SOG 2002 Nr. 25
§ 37bis PBG, Art. 3 LRV. Qualitative Kriterien für die Zuweisung von Land zur Landwirtschaftszone. Mindestabstände für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung zu bewohnten Zonen.
Sachverhalt:
Die revidierte Zonenplanung der Einwohnergemeinde B. wurde im Jahre 2000 erstmals öffentlich aufgelegt. Es wurden Einsprachen erhoben. Daraufhin wurden Änderungen am Bauzonen- und Gesamtplan sowie Ergänzungen des Zonenreglementes ein zweites Mal öffentlich aufgelegt. Es gingen keine weiteren Einsprachen ein. Der Gemeinderat beschloss die revidierte Zonenplanung am 30. August 2001. Gegen den Beschluss des Gemeinderates reichte E. Beschwerde beim Regierungsrat ein. Der Regierungsrat genehmigte die Revision der Ortsplanung nur teilweise. Er hiess die Beschwerde von E. betreffend GB Nr. 202 teilweise gut. Zum Schutz des von E. bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebs wurde die Gemeinde angewiesen, den nördlichen Teil der Parzelle GB Nr. 202 mit einer Tiefe von 25 m ab der nördlichen Parzellengrenze entweder der Reservezone Wohnen oder der Landwirtschaftszone zuzuweisen. A., Eigentümerin der Parzelle GB Nr. 202, erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Regierungsratsbeschluss: Das Grundstück GB Nr. 202 sei vollständig der Wohnzone W2 zuzuweisen. Eventuell wird verlangt, der nördliche Teil des Grundstückes GB Nr. 202 sei mit einer Tiefe von maximal 6 m ab der nördlichen Parzellengrenze der Reservezone Wohnen zuzuweisen. E. beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde: Die Bauzone komme zu nahe an den Landwirtschaftsbetrieb zu liegen, weshalb Streitigkeiten vorprogrammiert seien. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
3. a) Nachfolgend ist zu prüfen, welche der Vorinstanzen bei der Zuweisung des nördlichen Teils der Parzelle GB Nr. 202 die zutreffenden Kriterien richtig angewandt hat. Die Prüfung verfolgt die vorgenommene Interessenabwägung (Art. 3 Verordnung über die Raumplanung, RPV, SR 700.1).
b) Das RPG verfolgt verschiedene, sich im vorliegenden Fall widersprechende Interessen. Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG will die Produktionsgrundlage der Landwirtschaft erhalten. Der Grundsatz wird mit dem Erlass der Landwirtschaftszone umgesetzt. Dabei ist die Landwirtschaft keine Restgrösse, die allen anderen Nutzungsinteressen den Vortritt zu lassen hätte (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 49 zu Art. 3).
c) Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG will die Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen. Der Grundsatz verlangt, dass luftverunreinigende Nutzungen von Wohngebieten ferngehalten werden. Vorbestehende Einwirkungen können dazu führen, dass die Eignung eines Gebietes als Wohnbauland verneint werden muss (Aemisegger et al., a.a.O., N 56 zu Art. 3; BGE 120 Ib 76).
Wohnbauzonen umfassen Land, das sich für diese Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Die Bauzonen haben sich zunächst an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Der Begriff des weitgehend überbauten Landes umfasst auch eigentliche Baulücken innerhalb des im Wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs. Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. Die Parzelle der Beschwerdeführerin ist groberschlossen. Sie ist weitgehend von Wohnbauzonen umgeben. Sie ist nicht überbaut. Einzig im Norden grenzt sie an die Landwirtschaftszone. Die Einteilung der Parzelle in die Wohnzone ist deshalb grundsätzlich folgerichtig.
4. a) Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den überwiegend bodenabhängig produzierenden Gartenbau eignet (§ 37bis Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Dies gilt auch für Land, das weitgehend im überbauten Gebiet liegt, wenn es als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes dauernd erhalten werden soll (§ 37bis Abs. 1 lit. c PBG). Der Hof von E. bildet als Familienbetrieb eine landwirtschaftliche Existenz. Eine Aussiedlung ist nicht denkbar, denn das Eigenland des Betriebs liegt vor allem räumlich verteilt in der Nachbargemeinde. Die Zonenplanung hat deshalb die Existenz und Weiterentwicklung des Betriebs am bestehenden Standort zu sichern.
b) Bei der Gestaltung einer widerspruchsfreien Ortsplanung sind nicht nur die Anforderungen des RPG, sondern auch diejenigen des Umweltschutzgesetzes zu berücksichtigen. Dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen ( Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01; Art. 1 Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung, LRV, SR 814.318.142.1). Zu diesem Zweck sind Luftverunreinigungen in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Grundsatz der Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 1 USG). In der ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist ( Art. 11 Abs. 2 USG). In einer zweiten Stufe sind die getroffenen Emissionsbegrenzungen zu verschärfen oder zu ergänzen, wenn feststeht, dass die Einwirkungen trotzdem übermässig werden ( Art. 11 Abs. 3 USG; BGE 124 II 517 E. 4a S. 520 f., BGE 126 II 43 ff.).
c) Für die Errichtung von Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung müssen gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV in Verbindung mit Art. 3 LRV die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Bewohnte Zonen im Sinne dieser Vorschrift sind die Bauzonen gemäss Art. 15 RPG. Das wird ebenfalls von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, (FAT) vertreten, wie sich aus den von ihr gestützt auf Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV erlassenen Empfehlungen zu Mindestabständen für Tierhaltungsanlagen (FAT-Bericht Nr. 476, 1995 (nachfolgend: FAT-Bericht)) ergibt (FAT-Bericht, S. 7 und 16). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der verschiedenen Nutzungszonen (vgl. Art. 14 ff. RPG). So dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden (BGE 126 II 43 ff.). Da sich die Pflicht zur Einhaltung von Mindestabständen zwischen Anlagen bäuerlicher Tierhaltungen und bewohnten Zonen nur gegen die Errichter jener Anlagen, nicht hingegen gegen zonenkonforme Wohnbauvorhaben richtet, sind die Abstände bereits in der Zonenplanung zu berücksichtigen.
d) In der Regel verursachen Anlagen ausserhalb der Mindestabstände keine übermässigen Geruchsimmissionen. Übermässige Immissionen sind nur unterhalb des halben Mindestabstandes zu erwarten (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 7). Die Fachstelle Luft des Amtes für Umwelt hat den bestehenden Stall in Anwendung der FAT-Richtlinie beurteilt. Die Geruchsbelastung errechnete sie gemäss FAT-Bericht aus der Zahl der Tiere multipliziert mit dem Geruchsbelastungsfaktor der entsprechenden Tierart. Dabei beträgt der Mindestabstand zu den Bauzonen 19.6 Meter. Gegenüber GB Nr. 202 ist dieser Abstand nicht eingehalten. Die Überlappung beträgt ca. 2 Meter. Eine Erweiterung des Betriebs nach Westen ist möglich. Auch mit dem gegenüber heute erhöhten Viehbestand beträgt der Mindestabstand 19.6 m. Gegenüber der Parzelle GB Nr. 202 ist der Abstand knapp nicht eingehalten. Die vom Regierungsrat verlangte Umzonung des nördlichen Teils der Parzelle Nr. 202 von 25 Meter ist zum Schutze des landwirtschaftlichen Betriebs nicht notwendig.
e) Das Departement erklärte sich denn auch nach dem Augenschein damit einverstanden, lediglich den nördlichen Teil der Parzelle auf einer Tiefe von 6 Metern der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte nachträglich, das Grundstück sei der Bauzone zuzuweisen; eventuell sei ein Streifen von 2m der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Nach der Berechnung des Amtes für Umwelt hat der Mindestabstand vom Stall 19.6 Meter zu betragen. Dieser Abstand ist knapp nicht eingehalten; die Überlappung beträgt ca. 2 m. Die Ausführungen des Amtes für Umwelt überzeugen. Der (neue) Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Ein Teil der Parzelle Nr. 202 mit einer Tiefe von 2 m ab der nördlichen Parzellengrenze ist der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Der Rest der Parzelle ist der Wohnzone W2a zuzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2002 (VWBES.2001.292)