Skip to content

Solothurn Steuergericht 02.03.2020 SGSTA.2019.68

March 2, 2020·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,563 words·~8 min·4

Summary

Staats- und Bundessteuer 2018

Full text

Steuergericht

Urteil vom 2. März 2020

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2019.68; BST.2019.64

A + B  Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuer 2018

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 19. Juli 2019 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2018 ein. In der berichtigten definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 vom 30. September 2019 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen einen Privatanteil für Pferde von CHF 3'000 auf. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 6. Oktober 2019 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, sämtliche Pferde seien rein geschäftlich zu betrachten und würden auch nur geschäftlich genutzt. Ein Privatanteil sei deshalb nicht zu berücksichtigen.

1.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Die minimale Aufrechnung von CHF 3'000 für ein Pferd sei angemessen. Mit dieser gängigen Praxis gehe das kantonale Steueramt analog diverser Kantone vor. Selbst der Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz weise dieselben Richtzahlen aus. Diese Praxis sei auch hier anzuwenden, zumal aufgrund des Umsatzvolumens und der erzielten Gewinne nicht von einer rein geschäftlichen Tätigkeit auszugehen sei.

2.1 Gegen diese Verfügung reichten die Steuerpflichtigen am 4. November 2019 (Postaufgabe) Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Die Rekurrenten beantragen, die angefochtene Verfügung sei genauso aufzuheben wie die Korrektur bezüglich Privatanteil Pferde. Der Entscheid der VB Olten-Gösgen vom 18. März 2010 betreffend Verzicht auf Privatanteil Pferde sei weiterhin zu berücksichtigen. Die Rekurrenten verlangen zudem eine Verhandlung. Sie machen zuerst allgemeine Vorbemerkungen zu ihrer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Pferdezucht. Sie beziehen sich insbesondere auch auf einen Einspracheentscheid der VB Olten-Gösgen aus dem Jahr 2010. Sodann nehmen die Rekurrenten im Einzelnen ausführlich Stellung zur angefochtenen Verfügung. Sie monieren namentlich, dass für die Rentabilitätsberechnung der Pferdezucht keine korrekten Zahlen berücksichtigt worden seien. Auf diese Ausführungen inkl. Beilagen, ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Bereits im Veranlagungsverfahren seien die Rekurrenten darauf hingewiesen worden, dass die Faktoren jedes Steuerjahres neu beurteilt werden könnten. Der Privatanteil Pferde beziehe sich nur auf die Pferdehaltung. Weitere Kosten seien nicht berücksichtigt worden. Der von den Rekurrenten eingereichte Jahresabschluss sei verbindlich. Die Gewinnzone werde nur knapp erreicht. Private Interessen würden nicht zu vernachlässigende Gründe für die Ausübung der Tätigkeit darstellen. Damit rechtfertige sich einen Privatanteil an den Pferden. In Fällen wie hier sei immer ein Privatanteil bzw. Hobbyanteil vorhanden. Der Privatanteil von CHF 3'000 sei vorliegend angemessen. Es werde lediglich der minimale Privatanteil aufgerechnet und nicht die gesamten Kosten für die Pferde. Die Rechtsmittel seien unbegründet.

2.3 Mit ausführlicher Stellungnahme vom 3. Januar 2020 (Postaufgabe) halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest. Auf diese Stellungnahme ist, soweit relevant, nachfolgend einzugehen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten fristund formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2 Die Rekurrenten haben eine Verhandlung verlangt. Eine mündliche Verhandlung kann nach § 161 Abs. 2 StG durchgeführt werden. Ein Anspruch darauf ist damit nicht gegeben (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 4 E. 2). Hier ist das Steuergericht durch die ausführlichen Angaben und Unterlagen insbesondere auch der Rekurrenten hinreichend dokumentiert, so dass auf eine Verhandlung verzichtet werden kann. Dem Antrag ist somit nicht zu entsprechen.

2.1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 24 Abs. 5 StG). Die Prüfung ist im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Massgebend ist vor allem, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; 2014 Nr. 12 E. 5.1). Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen (§§ 34-37 StG; Art. 27-31 DBG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken (Reich et al., in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 27 N 8). Bei Kosten, welche teilweise geschäftlichen und teilweise privaten Charakter haben, ist ein sog. Privatanteil auszuscheiden, dessen Höhe oftmals nur durch Schätzung ermittelt werden kann (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 18 N 86). Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 34 lit. a DBG; § 41 Abs. 4 lit. a und b StG).

2.2 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihnen geschilderten Sachverhalt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art. 140 N 55).

3.1 Im vorliegenden Fall betreiben die Rekurrenten im Nebenerwerb einen Landwirtschaftsbetrieb. Dabei züchten sie primär Pferde bzw. X-Zuchtpferde. Aus dem Landwirtschaftsbetrieb wurde ein Einkommen von CHF … versteuert. Die Vorinstanz rechnete gestützt auf die Vorgaben des Steuerbuchs einen Privatanteil von CHF 3'000 auf (vgl. unter steuerbuch.so.ch, steuerbare Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, § 23 Nr. 6, Ziff. 2.2.2.2). Die Rekurrenten sind dagegen der Ansicht, diese Aufrechnung sei nicht korrekt. Im Jahr 2010 sei auf den Privatanteil verzichtet worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse dieser Entscheid immer noch gültig sein. Die Pferdezucht sei gewinnbringend; es habe ein Gewinn von CHF … resultiert. Es müssten auch Kurseinnahmen, Direktzahlungen, Naturalbezüge etc. berücksichtigt werden.

3.2 Dass im Jahr 2010 ein Sachverhalt anders beurteilt worden war, ist für das Steuerjahr 2018 nicht massgebend. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, können die Faktoren jedes Steuerjahres neu beurteilt werden, auch abweichend von einem vorgängigen Einspracheentscheid wie hier (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 131 N 6 mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis). Weiter ist die Höhe der Einnahmen aus dem Landwirtschaftsbetrieb für die Frage des Privatanteils nicht massgebend. Indessen ist die Aufrechnung eines Privatanteils von CHF 3'000 pro Pferd häufig gerechtfertigt, weil Pferde in der Landwirtschaft regelmässig nicht der betrieblichen Leistungserbringung dienen (oben, E. 3.1, unter steuerbuch.so.ch). Hier dienen die Pferde aber primär der betrieblichen Leistungserstellung, da Aufzucht und Verkauf der Pferde unbestritten zentral sind. Eine Aufrechnung von CHF 3'000 pro Pferd wäre daher unverhältnismässig. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Pferde nicht nur aus beruflichen Gründen gehalten werden. Selbst auf ihrer Homepage halten die Rekurrenten fest, dass ihre Freizeitbeschäftigung berittenes Bogenschiessen, Pferde etc. sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die Pferde nicht nur aus beruflichen Gründen gehalten werden. Die Aufrechnung von insgesamt CHF 3'000 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

       Unbestrittenermassen nimmt die Pferdezucht in Relation zum Gesamtumsatz einen gewichtigen Teil ein. Weiter wurde nicht bestritten, dass die Pferdezucht zum Geschäftsvermögen der Rekurrenten gehört. Indes ist eine Aufrechnung als Privatanteil vorzunehmen, wenn Teile davon, d.h. hier Pferde, privat genutzt würden. Von Privatanteilen wird wie erwähnt dann gesprochen, wenn Kosten sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen (oben, E. 2.1). In diesen Fällen ist ein angemessener Privatanteil auszuscheiden, der nicht dem Geschäftsaufwand belastet werden darf (Irene Findeisen/Ralph Theiler, in: Nefzger et al., Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 63 zu § 24).

       Im vorliegenden Fall bestehen anhand der Angaben und Unterlagen nicht nur geschäftliche, sondern wie gesehen auch private Interessen, betreiben die Rekurrenten die Pferdezucht doch nach eigenen Angaben nicht zuletzt mit Leidenschaft; auch insofern ist ein Privatanteil an den Pferden gerechtfertigt. Dass dieser mit CHF 3'000 berechnet wird, ist nicht zu beanstanden und vorliegend als Gesamtbetrag nicht zu hoch festgelegt worden. Dabei geht es nicht um die Gesamtkosten für die Pferde, sondern um einen minimalen Privatanteil für ein Pferd. Der Privatanteil Pferde bezieht sich nur auf die Pferdehaltung; daher wurde zurecht nur die entsprechende Kostenstelle beachtet, weitere Kosten und Erträge wurden zutreffend nicht berücksichtigt. Von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Willkürverbot kann hier nach dem Ausgeführten keine Rede sein. Im Übrigen kann vorliegend offenbleiben, ob die Pferdezucht der Rekurrenten mittelbis langfristig noch als geschäftliche Tätigkeit einzustufen wäre; bei längeren Verlusten wäre eine Hobbytätigkeit zu prüfen. Dass die Verbuchung eines Privatanteils an den Kosten vorliegend nicht sachgerecht wäre, haben die Rekurrenten nach den Erwägungen nicht hinreichend dargelegt.

       Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.  

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 783 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 33).

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 783 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer von

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2019.68 — Solothurn Steuergericht 02.03.2020 SGSTA.2019.68 — Swissrulings