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Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2007 VWBES.2006.303

March 6, 2007·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,645 words·~8 min·5

Summary

Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis

Full text

SOG 2007 Nr. 17

Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 23 und 23a VVV. Ein provisorisch erteilter Kollektiv-Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn der Betrieb nach Ablauf des Provisoriums immer noch zu klein ist. Ob hiefür die Kriterien des Umsatzes und des Beschäftigungsgrades herangezogen werden können, erscheint fraglich. Entscheidend ist, dass der Ausweis nicht für die im Anhang 4 VVV und in den Weisungen des EJPD festgelegte Zahl von Probe- und Überführungsfahrten erforderlich ist.

Sachverhalt:

Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) erteilte S. im Jahr 2004 provisorisch einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschildern. In seinem Gesuch hatte S. die Absicht bekundet, seine hauptberufliche Arbeit zu reduzieren und vermehrt in seinem Garagenbetrieb tätig zu sein. Nachdem die MFK festgestellt hatte, dass S. nach wie vor nur in beschränktem Umfang im Autogewerbe tätig ist, entzog sie ihm 2006 den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild. Das mit einer Verwaltungsbeschwerde angerufene Departement des Innern wies diese ab. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen solche für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Unter anderem gestützt darauf hat der Bundesrat die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) erlassen. Diese enthält in den Art. 22–26 Regelungen über die Kollektiv-Fahrzeugausweise. Mit einer am 1. August 1992 in Kraft getretenen Änderung wurden die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen mit Händlerschildern präzisiert und verschärft. Insbesondere ergeben sich die Mindestanforderungen seither nicht mehr nur aus Richtlinien, sondern – neben Art. 23 VVV – aus Anhang 4 der VVV. Ergänzend gelten die gestützt auf Art. 76a VVV erlassenen Weisungen und Erläuterungen vom 5. August 1994.

b) Nach Art. 23a Abs. 1 VVV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) sind Kollektivfahrzeug-Ausweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Erteilung, auf die diese Norm Bezug nimmt, ergeben sich aus Art. 23 Abs. 1 VVV. Demnach werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche die in Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebs erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) sowie die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. Nach einer am 1. Juni 2001 in Kraft getretenen Ergänzung kann die kantonale Behörde von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.

3.a) Die MFK hat S. auf Gesuch hin am 24. Februar 2004 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit den Händlerschildern SO 651-U für den Betrieb einer Reparaturwerkstatt für leichte Motorwagen erteilt. Sie erteilte den Ausweis zunächst befristet bis 29. Februar 2005. S. war damals zu 80 % als Handwerkmeister bei der Firma X. tätig. Der Aufforderung, die Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen, kam S. nicht nach. Gestützt auf die eingereichte "Erfolgsrechnung 2004" verlängerte die MFK den Ausweis trotzdem um ein Jahr bis 30. Juni 2006. In einem Schreiben führte die MFK aus, der erforderliche Umsatz werde zwar nicht erreicht, doch wolle man ihm Gelegenheit geben, in der Branche Fuss zu fassen und die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen.

b) Nach Eingang der Erfolgsrechnung 2005 verfügte die MFK den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschild und forderte den Inhaber auf, beides bis 30. Juni 2006 bei der MFK zu deponieren. Die Amtsstelle bestätigte diese Verfügung mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer mindestens zu 40 % in seinem Garagebetrieb tätig sein müsste. In der Folge liess S. geltend machen, die Verfügung sei nichtig; er erfülle alle Voraussetzungen. Für die Bedingung, mindestens 40 % im eigenen Betrieb tätig zu sein, fehle die gesetzliche Grundlage. (...)

c) Streitig ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer den nach Ziffer 4.21 des Anhangs 4 erforderlichen Betriebsumfang erreicht. Danach muss er an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr entgeltliche Reparaturarbeiten vornehmen, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

4.a) Dazu ist vorab festzustellen, dass Anhang 4 zur VVV und die Weisungen und Erläuterungen des EJPD teilweise an Klarheit zu wünschen übrig lassen. So macht Anhang 4 die Erteilung eines (einzigen) Kollektiv-Fahrzeugausweises für alle Betriebsarten von einer Mindestzahl jährlich bearbeiteter (im vorliegenden Fall 50 reparierter) Fahrzeuge abhängig, die zudem Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich machen. Als Kriterium für die Erteilung eines zweiten oder weiterer Kollektiv-Fahrzeugausweise zieht der Anhang zusätzlich die Zahl der im Motorfahrzeugbereich des Betriebs hauptberuflich beschäftigten Personen heran. Dass die Erteilung eines einzigen Ausweises ebenfalls die hauptberufliche Tätigkeit einer Person voraussetzen würde, kann nur vermutet werden; der Gesetzgeber legt dies jedenfalls nicht ausdrücklich so fest. Damit bleibt offen, inwieweit auch kleineren bzw. kleinsten Betrieben – nebenberuflich betriebenen "Hinterhof- oder Feierabend-Garagen" oder "Hobbybetrieben" – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (berufliche Ausbildung, Räumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, Versicherungen) ein Kollektiv-Fahrzeugausweis zusteht. Die Weisungen konkretisieren in Ziffer 1.3 einzig, wie der Umfang der Tätigkeiten – aufgrund von Buchungsbelegen – zu prüfen ist. Die dazugehörigen Erläuterungen präzisieren in Ziffer 3.3 bloss, wie der Anspruch auf weitere Ausweise zu berechnen ist. Danach ist nur die Anzahl hauptberuflicher Mitarbeiter zu berücksichtigen, die im Betrieb direkt mit Motorfahrzeugen zu tun haben; zwei nebenberuflich tätige Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 % können als ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter gerechnet werden.

b) Diese Unklarheiten haben dazu geführt, dass die Kantone eine uneinheitliche Praxis entwickelten. So stellt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern bereits auf seiner Website unter "Händlerschilder" klar, dass nur hauptberuflich geführte Betriebe einen Kollektiv-Fahrzeugausweis zugeteilt erhalten können. Dem Gesuchsformular des Kantons Basel-Landschaft ist demgegenüber zu entnehmen, dass auch nebenberuflich geführte Betriebe anspruchsberechtigt sein können.

Unklar ist indes auch die Praxis des Kantons Solothurn. Im erstinstanzlichen Entscheid nimmt die MFK auf den nicht erreichten Umsatz Bezug und sieht sich deshalb zum Ausweisentzug veranlasst. Im Wiedererwägungsentscheid führt die MFK aus, die hauptberufliche Tätigkeit sei aufgrund der Weisungen des EJPD Anspruchsvoraussetzung; dies ist – wie eben dargelegt – den Weisungen eben gerade nicht ausdrücklich zu entnehmen. In der zwischenzeitlich geführten Korrespondenz hatte die MFK in widersprüchlicher Weise eine 40-prozentige Tätigkeit als ausreichend bezeichnet.

Das Departement bezeichnete es im angefochtenen Entscheid als gängige solothurnische Praxis, einen Umsatz von 12'000 Franken und eine Tätigkeit von mindestens 40 % zu verlangen. Diese Praxis sei zu grosszügig gewesen, weil der Bundesgesetzgeber beabsichtigt habe, nur professionelle, hauptberufliche Garagisten mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen auszustatten. Das Departement weist die MFK an, seine 40 %-Praxis aufzugeben. Als Denkanstoss für die Bestimmung eines neuen Eckwertes schlägt es ein Arbeitspensum von mindestens 66 % vor. Auch der Mindestumsatz von 12'000 Franken sei deutlich zu tief und sei anzupassen.

c) Art. 22 ff. VVV und Anhang 4 zur VVV lassen sich in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des EJPD trotz der dargelegten Unklarheiten dahingehend interpretieren, dass hinsichtlich Betriebsumfang klar mehr zu verlangen ist, als die nach bisheriger solothurnischer Praxis geforderte 40 %-Tätigkeit und 12'000 Franken Umsatz. Zusätzlich ist aber auch zu beachten, dass Anhang 4 mindestens 50 für Reparaturarbeiten erforderliche Probe- oder Überführungsfahrten verlangt.

Gegenüber der Praxis von MFK und Departement, als Messlatte für die Erteilung bzw. die Belassung von Händlerschildern den Umsatz bzw. den Tätigkeitsumfang in Prozenten eines Vollpensums heranzuziehen, ist allerdings auf den ersten Blick deshalb problematisch, weil Anhang 4 als Kriterium für einen ausreichenden Betriebsumfang die Zahl von 50 Probe- oder Überführungsfahrten mit reparierten Fahrzeugen festlegt. Für die Lösung der Vorinstanzen spricht demgegenüber Ziffer 1.3 der Weisungen. Danach ist der Umfang der Tätigkeiten aufgrund von Buchungsbelegen (Rechnungen an Dritte, Mehrwertsteuer-Abrechnungen etc.) zu prüfen.

d) Im Fall von S. ergibt sich, dass er die Voraussetzungen für den Behalt bzw. für die definitive Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises nicht erfüllt: Selbst wenn man Umsatz und Beschäftigungsgrad des Betriebsinhabers ausser Acht lässt, so ist festzustellen, dass seine Tätigkeit in den Jahren 2004–2006 nicht in dem Ausmass Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich machte, wie dies in Ziffer 4.21 des Anhangs 4 als Minimum verlangt wird. Den auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts am 8. Februar 2007 nachgereichten Unterlagen ist nämlich Folgendes zu entnehmen: Aus den Rechnungen der Jahre 2004–2006 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den meisten Fällen an den Fahrzeugen seiner Kundschaft bloss kleinere Unterhaltsund Wartungsarbeiten (halbjährlicher Rad- oder Reifenwechsel, Auswuchten der Pneus, Ölwechsel, Ersetzen von Beleuchtung, Luft- und Ölfilter oder Zündkerzen usw., Nachfüllen von Scheibenklar oder Bremsflüssigkeit usw., Durchführen des Abgastests) sowie mehrheitlich unbedeutende Reparaturen ausführte. Soweit er Fahrzeuge für die periodische Fahrzeugprüfung bei der Zulassungsstelle eines Kantons oder bei der TCS-Prüfstelle bereitstellte, liess er das Auto meist vom Halter selbst dort vorführen; inwieweit dies damit zusammenhängt, dass er wegen seiner doch recht umfangreichen, jedenfalls schwergewichtigen Tätigkeit als Handwerkmeister bei der Firma X. zu den Öffnungszeiten der Prüfstellen nicht disponibel ist, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer persönlich zum Prüfungsort gefahrenen Motorfahrzeuge praktisch ausnahmslos mit den auf den Halter lautenden Kontrollschildern versehen waren und er demnach die Händlerschilder gar nicht verwenden musste.

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seinen Betrieb keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis benötigt. Die wenigen Fälle, in denen ihm Händlerschilder bei unveränderter Fortführung der bisherigen Tätigkeit dienlich sein könnten, reichen bei objektiver Betrachtung nicht annähernd aus, um die Weiterverwendung der Händlerschilder rechtfertigen zu können.

Die MFK hat dem Beschwerdeführer den Kollektiv-Fahrzeugausweis im Hinblick darauf provisorisch erteilt, dass er einen Reparaturbetrieb aufbauen will; die seitherige Entwicklung – der Beschwerdeführer hat ausserdem auch seinen Beschäftigungsgrad bei der Firma X. nicht zugunsten des Autoreparaturbetriebs reduziert – zeigt, dass er die Voraussetzungen für die definitive Erteilung nicht erfüllt und der Kollektiv-Fahrzeugausweis demnach zu entziehen ist. Der Beschwerdeführer ist in seiner weiteren Geschäftstätigkeit dadurch nicht in spürbarem Ausmass beeinträchtigt.

5. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf anderen Personen erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweise eine rechtsungleiche Praxis rügt, ist auf die Akten zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Fälle aus verschiedenen, konkret dargelegten Gründen nicht vergleichbar sind; in einem Fall, in dem der konkursite Ausweisinhaber seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erklärte die MFK, die erforderlichen Schritte zu unternehmen; darauf ist sie zu behaften. Dasselbe gilt für die in den Erwägungen zur angefochtenen Beschwerdeverfügung vom 30. August 2006 erteilte departementale Weisung, ab sofort eine strengere Praxis zu befolgen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2007 (VWBES.2006.303)

Bestätigt mit BGE 1C_72/2007 vom 29. August 2007.

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