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Solothurn Verwaltungsgericht 22.12.2003 VWBES.2003.284

December 22, 2003·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·509 words·~3 min·5

Summary

Alimentenbevorschussung

Full text

SOG 2003 Nr. 29  

Art. 287 ZGB, § 2 Abs. 1 ABG. Alimentenbevorschussung. Die Regelung des Unterhaltsbeitrages zwischen Eltern und mündigem Kind kann, wenn sich die Parteien einig sind, durch einen gegenseitig unterzeichneten Unterhaltsvertrag erfolgen. Ein solcher Unterhaltstitel bedarf im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 287 ZGB der sich nur auf den Minderjährigenunterhalt bezieht, weder der gerichtlichen noch der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, um vollstreckbar zu sein.

Sachverhalt:

H. (volljährig) ersuchte mit Schreiben vom 31. August 2003 das um Alimentenbevorschussung. Seit dem 10. Mai 2003 seien die Eltern geschieden. Der Vater habe eine Vereinbarung unterzeichnet, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'250.00 bis zum Ende der Ausbildung zu bezahlen. Der Vater habe die Zahlungen zwischenzeitlich eingestellt. Zahlungsaufforderungen seien fruchtlos geblieben. Das Oberamt trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 nicht ein. Dagegen liess H. am 25. Oktober 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

II.

2. Gemäss § 2 Abs. 1 ABG (Alimentenbevorschussungsgesetz, BGS 212.222) werden insbesondere Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter bevorschusst, welche in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder Unterhaltsvertrag festgelegt sind. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in Ausbildung, so besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (§ 1 Satz 2 ABG). Das anspruchsberechtigte Kind hat das Gesuch um Ausrichtung von Vorschüssen beim Oberamt einzureichen. Weiter hat der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass die Unterhaltsbeiträge bis jetzt nicht einzubringen waren (vgl. § 8 ABG).

3. a) Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, beim abgeschlossenen Vertrag handle es sich unbestrittenermassen um eine Unterhaltsregelung im Sinne von Art 276 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Departement des Innern bedürfe auch ein unter Mündigen abgeschlossener Unterhaltsvertrag der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde. Demgegenüber sieht der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Vollstreckung gegeben. Die getroffene Regelung entspreche § 2 ABG. Als Form für eine Unterhaltsregelung zwischen einem volljährigen Kind und dessen Eltern genüge die einfache Schriftlichkeit.

b) Laut Art. 287 Abs. 1 ZGB werden Unterhaltsverträge für das Kind erst durch die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde verbindlich. Die Lehre hält diese Regelung nur bei vertraglich festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber Unmündigen für anwendbar. Demnach bedürfen Unterhaltsverträge unter Mündigen gerade nicht der behördlichen Genehmigung (Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts, Bern 1999, N 21.24; Heinrich Honsell [Hrsg.] et al.: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, Basel 1996, N 4 zu Art. 287 ZGB). Dies macht denn auch Sinn, da ein mündiges - und implizit urteilsfähiges - Kind seine Interessen selbst wahren kann. Eine materielle Prüfpflicht durch eine Behörde erübrigt sich. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin findet sich diese Formulierung ebenso in den von ihr zitierten Richtlinien („Mündig mit 18“, S. 10).

Die zwischen dem Kindsvater und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung vom 13. Februar 2003 stellt somit ohne weiteres einen Unterhaltsvertrag im Sinne von § 2 ABG dar.

c) Das Oberamt trat demnach zu Unrecht nicht auf das Begehren um Alimentenbevorschussung ein. Die Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Prüfung des Alimentenbevorschussungsbegehrens von H.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 22. Dezember 2003 (VWBES.2003.284)

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