Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 27.03.2006 VWBES.2005.308

March 27, 2006·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,208 words·~6 min·5

Summary

Baubewilligung, Funkantenne

Full text

SOG 2006 Nr. 22

Art. 6 NHG. Mobilfunk ist eine Bundesaufgabe. In BLN- und ISOS-Objekten dürfen keine Antennen erstellt werden, wenn damit die Schutzziele verletzt werden. Eine Antennenanlage darf nur bewilligt werden, wenn sie in der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht als dominant wahrgenommen werden kann.

Sachverhalt:

Im Februar 2003 stellte die Orange Communications SA bei der Baukommission der Einwohnergemeinde Derendingen (nachfolgend: Baukommission genannt) ein Baugesuch zur Errichtung einer Sendeanlage für Mobilfunk GSM (Global System for Mobile Communications) und UMTS (Universal Mobile Telephone System) auf der Parzelle Nr. 972 an der Hauptstrasse Nr. 70 in Derendingen. Die geplante Anlage, die gleichzeitig auch der Swisscom Mobile AG dienen soll, umfasst einen 32 m hohen Antennenmast mit mehreren Antennen sowie zwei Technikschränke. Gegen das Vorhaben gingen 139 Einsprachen ein. Die Baukommission hiess die Einsprachen gut und verweigerte der Orange Communications SA die Baubewilligung. Zur Begründung führte sie aus, eine Gefährdung von Mensch und Tier könne trotz Einhaltung der bundesrechtlichen Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung nicht ausgeschlossen werden; im Übrigen verunstalte die Anlage das Dorfbild und führe bei den umliegenden Liegenschaften zu Wertverminderungen. Die Orange Communications SA beschwerte sich beim Bauund Justizdepartement. Es beteiligten sich 35 frühere Einsprecher als Beschwerdegegner am Verfahren. Das Departement hiess die Beschwerde gut und erteilte die Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht heisst die von Anwohnern dagegen erhobene Beschwerde aus Gründen des Ortsbildschutzes gut.

Aus den Erwägungen:

2.a) Materiell ist vorerst zu prüfen, ob die projektierte Anlage den Anforderungen der NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, SR 814.710) entspricht. (…) (Dies ist der Fall.)

3.a) Die Beschwerdeführer begründen die Ablehnung des Bauvorhabens mit der Störung des Ortsbildes und einem nahe gelegenen, unter Schutz stehenden Bauernhaus. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Antenne sei mit dem Ortsbild als Ganzem unverträglich. Das Vorhaben liegt in der Wohnzone W4 ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplans “Mühle” (RRB Nr. 2279 vom 30. April 1974). Aus dem altrechtlichen Plan lässt sich nichts ableiten, zumal dazu keine Sonderbauvorschriften existieren. Es werden einzig Baufelder, Grünflächen und die interne Erschliessung festgelegt. Nach § 6 des kommunalen Bau- und Zonenreglements sind in der Zone W4 3- und 4-geschossige Wohnbauten sowie nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Mit 0.70 ist die Ausnützungsziffer relativ hoch; die für eine Mobilfunkantenne nicht anwendbare Gebäudehöhe ist auf 13.5 m beschränkt. Die Zone erfüllt keinen Schutzzweck. Nach dem Zonenplan ist kein Ortsbildschutzgebiet in der Nähe. Aber bei der etwa 50 Meter Luftlinie entfernten, südöstlich jenseits der Hauptstrasse gelegenen Liegenschaft an der Hauptstrasse 77 (Gomerkingerhaus) handelt es sich um ein geschütztes Kulturobjekt.

b) Die Bewilligung wird zwar gestützt auf die NISV erteilt; die NISV regelt jedoch nur die immissionsrechtliche Seite der Baubewilligung. Die planungs- und baurechtliche Zulässigkeit der Anlage und ihre Vereinbarkeit mit Anliegen des Ortsbildschutzes richten sich dagegen nach kantonalem und kommunalem Recht. Allerdings besteht bei Mobilfunkanlagen die Besonderheit, dass sie zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung errichtet werden. Die Mobilfunkkonzessionen, die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission gestützt auf Bundes-Fernmelderecht erteilt werden, verpflichten die Konzessionärinnen zum Aufbau eines je eigenen Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche abdecken muss. Im Anhang zu den Konzessionen werden die Konzessionärinnen verpflichtet, insbesondere den Schutz von Objekten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu beachten; hierfür wird auf das Merkblatt des BUWAL vom 30. Oktober 1998 (Mobilfunkantennen: Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturund Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung) verwiesen. In diesem Merkblatt wird ausgeführt, dass in BLN- und ISOS-Objekten keine Antennen erstellt werden dürfen, wenn damit die Schutzziele verletzt würden. (“Im Bereich schützenswerter Siedlungen [ISOS-Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung] sollen keine sichtbaren Antennen erstellt werden. Gleiches gilt für die Umgebung freistehender Kulturdenkmäler oder schutzwürdiger Einzelbauten.”) Ausnahmen sind gemäss Art. 6 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) dann möglich, wenn der Kanton in seiner Interessenabwägung ein gleich- oder höherwertiges nationales Interesse anerkennt, der Standort die grösstmögliche Schonung der Inventarobjekte gewährleistet und Ausgleich geleistet werden kann (BGE 1A.142/2004). Das Bundesgericht hat die Frage, ob der Mobilfunk eine Bundesaufgabe sei, längere Zeit offengelassen, im Entscheid 131 II 545 nun aber bejaht: Es handle sich um eine Bundesaufgabe, mit der Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte (Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler) und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis auf URP 2000, S. 659). In einem weiteren neuen Entscheid hat es festgehalten, dass “une antenne de téléphonie mobile peut être autorisée même dans un village inscrit à l'ISOS, lorsque l'impact visuel sur la silhouette du site est restreint” (ATF 1P.342/2005). Folglich ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben mit dem ISOS vereinbaren lässt:

Dort wird der betreffende, für das Ortsbild als bedeutend eingestufte Teil Derendingens als ehemaliges bäuerliches Strassendorf am Bach beschrieben. Die räumlichen Qualitäten sind nicht besonders; eine architekturhistorische Qualität fehlt. Es gilt das Erhaltungsziel “B”, was erhalten der Struktur bedeutet. Die gewerblich-bäuerliche Nutzung soll erhalten bleiben und es sollen keine Geschäftshäuser errichtet werden. Die Struktur der Bebauung mit langgestreckten traufständigen Bauten soll erhalten bleiben; die angrenzenden, unverbauten Hosteten sollen bewahrt werden. Das Gomerkingerhaus, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, ist im Inventar unter der Nr. 1.0.10 verzeichnet. Es hat als Gebäude besondere Bedeutung mit Erhaltungsziel “A” (Erhalten der Substanz; alle Bauten und Anlagenteile integral erhalten, Abbruchverbot, störende Eingriffe beseitigen). Im Inventar ist aber auch bereits ein Störfaktor vermerkt, nämlich die nördlich angebaute, nicht eben ästhetisch wirkende Autocarosseriewerkstatt.

c) Das Gomerkingerhaus wurde auch mit RRB Nr. 4340 vom 13. Dezember 1940 unter kantonalen Schutz gestellt. Der Keller stammt aus dem Jahr 1617, das Tenn aus dem Jahr 1804. Das Haus soll von 1719 bis 1800 Sitz der Gomerkinger gewesen sein. Die Schutzverfügung bewirkt nach lit. C des RRB ein Veränderungsverbot der Bauten. Nach § 16 NHV (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, BGS 435.141) haben bauliche Anlagen auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten. (...) Denkmäler sind Objekte, denen eine wichtige kulturelle, historische oder ästhetische Bedeutung zukommt (Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.]: Aktuelle Rechtsfragen der Denkmalpflege, St. Gallen 2004, S. 12). Im vorliegenden Fall geht es um ein Haus, das unter kantonalem Schutz steht und im ISOS verzeichnet ist. Das Objekt ist integral zu erhalten, störende Eingriffe sind zu beseitigen – und nicht etwa noch zu mehren. Soll ein Objekt in seiner Wirkung erhalten bleiben, ist auch das nähere Umfeld zu schonen. Eine Antennenanlage darf nur bewilligt werden, wenn sie in der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht als dominant wahrgenommen werden kann. Die Frage, ob eine Antenne den definierten Anforderungen genüge, ist durch die Denkmalpflege-Fachstelle zu beurteilen (Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege: Mobilfunkantennen an Baudenkmälern, Grundsatzpapier, Bern 23. Juni 2002). Das Verwaltungsgericht konnte sich am Augenschein davon überzeugen, dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des kantonalen Denkmalpflegers zutreffen. Der Perimeter 1 des ISOS weist durchaus noch Qualitäten auf. Es geht darum, den ehemals zentralen Ortsteil Derendingens zu bewahren. Blickt man von Süden auf die renovierte Fassade des Gomerkingerhauses, steht die wuchtige Antenne optisch gleich neben dem geschützten Bauernhaus. Der Schutzzweck wird völlig vereitelt. Es ist ebenfalls zutreffend, dass das Ortsbild durch einen Mast in der Nähe der Kirchtürme beeinträchtigt würde. Zum gleichen Schluss ist auch der Beauftragte für Ortsbildschutz gelangt, den die Vorinstanz zu Rate gezogen hatte. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2006 (VWBES.2005. 308)

VWBES.2005.308 — Solothurn Verwaltungsgericht 27.03.2006 VWBES.2005.308 — Swissrulings