SOG 2001 Nr. 18
Art. 24 RPG. Eine Reithalle für den Betrieb einer Pferdepension ist in der Landwirtschaftszone weder zonenkonform noch standortgebunden. Sie kann im vorliegenden Fall auch nicht als innere Aufstockung gelten.
Sachverhalt (gekürzt):
1. B. führt einen Familienbetrieb. Es werden rund 34 ha Land (davon 16 ha Eigenland) bewirtschaftet. Der Hof verfügt über ein Milchkontingent von 123'000 kg Milch und über 35 Grossvieheinheiten. Es werden 10 - 11 Pferde, wovon 8 - 9 Pensionspferde gehalten. Das Futter für die Pferde wird auf dem Hof produziert. Der Beschwerdeführer betreibt zudem Ackerbau und Obstbau. Als Nebenerwerb ist eine Kompostierung angegliedert. Auf dem Hof arbeiten die Ehefrau, der Bruder und ein Sohn des Beschwerdeführers mit. 1962 wurde eine neue Scheune, 1968 das Wohnhaus und 1997 ein neuer Pensionsstall für 10 - 16 Pferde erstellt.
2. Der Beschwerdeführer führt seit 5 Jahren einen Pensionsstall und beabsichtigt, ausserhalb der Bauzone eine Reithalle (Grundfläche 40.80 m x 20.80 m) zu erstellen. Die Nachfrage nach tiergerechten Stallungen für Pensionspferde sei sehr gross, alle Plätze seien immer besetzt. Der Bedarf für eine Reit- und Bewegungshalle sei gerechtfertigt, um Sicherheit für Mensch und Tier zu gewährleisten, namentlich bei unerfahrenen Pferdebesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht, bei der täglich auszuführenden Arbeit der Pferde, bei Winterverhältnissen, beim Eingliedern von Pferden in Gruppen.
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn verweigerte die Zustimmung zum Neubau einer Reithalle.
3. Gegen diese Verfügung erhob B. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab:
Aus den Erwägungen:
2. Vorerst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Baueingabe zu beurteilen hat, wie sie beim Bau- und Justizdepartement eingereicht wurde. Es geht darin primär um eine Halle, die den Pensionspferden des ausgelasteten Pensionsstalles dienen soll. Gemäss Eingabe soll sie die Sicherheit des Betriebs für Mensch und Tier bei unerfahrenen Pferdebesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht sowie bei der täglich auszuführenden Arbeit der Pferde gewährleisten. Von einer Halle für den Betrieb einer Pferdezucht - wie nachträglich geltend gemacht - war in der Baueingabe nicht die Rede.
3. Die Bauparzelle des Beschwerdeführers befindet sich ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone (§ 155 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Bauten auf dieser Parzelle haben dem Zweck der Landwirtschaftszone zu entsprechen. Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) umschreibt Zweck und Inhalt dieser Zone. Sie umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen.
Ökonomiebauten sind zonenkonform, wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sowie für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen notwendig sind. Es sind dies Bauten, die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zur landwirtschaftlichen Produktion stehen. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Bauten und Anlagen der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Auch den Betriebsbauten darf nur eine Hilfsfunktion bei der Kultivierung des Bodens zukommen (Schürmann / Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 149; BGE 117 Ib 279; BGE 117 Ib 504).
Bauten und Anlagen, die dem Reitsport bzw. dem Reiten als Freizeitbetätigung dienen, gehören grundsätzlich nicht in die Landwirtschaftszone. Reithallen und ähnliche Anlagen lassen sich nur in Bauzonen oder in Spezialzonen verwirklichen. Die Zulässigkeit von Bauten für Sport- und Freizeitaktivitäten ist im Lichte von Art. 24 Abs. 1 RPG zu beurteilen, der unverändert aus dem geltenden Recht übernommen wurde (Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996; Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 23). Die Pensionspferdehaltung wird zur landwirtschaftlichen Produktion eines Milchwirtschafts- und Ackerbaubetriebs nicht unmittelbar benötigt. Da Pensionspferdehaltung für die bestimmungsgemässe Nutzung des Bodens als Produktionsfaktor nicht unentbehrlich ist, darf sie nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform bewilligt werden (vgl. Christoph: Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Chur 1991, N 215 f.). Die 9 Pensionspferde dienen nicht der Landwirtschaft, sondern der sportlichen Betätigung von nicht in der Landwirtschaft Beschäftigten. Eine Reithalle für diese Pferde dient folglich nicht der Landwirtschaft, sondern der Sport- und Freizeitaktivität. Die Halle ist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG nicht zonenkonform.
4. Es stellt sich folglich die Frage, ob für die Halle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Dies ist möglich für Bauten, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone weitgehend mit demjenigen der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG überein (BGE 122 II 162). Es müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorliegenden Standort gegenüber andern Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Haller/ Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, N 709 f.). Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein.
Die Reithalle des Beschwerdeführers dient nur beschränkt der landwirtschaftlichen Nutzung. Sie ist auf den Standort ausserhalb der Bauzone nicht angewiesen. Eine positive Standortgebundenheit ist also nicht gegeben. Eine negative Standortgebundenheit liegt nicht vor, weil Reithallen in Bauzonen erstellt werden können. Sie sind dort zumutbar.
5. Der Beschwerdeführer betrachtet sein Vorhaben auch als "innere Aufstockung". Nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts waren Bauvorhaben, die der sogenannten "inneren Aufstockung" dienen, im Lichte von Art. 24 RPG zu prüfen. Neu gilt diese nach Art. 16a Abs. 2 RPG als zonenkonform. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum revidierten RPG wurde betont, dass mit Bezug auf die Umschreibung der inneren Aufstockung die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung Richtschnur bleiben werde (Stephan H. Scheidegger: Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, BR 2000, S. 81). Demnach setzt die Errichtung einer Baute und Anlage für die innere Aufstockung wie bis anhin voraus, dass der Betrieb nur mit dem erwarteten Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Der Betrieb muss mit anderen Worten auf die Aufstockung angewiesen sein (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 28). Wie die Betriebsdaten (Flächen, Milchkontingent, etc.) und die vom Beschwerdeführer eingereichten Betriebszahlen (Deckungsbeiträge, Personalkosten, Entlöhnung Betriebsleitung) zeigen, ist der Betrieb zur Zeit auf ein weiteres Zusatzeinkommen nicht angewiesen. Auch unter dem Titel "innere Aufstockung" kann die Halle deshalb nicht bewilligt werden. Zudem muss der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern und dem Projekt dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Bei Bauten der "inneren Aufstockung" wird vom Bundesgericht für Produktionsgebäude der Tierhaltung eine sogenannte betriebswirtschaftliche Standortgebundenheit zugestanden. Der Betrieb ist aber auf die innere Aufstockung nicht angewiesen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 2001 (VSBES.2001.127)