SOG 2006 Nr. 16
§ 3 KBV. Bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung sind nicht baubewilligungspflichtig, sofern sie nur eine bestehende Signalisation – z.B. eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – unterstützen, aber die ordnungsgemässe Nutzung der Strasse noch zulassen.
Sachverhalt:
Im Einmündungsbereich des F.-Weges in die M.-Strasse in T. wurde formlos ein Drehkreuz errichtet. Nachdem eine Anwohnerin dagegen opponiert hatte, beschloss der Gemeinderat, das Drehkreuz versuchsweise zu belassen. Das Bau- und Justizdepartement stellte auf Beschwerde hin fest, die Massnahme sei nicht baubewilligungspflichtig. Das Verwaltungsgericht weist die von der Anwohnerin dagegen erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. § 3 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sagt, was baubewilligungspflichtig ist. Dort sind keine baulichen flankierenden Massnahmen an Strassen genannt, die helfen, signalisierte Verkehrsbeschränkungen durchzusetzen. Die Aufzählung ist aber auch nicht abschliessend. Massgebend ist § 16 des neuen Strassengesetzes (BGS 725.11). Die Bestimmung lautet: Massnahmen zur Strassenraumgestaltung sowie bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung innerhalb des Strassenareals unterliegen, sofern sie einem funktionsgerechten Umbau gemäss Nutzungsplan nicht widersprechen, keinem Bewilligungsverfahren. In den Materialien finden sich zu dieser Vorschrift folgende Ausführungen: Oft ist es so, dass verkehrspolizeiliche Massnahmen durch bauliche Massnahmen flankierend unterstützt werden. In diesen Fällen stellte sich in der Vergangenheit die Frage, ob solche flankierenden Massnahmen einem Baubewilligungsverfahren unterzogen werden müssen. Da Baubewilligungsverfahren ganz andere Zwecke verfolgen als verkehrspolizeiliche Verfahren, nämlich die Feststellung, ob Bauten und Anlagen den Bauvorschriften entsprechen, erscheinen sie im Zusammenhang mit Verkehrsmassnahmen in aller Regel nicht opportun. Belagserhöhungen, Querriegel, Pfosten und ähnliche bauliche Hilfsmassnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Strassenraumgestaltung bedürfen dann keiner Bewilligung, wenn sie die Funktion der Strasse gemäss Erschliessungsplan nicht in Frage stellen. Will jemand z.B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung als solche anfechten, so hat er dies im Verfahren der Strassenverkehrsgesetzgebung zu tun (RRB vom 28. Februar 2000, Nr. 443, publiziert in KRV 2000, Beilagen zur III. Session, S. 12). Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist folglich anlässlich der Publikation der vorgesehenen Signalisation beim Departement des Innern und nicht erst später beim Bau- und Justizdepartement anzufechten, wenn flankierend beispielsweise “Berliner Kissen” eingebaut werden. So verhält es sich auch bei Pfosten und dergleichen, die ein Fahrverbot sichern.
Nach dem alten (noch gültigen) Erschliessungsplan war der F.-Weg mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet; im neuen Erschliessungsplan, der vom Regierungsrat in den nächsten Wochen genehmigt wird, ist er als öffentlicher Fussweg ausgewiesen. Darüber sind bei der Regierung keine Beschwerden anhängig. Der Weg ist seit langer Zeit mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt. Das Drehkreuz, das die Einhaltung des bestehenden allgemeinen Fahrverbots sichert, bedarf im vorliegenden Fall keiner Baubewilligung, denn es verunmöglicht die ordnungsgemässe Nutzung des Fusswegs nicht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2006 (VWBES.2006.224)