verhängende Sanktion (§ 26 Abs. 4 und § 29 VG).

Gegenstand der Untersuchung und Beurteilung ist die Amtspflichtverletzung nicht nur nach dem Inhalt der Anzeige, sondern in ihrer wirklichen Beschaffenheit, auch wenn sie auf Umständen beruht, die in der Anzeige gar nicht geltend gemacht worden sind. Die Untersuchungskommission ist verpflichtet, die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VG). Sie kann Zeugen einvernehmen, wobei die Strafprozessordnung (StPO-SO, BGS 321.1) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 Abs. 2 VG).

Dem Beamten ist von der Untersuchungskommission von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur Verteidigung erhalten. Der Beizug eines bevollmächtigten Vertreters ist zulässig (§ 27 VG). Vom Abschluss der Untersuchung wird dem Beschuldigten Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt, wo er oder sein Vertreter die Akten einsehen kann, auf welche der Kommissionsbericht gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen (§ 28 Abs. 3 VG). Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Stimmt die Untersuchungskommission dem Antrag zu, so ist vom Ergebnis der Untersuchungsergänzung dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ebenfalls Kenntnis zu geben und zur Einsicht in die neuen Akten Frist zu setzen. Eine allfällige weitere Eingabe des Beschuldigten darf sich nur auf die neuen Akten beziehen (§ 28 Abs. 4 VG). Die Untersuchungskommission erstattet ihren Bericht der Disziplinarbehörde aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung. Sie würdigt auch die vom Beschuldigten oder seinem Vertreter geltend gemachten Entlastungsgründe (§ 28 Abs. 5 VG).

II. Zweck des Disziplinarrechts, Dauer der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit

Das Disziplinarrecht soll den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung sichern sowie Vertrauenswürdigkeit und Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit erhalten. Es hat einen rein präventiven Ordnungszweck. Es geht nicht um Wiedergutmachung oder Sühne des Beamten, wobei aber spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (René A. Rhinow/Beat Krähenmann: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 54 B. I., S. 167; André Grisel: Traité de droit administratif, vol. 1, Neuchâtel 1984, S. 512).

Eine disziplinarische Verfolgung kann nur solange erfolgen, als sich der Beamte unter der Disziplinargewalt des Staates befindet. Diese erlischt mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses. Scheidet somit der Beamte durch Rücktritt oder Kündigung aus der Verwaltung aus, so besteht kein öffentliches Interesse mehr an einer Disziplinierung, deren Ziel die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit und des Ansehens der Verwaltung ist. Das Disziplinarverfahren wird deshalb mit dem Ausscheiden des Betroffenen aus dem öffentlichen Dienst grundsätzlich gegenstandslos und ist nur in Ausnahmefällen weiterzuführen (Peter Bellwald: Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985, S. 126; Walter Hinterberger: Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 88 f.; Max Imboden/René A. Rhinow: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. Basel 1976, Band I, Nr. 54 B. IV.d, S. 318; SOG 1988 Nr. 37). Solche Ausnahmefälle liegen etwa vor, wenn das Verfahren noch anderen Zwecken, wie etwa dem Entzug der Wählbarkeit in ein öffentliches Amt dient, im Hinblick auf beamtenversicherungsrechtliche Ansprüche das Verschulden des betreffenden Beamten abzuklären ist oder als Folge einer vorläufigen Dienstenthebung mit Besoldungskürzung noch Besoldungsansprüche zu bereinigen sind (Imboden/ Rhinow, a.a.O.; Bellwald, a.a.O.). Ein bloss ideelles Interesse des Beschwerdeführers an einer Widerlegung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe oder an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Massnahme im Hinblick auf einen Verantwortlichkeitsprozess (dazu BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003) genügt dafür nicht.

Der Beschwerdeführer ist heute nicht mehr in der Funktion eines vom Kantonsrat gewählten Beamten tätig. Er steht nicht mehr in einem Beamtenverhältnis, sondern ist Angestellter des Beschwerdegegners (§ 12 StPG). Damit untersteht er heute nicht mehr dem Disziplinarrecht (§ 8 StPG zweiter Satz e contrario; vgl. auch § 50bis StPG). Der angefochtene Disziplinarentscheid wurde noch vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Beamtenverhältnis gefällt. Er ist, weil der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, vollstreckbar, nicht aber rechtskräftig, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches Rechtsmittel ist (vgl. § 83 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] und Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 229). Es stellt sich damit die Frage, ob das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dessen Ausscheiden aus dem Amt gegenstandslos geworden ist.

a) Der Beschwerdegegner macht hauptsächlich geltend, der angefochtene Entscheid sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, da der Beschwerdeführer noch als Beamte geamtet habe und damit der Disziplinargewalt des Regierungsrates unterstand. Das Disziplinarverfahren habe somit während des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien durch die dafür zuständige Disziplinarbehörde abgeschlossen werden können. Dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Wiederwahl als Beamte verzichtete und ins Angestelltenverhältnis übertrat, mache seine Beschwerde nicht gegenstandslos. Würden von der zuständigen Disziplinarbehörde während der Dauer des Anstellungsverhältnisses getroffene und vollzogene Disziplinarentscheide einfach für hinfällig erklärt, wenn der betroffene Beamte nachträglich während der Hängigkeit einer dagegen geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, könnte jede Disziplinarmassnahme ausgehöhlt und jede Besoldungsreduktion sowie jeder Besoldungsentzug wirkungslos bzw. rückgängig gemacht werden, ohne dass deren Rechtmässigkeit überprüft werde. Auf diese Weise könnte der Beamte durch Kündigung während anhängiger Beschwerdeverfahren zu Recht getroffene Disziplinarentscheide ohne weiteres umstossen und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung in Frage stellen. (…) Es ist anerkannt, dass sich der Beamte durch Rücktritt oder Kündigung einem Disziplinarverfahren entziehen kann. Das Disziplinarverfahren wird auch dann eingestellt, wenn der Beamte aus anderen Gründen aus dem Dienst ausscheidet (z.B. Invalidität oder Nichtwiederwahl). Dass «generalpräventive Erwägungen nicht völlig ausgeschlossen» sind (so Hinterberger, a.a.O., S. 41), führt nicht dazu, dass solche Verfahren auch nach dem Ausscheiden des Beamten weitergeführt werden können. Zudem signalisiert bereits die Einleitung des Verfahrens den übrigen, der Disziplinargewalt unterstehenden Personen und der Öffentlichkeit, dass die Disziplinarbehörde nicht bereit ist, mutmassliche Dienstpflichtverletzungen hinzunehmen.

Besonders am vorliegenden Fall ist einzig, dass das Disziplinarverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen wurde. Der Entscheid ist aber nicht rechtskräftig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Das Verwaltungsgericht prüft Sachverhalt und Rechtsanwendung mit umfassender Kognition und legt seinem Urteil den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides zugrunde. Damit hat das Verwaltungsgericht auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr der Disziplinargewalt des Regierungsrates untersteht.

Wie bei der zivilrechtlichen Appellation tritt aufgrund des Devolutiv-effekts der Beschwerde ein reformatorisches oder bestätigendes Urteil des Verwaltungsgerichts an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 84). Würde das Verwaltungsgericht die als Disziplinarmassnahme angeordnete Besoldungskürzung bestätigen, könnte sie, soweit die Zeit nach Ablauf der Amtsperiode 2005 – 2009 betreffend, gar nicht mehr vollstreckt werden. Auch ein vom Verwaltungsgericht als mildere Massnahme im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers ausgesprochener Verweis könnte nicht mehr ausgesprochen werden.

Das Verwaltungsgericht entscheidet zwar in der Regel in der Sache selbst, kann die Angelegenheit aber auch zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Letzteres ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, gravierende Verfahrensmängel festgestellt werden oder wenn sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen und die Kognition des Gerichtes auf Rechtsverletzungen beschränkt ist. Ein solcher kassatorischer Entscheid würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass nach Aufhebung des Entscheides das Disziplinarverfahren einzustellen wäre, da der Beschwerdeführer nicht mehr der disziplinarischen Gewalt des Regierungsrats untersteht.

b) Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der angefochtene Disziplinarentscheid habe seine Wirkung bereits entfaltet: Die angeordnete Herabsetzung der Besoldung um zwei Erfahrungsstufen innerhalb der Lohnklasse wurde für die Monate April bis Juli 2009 vollzogen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Instruktionsrichter habe diese auch nicht erteilt. Dies könne durch einen Abschreibungsbeschluss nicht rückgängig gemacht werden.

Die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat immer vorläufigen Charakter. Aus einem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf eine materielle Beurteilung der Beschwerde. Anordnungen über den Suspensiveffekt einer Beschwerde fallen mit dem instanzabschliessenden Urteil dahin, und zwar grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem die Verfügung ergangen ist (Gygi, a.a.O., S. 245). Wird eine Beschwerde trotz nichtgewährter aufschiebender Wirkung nachträglich gutgeheissen, ist die Rechtslage, wie sie vor der vorläufigen Vollstreckung der aufgehobenen Verfügung bestand, wiederherzustellen. Bei Gegenstandslosigkeit kommt es darauf an, ob lediglich das Beschwerdeverfahren oder auch der diesem zugrunde liegende Streitgegenstand wegfällt; in letzterem Fall besteht keine vollstreckbare Anordnung mehr.

c) Der Beschwerdegegner beruft sich auf den Entscheid SOG 1988 Nr. 37: Wie im vorliegenden Fall sei es auch dort um eine (bereits vorläufig vollstreckte) Disziplinarmassnahme gegangen. Wenn dort, wo der Betroffene noch während des Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war, das Verfahren weiterzuführen war, da noch Besoldungsansprüche zu bereinigen waren, müsse dies hier, wo der Entscheid durch die zuständige Behörde noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses getroffen und der Entscheid bereits teilweise vollstreckt wurde, umso mehr gelten.

Im Entscheid SOG 1988 Nr. 37 ging es indes nicht um eine vorläufig vollstreckte Disziplinarmassnahme, sondern um eine für die Dauer des Verfahrens angeordnete vorsorgliche Massnahme nach § 25 Abs. 5 VG (vorläufige Dienstenthebung mit Besoldungsentzug). Wie das Verwaltungsgericht damals ausgeführt hat, kann der vorläufige Gehaltsentzug als rein vorsorgliche Massnahme nur bis zum Erlass eines definitiven Entscheides in der Disziplinaruntersuchung Geltung beanspruchen und ist bei der Beendigung des Disziplinarverfahrens darüber zu entscheiden, ob das Gehalt definitiv entzogen bleibt oder ob es nachgezahlt werden muss, weil sich die vorläufige Massnahme als nicht gerechtfertigt erwiesen hat. Eine Disziplinarstrafe kann jedoch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr ausgesprochen werden; folglich kann auch eine durch einen nicht rechtskräftigen Entscheid angeordnete Disziplinarstrafe nicht bestehen bleiben, ungeachtet dessen, ob sie vorläufig vollstreckt wurde oder nicht. Anders zu entscheiden hiesse, die Weiterführung des Disziplinarverfahrens vom verfahrensleitenden Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung abhängig zu machen.

d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auswirkungen des Disziplinarentscheides seien für ihn in persönlicher, beruflicher und finanzieller Hinsicht verheerend. Es stehe ihm deshalb nicht bloss ein ideelles, sondern ein konkretes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides zu.

Mit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens entfallen die direkten Auswirkungen des angefochtenen Disziplinarentscheides; die indirekten Auswirkungen – so der Verzicht auf die Wiederkandidatur als Beamter und dessen finanzielle Folgen – lassen sich auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Beschwerdeentscheid nicht beheben. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er sei widerrechtlich in seiner Persönlichkeit oder seinem Vermögen geschädigt worden, kann darüber nicht im Disziplinarverfahren befunden werden; dazu müsste er ein gesondertes Verfahren anstrengen. Da das Disziplinarverfahren nicht durch einen rechtskräftigen Sachentscheid abgeschlossen wurde, kann er in diesem neuen Verfahren auch alle ihm im Disziplinarverfahren angelasteten Dienstpflichtverletzungen überprüfen lassen (vgl. BGE 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003).

Im vorliegenden Fall sind auch keine anderen Gründe für eine Weiterführung des Verfahrens ersichtlich: Für die jetzige Funktion des Beschwerdeführers ist der Ausgang des Disziplinarverfahrens ohne Bedeutung; eine Einstellung des Verfahrens gereicht ihm also nicht zum Nachteil.

e) Als Ergebnis ist festzuhalten: Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers endete mit seinem Ausscheiden aus dem Amt Ende Juli 2009. Damit wurde das gegen ihn eingeleitete, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gegenstandslos. Ein Ausnahmetatbestand, der die Weiterführung des Verfahrens gebieten würde, liegt nicht vor.

III. Folgen der Gegenstandslosigkeit, verbleibendes Rechtsschutzinteresse

a) Mit der Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens entfällt die Grundlage für die vorläufige Vollstreckung der vom Regierungsrat angeordneten Disziplinarmassnahme, mit der Folge, dass der rechtmässige Zustand wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer das zurückbehaltene Gehalt (samt Verzugszinsen) nachzuzahlen ist. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids mehr.

Fällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist der Streit durch Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben, nicht aber auf das anhängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Dadurch wird vermieden, dass die angefochtene und allenfalls unrichtige Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst (Gygi, a.a.O., S. 326; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 3 zu Art. 39; Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 18 zu § 28 und N 3 zu § 63). Somit ist das Beschwerdeverfahren, soweit es sich gegen die angeordnete Disziplinarmassnahme richtet, abzuschreiben.

b) Ein Rechtsschutzinteresse besteht indes noch bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten. Im Disziplinarverfahren besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Beschuldigten nur im Falle einer Bestrafung Untersuchungskosten auferlegt werden können (§ 29 Abs. 2 VG). Mit dem Wegfall der Disziplinarmassnahme entfällt damit auch die Grundlage für die Auferlegung von Kosten des Disziplinarverfahrens. Zu beurteilen sind lediglich noch die Fragen, ob der Beschwerdeführer den Ersatz seiner Parteikosten im Disziplinarverfahren beanspruchen kann und wer die Kosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat.

c) Wird ein Verfahren gegenstandslos, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Tragung der Gerichts- und Parteikosten (§ 77 VRG i.V.m. § 103 ZPO-SO). Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre sind die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat; hat keine Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht, so sind sie derjenigen aufzuerlegen, die nach der Aktenlage vermutlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird derjenige kosten- und entschädigungspflichtig, der das Verfahren veranlasst hat (SOG 1997 Nr. 34; SOG 1990 Nr. 16; Hans-Ulrich Walder: Prozessführung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 107). Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488).

Die Gegenstandslosigkeit wurde vorliegend durch den Ablauf der Amtsperiode 2005/09 herbeigeführt. Dabei handelt es sich um einen objektiven Umstand, der keiner Partei anzulasten ist. Die Kosten sind demnach in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verteilen. Dabei begnügt sich das Gericht in der Regel mit einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten (vgl. BGE 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005; BGE 1P.522/2006 vom 21. Mai 2007; BGE 118 Ia 488). Vorliegend rechtfertigt sich aus folgenden Gründen eine etwas ausführlichere Darstellung der Prozessaussichten: Die Instruktion im Verwaltungsgerichtsverfahren war abgeschlossen, die Hauptverhandlung ist durchgeführt worden und beide Parteien machen ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung geltend.

IV. Rügen des Beschwerdeführers gegen das Verfahren vor der Disziplinaruntersuchungskommission und vor dem Regierungsrat

a) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, nach gründlichem Studium des Berichts der Disziplinaruntersuchungskommission (DUK) schliesse er sich der darin enthaltenen Beurteilung und den Anträgen an, und hat den Kommissionsbericht zum Bestandteil seiner Erwägungen erklärt. Der Beschwerdeführer hält dafür, damit habe der Regierungsrat § 29 Abs. 1 VG verletzt. Er sei seiner Entscheidungspflicht als Disziplinarbehörde nur ungenügend nachgekommen und habe sein Entscheidungsund Auswahlermessen nicht ausgeübt. Die Disziplinarbehörde habe den Entscheid zu fällen und zu begründen; ein Verweis auf den Bericht der Untersuchungskommission genüge nicht. Diese schwerwiegende Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften müsse ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.

Nach § 29 Abs. 1 VG hat der Entscheid der Disziplinarbehörde den Sachverhalt, die Entscheidgründe, die Strafe und die Rechtsmittel zu enthalten. Bezüglich Sachverhalt und Entscheidgründe verweist der angefochtene Entscheid integral auf den Bericht der DUK. Das ist zulässig: Die Disziplinarbehörde begeht keine Rechtsverletzung, indem sie den Anträgen der von ihr eingesetzten Untersuchungskommission folgt. Schliesst sie sich den Feststellungen und Begründungen der Kommission an, kann sie, statt in ihrem Entscheid den Bericht abzuschreiben, auf diesen verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung eines Entscheids aus einem separaten Schreiben oder aus dem Verweis auf eine Stellungnahme einer anderen Behörde hervorgehen. Die aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht von Gerichten und Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, schliesst es nicht aus, dass eine Behörde oder eine Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid durch blossen Verweis auf die Motive einer anderen Behörde oder der Vorinstanz begründet, sofern diese ihrerseits eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügende Begründung enthält und keine wesentlichen neuen Einwände oder Gesichtspunkte zu beurteilen sind (BGE 1C_386/2007 und 1C_388/ 2007 vom 15. April 2008; ZBl 106/2005, 261; BGE 123 I 31). Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer vor Abschluss der Untersuchung äussern. Seine Stellungnahmen sind im Bericht zusammengefasst und wurden von der DUK gewürdigt. Der Begründungspflicht ist dadurch Genüge getan.

Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide betreffen nicht vergleichbare Konstellationen: Im einen Fall enthielt die angefochtene Verfügung überhaupt keine Begründung und wurde diese erst im Rechtsmittelverfahren nachgeliefert (SOG 1996 Nr. 32) und im anderen Fall hatte eine Verwaltungsbehörde eine Verfügung erlassen, ohne sich mit den im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden auseinanderzusetzen (BGE 124 V 180).

b) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Bericht der DUK erfülle die Anforderungen nicht, die an einen Disziplinarentscheid gestellt werden. Er sei von seiner Struktur und der kompliziert aufgebauten Begründung her nur schwer verständlich und die Würdigung der Beweise und der daraus abgeleiteten Entscheidgründe erschlössen sich nur schwer, wodurch es ihm praktisch verunmöglicht werde, der Rügepflicht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachzukommen. Ferner hätten er und ein anderer Beamter X., gegen welchen ebenfalls eine disziplinarische Untersuchung lief, in separaten Entscheiden beurteilt werden müssen. Die Beurteilung im gleichen Disziplinarentscheid verstosse formal gegen das Verwaltungsrechtspflegegesetz und verletze seine Persönlichkeitsrechte unheilbar.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der 40-seitige Bericht der DUK ist durch Überschriften strukturiert und es geht aus ihm mit hinreichender Klarheit hervor, was den Beschuldigten vorgeworfen wird und wie die DUK ihr Verhalten bewertet. Dass die beiden Disziplinarfälle – Beamter X. und der Beschwerdeführer – in einem Bericht behandelt wurden, war von der Sache her geboten, gründen die erhobenen Vorwürfe doch im selben Sachverhalt. Es besteht auch keine Vorschrift, dass in Verfahren, an denen mehrere Parteien beteiligt sind, der Entscheid jeweils getrennt zu eröffnen ist. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich nicht von derjenigen eines Beschuldigten, der in einem Strafverfahren zusammen mit anderen Beschuldigten beurteilt wird.

c) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die DUK habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 weder zur Vernehmlassung noch zur Kenntnisnahme zugestellt habe.

Die DUK hatte beiden Beschuldigten eine letzte Frist zur abschliessenden Stellungnahme bis zum 12. März 2008 eingeräumt, von der beide auch Gebrauch machten. Es handelte sich hier sozusagen um einen zweiten Schriftenwechsel, da beide Beschuldigten bereits zuvor schriftlich zu den Vorhaltungen Stellung genommen hatten. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 verlangt, eine weitere Stellungnahme des Anwalts von X. zur Anhörung vom 25. November 2008 müsse ihm zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt werden. In seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 verzichtete X. indes ausdrücklich darauf, sich nochmals zu den Aussagen des Beschwerdeführers am 25. November 2008 zu äussern. In dieser Situation hätte die DUK nur dann nochmals einen Schriftenwechsel anordnen müssen, wenn eine oder beide Stellungnahmen wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten hätten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die DUK habe die in dieser Stellungnahme enthaltene Behauptung, vor der Neufassung der 3. Schlussverfügung habe keine ausführliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, nicht zu seinen Ungunsten verwenden dürfen. Die im Bericht wiedergegebene Aussage war jedoch nicht neu, hatte X. bereits in der Anhörung vom 4. Februar 2008 entsprechend ausgesagt und hatte der Beschwerdeführer selbst dies auch gar nicht behauptet. Die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 hätte dem Beschwerdeführer immerhin zur Kenntnis zugestellt werden müssen. Dieser Mangel wurde indes im Beschwerdeverfahren geheilt, konnte der Beschwerdeführer doch die Akten vollständig einsehen, dazu Stellung nehmen und hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren umfassende Kognition.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 2010 (VWBES.2009.122)

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