KSGE 2025 Nr. 1
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Juristische Personen, Gewinnsteuer, Steuerobjekt
In casu verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehen mit steuerlich unangemessenen Bedingungen.
StG § 91 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
DBG Art. 58 Abs. 1 lit. b
Urteil SGSTA.2023.41; BST.2023.37 vom 6. Januar 2025
Aus den Erwägungen:
3.1. Die gesetzliche Grundlage von verdeckten Gewinnausschüttungen befindet sich in Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 91 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG. Festgehalten wird, dass offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte beim steuerbaren Reingewinn aufzurechnen seien (SIMONEK, Unternehmenssteuerrecht, § 17 N 58). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer vom 26.02.2019, 2C_449/2017, E. 2.3; BGer vom 10.12.2018, 2C_11/2018, E. 7.2; BGer vom 07.12.2018, 2C_505/2018, E. 2.1; SIMONEK, a.a.O., § 17 N 60; RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Art. 58 N 139; OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 58 DBG N 56) wird eine verdeckte Gewinnausschüttung durch die nachfolgenden vier Merkmale gekennzeichnet, wobei das zweite und dritte Merkmal teilweise auch in einem zusammengefasst wird:
1. Ausrichten einer Leistung durch die Gesellschaft ohne angemessene Gegenleistung;
2. direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm naheste-henden Person;
3. die Leistung wäre einen aussenstehenden Dritten nicht zu diesen Bedingungen ausgerichtet worden;
4. Erkennbarkeit des offensichtlichen Missverhältnisses für die handelnden Organe.
3.2. Erhält eine Gesellschaft für ihre Leistung keine angemessene Gegenleistung, liegt zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein Missverhältnis vor. Durchzuführen ist somit ein Drittvergleich. Von einer verdeckten Gewinnausschüttung kann nicht gesprochen werden, wenn die Rechtsgeschäfte mit dem Anteilsinhaber zu denjenigen Bedingungen ausgeführt worden sind, die auch mit aussenstehenden Drittpersonen vereinbart worden wären. Es ist somit zu prüfen, welche Gegenleistung nach den entsprechenden Markt- und Wettbewerbsbedingungen angemessen gewesen wäre (SIMONEK, a.a.O., § 17 N 62 f.). Ein Missverhältnis muss wesentlich bzw. offensichtlich sein (RICHNER et al., a.a.O., Art. 58 N 142).
3.3. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Leistung der Gesellschaft direkt oder indirekt einem Anteilsinhaber zugutekommt. Bei einer direkten Gewinnausschüttung wird die nicht drittvergleichskonforme Leistung vom Anteilsinhaber unmittelbar selbst vereinnahmt. Indirekt kommt sie ihm zugute, wenn sie zwar formell an eine Drittperson geht, diese Drittperson aber zum Anteilsinhaber in einer besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung steht und es sich nach den Umständen ergibt, dass die Gesellschaft diese Leistung der Drittperson, gestützt auf diese besondere Beziehung zum Anteilinhaber, erbracht hat (BGer vom 07.12.2018, 2C_505/2018, E. 3.2; BGer vom 06.08.2015, 2C_16/2015, E. 2.3.2; BGE 138 II 545, E. 3.4; SIMONEK, a.a.O., § 17 N 68).
3.4. Beim dritten Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung ist zu prüfen, ob diese einem Dritten, gestützt auf ein rechtsgeschäftliches Verhältnis, auch erbracht worden wäre.
3.5. Zu guter Letzt muss das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane auch erkennbar gewesen sein.
3.6. Im Rahmen der Beweislastverteilung kann festgehalten werden, dass das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung als steuerbegründende Tatsache von den Steuerbehörden nachgewiesen werden muss. Kann das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgezeigt werden, spricht eine natürliche Vermutung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Hier obliegt es der steuerpflichtigen Person aufzuzeigen, dass die anderen Merkmale der verdeckten Gewinnausschüttung nicht erfüllt sind (LOCHER, Kommentar zum DBG, 2. A., Art. 58 N 189).
4.1. Darlehensbeziehungen zwischen der Gesellschaft und einem Anteilsinhaber sind grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches. Sie gehören zu den üblichen Geschäftsbeziehungen. Eine Gesellschaft kann sowohl als Darlehensgeberin als auch als Darlehensnehmerin auftreten.
4.2. Auch wenn die Darlehensbedingungen von den Parteien im Rahmen der Parteiautonomie festgelegt werden dürfen, wie die Rekurrentin zurecht festhält, haben sich die Darlehensbedingungen an den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren. Halten die Darlehensbeziehungen einem Drittvergleich nicht stand, gilt es zwei Hauptsachverhalte zu unterscheiden. Entweder wird die Darlehensgewährung als solche oder es werden die Darlehensbedingungen hinterfragt. Besteht zwischen dem vorgetäuschten Willen und dem tatsächlichen Willen eine Differenz, spricht man von einem Scheingeschäft oder einem simulierten Darlehen. Beim zweiten Sachverhalt liegen unangemessene Darlehensbedingungen vor. Meistens geht es hier um die Höhe des Zinssatzes, der entweder zu niedrig (Aktivdarlehen) oder zu hoch (Passivdarlehen) ist (SIMONEK, a.a.O., § 17 N 110 ff.).
4.3. Zur zulässigen Höhe des Darlehenszinses publiziert die EStV jährlich ein Rundschreiben mit den in diesem Jahr steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse und Darlehen (BGE 140 II 88, E. 5.1; RICHNER et al., a.a.O., Art. 58 N 161). Die in diesem Rundschreiben festgelegten Zinssätze gelten als sogenannte «safe-haven-rule». Solange die anerkannten Zinssätze eingehalten sind, werden sie von den Steuerbehörden nicht in Frage gestellt. Nebst den Zinssätzen können weitere Darlehensbedingungen unangemessen sein (z.B. fehlende Sicher-stellung oder fehlende Amortisation des Darlehens).
Rundschreiben der EStV sind weder für die Steuerpflichtigen noch für die Behörden bin-dend. Im Sinne einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung soll aber davon nur abgewichen werden, wenn diese Rundschreiben die anwendbaren Gesetzesbe-stimmungen nicht überzeugend konkretisieren (BGE 140 II 88, E. 5.1.2).
5.1. Mit Darlehensvertrag vom … 2021 haben A X, C X und B X der Rekurrentin jeweils einen «ungesicherten Betriebskredit» von CHF 200'000 gewährt. Alle drei Darlehensgeber sind Aktionäre und die einzigen Verwaltungsräte der Rekurrentin. Der Zinssatz wurde nicht fix festgelegt. Stattdessen wurde in Ziff. 2.1 der entsprechenden Verträge festgehalten, dass die Darlehen jeweils mit dem Zinssatz verzinst werden, wie er im Rundschreiben «Vorschüse von Beteiligten: Betriebskredite» der EStV festgelegt wurde. Ebenso wurde festgehalten, dass der Zins jährlich überprüft und bei Veränderungen angepasst wird. Effektiv verzinst wurden die Darlehen im Jahr 2021 mit 3 %.
5.2. Gemäss Jahresrechnung der Rekurrentin hat sich die Darlehenssituation in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
…
Die Darlehenssituation war somit in den letzten Jahren relativ stabil. Unterschiede bei den Aktionären wurden in den Folgejahren wieder ausgeglichen. Im Jahr 2021 wurden keine zusätzlichen Darlehen gewährt. Angepasst wurde lediglich die vertragliche Grundlage der bestehenden Darlehen.
5.3. In der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2016 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass Liegenschaften mit einem Buchwert von CHF 2'387'429 vorhanden wären. Davon würden CHF 370'000 auf betriebliche Liegenschaften und CHF 2'017'429 auf Kapitalanlageliegenschaften entfallen. Die betriebsnotwendigen Aktiven seien vollumfänglich mittels Eigenkapital finanziert. Die Kapitalanlageliegenschaften seien im Umfang von CHF 637'000 durch Hypotheken, im Umfang von CHF 693'945 durch die Darlehen von Nahestehenden und im Restbetrag durch weiteres Eigenkapital finanziert. Weiter wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass die Darlehen als Liegenschaftskredite angesehen würden und zu 1 % bzw. für den Anteil der zweiten Hypothek zu 1.75 % verzinst werden dürften. In den Steuerjahren 2017 - 2020 hielt sich die Rekurrentin an diese Anordnung und verzinste die Darlehen mit 1 %. Erst im Jahr 2021 wurde das Darlehen mit 3 % verzinst. Es gilt somit abzuklären, was sich im Jahr 2021 verändert hat.
5.4. Gemäss den Darlehensverträgen vom 1. Januar 2021 sind die Darlehen neu ungesicherte Betriebskredite. Die Banken unterscheiden zwischen einem kurzfristigen Betriebskredit zur Finanzierung des Umlaufvermögens und einem langfristigen Investitionskredit zur Finanzierung des Anlagevermögens (https://www.kmu.admin.ch/ kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/finanzierung/kreditfinanzierung/ fremdkapital-bankenkredite.html). Kurzfristige Betriebskredite werden von den Banken regelmässig über einen Kontokorrentkredit abgewickelt.
5.5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 begründet die Rekurrentin den Betriebskredit mit dem Umstand, dass es ihr wichtig sei, immer genügend Liquidität für die fristgerechte Begleichung grösserer Rechnungen zur Verfügung zu haben. An der Vermögenssituation der Rekurrentin hat sich zwischen den Jahren 2020 und 2021 aber nichts Grundlegendes verändert. Zwar sind die Hypotheken in der Bilanz nicht mehr vorhanden. Nach dem Verkauf einer Liegenschaft wurden diese offenbar zurückbezahlt. Per 31. Dezember 2021 hatte die Rekurrentin ein Umlaufvermögen von CHF 731'609 (Vorjahr: CHF 797'046). Davon waren CHF 301'876 (Vorjahr: CHF 348'461) flüssige Mittel. Liquiditätsengpässe waren damals nicht ersichtlich. Für die Umwandlung des bisherigen Investitionskredits in einen teureren Betriebskredit gab es daher aus betriebswirtschaftlicher Sicht keinen Grund.
5.6. Ob es sich bei einem Kredit um einen Betriebskredit oder um einen Investitionskredit handelt, ist abhängig von der effektiven Verwendung des Kredits. Nicht massgebend ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Nachdem sich die Kreditsituation in den letzten Jahren materiell kaum verändert hat und aus betrieblicher Sicht kein kurzfristiger Betriebskredit benötigt wurde, ist vorliegend von einem langfristigen Investitionskredit auszugehen.
6.1. Zu klären ist noch, ob die Bedingungen der Darlehensgewährung einem Drittvergleich standhalten. Davon ausgehend, dass vorliegend ein langfristiger Investitionskredit gewährt wurde, kann festgehalten werden, dass die Rekurrentin kaum einen zu 3 % verzinsten Betriebskredit beansprucht hätte, wenn sie auch langfristig einen gesicherten Hypothekarkredit zu weitaus vorteilhafteren Bedingungen hätte erhalten können. Im Jahr 2021 herrschte noch die Tiefzinsphase. Einen langfristigen Investitionskredit hätte die Rekurrentin somit einem Dritten nicht mit 3 % verzinst.
6.2. Gemäss den im Rundschreiben der EStV erwähnten Höchstzinssätze (vgl. E. 4.3 hievor) hätte ein Investitionskredit (Liegenschaftskredit) höchstens mit 1 % verzinst werden dürfen. An diese Limite hat die Rekurrentin sich nicht gehalten. Ein «Safe-haven», der von den Steuerbehörden akzeptiert werden müsste, liegt somit nicht vor.
7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt sind und steuerlich gesehen unangemessene Darlehensbedingungen vorliegen. Die Gesellschaft hat mit dem hohen Zins eine Leistung ausgerichtet, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben. Die hohen Zinse wurden an die Anteilsinhaber ausgerichtet. Einem Dritten wäre dieser hohe Zins für einen langfristigen Investitionskredit nicht gewährt worden. Den Organen der Rekurrentin war durchaus bewusst, dass sie langfristige Investitionskredite nur mit 1 % hätten verzinsen dürfen. Sie kannten das Rundschreiben der EStV und haben sich in den Vorjahren stets darangehalten, nachdem sie vom KStA im Jahr 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden.