Steuergericht
Urteil vom 22. Juni 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident: Roberti
Richter: Acemoglu, Flury
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.73;BST.2019.68
A. und B. Y.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der Steuerpflichtige A.Y. betreibt mit seiner Ehefrau eine Einzelunternehmung, welche als Geschäftstätigkeit X.arbeiten vornimmt sowie einen Z. Betrieb führt. Den Steuerpflichtigen A. + B. Y., U./SO, wurde mit Datum vom 7.5.2019 die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014 eröffnet. Darin wurden - in Abweichung zur Steuererklärung 2014 - diverse abweichende Steuereinschätzungen vorgenommen. So rechnete die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu (nachfolgend Vorinstanz) nebst anderem bei den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit den Betrag von CHF 66'557.00 auf. Diese Differenz zur Steuerdeklaration ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem Z. Betrieb der Sparte «eigene Z. und W. Stunden» (bestehend aus Verkauf von Z. und W. Stunden) infolge mehrjähriger Verluste sowie einer Steuermeldung bezüglich einer Mehrwertsteuer-Buchprüfung die Gewinnerzielungsabsicht bzw. die selbstständige Erwerbstätigkeit absprach. Die Sparte «Z. Pension» wurde durch die Vorinstanz weiterhin als selbstständige Erwerbstätigkeit - weil gewinnbringend anerkannt. Bedingt durch die vorgenommene Aufrechnung wurde der durch die Steuerpflichtigen erzeigte Verlust aus der Sparte «eigene Z.» von CHF 66'557.00 nicht zur Verrechnung mit dem übrigen Einkommen zugelassen.
2.1 Gegen die Veranlagung vom 7.5.2019 liessen die Steuerpflichtigen durch die sie vertretene Treuhänderin am 15.5.2019 Einsprache erheben. Darin wurde kundgetan, dass die Steuerpflichtigen mit der Entfernung des W. Stalls aus Bilanz und Erfolgsrechnung nicht einverstanden seien; sinngemäss wurde in der Einspracheschrift auch die Durchführung einer Einspracheverhandlung beantragt.
2.2 Anlässlich der am 18.6.2019 durchgeführten Einspracheverhandlung wurde zwischen den Parteien keine Einigung erzielt. Die Vorinstanz eröffnete den Steuerpflichtigen mit Datum vom 24.10.2019 den Einspracheentscheid. Darin wurde verfügt, dass dem Z. Betrieb als Ganzes die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen werde und sich dadurch der aufzurechnende Verlust von CHF 66'557.00 um CHF 31'208.00 auf CHF 35'349.00 (gemäss Erfolgsrechnungen 2014 bis 2017) reduziere (teilweise Gutheissung der Einsprache). Gleichzeitig wurde durch die Vorinstanz im Sinne einer reformatio in peius verfügt, dass die Liegenschaft U. GB Nr. 001 in das Privatvermögen der Steuerpflichtigen übertragen und die wiedereingebrachten Abschreibungen von CHF 148'859.00 als Liquidationsgewinn besteuert würden, was neu zu einem Einkommenssteuerwert von CHF 323'859.00 führe.
Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid aus, dass es die Steuerpflichtigen anlässlich der Einspracheverhandlung als störend empfunden hätten, den Z. Betrieb in eine gewinnbringende und eine verlustbringende Sparte aufzuteilen. Aus diesem Grunde seien die Steuerpflichtigen durch den Vertreter der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Z. Betrieb als Ganzes eine Verlustquelle darstelle und eine Aberkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des ganzen Z. Betriebes die Überführung der geschäftlichen Liegenschaft (W. Halle) ins Privatvermögen eine entsprechende Besteuerung zur Folge hätte. Innert der durch sie - die Vorinstanz - gesetzten Bedenkzeit hätten sich die Steuerpflichtigen über die zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertretung vernehmen lassen. So habe der die Steuerpflichtigen neu vertretende Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom 29.7.2019 die Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dargelegt und gleichzeitig auf den die Steuerpflichtigen in selbiger Sache betreffenden Einspracheentscheid aus dem Jahre 2007, mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 2A_46/2005, hingewiesen. Der Vertreter der Steuerpflichtigen mache darin geltend, dass bereits in diesem Einspracheentscheid festgehalten worden sei, dass der Z. Betrieb - ausser der Gewinnerzielung - sämtliche Kriterien der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfülle und das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall just die selbstständige Erwerbstätigkeit trotz erfolgloser Geschäftstätigkeit anerkannt habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass der erwähnte Bundesgerichtsentscheid auf vorliegend zu beurteilende Situation nicht Anwendung beanspruchen könne, zumal im zitierten Entscheid bei der fraglichen Unternehmung nach vier defizitären Geschäftsjahren vier ausgeglichene Geschäftsjahre folgten. In casu seien jedoch beim Z. Betrieb sämtliche Geschäftsjahre defizitär gewesen. Bezüglich der angeblich durch die Veranlagungsbehörde nicht korrekt vorgenommenen Verteilung der Personalkosten, hält diese in ihrem Einspracheentscheid fest, dass der Z. Betrieb selbst bei Anpassung der Lohnkosten nach Lesart der Steuerpflichtigen grossmehrheitlich im defizitären Bereich bleibe. Auch der wegen gesundheitlicher Probleme von Frau Y. in den Jahren 2014 und 2015 zu beklagende Umsatzrückgang bei den W. Stunden ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal der Betrieb auch unter Berechnung und Berücksichtigung der deswegen erfolgten Rückgänge im Umsatz ein deutliches Defizit aufwiese. Es sei bei den Steuerbehörden auch nicht - wird durch die Steuerpflichtigen behauptet - aktenkundig, dass diese für beide Geschäftsbereiche gemäss einer vor dem Jahre 2000 ausgestellten Bestätigung nur eine Jahresrechnung zu führen hätten. Dies spiele für die Berechnung der Rentabilität der beiden Bereiche allerdings keine Rolle, da ausser den Personalkosten sämtliche Kosten in der Erfolgsrechnung den jeweiligen Bereichen zugewiesen werden könnten. Der übrige Betriebsaufwand, welcher sich durchschnittlich auf CHF 55'000.00 belaufe, sei vollumfänglich dem Bereich X. zugewiesen und für die Berechnung des Z. Betriebes nicht berücksichtigt worden. Wäre ein Anteil des übrigen Betriebsaufwandes dem Z. Betrieb zugewiesen worden, wäre der Verlust in diesem Bereich noch höher. Es liege auf der Hand, dass zwei verschiedene selbstständige Erwerbstätigkeiten wie X. Beläge und Z. Betrieb nicht als Ganzes betrachtet werden könnten und Verluste des einen Betriebes mit dem Gewinn des anderen verrechnet werden könnten. Zwischen den beiden Branchen gebe es weder einen Zusammenhang noch eine Abhängigkeit. Nur weil für beide Bereiche keine separate Jahresrechnung geführt werde, könne nicht auf zwei verschiedene Tätigkeiten geschlossen werden. Es stehe ausser Frage, dass gewisse Kosten (wie beispielsweise Fahrzeug-, Verwaltungs- und Energieaufwand) nicht einem Bereich zugeordnet werden könnten; deswegen seien diese Kosten vollumfänglich dem Bereich X. zugewiesen worden. Allerdings sei den Steuerpflichtigen beizupflichten, dass der Z. Betrieb als Ganzes zu betrachten sei. Der im Schreiben des Rechtsvertreters vom 30.9.2019 gemachten Aussage, dass das Führen einer gemeinsamen Jahresrechnung für die Bereiche «Z.» und «X.» korrekt sei und deshalb die Einzelfirma als Ganzes zu bewerten sei, müsse - wie bereits dargelegt - widersprochen werden. Insbesondere die Behauptung, es habe nie negative Jahresabschlüsse gegeben, sei falsch. So seien in den Jahren 2001, 2002, 2007 und 2012 jeweils Verluste von zwischen CHF 5'105.00 und CHF 33'636.00 ausgewiesen worden.
3.1 Mit Eingabe vom 25.11.2019 erhob der Vertreter der Rekurrenten Rekurs und Beschwerde ans Kantonale Steuergericht Solothurn (KSG) mit den Begehren, den Einspracheentscheid vom 24.10.2019 aufzuheben, darauf zu verzichten, dem Z. Betrieb die Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen sowie darauf zu verzichten, die Liegenschaft GB U. Nr. 001 ins Privatvermögen zu überführen und die vorgenommenen Abschreibungen als Liquidationsgewinn zu besteuern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2.1 In Rekurs und Beschwerde wird - unter Verweis auf die langjährige Betriebstätigkeit ausgeführt, dass es keine Gründe bzw. Anhaltspunkte gebe, an der Gewinneignungsabsicht des Gesamtbetriebes der Steuerpflichtigen zu zweifeln. Seit dem Jahre 2007 seien seitens der Veranlagungsbehörde auch keine Hinweise ergangen, dass dem Betrieb inskünftig die Gewinneignungsabsicht abgesprochen werden könnte. Richtig sei, dass - nachdem aus dem W. Betrieb mehrfach Verluste verzeichnet werden mussten - die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu für das Steuerjahr 2007 die Gewinneignung des Z. Betriebes abgeklärt habe. Im Rahmen des damaligen Einspracheverfahrens sei die Vorinstanz aber zur Überzeugung gelangt, dass dem Betrieb die Gewinneignung nicht abgesprochen werden könne, nachdem die finanzielle Situation des Betriebs sowie die Gründe der verzeichneten Verluste nachvollziehbar hätten aufgezeigt werden können. Zur Verbesserung der finanziellen Situation des Betriebs habe A. Y. mit der Ausführung von X. Arbeiten begonnen. Auch wenn die X. Arbeiten und der Z. Betrieb inhaltlich wenig Gemeinsamkeiten aufzuweisen hätten, sei der Gesamtbetrieb stets als Einheit angesehen worden. So sei immer beanstandungslos eine Buchhaltung geführt worden. Es sei nur eine eingetragene Einzelfirma mit nur einer Mehrwertsteuernummer vorhanden gewesen. Im Jahre 2014 habe aus dem Betrieb immerhin ein Umsatz von CHF 298'088.09 resultiert, wovon CHF 228'587.39 auf den X. Betrieb und CHF 69'500.70 auf den Z. Betrieb zurückzuführen gewesen seien. Die Umsätze der Jahre 2010 bis 2014 hätten stets zwischen CHF 250'000.00 und CHF 400'000.00 gelegen, was keinesfalls auf die Ausübung eines Hobbys deuten könne. Aus dem im Jahre 2014 verzeichneten Umsatz habe immerhin ein steuerbarer Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 26'087.46 resultiert. Auch in den anderen Jahren sei - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - immer ein Gewinn verbucht und versteuert worden. Einen Einbruch habe es 2012 gegeben, weil A. Y. im Jahre 2011 einen Hirnschlag erlitten habe. Im Jahre 2015 hätten gesundheitliche Probleme von B. Y. zum Verlust geführt.
3.2.2 Im Jahre 2015 sei der Betrieb «A. Y., S. und T. Beläge, Z. Pension» einer Mehrwertsteuerrevision unterzogen worden. Auch im Rahmen dieser Revision seien keine grundlegenden Beanstandungen angebracht worden; insbesondere sei die ESTV auch mit der buchhalterischen Betrachtung des Ganzen als ein Betrieb einverstanden gewesen. Seit 2007 habe es von Seiten der zuständigen Veranlagungsbehörde denn auch keine Hinweise gegeben, dass dem Betrieb inskünftig die Gewinneignungsabsicht abgesprochen werden könnte.
3.2.3 Von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werde in Lehre und Rechtsprechung beim planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital auf eignes Risiko zwecks Gewinnerzielung gesprochen. Unbestrittenermassen werde von den Steuerpflichtigen Kapital und Arbeit eingesetzt. Auch im Z. Betrieb würden diese offenkundig auf eigenes Risiko arbeiten. Ebenso liege es auf der Hand, dass beispielsweise die W. Stunden gegen Entgelt an Dritte erbracht würden und somit als Anbieter ein Marktauftritt stattfinde. Es könne auch nicht bestritten sein, dass die Tätigkeiten systematisch und planmässig ausgeübt würden. Vorliegend würden diverse Kriterien für den Bestand einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen: Der Z. Betrieb werde in eigenen Räumlichkeiten (R. etc.) geführt; es sei ein Z. Pfleger angestellt; in Fachzeitschriften würden regelmässig Inserate geschaltet; W. Stunden könnten zu Geschäftszeiten und am Abend gebucht werden; es werde eine ordentliche Buchhaltung geführt; auf dem gesamten Einkommen als Selbstständigerwerbende würden Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet; auf dem Z. Betrieb werde - soweit nicht von der Steuer ausgenommen - die Mehrwertsteuer abgerechnet.
3.2.4 Zudem hätten die Steuerpflichtigen in den letzten Jahren für ihren Gesamtbetrieb durchschnittlich zwei Arbeitnehmer beschäftigt, was gegen die Annahme einer Hobbytätigkeit spreche. Bei der Beurteilung bzw. Abgrenzung von einer gewinnstrebigen Tätigkeit zu einer blossen Liebhaberei dürfe nicht alleine darauf abgestellt werden, ob in der Vergangenheit effektiv ein Gewinn erzielt worden sei. Massgebend sei vielmehr eine Gesamtbeurteilung. Mit Verweis auf die Lehrmeinung von Simonek bestehe die Gewinnerzielungsabsicht aus einem subjektiven und einem objektiven Element, wobei einerseits die steuerpflichtige Person die Absicht haben müsse, mit ihrer Tätigkeit einen Gewinn zu erwirtschaften, und andererseits die Art und Weise der Tätigkeit für die nachhaltige Gewinnerzielung geeignet sei.
3.2.5 Die Vorinstanz könne nur deshalb dem Bereich «Z.» die Gewinnstrebigkeit absprechen, weil dieser durch die Steuerbehörde aus dem Gesamtbetrieb herausgelöst werde und die Annahme greife, die Steuerpflichtigen würden zwei unterschiedliche Betriebe führen. Es obliege aber den Steuerpflichtigen, den Inhalt ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu umschreiben. Noch im Einspracheentscheid vom 2.6.2010 habe die Vorinstanz anerkannt, dass die Steuerpflichtigen mit dem X. Betrieb ein zweites Standbein auf die Beine haben stellen können. So sei in diesem Entscheid ausdrücklich festgehalten worden, dass die Steuerpflichtigen damit in der Lage wären, den jeweils besser laufenden Bereich zu forcieren. Genau dies hätten die Steuerpflichtigen getan, indem sie den X. Betrieb forciert hätten. Eine solche Vorgehensweise habe sich umso mehr aufgedrängt, als B. Y. ab 2011 mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und der Umsatz im Z. Betrieb entsprechend schrumpfte. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich die Vorinstanz die Kompetenz anmasse, aus der durch die Steuerpflichtigen gewählten selbstständigen Erwerbstätigkeit einzelne Bereiche herauszubrechen und sie als blosse Hobbytätigkeit zu bezeichnen. Der Verdacht liege nahe, dass es der Vorinstanz hierbei einzig um die Optimierung der Steuereinnahmen gegangen sei. Ein solches Anliegen könne aber nicht dafür herangezogen werden, um einzelne Bereiche aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen (wie den W. Betrieb im Einspracheentscheid bzw. nur den Bereich «W. Stunden» im ursprünglichen Veranlagungsentscheid) herauszubrechen und als Hobby herabzustufen.
3.2.6 Auch wenn eine Veranlagung stets nur Wirkung für das entsprechende Steuerjahr entfalte, stelle es einen massiven Vertrauensbruch dar, wenn die Vorinstanz im Jahre 2014 den Sachverhalt nunmehr ohne Vorwarnung ganz anders beurteile als vier Jahre, sprich 2010, zuvor. Das jetzige Vorgehen sei umso unverständlicher, als die Steuerpflichtigen im Jahre 2014 aus der selbstst.digen Erwerbstätigkeit einen Gewinn von CHF 26'087.47 deklariert hätten. Damit hätten sie gezeigt, dass ihr Betrieb mit den beiden Standbeinen - trotz schwieriger gesundheitlicher Situation - gewinnbringend geführt werden könne. Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführe, dass sie im Jahre 2010 im guten Glauben an eine positive Entwicklung die Gewinnstrebigkeit bejaht habe, müsse diese doch erkennen, dass die Steuerpflichtigen just im Jahre 2014 bewiesen hätten, dass ein Gewinn erzielt werden könne.
3.2.7 Wenn die Vorinstanz die Geschäftstätigkeit der Steuerpflichtigen anders beurteilen wolle, sei es nur fair, wenn die Neubeurteilung erst für die Zukunft Wirkung entfalte. Es obliege dann den Steuerpflichtigen, sich so zu organisieren, dass die neue steuerliche Beurteilung ihrer Tätigkeit wirtschaftlich verkraftbar sei. Überhaupt sei es unverständlich, wieso die Vorinstanz das Steuerjahr 2014 erst im Jahre 2019 veranlagt habe, hätten die Steuerpflichtigen doch ihre Steuererklärungen jeweils fristgerecht eingereicht. Die «rückwirkende» Änderung der Besteuerungspraxis habe für die Steuerpflichtigen katastrophale Auswirkungen, müssten diese doch aufgrund der ruinösen Steuerforderung den Gesamtbetrieb aufgeben und den Hof verkaufen.
3.2.8 Geradezu als skandalös müsse das Vorgehen des damaligen zuständigen Mitarbeiters der Vorinstanz C. Q. erachtet werden. So habe dieser anlässlich der Einspracheverhandlung den Steuerpflichtigen unmissverständlich gedroht, dass sofern die Veranlagung nicht akzeptiert werde - der W. Hof ins Privatvermögen überführt würde, «was dann (…) richtig teuer würde». Ein solches Vorgehen sei indiskutabel, willkürlich und zerstöre jegliches Vertrauen in eine gesetzeskonforme und korrekte Veranlagung. Das skandalöse Vorgehen könne von der damals anwesenden Treuhänderin der Steuerpflichtigen bestätigt werden; die Steuerpflichtigen behielten sich vor, eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen.
4. In der mit Datum vom 28.1.2020 erfolgten Eingabe ans Steuergericht liess sich die Vorinstanz zu Rekurs und Beschwerde wie folgt vernehmen:
4.1 Im Einspracheentscheid des Steuerjahres 2007 sei nicht entschieden worden, dass dem Betrieb die Gewinneignung nicht abgesprochen werden könne, sondern aufgrund von Argumenten und Versprechungen seitens der Steuerpflichtigen - mehr Zeit für das Erreichen der Gewinnzone eingeräumt worden. Da der Betrieb aber weitere sieben Jahre Verluste ausgewiesen habe, sei nunmehr in der Veranlagung pro 2014 eine Änderung in der Besteuerung vorgenommen worden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass es sich aufgrund nur einer Buchhaltung, nur einer eingetragenen Einzelfirma und auch nur einer Mehrwertsteuernummer bei X. Geschäft und Z. Betrieb um einen Gesamtbetrieb handeln solle. In der Buchhaltung seien für die Umsätze und die direkten Kosten für beide Bereiche separate Konten geführt worden. Eine Zuweisung zu den jeweiligen Betrieben sei somit gewährleistet gewesen.
4.2 Die finanzielle Situation sei auch insofern klar, als ersichtlich sei, dass der Z. Betrieb während der ganzen Zeit mit Einkommen aus dem X. Geschäft und der IV-Versicherung querfinanziert worden sei. Zudem müsse festgehalten werden, dass der Verlust des Z. Betriebes noch höher zu veranschlagen wäre, wenn die Löhne der Mitarbeiter selbst bei nur teilweiser Berücksichtigung dem Z. Betrieb zugerechnet würden. Auch bezüglich der Mehrwertsteuer-Buchprüfung 2015 habe es seitens der ESTV sehr wohl Beanstandungen gegeben; so seien als Folge der Prüfungsfeststellungen (die Führung nur einer Buchhaltung für beide Geschäftsbetriebe; die Dauerverlusttätigkeit des W. Stalls; die Vorsteuerabzüge für von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeiten und für nicht unternehmerische Zwecke) je ein Vertreter der ESTV (Abteilung MWST; Abteilung Strafsachen und Untersuchungen) persönlich bei der Veranlagungsbehörde Thal-Gäu vorstellig geworden.
4.3 Bezüglich der Abgrenzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Liebhaberei könne zwar festgehalten werden, dass selbst eine mehrjährige Verlusterzielung in der Regel nicht zwingend auf Liebhaberei schliessen lasse. Bringe eine Tätigkeit auf Dauer gar nichts ein, sei dies ein deutliches Indiz für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. Zudem lasse der Besitz der D. und E. Lizenz, die Eintragung von neun Sport U. im Sport Z. Register sowie die Teilnahme an über 600 Prüfungen im E. W. auf eine gewisse Nähe der Tätigkeit des Steuerpflichtigen Y. zu seinem Hobby schliessen. Die wirtschaftliche Situation der Steuerpflichtigen sei mit einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von CHF 18'000.00 ohnehin schwierig; ohne die Einkünfte aus der Invalidenversicherung sei ein wirtschaftliches Überleben kaum möglich gewesen.
4.4 Vorliegend sei zudem davon auszugehen, dass X. Arbeiten und Z. Betrieb weder einen gemeinsamen Zweck noch einen geschäftlichen Zusammenhang aufwiesen. Die fehlenden separaten Jahresrechnungen liessen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei nicht um zwei verschiedene Tätigkeiten handle. Überhaupt seien die im Einspracheverfahren 2010 gesetzten Eckpunkte (Verlusteliminierung durch zweites Standbein/X. Geschäft) nicht erfüllt bzw. erreicht worden.
4.5 Im Übrigen sei anlässlich der Einspracheverhandlung vom 18.6.2019 keine Drohung ausgesprochen, sondern nur darauf hingewiesen worden, dass der Z. Betrieb als Ganzes eine Verlustquelle darstelle und die Aberkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des ganzen Z. Betriebes die Überführung der geschäftlichen Liegenschaft in das Privatvermögen die entsprechende Besteuerung zur Folge hätte. Aus diesem Grunde sei den Steuerpflichtigen eine Bedenkzeit bis zum 31.7.2019 eingeräumt worden.
5. Mit Verfügung vom 3.2.2020 wurde den Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Diese hielten mit Replik vom 20.4.2020 an den in der Rekurs- und Beschwerdeschrift gestellten Begehren fest und nahmen zur Vernehmlassung der Vorinstanz in mehreren Punkten Stellung. Auf die Ausführungen im Einzelnen ist im Folgen-den - soweit erforderlich – näher einzugehen. Die Replik wurde mit Verfügung vom 23.4.2020 der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt.
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Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs und Beschwerde sind form- und fristgerecht erfolgt. Das KSG ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen Vollzugsordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (VV DBG; BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Vorliegend ist streitig, ob die im Rahmen der Einzelunternehmung von A. Y. neben der X. Leger-Tätigkeit angebotenen weiteren Leistungen, welche in der Z. Zucht, der Erteilung von W. Stunden und dem Betrieb einer Z. Pension bestehen, als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind oder ob sie in ihrer Gesamtheit oder allenfalls teilweise eine blosse, steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei darstellen.
3. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige unter Einsatz von Kapital und Arbeit in frei bestimmter Selbstorganisation und planmässig, nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Zudem muss diese Aktivität auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Ein längerfristiger finanzieller Misserfolg bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Handlungen der steuerpflichtigen Person nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Stehen der steuerpflichtigen Person anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die sie in die Lage versetzen, eine selbstständige Erwerbstätigkeit trotz anhaltend hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, stellt dieser Umstand auch ein (ge- wichtiges) Indiz dafür dar, dass die verlustbringende Tätigkeit eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion zum Ausdruck bringt (vgl. statt vieler: Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, N 49 zu Art. 18 DBG). Es kann daher festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht die in der Z. Zucht und der Erteilung von W. Stunden bestehende, seit Jahren mit hohen Verlusten verbundene Tätigkeit aus der Einzelunternehmung herausgebrochen und als blosse Liebhaberei qualifiziert hat. Gerade im Falle der Z. zucht ist es generell so, dass daraus meistens hohe Verluste resultieren und dass eine solche in der Schweiz in den seltensten Fällen gewinnbringend geführt werden kann (vgl. Christoph Leuch et al., Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Muri-Bern 2014, N 18 zu Art. 21 StG BE, mit Hinweisen auf die Praxis der Berner Steuerjustizbehörden). Die durch die Vorinstanz am 7.5.2019 in diesem Sinne ergangene Veranlagung ist umso mehr gerechtfertigt, als die Steuerpflichtigen bereits im Jahre 2010 (betreffend das Steuerjahr 2007) auf diese Problematik aufmerksam gemacht worden sind. Der Vorwurf der Rekurrenten, die in casu strittige Veranlagung 2014 stelle eine willkürliche Vorgehensweise dar, erweist sich daher grundsätzlich nicht als gerechtfertigt.
4. Im Einspracheentscheid vom 24.10.2019 hat die Vorinstanz indessen nicht bloss ihre Veranlagungsverfügung bestätigt. Sie hat vielmehr eine reformatio in peius vorgenommen, wonach auch dem Bereich der Z.pension die Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen sei,
weshalb auch diese Tätigkeit der Liebhaberei zuzurechnen sei. Dadurch reduziere sich der aufzurechnende Verlust von CHF 66'557.00 um CHF 31'208.00 auf CHF 35'349.00. Zudem müsse als Konsequenz daraus im Sinne einer reformatio in peius die Liegenschaft U. GB Nr. 001 vom Geschäfts- ins Privatvermögen verschoben werden, was zu wiedereingebrachten Abschreibungen von CHF 148'859.00 führe, welche als Liquidationsgewinn zu besteuern seien, wodurch sich der Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2014 entsprechend erhöhe. Dieser Vorgehensweise kann indessen nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zur Z. zucht kann eine Z. pension durchaus gewinnbringend betrieben werden. Auch von der Art der Tätigkeit her besteht ein Unterschied, kann doch eine Z. pension kaum als eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion qualifiziert werden. Vielmehr wird eine solche Tätigkeit regelmässig im Hinblick auf die daraus zu erwartenden, die entsprechenden Kosten übersteigenden Einkünfte ausgeübt. Diesem Bereich kann daher die Gewinnerzielungsabsicht nicht einfach abgesprochen werden. Wie die von der Vorinstanz erstellte Berechnung zeigt, hat sich aus dem Betrieb der Z. pension im Jahr 2014 denn auch ein Gewinn von CHF 19'379.00 ergeben (Aktenbeleg 5/Beilage 3); mithin ist der Cashflow positiv. Aus diesem Grunde muss die von der Vorinstanz vorgenommene reformatio in peius, d.h. die Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen, als nicht statthaft qualifiziert werden. Zudem ist eine solche Vorgehensweise vorliegend mit dem Grundsatz von Treu und Glauben als nicht vereinbar anzusehen, zumal hier wie gesehen ein relativ hoher Betrag von CHF 148'859.00 umstritten ist.
5. Des Weiteren gilt es zu klären, ob die für das Steuerjahr 2014 erfolgte Änderung der Besteuerung (Herausbrechen des defizitären Betriebsteils Z. zucht) als nicht statthafte Praxisänderung einzustufen ist. Diese Frage stellt sich, zumal die Steuerveranlagung pro 2014 erst mit Datum vom 7.5.2019 erfolgte und die Steuerjahre 2015 bis 2018 (trotz fristgerechter Einreichung der Steuererklärung) bisher nicht veranlagt worden sind. Aus Sicht der Rekurrenten stellt dies eine unzulässige Rückwirkung dar.
Gemäss den Ausführungen der Rekurrenten hätte die Änderung der Besteuerungspraxis, verbunden mit der Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen, für sie wirtschaftlich katastrophale Auswirkungen zur Folge, weil sie - um die Steuerforderung zu bezahlen - den Gesamtbetrieb aufgeben und den Hof verkaufen müssten (vgl. Ziff. 9 der Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 25.11.2019). Nachdem die reformatio in peius bereits aus anderen Gründen als unzulässig beurteilt worden ist, kann die Frage, ob sich diese auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Gebot der Rechtssicherheit (vgl. dazu KSGE 2016, Nr. 12, E. 2.1 bis 2.4) als unzulässig erweisen würde, offengelassen werden. Eine auf sachlichen Gründen beruhende Praxisänderung ist zwar grundsätzlich stets zulässig (vgl. zum Ganzen: Richner, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 109 bis 121 DBG, N 86). Daher müssen sich die Rekurrenten bewusst sein, dass in künftigen Jahren auch die Beurteilung hinsichtlich der Z. pension grundsätzlich anders ausfallen könnte, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern sollten. Aufgrund der vorliegenden Akten (namentlich Aktenbeleg 5/Beilage 3) sowie der im Urteil KSGE 2016, Nr. 12 a.a.O., ausgeführten Grundsätze ist aber davon auszugehen, dass eine solche Änderung mindestens bis zum Jahre 2017 nicht zur Diskussion steht. Ein anderes Vorgehen wäre hier, ohne entsprechende Vorankündigung, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (vgl. auch oben, E. 4).
6. Nach Ausgeführtem erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet. Rekurs und Beschwerde sind teilweise gutzuheissen und die durch die Vorinstanz mit Datum vom 7.5.2019 erfolgte Steuerveranlagung der Staats- und Bundessteuer pro 2014 ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten im Verhältnis zum Prozessergebnis einen Gerichtskostenanteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Den Rekurrenten ist für das Verfahren vor dem KSG eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch die Staatskasse, zu entrichten.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden teilweise gutgeheissen und die Veranlagung der Vorinstanz vom 7.5.2019 betreffend Staats- und Bundessteuer 2014 wird bestätigt; im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zur Bezahlung auferlegt.
3. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Vizepräsident: Der Sekretär:
Dr. A. Roberti W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_679/2020 vom 19. November 2021 abgewiesen)