SOG 2007 Nr. 20
Art. 16b und 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV. Bei einem zeitlichen Abstand beim Hintereinanderfahren von 0,6 bis 0,8 Sekunden liegt administrativrechtlich eine mittelschwere Widerhandlung vor, die mit einem Führerausweisentzug zu ahnden ist.
Sachverhalt:
G. fuhr auf der Autobahn mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 105 km/h über eine längere Distanz mit einem Nachfahrabstand von 20,03 m oder 0,68 Sekunden. Das Departement stufte das Verhalten als mittelschwere Widerhandlung ein und entzog G. den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Strafurteil vom 7. November 2006 steht fest, dass G. sich des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren mit PW schuldig gemacht und somit die Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) und Art. 12 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) verletzt hat. Die Strafrichterin ging davon aus, dass es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt, und sprach eine Busse von Fr. 500.-- aus. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Widerhandlungen nicht. Es ist einzig zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers administrativrechtlich mit einem Ausweisentzug oder mit einer blossen Verwarnung zu sanktionieren ist.
3. Gegenüber allen Strassenbenützern ist ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil zahlreiche Unfälle dadurch ausgelöst werden, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhielt (BGE 115 IV 248 sowie BGE 6A.43/2004).
4.a) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen (Art. 16a SVG) hat die Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Absatz 2). Ist dies nicht der Fall, spricht die Behörde eine Verwarnung aus (Absatz 3). Nur in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Absatz 4). Bei mittelschweren Fällen beträgt die Mindestdauer des Entzuges einen Monat. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt drei Monate.
b) Ein Abstand von 20 m zum Vorderwagen entspricht bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h, wie die Vorinstanz ausführt, einem zeitlichen Abstand von 0,68 Sekunden. Nach der Faustregel "halber Tacho" hätte der Beschwerdeführer einen Abstand von 52,5 Metern einhalten müssen. Bei Anwendung der "1/6-Tacho-Regel", welche die Grenze zum schweren Fall festlegt, musste er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von mindestens 17,5 Metern beachten.
c) Das Verwaltungsgericht hatte in den letzten Jahren folgende Fälle von Nichteinhalten eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren zu beurteilen: In drei Entscheiden erkannte es auf eine schwere Widerhandlung (VGE vom 21. Oktober 1998 [0,15 Sek. bei 120 km/h]; VGE vom 24. Mai 2005 [0,09 Sek. bei 120 km/h]; VGE vom 13. Juli 2006 [0,3 Sek. bei 120 km/h]). Eine mittelschwere Widerhandlung bejahte es bei 0,42 Sek. bei 85 km/h (VGE vom 4. Februar 2004). Das Bundesgericht nahm eine "mindestens" mittelschwere Widerhandlung an bei einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden (BGE 126 II 358), eine mittelschwere bei 0,2–0,4 Sekunden (BGE 6A.54/2004 vom 3. Februar 2005); als schwer stufte es Abstände ein von 0,15 Sekunden (BGE 6A.57/2002 vom 23. August 2002), von 0,3 Sekunden (BGE 6A.43/2004 vom 2. September 2004) und von 0,33 Sekunden (BGE 131 IV 133). In der älteren publizierten Praxis finden sich u.a. zwei schwere Fälle in AGVE 1992 544 (0,27 Sekunden) und in LGVE 1981 III N 24 (0,2 Sekunden).
d) Im Licht dieser publizierten Praxis erscheint es auf den ersten Blick fraglich, ob es im vorliegenden Fall richtig ist, von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen und den Ausweis zu entziehen. Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung auf keine Präjudizien; soweit ersichtlich finden sich keine vergleichbaren veröffentlichten Fälle. Einzelne Untersuchungen weisen auf die Problematik der allzu schematischen Würdigung des Abstands hin (Ulrich Löhle: Zu geringer Fahrzeugabstand und Unfallkausalität, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 332 ff.); insbesondere vernachlässige die Praxis die unterschiedlichen Bremsverzögerungen verschiedener Fahrzeugarten (PW, Lieferwagen, beladene Transportfahrzeuge usw.); Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser (Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, in: AJP 8/99, S. 947 ff.) bedauern die sehr spärlichen Stellungnahmen der Rechtsprechung. Diese Autoren zeigen die unterschiedliche Überwachungs- und Verzeigungspraxis der Polizeiorgane auf, ebenso die kantonal sehr uneinheitliche Verurteilungspraxis (S. 949). Einzelne Kantone differenzieren sogar stark nach der angewandten Messmethode. Ein Kanton subsumiert einen Abstand zwischen 25 und 30 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h unter Art. 90 Ziff. 1 SVG. Der Aufsatz beleuchtet detailliert die technischen Seiten, so auch die biomechanische Insassenbelastung bei Auffahrkollisionen. Daraus wird gefolgert, dass die Regeln über den erforderlichen Abstand unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die in der Anwendung der Konkretisierung bedürfen (S. 960); die Praxis habe sich vermehrt der physikalischen Gesetzmässigkeiten bewusst zu werden. Das umfangreiche Zahlenmaterial verwendet indes Daten, die in der Praxis regelmässig nicht zur Verfügung stehen (so etwa der Verzögerungswert des vorne fahrenden Fahrzeugs). Die Autoren halten aber generell fest, dass es sich bei dieser Verkehrsregel um eine der elementarsten Vorsichtspflichten handelt und dass Auffahrunfälle rund einen Sechstel aller Unfallursachen ausmachen.
e) Das Bundesgericht stellt im Entscheid 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 ebenfalls fest, dass die Rechtsprechung zur Frage, bei welchem Abstand eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG vorliegt, bisher keine allgemeinen Grundsätze entwickelt hat. Die Abgrenzung gegenüber der schweren Widerhandlung beleuchtet Jürg Boll: Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 53 ff. Insbesondere gestützt auf die Ergebnisse der Studie von Burckhardt/Burg/Gnadler/Näumann/Schiemann (Die Brems-Reaktionsdauer von Pkw-Fahrern, in: Der Verkehrsunfall, Dezember 1981, Heft 12, S. 224 ff.) gelangt er zum Schluss, dass sich die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG rechtfertigt, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden (1/6 Tacho) oder weniger beträgt; die Gefahr eines Auffahrunfalls sei dabei im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand hochgradig erhöht (S. 57 f.). Gegenüber der Faustregel "Halber Tacho" sei dieser Abstand um 2/3 zu gering, was als schweres Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei (S. 59).
f) Das bernische Obergericht hat am 9. Dezember 2002 im Sinne einer Richtlinie der Polizei empfohlen, bei einem zeitlichen Abstand von 0,5 Sekunden oder weniger grundsätzlich auf eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung zu erkennen (Andreas A. Roth: Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, in: SJZ 2006, S. 231). Philippe Weissenberger (Tatort Strasse, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 317) hält dafür, dass ein Abstand von 0,8 bis 1 Sekunde noch ausreichend sei und daher keine Verkehrsregelverletzung bedeute.
g) Liegt aber bei einem 0,5 oder 0,6 Sekunden betragenden Abstand eine schwere Widerhandlung vor, erscheint es keineswegs abwegig, bei einem nur unwesentlich grösseren Abstand von 0,68 Sekunden von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Ab welchem Abstand nur noch eine einfache Widerhandlung vorliegt, ist hier nicht zu entscheiden. Immerhin ist anzumerken, dass das Einhalten eines Abstands von mindestens 0,9 Sekunden (entsprechend der Hälfte der 1/2-Tacho-Regel) nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine mittelschwere Verkehrsregelverletzung mehr darstellen dürfte. Berücksichtigt man ausserdem den Umstand, dass die polizeilich erhobenen Abstandsmessungen bzw. -schätzungen gewisse Ungenauigkeiten enthalten, liesse sich als Regel in Betracht ziehen, bei einem zeitlichen Abstand von 0,6 bis 0,8 Sekunden eine mittelschwere Widerhandlung anzunehmen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung ausgegangen.
5. Bei mittelschweren Widerhandlungen beträgt die Mindestentzugsdauer einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Das Departement hat den Ausweis für einen Monat entzogen. Die Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2007 (VWBES.2007.19)