SOG 2001 Nr. 24
§ 104 PBG. Eine im Privateigentum stehende Parzelle, die bereits mit Wegrechten belastet und im Erschliessungsplan als Privatstrassenareal ausgewiesen ist, weist keinen Verkehrswert auf. Wird deren Eigentümer verpflichtet, zu dulden, dass ein weiterer Anstösser den Weg benützt, so ist keine Entschädigung geschuldet.
Sachverhalt (gekürzt):
1. Die Baukommission verfügte, E., Eigentümer einer Wegparzelle habe einem weiteren Anstösser G., die Mitbenutzung des Weges zu gestatten. G. habe sich am Unterhalt des Weges angemessen zu beteiligen. Die Entschädigung für die Mitbenutzung sei von der Schätzungskommission festzulegen.
2. G. stellte bei der Kantonalen Schätzungskommission das Begehren um Festsetzung der Entschädigung. E. forderte eine Entschädigung von Fr. 10'000.--. Der Gesuchsteller anerbot Fr. 3'000.--. Die Schätzungskommission stellte fest, für das von der Baukommission eingeräumte Wegrecht sei keine Entschädigung geschuldet. Der Gesuchsteller und allfällige Rechtsnachfolger wurden verpflichtet, sich inskünftig zu 1/3 an den Unterhaltskosten des Weges zu beteiligen.
3. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhebt E. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich formelle Enteignungen beurteilt bei der Übernahme von Strassenparzellen, belastet mit Wegrechten, die nach Lage und Form keiner baulichen Nutzung zugänglich waren. Es hat diesen Parzellen in der Regel keinen Verkehrswert beigemessen. Nur unter besonderen Umständen könne in diesen Fällen dem Enteigneten doch noch ein gewisser Schaden aus der Abtretung des Eigentums am Strassenareal entstehen, wie z.B. beim Verlust von Anwartschaften auf Einkaufssummen weiterer Nutzniesser einer Privatstrasse oder bei Übernahme einer im Nutzungsplan vorgesehenen öffentlichen Erschliessungsstrasse, die der Eigentümer von noch unerschlossenem Bauland nach Anweisung der Gemeinde auf ausdrückliche gemeindeseitige Zusicherung der Übernahme hin erstellt hat. Privatstrassen gehen deshalb in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen über (Hess/Weibel: Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 122 f. zu Art. 19 EntG; SOG 1988, Nr. 24, SOG 1995, Nr. 26).
Diese Rechtsprechung kann im Grundsatz auch auf die zwangsweise Verfügung von Wegrechten zugunsten von Privaten gemäss § 104 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) übertragen werden. Auch in diesen Fällen ist der Eigentümer der Wegparzelle nur zu entschädigen, wenn ein Enteignungsschaden vorliegt. Unmassgeblich ist der Nutzen, den der Berechtigte aus der durch Enteignung erworbenen Strasse wird ziehen können (Hess/Weibel, a.a.O., N 122 zu Art. 19 EntG). Gemäss § 104 Abs. 3 PBG sind Belastete zu entschädigen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass dem Weg kein Verkehrswert zukommt. Er kann keinem anderen Zweck als dem der Erschliessung zugeführt werden, weil die Fläche vom Rechtsvorgänger von E. bereits 1962 unentgeltlich mit Wegrechten zugunsten von Anstössern belastet wurde. Zudem ist der Weg im Zonenplan und im dazugehörigen Erschliessungsplan als Privatstrassenareal ausgewiesen. Er hat keine Ausnützungsziffer, die auf eine Bauparzelle übertragen werden könnte. Der Gesuchsteller hat deshalb für die Benützung des Grundstückes keine Entschädigung zu bezahlen, weil der Eigentümer durch die Einräumung des Wegrechtes grundsätzlich keinen Schaden erleidet.
3. Bleibt zu prüfen, ob ein anderweitiger Schaden zu entschädigen sei. Der Gesuchsteller hat den Weg bereits früher genutzt, ohne dass im Grundbuch ein Wegrecht eingetragen worden wäre. Er hat zusammen mit den anderen Anstössern Beiträge an den Unterhalt geleistet. Der Gesuchsgegner macht denn auch nicht geltend, er habe Auslagen für den Bau und Unterhalt des Weges gehabt, die zu entschädigen seien. Durch die Belastung des Weges mit einem weiteren Wegrecht gehen dem Gesuchsgegner auch keine Anwartschaften auf Einkaufsbeiträge für weitere zu beteiligende Grundstücke verloren. Durch die Verpflichtung des Gesuchstellers, sich am Unterhalt des Weges mit 1/3 zu beteiligen, werden die bisher Berechtigten sogar entlastet. Der Gesuchsgegner macht geltend, die zusätzliche Nutzung des Weges durch den Gesuchsteller beeinträchtige die freie Zufahrt auf seine dahinter liegende Parzelle und verursache Immissionen. Es müssten Absprachen über das Stehenlassen von Fahrzeugen gemacht werden, damit das Kreuzen nicht erschwert werde. Diese Nachteile sind jedoch nicht zu erwarten. Dem Gesuchsgegner wird kein Abstellrecht zugestanden. Er hat ein Durchfahrtsrecht und muss sein Fahrzeug auf seinem Grundstück abstellen. Die Nutzung des Weges durch eine weitere Familie führt zu keinen übermässigen Immissionen. Ein entschädigungspflichtiger Nachteil ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht nachgewiesen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2001 (VWBES.2001.131)