Steuergericht
Urteil vom 20. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bossart, Flury
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.6; BST.2019.5
X
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 11. März 2018 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2016 ein. Darin wurden v.a. auch Liegenschaftskosten von CHF 13'752 (Gartenbau) geltend gemacht. Die berichtigte definitive Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Y vom 9. April 2018 betreffend Staats- und Bundessteuer 2016 wich in zwei Punkten von der Steuererklärung ab: Einerseits wurde der Pauschalabzug für die Staatssteuer gewährt im Betrag von CHF 2'505. Andererseits war beim Total der Liegenschaftskosten insofern kein Abzug möglich, als die Gartenbaurechnung A nicht eingereicht worden war; die diesbezügliche Differenz zur Selbstdeklaration betrug CHF 13'752. Gegen diese definitive Steuerveranlagung 2016 erhob der Steuerpflichtige am 28. April 2018 Einsprache. Fehlende Belege würden bei der VB Y eingereicht. Mit Eingabe vom 21. August 2018 reichte der Steuerpflichtige denn diverse Unterlagen ein.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu führte die VB Y vor allem an, bei den Auslagen für die Erstellung des Schwimmteichs gehe es um nicht abzugsfähige Anlagekosten. Dies gelte auch für die neu erstellte Stützmauer. Die diesbezüglichen Kosten und damit zusammenhängenden Anpassungsarbeiten an der Terrasse und der Treppe würden total CHF 57'743 betragen, wovon ein Anteil von CHF 21'988 bereits als wertvermehrend in Abzug gebracht worden sei. Zum verbleibenden deklarierten Wert von CHF 35'755 kämen übrige Liegenschaftsaufwendungen von CHF 2'737 hinzu. Entgegen der Selbstdeklaration handle es sich bei den deklarierten Kosten um nicht abzugsfähige Anlagekosten, da sie kein Unterhalt darstellen würden. Die abzugsfähigen Unterhaltskosten würden sich auf total CHF 2'453 reduzieren. Dadurch würden indes tiefere abzugsfähige Unterhaltskosten resultieren als der Pauschalabzug. Es seien daher Liegenschaftskosten pauschal mit CHF 2'505 (Staat) bzw. CHF 3'131 (Bund) zu berücksichtigen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 9. Januar 2019 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein, vorab mit der Begründung, auf Rechnungen ausgewiesene Wiederherstellungskosten des Gartens nach diversen Bauvorhaben seien fälschlicherweise und trotz Einsprache als wertvermehrend angesetzt worden. Der Beweis für die steuerliche Abzugsfähigkeit sei der VB mittels Rechnungen erbracht worden. Die Abzugsfähigkeit solle zu je 50 % beim Rekurrenten und Z im Steuerjahr 2016 oder zu 100 % in der Steuererklärung des Rekurrenten zugelassen werden.
Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Aus den Angaben und Unterlagen gehe hervor, dass es um einen grösseren Eingriff in den Garten des Rekurrenten gehe infolge Erstellung eines Schwimmteichs und einer neuen Stützmauer sowie wegen Anpassungsarbeiten an der Terrasse inkl. Aussentreppe und Verlegung von neuen Platten. Die Kosten für den neu angelegten Schwimmteich seien als Investitionen steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für die neue Stützmauer. Zudem sei der Schwimmteich in der Katasterschätzung 2017 nicht enthalten. Auch die Neuverlegung der Terrassenplatten und das Einsetzen von Winkelplatten als Abschluss der Gartenanlage seien den Anlagekosten zuzurechnen. Es gehe dabei ebenfalls um nicht abzugsfähige Investitionen. Bei den restlichen Kosten handle es sich um zum Teil abzugsfähige Unterhaltskosten (CHF 1'227) und zum Teil um Fahrnis, mithin nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (CHF 219). Es sei zu Recht der höher anfallende Pauschalabzug gewährt worden. Da keine anderen geeigneten Unterlagen nachgereicht worden seien, sei zuungunsten des Rekurrenten zu entscheiden, da dieser die Beweislast trage.
Mit Stellungnahme vom 25. März 2019 beantragte der Rekurrent, die vorliegende Eingabe sei mit derjenigen von Z (Verfahren SGSTA.2019.5; BST.2019.4) gemeinsam zu behandeln. Zudem sei die steuerliche Abzugsfähigkeit für beide Steuerpflichtige zu je 50 % in Höhe der geltend gemachten Rechnungen zuzulassen. Ausserdem habe sich die steuerliche Praxis an den Usancen der Jahre 2008/2009 zu orientieren, d.h. die nachgewiesenen Kosten für die Gartengestaltungen seien, soweit keine eindeutige Zuordnung möglich sei, zu gleichen Teilen als wertvermehrender und werterhaltender Aufwand steuerlich anzusetzen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde anerkannt, dass die umstrittenen Rechnungen teilweise wertvermehrendem und teilweise werterhaltendem Aufwand entsprechen würden. Jener Aufwand, der einen Mischcharakter habe von den Rechnungen über CHF 43'977, sei aufgeteilt worden zu 50 % an werterhaltendem Aufwand und zu 50 % an wertvermehrendem Aufwand, mithin CHF 21'988. In diese Mischkalkulation entfielen Arbeiten für die Lieferung von Granitsteinen, den Aufbau der Stützmauer und den Einbau der Drainage vor der Hauswand, den Wiederaufbau der Terrasse des Altbaus, den Ersatz der alten Terrassenplatten und den Neubau der Terrasse vor dem Anbau sowie den Aushub und die Betonierung des Rohbaus für den Schwimmteich. Die Arbeiten für den Schwimmteich seien wertvermehrend. Für die diesbezüglichen vorbereitenden Arbeiten seien zwei Teilrechnungen bezahlt worden. Der Bau der Stützmauer sei grösstenteils eine Sanierungsmassnahme, da der Hang mit der unzureichenden Drainage zu Feuchtigkeitsschäden an der Hausrückwand und der Fassade geführt habe. Die Sanierungsmassnahme der Hausfassade sei zeitgleich mit dem Hausanbau im Jahr 2015 realisiert worden. Die Sanierung des Hangs mit der Stützmauer sei im 2016 erfolgt. Die Situation vor der Sanierungsmassnahme sei auf der beiliegenden Abbildung zu erkennen. Um nach der Haussanierung der Gefahr erneuter Feuchtigkeitsschäden zu entgehen, sei eine Hangsicherung mittels Stützmauer und eingebauter Drainage in der Mauer und einer weiteren neuen Drainage an der Hausrückwand durchgeführt worden. Eine weitere Abbildung zeige die Situation nach der Sanierung. Die drückende Feuchtigkeit werde von der Hauswand ferngehalten. Unmittelbar vor der Hauswand sei eine neue Einschotterung und Drainage eingebaut worden. Es sei angemessen, den Sanierungswert dieser Massnahme durch eine Mischkalkulation in Höhe von 75 % der Kosten für die Erstellung der Stützmauer anzusetzen. 25 % der Kosten würden als wertvermehrend beantragt, da mit den Granitsteinen eine aufwändige Lösung gewählt worden sei. Weitere Abbildungen würden die Terrassen vor den Umbauarbeiten zeigen. Die Terrassen seien im Zuge der Anbindung des Anbaus an den Altbau in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Platten der oberen Terrasse hätten für die Verlegung der Heizungsleitungen des Anbaus im 2015 vollständig entfernt werden müssen. Nach Beendigung der Erdarbeiten hätten die Terrassenplatten neu verlegt werden müssen. Da diese Platten durch die Bauarbeiten Schaden genommen hätten, seien sie alle ersetzt worden. Dies sei eine reine Sanierungsmassnahme. Der Neubau habe ebenfalls eine Terrasse mit den gleichen Platten erhalten. Dies werde als wertvermehrende Massnahme in Rechnung gestellt. Damit ergebe sich für diese Massnahmen eine Mischkalkulation von 50 % Sanierung und 50 % wertvermehrender Aufwand. Aufgrund einer Vereinbarung mit der VB aus dem Jahr 2008 sei in einem ähnlichen Fall von Kosten für Gartenumbauarbeiten ebenso entschieden, mithin eine 50/50 %-Praxis angewendet worden. Die übrigen Kosten stünden unmittelbar in Verbindung mit der Wiederherstellung des Gartens nach den Eingriffen der Jahre 2015 und 2016 oder mit der allgemeinen Gartenpflege. Es gehe um Rechnungen von total CHF 16'503.35. Die Hauptrechnung von CHF 13'766 umfasse reine Wiederherstellungskosten für den Garten. Für den Umfang der Arbeiten wurde auf zusätzliche Bilder verwiesen. Die übrigen Bilder hätten wegen eines schwachen Druckerbildes nicht mitgeliefert werden können. Der Rekurrent ersuchte um Aufschub zur Nachlieferung der Unterlagen; dieser wurde ihm gewährt. Am 2. April 2019 (Postaufgabe) wurde ein vollständiges Exemplar der Eingabe vom 25. März 2019 nachgereicht. Danach sei auf einer Google Map-Abbildung die Situation im Jahr 2015 zu erkennen. Der Garten habe grösstenteils einer Baupiste weichen müssen, die Parkflächen seien eingeschottert und der Humus beiseitegeschoben worden. Eine Baupiste führe über die ursprünglichen Parkflächen am Altbau entlang in einer Biegung bis zum Baustellenplatz. Die Abschlussrechnungen enthielten die Beiträge zum Rückbau der Piste und der Gartenrenaturierung, zur Verteilung des Humus und Neubeschaffung von fehlendem Humus, zum Abriss des baufälligen Gartenhauses, zum Abtransport des Holzes, zu den Anschlussarbeiten und zur Wiederherstellung der Parkplätze (Wiederherstellung Garten CHF 13'766). Die eindeutig der Sanierung zuzurechnenden Kosten würden CHF 16'503 betragen, zuzüglich der Hälfte der Mischkalkulation von CHF 21'988, ausmachend total CHF 38'491. Dieser Betrag solle zur Hälfte in den Steuererklärungen des Rekurrenten und von Z zum Abzug zugelassen werden. Dies entspreche einer Reduktion des zu versteuernden Einkommens von CHF 19'246.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent hat zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Diese erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Unterhaltskosten sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner et al., Handkom-mentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstückes sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG). Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16; Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für die jährlich oder periodisch wiederkehrenden Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Auslagen, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
2.2 Allgemein betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil (was häufig bei Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist), ist die Aufwendung im Umfang des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu schätzen (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 45; vgl. zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 5 E. 3.1 f.).
2.3 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegrün-denden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und der Steuerpflichtige jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
3.1 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent einen neuen Schwimmteich und eine Stützmauer bauen lassen; bisher bestand weder das eine noch das andere. Zudem wurden die Terrassenplatten erneuert. Umstritten ist, welche Kosten von diesen Arbeiten wertvermehrend sind. Gemäss Vorinstanz sind der gesamte Schwimmteich und auch die Stützmauer wertvermehrend. Die Vorinstanz gewährte daher nur den entsprechenden Pauschalabzug von CHF 2'505 (Staat) bzw. CHF 3'131 (Bund). Dagegen ist nach Ansicht des Rekurrenten beim Schwimmteich und bei der Stützmauer nur ein Betrag von CHF 21'988 wertvermehrend.
3.2 Nach der Praxis des kantonalen Steueramts sind neue Schwimmteiche vollumfänglich wertvermehrend (Steuerbuch § 39 Nr. 2, Anhang: Ausscheidungskatalog, Ziff. 11.3). Stützmauern (Ziff. 11.6) und Drainagen (Ziff. 11.11) gelten danach ebenfalls als wertvermehrend, auch wenn die diesbezüglichen Arbeiten notwendig waren. Bei den Terrassenarbeiten (CHF 10'044) ist es dem Rekurrenten nicht gelungen aufzuzeigen, dass in dieser Hinsicht Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind. Die Arbeiten stehen vielmehr im Zusammenhang mit denjenigen betreffend den Schwimmteich. Auch die Wiederherstellungsarbeiten hängen mit den Neubauten zusammen. Das Steuergericht muss sich an der Rechtsprechung orientieren. Eine frühere Praxis, welche die erwähnten Neuerstellungen laut Rekurrent zu 50 % akzeptiert hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das vorliegende Verfahren kann nicht zusammen mit demjenigen betreffend Z (SGSTA.2019.5; BST.2019.4) geführt werden, da es um zwei verschiedene Steuerpflichtige mit unterschiedlichen Steuerverfahren geht, welche daher separat zu behandeln sind. Liegenschaftskosten nachzuweisen, ist als steuermindernde Tatsache wie gesehen grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen (vgl. Richner et al., a.a.O. Art. 123 N 93). Der Rekurrent hat zwar entsprechende Rechnungen eingereicht. Diesen ist zu entnehmen, dass es um grössere Arbeiten in seinem Garten geht. Dabei wurde wie gesehen vor allem auch ein Schwimmteich neu angelegt. Diese Kosten sind als wertvermehrende Investitionen steuerlich nicht abzugsfähig. Das Gesagte hat auch für die Stützmauer zu gelten; diese wurde auch neu erstellt. Sodann wurde in Bezug auf die Terrassenarbeiten nicht nachgewiesen, dass es sich dabei um abzugsfähige Unterhaltskosten handelt. Das geht aus den eingereichten Fotos nicht hervor; diesen kann nicht zuverlässig entnommen werden, was Unterhalt und was Wertvermehrung ist. Zudem fehlt in den diesbezüglichen Rechnungen namentlich ein Hinweis auf die Entsorgung der alten Terrassenplatten. Die vorgelegten Unterlagen und Angaben erbringen keinen Nachweis für eine Reparatur der Terrasse. Wenn die Vorinstanz die Neuverlegung der alten Platten und das Einsetzen von Winkelplatten als Abschluss der Gartenanlage den Anlagekosten zugerechnet hat, ist dies daher nicht zu beanstanden. Es geht dabei ebenfalls um steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Bei den restlichen geltend gemachten Kosten handelt es sich zwar grundsätzlich um abzugsfähige Unterhaltskosten (1/2 Anteil des Rekurrenten von CHF 1'227). Da der diesbezügliche Pauschalabzug aber höher ist als die effektiv abzugsfähigen Kosten (§ 11 StVO Nr. 16; Art. 2 der eidg. Liegenschaftskostenverordnung), hat die Vorinstanz zutreffend den höheren Pauschalabzug gewährt. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der Rekurrent keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche den angefochtenen Entscheid als nicht korrekt erscheinen lassen. Dieser ist daher nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz aufgrund all der Arbeiten nicht werterhaltende, sondern wertvermehrende Arbeiten angenommen hat, ist nach dem Gesagten nichts dagegen einzuwenden. Wie erwähnt, hat der Rekurrent keine Unterlagen eingereicht, welche die Arbeiten als werterhaltend aufzeigen würden.
Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 961 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 211).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 961 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: