SOG 2006 Nr. 18
Art. 17 WaG, Art. 3 NISV, § 7 VWW, § 34 PBG. Mobilfunkantennen sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. Ein Fussballplatz ist kein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Mobilfunkantennen sind keine im Waldabstand zulässigen Kleinbauten. Sie haben den Waldabstand einzuhalten – oder bedürfen einer Ausnahmebewilligung.
Sachverhalt:
Die TDC Sunrise reichte in R. ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage beim Sportplatz an der Weihernstrasse auf GB R. Nr. 55 ein. Die Anlage besteht aus einem freistehenden, 15 m hohen Mast mit 3 GSM/UMTS-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (3.3 m x 2.2 m) mit Gehwegplatten. Die Bauparzelle liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der Abstand der Anlage zum südlich gelegenen Wald beträgt ca. 10 m. Zwischen dem Wald und der Antenne verläuft eine asphaltierte Strasse mit Trottoir. Im Erschliessungsplan ist eine Baulinie eingetragen. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein, welche die Baukommission abwies. Die Erteilung der Baubewilligung wurde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) angefochten. Das BJD wies die Beschwerden ab und die Antenne wurde unter Auflagen und Bedingungen bewilligt. Anwohner erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.a) In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (§ 34 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1) dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Es sind dort gemäss § 16 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) in der Regel 3-geschossige Bauten zulässig, also handelt es sich in der Regel um eine Bauzone. In dieser Zone sind aber auch andere Nutzungen möglich. Die Nutzung eines Schulhauses in dieser Zone hat einen ähnlichen Charakter wie die Nutzungen eines Wohnhauses. Eine öffentliche Zone für einen Werkhof hat den Charakter einer Gewerbezone. Zonen für öffentliche Anlagen haben den Charakter einer Grün- oder Freihaltezone. Gemäss § 21 des Bauzonenreglements (BZR) der Einwohnergemeinde R. dient die OeBA-Zone der Sicherung des für öffentliche Aufgaben benötigten Landes. Die Antenne soll im Bereich G errichtet werden. Dieser Bereich dient der Sicherung eines Sportplatzes. Die Zone kann, wie das bestehende Klubhaus zeigt, unter Beachtung des Zonenzweckes überbaut werden.
b) Den OeBA-Zonen ist gemeinsam, dass sie im Baugebiet liegen. Den in dieser Zone zulässigen Nutzungen ist gemeinsam, dass sie einem öffentlichen Zweck dienen. Auch die Mobilfunkantennen dienen einem öffentlichen Zweck. Die Mobilfunkanbieter sind Inhaber von entsprechenden Konzessionen, die diese nicht nur berechtigen, sondern auch verpflichten, im öffentlichen Interesse liegende Dienste für die entsprechende (Grund-)Versorgung der Bevölkerung zu erbringen. Die Antennenanlage kann folglich mit einer öffentlichen Anlage verglichen werden. Sie sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die zum Baugebiet gehört und wie dargestellt auch überbaubar ist, zonenkonform (AGVE 2002, S. 263).
3. An Orten mit empfindlicher Nutzung haben die NATEL-Antennen relativ strenge Anlagegrenzwerte einzuhalten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, SR 814.710) gelten diese für Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), sodann für öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie für diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). In einem Entscheid vom 24. September 2002 (BGE 128 II 378) befand das Bundesgericht, Balkone und Dachterrassen seien keine Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV, d.h. die Anlagegrenzwerte müssten dort nicht eingehalten werden. In einem Urteil vom 12. September 2001 (URP 2002, S. 73) befand das Zürcher Verwaltungsgericht, gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV gälten nur “raumplanungsrechtlich festgesetzte” Kinderspielplätze als Orte mit empfindlicher Nutzung. Es genüge demnach nicht, dass ein Platz aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und Situierung regelmässig von Kindern benutzt werde. Vielmehr müsse der Spielplatz entweder in der Nutzungsplanung oder aber in der Baubewilligung festgelegt worden sein. Auch im vorliegenden Fall ist von einer engen Auslegung der Verordnung auszugehen. Der Fussballplatz fällt nicht unter Art. 3 Abs. 3 NISV. Es handelt sich also nicht um einen Ort mit empfindlicher Nutzung. Es gelten lediglich die Immissionsgrenzwerte. Gemäss der Beurteilung des Amtes für Umwelt ist auch das FC-Beizli ein Ort mit kurzfristigem Aufenthalt, da es weniger als 800 Stunden pro Jahr genutzt wird.
4.a) Es wird geltend gemacht, die Strassenbaulinie gemäss Erschliessungsplan vom 27. Juni 2000, die im Abstand von ca. 10 m vom Wald entfernt liegt, erlaube im Sinne einer Waldabstandslinie die Unterschreitung des Waldabstandes von 20 m. Gemäss § 7 der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand (VWW, BGS 931.72) gilt als massgeblicher Waldabstand der gesetzliche Waldabstand von 20 m oder – sofern die regierungsrätliche Genehmigung nach dem 1. Juli 1992 erfolgt ist – die im Zonenplan festgelegte Waldbaulinie. Wo sich der Waldabstand nicht aus dem Zonenplan ergibt (Waldbaulinie), wird er gemäss § 8 der Waldverordnung vom 14. November 1995 (WaVSO, BGS 931.12) gemessen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen entlang von Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind. Diese Regel zeigt, dass die Strassenbaulinien nur als Waldabstandslinien gelten können, wenn sie eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsehen, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind. Diese Regel gilt umso mehr für Nutzungspläne, die nach dem 1. Juli 1992 genehmigt wurden, wenn die Waldabstandsfrage nicht geprüft wurde. Da der an die Strasse grenzende Wald zu einer anderen Gemeinde gehört, wurde kein Plan erlassen, aus dem der Wald und die Waldgrenzen hervorgehen (Waldfeststellungsplan). Dies hatte zur Folge, dass die Gemeinde aufgrund des fehlenden Waldfeststellungsplanes im Bauzonenplan auch keine Waldbaulinie festlegte. In anderen Bereichen der Bauzone hat sie dies ausdrücklich getan (grüne Linie). Der Waldabstand gilt gemäss VWW nicht für öffentliche Strassen und Wege, wenn sie in einem genehmigten Nutzungsplan enthalten sind. Der Nutzungsplan enthält für diese Strasse eine Baulinie (rot), sieht aber eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich nicht vor und anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens wurde die Abstandsfrage auch nicht geprüft. Die Baulinie ist bei der Bestimmung des Waldabstandes unbeachtlich.
b) Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald, WaG, SR 921.0). Nach Art. 17 Abs. 2 WaG haben die Kantone einen angemessenen Mindestwaldabstand vorzuschreiben. Die kantonalen Abstandsvorschriften sind selbständiges kantonales Recht, auch wenn sie sich auf das eidgenössische Forstrecht stützen. Die genehmigungspflichtigen kantonalen Artikel betreffend den Bauabstand zum Wald wurden vom Bund genehmigt (Art. 52 WaG). Die Ausführungsbestimmungen sind somit bundesrechtskonform. Es sind demnach grundsätzlich die kantonalen Bauabstände und nicht Bundesrecht anzuwenden. Gleichwohl muss beachtet werden, dass der bundesrechtliche Mindestabstand bei Anwendung der kantonalen Waldabstandsvorschriften nicht in Frage gestellt wird. Dies wäre der Fall, wenn die kantonale Ausnahmebewilligung das Walderhaltungsgebot von Art. 17 WaG ungünstig beeinflusste oder gefährdete, indem Bauten bewilligt würden, die Erhaltung, Pflege oder Nutzung des Waldes beeinträchtigten (BGE 112 Ib 321 f.; Stefan M. Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 243).
c) Die Waldgesetzgebung enthält Sonderregeln für kleine Bauten und Anlagen im Wald. Bundesrechtlich gelten als Kleinanlagen nichtforstliche Anlagen im Wald, die den Waldboden bloss punktuell oder unbedeutend beanspruchen (BGE 1A.32/2004 vom 30. September 2004). Als Beispiele werden hierbei bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen genannt, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BBl 1988 III 191). Gemäss Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel (Umweltrecht, Zürich etc. 2004, S. 147) gilt die Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (z.B. bescheidene Rastplätze, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennen) aufgrund ihrer Waldverträglichkeit grundsätzlich nicht als Rodung.
d) Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2001 (1A.293/2000) liegt die Zielsetzung der Waldabstände darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität, sondern auch die Qualität des Waldes. Angemessen ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, die durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären. Eine Beeinträchtigung liege vor, wenn eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfunktionen des Waldes ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine aktuelle und konkrete Gefährdung braucht nicht vorzuliegen. Die Festsetzung des Waldabstands unter Berücksichtigung all dieser Kriterien hängt stark von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall ab.
e) Das kantonale Recht enthält eine detaillierte Regelung der Waldabstände. § 10 des kantonalen Waldgesetzes (WaGSO, BGS 931.11) hält fest, dass sich der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald nach dem Planungsund Baugesetz richtet. Vorliegend ist grundsätzlich § 141 PBG massgebend, wonach der Bauabstand von Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m beträgt. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Bauten (Kleinbauten, unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung fallen und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Er hat am 15. Juni 1993 die kantonale Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand erlassen. Gemäss § 3 VWW gilt der Waldabstand in der Bauzone unter anderem nicht für:
einzelne eingeschossige Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m2 beträgt;
einzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und Einfriedungen bis 1.20 m Höhe;
(...)
f) Der Kanton Solothurn hat die im Waldabstand zulässigen Kleinbauten sehr eng definiert. Diese Abstandsvorschriften bilden selbständiges kantonales Recht, das anzuwenden ist. Die vorliegende Antennenanlage ist mit den in der Verordnung genannten Beispielen nicht vergleichbar. Ein 15 m hoher Mast mit 3 NATEL-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (Grundfläche 3.3 m x 2.2 m) mit Umgebungsgestaltung gilt nicht mehr als Kleinbaute oder kleine bauliche Anlage im Sinne der Verordnung. Die Antennenanlage fällt folglich nicht unter § 3 VWW und bedarf einer Ausnahmebewilligung.
5. Das Vorhaben kann nur unter Einhaltung des Ausnahmebewilligungsverfahrens bewilligt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde kein Ausnahmebewilligungsgesuch gestellt. Es wurde kein Ausnahmegesuch publiziert und es wurde formell keine Ausnahmebewilligung erteilt. Es können den vorinstanzlichen Entscheiden folglich auch keine Gründe für die Erteilung der Ausnahme entnommen werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Oktober 2006 (VWBES.2006.143)