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Solothurn Verwaltungsgericht 07.09.2001 VWBES.2001.197 (Praxisänderung)

September 7, 2001·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·544 words·~3 min·5

Summary

Baubewilligung, Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Full text

SOG 2001 Nr. 27

§ 12 Abs. 2 VRG. Legitimation von Einwohnergemeinden (Praxisänderung). Einwohnergemeinden sind in Bausachen nur dann befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, wenn sie die unrichtige Anwendung einer Norm rügen, die ihnen einen erheblichen Entscheidungsspielraum belässt, wie dies bei kommunalen Zonenvorschriften zutreffen mag. Das Interesse der Gemeinde, für die richtige Anwendung des kantonalen Rechts durch das Departement besorgt zu sein, ist nicht schützenswert.

Sachverhalt (gekürzt):

1. Die Baukommission erteilte die Bewilligung zur Errichtung einer Terrasse. Unter der Terrasse entstand ein offener Raum, der als Geräteraum genutzt wurde. Ohne Baubewilligung schlossen die Grundeigentümer die offenen Seiten des Raumes unter der Terrasse mit Plastikwänden. Die Baukommission verweigerte die nachträgliche Bewilligung der Wände und verlangte deren Entfernung mit der Begründung, der Raum müsse an die Ausnützungsziffer angerechnet werden, was dazu führe, dass die Ausnützungsziffer von 0.8 der W3 Zone überschritten werde.

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Bauherrschaft Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid der Gemeinde auf.

3. Gegen diese Verfügung erhebt das Bauamt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, sie sei aufzuheben. Bemängelt wird die Anwendung der KBV durch das Bau- und Justizdepartement. Angezweifelt werden der der Verfügung zugrunde gelegte Verlauf des gewachsenen Terrains, die Gebäudeaussenmasse und die miteinbezogenen Gebäudeteile des Untergeschosses. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2. Die Gemeinde ist nicht Verfügungsadressatin. Sie tritt als Vorinstanz auf in ihrer Eigenschaft als Baubehörde. Sie ist folglich Drittbetroffene. Nach § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) ist sie zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt ist und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird nach dieser Formulierung anerkannt, wenn ein spezifisch kommunales Interesse geltend gemacht wird. Dies gilt insbesondere, wenn behauptet wird, es sei in den Autonomiebereich der Gemeinde eingegriffen worden. Ungenügend ist die Geltendmachung irgend eines anderen öffentlichen Interesses, z.B. das blosse allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wo das übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203). Nach der Lehre ist ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, wenn die Gemeinde Wahlmöglichkeiten bei der Lösung einer Aufgabe hat, wenn also der Kanton keine abschliessende Regelung getroffen hat und der Gemeinde eine Rechtssetzungskompetenz zukommt (Isabelle Häner: Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 887 f.).

Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beschwerdeführerin nicht etwa auf die Verletzung von kommunalen Bau- und Planungsvorschriften, sondern sie ist mit der Auslegung der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) durch das Bau- und Justizdepartement nicht einverstanden. Das kantonale Baurecht, insbesondere die Kantonale Bauverordnung gewähren aber der Gemeinde in Bezug auf die gerügte Verletzung von §§ 34 ff. KBV (über die Ausnützungsziffer) keinen Beurteilungsspielraum. Die Gemeinden können eigene Bauvorschriften nur erlassen, soweit diese der KBV nicht widersprechen. Der Bereich der baurechtlichen Masse ist auf kantonaler Ebene weitgehend abschliessend geregelt. Im vorliegenden Fall geht es also einzig um die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Dabei hat die Gemeinde keinen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum zu verteidigen. Sie ist deshalb auch nicht berechtigt, Beschwerde zu führen zur Verhinderung einer ihrer Meinung nach fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Bau- und Justizdepartement.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 2001 (VWBES.2001.197)

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