Steuergericht
Urteil vom 2. März 2026
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Stämpfli, Wiedmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2025.5; BST.2025.5
A und B C,
v.d. d ag
gegen
Kantonales Steueramt, Nachsteuern
betreffend Nachsteuern Staats- und Bundessteuer 2014 - 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. A und B C deklarierten in ihren Steuererklärungen 2014 bis 2021 eine Darlehensschuld gegenüber E F (Tochter von A C) sowie jeweils Darlehenszinsen in nachfolgender Höhe:
Steuerjahr
Schuldbetrag
Zins
Zinssatz
Stand
2014
CHF 1'100’000
CHF 15’000
2.5%
Rechtskräftig
2015
CHF 1'100’000
CHF 27’500
2.5%
Rechtskräftig
2016
CHF 1'100’000
CHF 27’500
2.5%
Rechtskräftig
2017
CHF 1'100’000
CHF 27’500
2.5%
Rechtskräftig
2018
CHF 1'100’000
CHF 27’500
2.5%
Rechtskräftig
2019
CHF 870’000
CHF 21’750
2.5%
Rechtskräftig
2020
CHF 870’000
CHF 21’750
2.5%
Rechtskräftig
2021
CHF 870’000
CHF 21’750
2.5%
Rechtskräftig
Diese Schuldpositionen sowie die Darlehenszinsen wurden jeweils rechtskräftig veranlagt.
Im Steuerjahr 2022 bzw. in dessen Schuldenverzeichnis wurde das vorgenannte Darlehen mit CHF 0 sowie Schuldzinsen CHF 0 deklariert. Daraufhin verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 31.07.2024 gegenüber A C eine Schenkungssteuer-Veranlagung für den «Vermögensanfall vom 01.01.2022 in der Höhe von CHF 870’000».
Auf diese Schenkungssteuer-Veranlagung erhob A C am 31.07.2024 Einsprache mit der Begründung, dass seine Tochter, E F, ihm keine Schenkung getätigt habe. Sie habe die damalige Schenkung seinerseits, welche er in Form eines Darlehensvertrages gemacht habe, nicht angenommen bzw. bewusst darauf verzichtet. Der Darlehensvertrag wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst und aus diesem Grund sei sein Vermögen angestiegen. Es sei kein Geld geflossen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern übergab den Sachverhalt an das Steueramt des Kantons Solothurn, da es grundsätzlich auf Seite des Steueramtes des Kantons Solothurn zu prüfen sei, ob es sich dabei um ein fiktives Darlehen an Nachkommen handelt und ob überhaupt Darlehenszinsen bezahlt wurden.
Am 16.12.2024 leitete das Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Nachsteuern, ein Nachsteuerverfahren Staats- und direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2014 bis 2023 ein. Gemäss steueramtlicher Meldung der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 30.10.2024 sei festgestellt worden, dass in den Steuerperioden 2014 bis 2023 keine Schenkungen in Form eines Darlehensvertrages sowie Darlehenszinsen von der Tochter E F geflossen sind. Aus diesem Grund werden die ungerechtfertigten Abzüge (Schuldzinsen) gestrichen und das Darlehen ist im Vermögen aufzurechnen.
2. Es erfolgten diverse Mails sowie ein Telefonat zwischen A C und dem Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Nachsteuern, in welchem er den «Sachverhalt» erklären wollte. Das Darlehen sei nach Ableben seiner Frau (Mutter von E F) zustande gekommen. Dass kein Geld geflossen sei, sei ein Missverständnis gewesen. A C reichte am 08.01.2025 ein Darlehensvertrag vom 01.07.2005 per Mail nach.
Am 23.01.2025 reichten B und A C per Einschreiben eine «Stellungnahme zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens» ein. Dabei erklärten die Einsprecher nochmals, dass es sich um ein Missverständnis handle. Da das Vermögen von A C in Liegenschaften investiert sei, habe er damals statt eines Geldbetrages ein Darlehensvertrag, welcher im Laufe der Zeit angepasst wurde, erstellt. Der geschuldete Zins sei regelmässig bezahlt worden. Die Aussage, dass «kein Geld geflossen sei», bezog sich auf den Darlehensvertrag und nicht auf die geleisteten Darlehenszinsen. Das Darlehen wurde jeweils von E F als Vermögen bzw. die Darlehenszinsen als Ertrag versteuert.
3. Mit Schreiben vom 29.01.2025 schloss das Steueramt Kanton Solothurn, Nachsteuern, das Nachsteuerverfahren Staats- und direkte Bundessteuer Steuerperiode 2014 bis 2021 ab; zudem wurde das Nachsteuerverfahren Steuerperiode 2022 und 2023 eingestellt. Anlässlich des Nachsteuerverfahrens wurden die in der Steuerperiode 2014 bis 2021 deklarierten Darlehensschulden gegenüber E F sowie die getätigten bezahlten Darlehenszinsen vollumfänglich nicht zum Abzug zugelassen und im Rahmen des Nachsteuerverfahrens aufgerechnet. Das Steueramt des Kantons Solothurn argumentierte dahingehend, dass die durch A C und E F abgeschlossene Vereinbarung keinen Darlehensvertrag darstelle. Folglich bestanden gegenüber E F keine abzugsfähigen Darlehensschulden. Zudem qualifizieren sich die «Zinszahlungen» an E F nicht als Darlehens- und damit abzugsfähige Schuldzinsen. Vielmehr handelt es sich bei den «Zinszahlungen» um Schenkungen von Hand zu Hand und damit um Lebenshaltungskosten. Diese Zahlungen seien bei der Staats- und der direkten Bundessteuer nicht abzugsfähig.
Mit Datum vom 03.02.2025 wurden die Nachsteuerverfügungen Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2014 bis 2021 entsprechend an A und B C versandt.
Es wurden die nachfolgenden Nachsteuern erhoben:
Steuerjahr
Staatssteuer
Direkte Bundessteuer
2014
CHF 333.95
CHF 1'560.00
2015
CHF 799.75
CHF 3'575.00
2016
CHF 217.35
CHF 3'575.00
2017
CHF 232.05
CHF 3'575.00
2018
CHF 762.15
CHF 3'575.00
2019
CHF 441.05
CHF 2'262.00
2020
CHF 563.25
CHF 2'821.00
2021
CHF 562.35
CHF 2'821.00
4. Am 05.02.2025 erhoben B und A C Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 29.01.2025 mit dem Begehren, dass die Darlehensschuld wie auch die bezahlten Schuldzinsen an E F steuerlich abzugsfähig sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen eingebracht, dass nach dem Tod der Mutter von E F, ihr ein Erbanteil zugesprochen wurde, welcher noch durch eine Schenkung erhöht wurde. Da das damalige Vermögen in Liegenschaften investiert war, konnte der Erbanteil wie auch die Schenkung nicht ausbezahlt werden. So wurde unter den Parteien vereinbart, dass anstelle einer Barauszahlung, A C seine Schuld in Form eines Darlehens «anerkenne». Dieses Darlehen bestand während 16 Jahren und der Betrag wurde den Bedürfnissen entsprechend angepasst. Auch beweise die Tatsache, dass es sich um ein Darlehen handle, dass im Jahr 2018 ein Teil der Schuld im Betrag von CHF 230'000 tatsächlich zurückbezahlt wurde.
5. Im Einspracheentscheid vom 10.02.2025 wurde die Einsprache durch das Steueramt des Kantons Solothurn, Nachsteuern, abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Darlehen von Tochter E F an Vater A C nie ausbezahlt wurde. Somit sei A C nie verpflichtet gewesen, Darlehenszinsen zu bezahlen (Art. 312 f. OR). Die dennoch bezahlten «Zinszahlungen» seien als nicht abzugsfähige Schenkungen von Hand zu Hand zu qualifizieren (Art. 242 Abs. 1 OR; §41 Abs. 4 StG; Art. 34 DBG). A C versprach mündlich an E F eine Schenkung in Form eines «Darlehens» zu machen. Ein schriftlicher Schenkungsvertrag lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor und es wurde auch nicht behauptet, dass ein schriftliches Schenkungsversprechen vorliege. Ein mündliches Schenkungsversprechen sei ungültig (Art. 243 Abs. 1 OR). A C schuldete E F demnach keine Schenkung. Die zu einem späteren Zeitpunkt bezahlten CHF 230'000 von A C an E F sind als «Schenkung von Hand zu Hand» zu qualifizieren. Demnach bestand per 31.12. der jeweiligen Steuerperiode auch nie eine abzugsfähige Darlehensrückzahlungsschuld.
6. Die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) führten mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 06.03.2025 gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 10.02.2025 seien aufzuheben.
2. Für die Vermögenssteuer (Staatssteuer) sei der Betrag, der anlässlich der Erbteilung gegenüber dem Rekurrenten als Darlehen stehengelassen wurde, d.h. CHF 452'619, als Schuld des Rekurrenten gegenüber seiner Tochter E F zu anerkennen und für das steuerbare Vermögen in Abzug zu bringen für die Jahre 2014 bis 2021.
3. Für die Einkommenssteuer (Staatssteuer und direkte Bundessteuer) seien die auf dem als Schuld des Rekurrenten und Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter E F zu anerkennenden Darlehensbetrag von CHF 452'619 geschuldeten und bezahlten Schuldzinsen zu anerkennen und für das steuerbare Einkommen der Jahre 2014 bis 2021 in Abzug zu bringen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurs- bzw. Beschwerdegegners.
Die Rekurrenten bzw. ihre Vertreterin begründet bzw. äussert sich im Wesentlichen wie folgt: Das Steueramt des Kantons Solothurn argumentiert dahingehend, da kein schriftliches Schenkungsversprechen vorliege und das Darlehen nie ausbezahlt worden sei, bestehe auch keine Verpflichtung des Rekurrenten gegenüber seiner Tochter E F das Darlehen zurückzubezahlen. Eine abzugsfähige Schuld bestehe somit nicht, weshalb auch keine abzugsfähigen Schuldzinsen bestehen. Diesen Ausführungen halten die Rekurrenten entgegen, dass in den Teilungsbestimmungen des Inventars über den Vermögensnachlass der verstorbenen Ehefrau des Rekurrenten und Mutter von E F vermerkt ist, dass ein Betrag von CHF 1'374'663.05 als Differenzbetrag zu den Erbansprüchen der Kinder gegenüber dem Vater als Darlehen stehen gelassen werden soll. Ebenfalls ist vermerkt, dass sich die Erben über die Darlehensbedingungen ausserhalb des Teilungsaktes einigen. Diese Einigung habe der Rekurrent erzielt, indem er mit seiner Tochter E F einen Darlehensvertrag am 01.07.2005 über CHF 1 Mio. abgeschlossen habe. Im Jahr 2013 erfolgte eine geringfügige Korrektur der Teilungsbestimmungen. Der als Darlehen gegenüber dem Rekurrenten stehengelassene Betrag belief sich nunmehr auf CHF 1'357'857.50. Das Inventar über den Vermögensnachlass der am … 2005 verst. G C-Z (Datum Inventar 05.12.2005) sowie die Anpassung / Korrektur Teilungsbestimmungen vom 12.12.2013 liegen vor. Es sei somit dargelegt, dass im Umfang des als Darlehen stehen gelassenen Erbanspruches, nämlich CHF 452'619 (= CHF 1’357'857.50 / 3), ein Darlehen der Tochter E F als Darlehensgeberin gegenüber ihrem Vater und Rekurrent als Darlehensnehmer bestand, über dessen Bedingungen sich die Parteien im Darlehensvertrag vom 01.07.2005 geeinigt haben. Damit bestehe im Umfang von CHF 452’619 eine Darlehensschuld, welche steuerlich beim Vermögen in der Steuerperiode 2014 bis 2021 abzugsberechtigt sei. Da die vorgenannte Darlehensschuld des Rekurrenten tatsächlich bestand, sei der Rekurrent berechtigt, auf dieser Schuld bezahlte Schuldzinsen beim steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Der Rekurrent schlägt vor, dass die steuerlich abzugsfähigen Schuldzinsen im Verhältnis der abzugsfähigen Darlehensrückzahlungsschuld von CHF 452'619 zum jeweiligen Darlehensbetrag gemäss Darlehensverträgen per Ende des jeweiligen Jahres an berechnet werden:
Vorschlag der Rekurrenten:
Steuerjahr
Vorschlag abzugsf. Schuldzins
Berechnung
2014
CHF 6’172
CHF 15'000 / CHF 1'100'000 x CHF 452'619 (somit 41.14%)
2015
CHF 11’315
CHF 27’500 / CHF 1'100'000 x CHF 452'619 (somit 41.14%)
2016
CHF 11’315
CHF 27’500 / CHF 1'100'000 x CHF 452'619 (somit 41.14%)
2017
CHF 11’315
CHF 27’500 / CHF 1'100'000 x CHF 452'619 (somit 41.14%)
2018
CHF 11’315
CHF 27’500 / CHF 1'100'000 x CHF 452'619 (somit 41.14%)
2019
CHF 11’315
CHF 21’750 / CHF 870’000 x CHF 452'619 (somit 41.14%)
2020
CHF 11’315
CHF 21’750 / CHF 870'000 x CHF 452'619 (somit 41.14%)
2021
CHF 11’315
CHF 21’750 / CHF 870'000 x CHF 452'619 (somit 41.14%)
7. Mit Vernehmlassung vom 14.04.2025 beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn (Abteilung Nachsteuern), den Rekurs und die Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Es seien die Einspracheentscheide zu bestätigen. Zur Begründung führt das Steueramt des Kantons Solothurn (Abteilung Nachsteuern) im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass angefochten und Streitgegenstand der Vorschlag der Rekurrenten ist, in welchem dieser verlangt, dass in diesem Umfang die entsprechenden Abzüge gewährt bzw. die Streichungen rückgängig gemacht werden. Das Steueramt führt nochmals die Prozessgeschichte ausführlich aus: Der Sachverhalt ist zustande gekommen, da der Rekurrent mit Tochter E F per 01.01.2022 eine Vereinbarung über die Auflösung des Darlehensvertrages vom 31.12.2014 und Verzichtserklärung abgeschlossen hat. Aufgrund dessen veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Wohnsitz von E F ist H) am 31.07.2024 eine Schenkungssteuer in der Höhe von CHF 93'861 (Schenkung Darlehen E F an A C) worauf der Rekurrent am 31.07.2024 Einsprache erhob. Am 30.10.2024 meldete das Steueramt des Kantons Bern an das Steueramt des Kantons Solothurn es sei zu prüfen, ob diese Darlehen von E F an A C fiktiv seien und ob Darlehenszinsen bezahlt wurden. Mit Schreiben vom 16.12.2024 leitete das Steueramt des Kantons Solothurn (Abteilung Nachsteuern) ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2014 bis 2023 ein. Dabei strich das Steueramt die bezahlten «Darlehenszinsen» sowie die «Darlehensrückerstattungsschulden». Wobei zu erwähnen ist, dass die Vermögenssteuern in sämtlichen Steuerperioden CHF 0.00 betrugen. Am … 2005 verstarb G C-Z und hinterliess A C und die drei Kinder (u.a. E F) als gesetzliche Erben. Zwischen dem 26.06.2005 und dem 01.07.2005 wollte A C an E F eine Schenkung ausrichten, welche er mangels Liquidität nicht auszahlen konnte. Am 01.07.2005 schlossen A C und E F zwecks Umsetzung der Schenkung eine als „Darlehensvertrag“ bezeichnete Vereinbarung ab (Betrag CHF 1‘000‘000 / Zins 3 %). Diese Schenkung war ungültig (da mündlich) und kam daher nicht zustande. Am 05.12.2005 wurde das Inventar über den Vermögensnachlass von G C-Z erstellt. Das Erbe wurde geteilt. E F erbte gemäss Teilungsbestimmungen im Inventar ein Darlehen in der Höhe von CHF 452‘619 gegenüber A C. Über die Darlehensbedingen sollten sie sich ausserhalb des Inventars einigen. Streitig ist, ob E F anlässlich der Erbteilung vom 05.12.2005 ihren Erbanteil in der Höhe von CHF 452‘619 gegenüber A C als Darlehen stehen liess und ob A C daher an E F in der Steuerperiode 2014 bis 2021 weiterhin die Rückerstattung dieses Darlehens und die entsprechenden Darlehenszinsen schuldete. Um diesen streitigen Sachverhalt zu beurteilen, seien die Beweismittel zu würdigen. A C und E F bezogen sich in der als „Darlehensvertrag (Erbe der Mutter und Schenkung des Vaters)“ bezeichnete Vereinbarung vom 01.07.2005 bloss ansatzweise auf die Erbschaft. Der Erbanteil von E F über CHF 452‘619 konnte jedoch unmöglich Bestandteil dieser Vereinbarung sein, zumal diese Vereinbarung am 01.07.2005 datiert und somit vor der Erbteilung welche mit 05.12.2005 datiert ist. Die Vereinbarung wurde auch nach der Erbteilung nicht angepasst oder konkretisiert. Auch die später ausgestellten als „Darlehensvertrag“ bezeichneten Vereinbarungen sowie die Verzichtserklärung von E und I F-C bezog sich in keiner Weise mehr auf die Erbschaft. Am 05.02.2025 erörterten die Rekurrenten in den Einsprachen: „Nach dem Tod der Mutter von E C […] hatte sie einen Erbanteil der Mutter zugesprochen erhalten, welchen ich noch mit einer Schenkung erhöht habe. Weil unser damaliges Vermögen in Liegenschaften enthalten war, und auch bis heute noch ist, konnte der Erbanteil von mir nicht ausbezahlt werden. So haben wir vereinbart, dass ich ihr an Stelle einer Barauszahlung meine Schuld anerkannte. […] Die Auflösung des Darlehensvertrages im Jahr 2021 hat damit zu tun, dass der Ehemann von E, von mir unabhängig sein wollte und auch im Wissen, dass sie den entsprechenden Betrag später sowieso erben würden, und deshalb bewusst auf diesen Darlehensvertrag verzichten wollten, ohne, dass ich den Betrag bezahlen musste. Für mich kommt dieses Vorgehen einem Ausschlagen eines Geschenkes von mir gleich“. Dass der Erbanteil bis heute nicht hätte ausbezahlt werden können, ist unzutreffend. So schenkte A C an E F am 31.12.2014 CHF 600‘000. Allerspätestens per diesem Datum hätte A C demnach das auf dem Erbanteil basierende Darlehen in der Höhe von CHF 452‘619 rückerstatten können. Erstmals behaupten die Rekurrenten im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren, dass A C an E F die Rückerstattung des auf dem Erbanteil E F basierende Darlehen in der Höhe von CHF 452‘619 schuldet. Diese Behauptung widerspreche insbesondere den Ausführungen in den Einsprachen vom 05.02.2025. Gesamtwürdigend folgt, dass E F an A C ihren Erbanteil in der Höhe von CHF 452‘619 nicht als Darlehen stehen liess, zumal A C und E F es unterliessen, die als „Darlehensvertrag (Erbe der Mutter und Schenkung des Vaters)“ bezeichnete Vereinbarung vom 01.07.2005 im Anschluss an die Erbteilung vom 05.12.2005 anzupassen oder zu konkretisieren. Zusammenfassend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass E F an A C anlässlich der Erbteilung vom 05.12.2005 ihren Erbanteil in der Höhe von CHF 452‘619 als Darlehen stehen liess und A C an E F daher in den Steuerperioden 2014 bis 2021 die Rückerstattung dieses Darlehens und entsprechende Darlehenszinsen schuldete. A C und E F sollten sich gemäss Erbschaftsinventar über die Darlehensbedingungen ausserhalb des Inventars einigen E F und A C einigten sich in der Folge aber nie darüber. Jedenfalls wäre jedoch eine auf diesem Erbanteil basierende Darlehensrückerstattungsschuld per 31.12.2006 erloschen.
8. Die Vernehmlassung wurde zur Replik an die Rekurrenten zugestellt. Sie liessen mit Eingabe vom 05.05.2025 replizieren. Darin hielten sie an den prozessualen Anträgen fest. Ebenfalls hielten sie an dem in Rekurs und Beschwerde bereits Vorgetragenen fest: Wie die Vorinstanz festhält, bezog sich der Darlehensvertrag vom 01.07.2005 bereits auf die Erbschaft. Es bestehe keine Verpflichtung, diesen Darlehensvertrag anlässlich der Erbteilung anzupassen, zumal Darlehensverträge generell nicht der Schriftform bedürfen. Das Darlehen wurde vom Rekurrenten verzinst, bei der Tochter E F wurde das Darlehen im Vermögen deklariert und die Zinserträge wurden im Einkommen versteuert. Auch wenn nach der Erbteilung der «Darlehensvertrag» keine weitere Konkretisierung erfahren hat, besteht gestützt auf die Teilungsbestimmungen ein (sogar schriftlich vereinbartes) Darlehen der Tochter E F an den Vater A C im Umfang des Erbteils von CHF 452'619, der als Darlehen stehen gelassen wurde. Überdies besteht dieses Darlehen auch dann, wenn keine schriftlichen Vereinbarungen über die Darlehensbestimmungen ausserhalb des Teilungsaktes vereinbart worden wären, denn lediglich über die Darlehensbedingungen und nicht über das Darlehen selbst sollten sich die Erben gemäss Teilungsbestimmungen ausserhalb einigen (was mündlich oder durch konkludentes Handeln geschehen kann). Die zusätzlich (vermeintliche) Schenkung im Jahr 2014 wurde über eine freiwillige, gegenleistungslose Erhöhung der Schuld des Vaters gegenüber seiner Tochter bewirkt. Dies bedeutet nicht, dass das bestehende Darlehen aus der Erbschaft zurückbezahlt worden wäre.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) sowie Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31) sachlich zuständig. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Sämtliche Einkünfte unterliegen der Einkommenssteuer (§ 21 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Von den steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allg. Abzüge abgezogen (Art. 9 Abs. 1 StHG; Art. 25 DBG). Abzugsfähig sind u.a. Schuldzinsen (§ 41 Abs. 1 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 DBG). Als abzugsfähige Schuldzinsen gelten namentlich Verfügungen, für die Gewährung oder Vorenthaltung eines Gelddarlehens zu entrichten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote desselben in Prozenten berechnet wird. Rechtlich ist demnach das Vorhandensein einer Geldschuld Voraussetzung für das Vorliegen einer Zinsschuld (abzugsfähige Schuldzinsen).
2.2 Aus Sicht der Darlehensgeberin stellt ein Darlehen ein Guthaben geldmässige Vermögenswerte (Kapital) dar, welche eine Person (Gläubigerin) einer anderen Person (Schuldnerin) zur Nutzung überlässt. Es fallen insbesondere auch Darlehen (mit oder ohne Sicherheiten) darunter. Das Entgelt, das der steuerpflichtigen Person für die Überlassung von Guthaben zufliesst, stellt grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag dar (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 20 N 17 f.).
2.3 Gemäss Obligationenrecht (Art. 312 OR und f.) verpflichtet sich durch einen Darlehensvertrag der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war (Art. 314 OR). Ein Darlehen kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien zustande (Art. 1 OR). Ein Darlehensvertrag ist formlos gültig (keine Schriftlichkeit erforderlich, jedoch wünschenswert).
2.4 Es ist vom KSG zu beurteilen, ob ein Darlehen in der Höhe von CHF 452‘619 von A C (Schuldner) gegenüber E F bestand bzw. die Voraussetzungen eines Darlehens erfüllt sind.
2.5 G C-Z, Ehefrau des Rekurrenten sowie Mutter von E F, ist am … 2005 verstorben. Das Inventar über den Vermögensnachlass der Verstorbenen wurde am 05.12.2005 erstellt. In den Teilungsbestimmungen des Inventars sowie im nachträglich erstellten Nachtrag / Berichtigungen des Inventars vom 13.12.2013 wurde schriftlich festgehalten, dass ein Betrag von CHF 452'616 als Darlehen des Rekurrenten gegenüber Tochter E F stehen gelassen wird. Somit besteht ein schriftliches Dokument (Inventar), welches bescheinigt, dass ab dem Jahr 2005 ein Darlehen besteht.
2.6 Im Inventar über den Vermögensnachlass wurde festgehalten, dass die Parteien ausserhalb des Inventares sich über die Darlehensbedingungen zu einigen haben. Es wurde explizit erwähnt, dass man sich über die Bedingungen separat einigen soll und nicht über das Darlehen selbst. Die Parteien haben bereits am 01.07.2005 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, welcher einen Hinweis auf die Erbschaft der Mutter beinhaltet. In diesem Darlehensvertrag (Titel: Darlehensvertrag (Erbe der Mutter und Schenkung des Vaters)) über CHF 1'000'000 wurden die Darlehensbedingungen schriftlich festgehalten. Somit ist eine gegenseitige Willensäusserung auf schriftlichem Wege zustande gekommen. Auch eine mündliche Willensäusserung oder durch ein konkludentes Handeln hätten u.U. gereicht, dass ein Darlehensvertrag zustande kommt. Wäre der Darlehensvertrag nach Erstellung des Inventars über den Vermögensnachlass angepasst worden, wären keine Zweifel vorhanden, dass es sich im Darlehensvertrag vom 01.07.2005 um das im Inventar erwähnte Darlehen handelt. In der Annahme, dass der Rekurrent zum Zeitpunkt des Erstellens des Darlehensvertrages angenommen hat, dass er den Betrag bzw. die Differenz zwischen dem Darlehen in der Höhe von CHF 452'619 und der im Darlehensvertrag aufgeführter Darlehenssumme von CHF 1'000'000 als Schenkung tätigen kann, war ihm die Notwendigkeit einer Anpassung wohl nicht bewusst. Festzuhalten ist, dass sich die Parteien über die Darlehensbedingungen schriftlich geeinigt haben und da im Darlehensvertrag der Hinweis auf die Erbschaft der Mutter vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass es sich um das erwähnte Darlehen handelt. Somit ist es naheliegend, wenn auch die Darlehensbedingungen (insbesondere Zinssatz) von diesem bzw. den nachfolgenden Darlehensverträgen beigezogen werden. Am 27.09.2018 erfolgte eine Darlehensrückzahlung von CHF 230'000. Diese ist ebenfalls bei der Darlehenshöhe wie auch bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen.
2.7 In der Rechtsprechung wird oft erwähnt, dass ein Argument ist, welches gegen ein simuliertes Darlehen spricht, dass die geschuldeten Zinsen bezahlt werden und nicht auf das Darlehen geschlagen wird (vgl. Richner, a.a.O., Art. 20 N 171 mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis). Im vorliegenden Fall wurden die Schuldzinsen jeweils bezahlt.
2.8 Gemäss schriftlicher Bestätigung von E F vom 10.01.2025 wurde das Darlehen von ihr jeweils im Vermögen deklariert und die Ertragszinsen als Einkommen versteuert. Das steuerpflichtige Vermögen beim Rekurrenten betrug in sämtlichen Steuerperioden CHF 0.00. Dies ändert sich auch nicht, wenn das umstrittene Darlehen steuerlich nicht anerkennt wird. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist keine offensichtliche Steuerumgehung ersichtlich oder dass Steuerlast vorsätzlich und bewusst verschoben wurde. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass dieses «Darlehensverhältnis» bewusst gelebt wurde.
2.9 Dass das Darlehen, welches auf der zusätzlichen Schenkung (Differenz Darlehensbetrag CHF 452'616 und CHF 1'100'000) basiert, steuerlich keine Gültigkeit hat, ist unbestritten, da die Voraussetzungen einer Schenkung nicht erfüllt sind. Hier wird jedoch nicht weiter darauf eingetreten, da der Rekurrent in seinem Rekurs und seiner Beschwerde lediglich die steuerliche Anerkennung des Darlehens gemäss Inventar und den in diesem Verhältnis entsprechenden abzugsfähigen Schuldzinsen verlangt.
3. Die durch das KSG vorgenommene Beweiswürdigung führt zu folgendem Ergebnis:
3.1 Der Darlehensvertrag vom 01.07.2005 wurde mit dem Titel versehen «Darlehensvertrag (Erbe der Mutter und Schenkung des Vaters)». Somit bezog sich dieser bereits auf die Erbschaft von G C-Z (Mutter und Ehefrau; gest. … 2005). Im Inventar über den Vermögensnachlass von G C-Z, erstellt am 05.12.2005 bzw. des Nachtrages / Berichtigungen des Inventars erstellt am 12.12.2013, wird in den Teilungsbestimmungen explizit vermerkt, dass «die Differenz zu ihren Erbansprüchen von insgesamt CHF 1'357'857.50 (/ 3 = 452'619.16 pro Kind) lassen die Kinder ihrem Vater als Darlehen stehen». Gestützt auf diese Teilungsbestimmungen besteht ein schriftliches Dokument, welches beweist, dass das Darlehen der Tochter E F an den Rekurrenten A C im Umfang von CHF 452'619 besteht bzw. dieser Betrag als Darlehen stehen gelassen wurde. Mit dem unterzeichneten Inventar / Erbteilungsbestimmungen liegt ein rechtsgenüglicher Beweis vor, dass das vorgenannte Darlehen der Tochter E F an den Rekurrenten A C in der Höhe von CHF 452'619 vorhanden ist.
3.2 Somit sind die Voraussetzungen ein Vorhandensein einer Geldschuld (Darlehen) erbracht, was zur Folge hat, dass eine Zinsschuld vorliegt. Demzufolge sind im Verhältnis zum anerkannten Darlehen von CHF 452'619 die Schuldzinsen als steuerlich abzugsfähig zu anerkennen (§ 41 Abs. 1 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 DBG).
3.3 Am 27.09.2018 erfolgte eine Rückzahlung der Darlehensschuld in der Höhe von CHF 230‘000 des Rekurrenten an die Tochter E F, welche bei der abzugsfähigen Darlehensschuld per Ende Jahr 2018 (Teilrückzahlung CHF 230‘000 am 27.09.2018) sowie bei der Berechnung der abzugsfähigen Schuldzinsen seitens des Rekurrenten nicht (bzw. nicht korrekt) berücksichtigt wurde. Somit sind die anerkannt abzugsfähigen Schuldzinsen ab dem Jahr 2018 tiefer, als vom Rekurrent in dessen Rekurs und Beschwerde beantragt.
4. Insgesamt folgt das KSG damit teilweise der Ansicht des Rekurrenten. Mit vorliegendem Inventar über den Vermögensnachlass von G C-Z und der nachträglich erstellten Anpassung / Korrektur der Teilungsbestimmungen sind die Voraussetzungen erfüllt, dass eine steuerlich abzugsfähige Darlehensschuld der Rekurrenten gegenüber der Tochter E F besteht. Damit sind auch die auf diesem Darlehen basierenden Schuldzinsen steuerlich zum Abzug zuzulassen. Am 27.09.2018 erfolgte jedoch eine Rückzahlung der Darlehensschuld in der Höhe von CHF 230‘000 des Rekurrenten an die Tochter E F, welche bei der abzugsfähigen Darlehensschuld per Ende Jahr (Teilrückzahlung CHF 230‘000 am 27.09.2018) sowie bei der Berechnung der abzugsfähigen Schuldzinsen seitens des Rekurrenten nicht (bzw. nicht korrekt) berücksichtigt wurde. Gemäss KSG sind folgende in den nachfolgenden Steuerjahren abzugsfähigen Darlehensrückzahlungen zu berücksichtigen sowie nachfolgende Schuldzinsen beim Rekurrenten zum Abzug zuzulassen:
Steuerjahr
Darlehensbetrag
Schuldzinsen 2.5%
Berechnung
2014
CHF 452’619
CHF 11’315
= CHF 452'619 x 2.5%
2015
CHF 452’619
CHF 11’315
= CHF 452'619 x 2.5%
2016
CHF 452’619
CHF 11’315
= CHF 452'619 x 2.5%
2017
CHF 452’619
CHF 11’315
= CHF 452'619 x 2.5%
Steuerjahr
Darlehensbetrag
Schuldzinsen 2.5%
Berechnung
2018
CHF 222’619
CHF 10’478
= 9/12 von CHF 452'619 x 2.5% = CHF 8'487 plus 3/12 von CHF 222'619 x 2.5% = CHF 1'991
2019
CHF 222’619
CHF 5’565
= CHF 222’619 x 2.5%
2020
CHF 222’619
CHF 5’565
= CHF 222’619 x 2.5%
2021
CHF 222’619
CHF 5’565
= CHF 222’619 x 2.5%
Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als teilweise begründet und sind damit teilweise im Umfang der Erwägungen gutzuheissen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Staat die Verfahrenskosten, da die Rekurrenten bei der sich grundsätzlich stellenden Rechtsfrage vollständig Recht bekommen. Bei den minimalen Abweichungen zum Antrag handelt es sich lediglich um Berechnungsdifferenzen. Zudem ist den Rekurrenten zulasten des Staates antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 163 Abs. 4 StG). Diese ist auf CHF 1'500 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt; § 160 f. GT, BGS 615.11).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Den Rekurrenten / Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Nachsteuern (PersID 00000000)
- EStV, Hpt.-Abt. DVS, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- VB Solothurn (P
- Finanzdepartement
- Kantonales Steueramt Aargau
- Steuerverwaltung des Kantons Bern (S 00000/22 A 01 db)
- Kantonale Steuerverwaltung Wallis
- Steuerregisterführer J
Expediert am: