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Solothurn Steuergericht 04.11.2019 SGSTA.2019.46

November 4, 2019·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,249 words·~6 min·4

Summary

Staats- und Bundessteuer 2017

Full text

Steuergericht

Urteil vom 4. November 2019

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Kellerhals, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2019.46; BST.2019.42

A&B Y GmbH

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Staats- und Bundessteuer 2017

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 22. Dezember 2018 liess die Steuerpflichtige A&B Y GmbH die Steuererklärung 2017 einreichen. Am 18. März 2019 wurde die Steuerpflichtige vom kantonalen Steueramt für die Staats- und Bundessteuer 2017 definitiv veranlagt. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Veräusserung des gesamten Inventars des Restaurants C in Z in Höhe von CHF 60'000 der Gewinnsteuer unterliege und daher als geldwerte Leistung korrigiert werde. Gegen diese Veranlagung reichte die Vertretung der Steuerpflichtigen am 12. April 2019 Einsprache ein. Darin wurde sinngemäss verlangt, auf die erwähnte Aufrechnung sei zu verzichten.

1.2 Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Der steuerbare Gewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sowie die direkte Bundessteuer betrage wie bisher CHF 28'773 und das steuerbare Gesamtkapital per 31. Dezember 2017 wie bis anhin CHF 20'000. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass das umstrittene Veräusserungsgeschäft anders als gemäss Kaufvertrag vom 14. Juni 2017 abgewickelt worden sei. Es sei unverständlich, dass die von der Einsprecherin eingereichte Jahresrechnung diesen Sachverhalt nicht abbilde. Die Jahresrechnung verliere daher die Beweiskraft für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns. Es sei davon auszugehen, dass die Veräusserung mangels auszubuchender Vermögenswerte vollständig als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen sei. Es sei eine geldwerte Leistung an den Gesellschafter anzunehmen. Eine Bilanzberichtigung sei hier indes nicht möglich. Weiter sei der verrechenbare Verlustvortrag aus der Vorperiode vollumfänglich berücksichtigt worden.

2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 10. Juli 2019 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Dazu wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Betrag von CHF 60'000 habe die Rekurrentin nie tangiert und könne daher auch nicht als Gewinn gebucht werden, weil das Inventar nie der Rekurrentin gehört habe. Diese sei seit Jahren verschuldet. Die Rekurrentin ersuchte, den Verkauf des Inventars nicht als Gewinn zu taxieren. Zudem sei der Verlust der Rekurrentin nur für ein Jahr angerechnet worden, indes nicht für die früheren Jahre. Die Rekurrentin verlangte, dass der Verlust der früheren Jahre auch angerechnet werde.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 8. August 2019 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die Rekurrentin die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führe. Die Veranlagung sei ohne Korrekturen auf Basis der Selbstdeklaration erfolgt. Bei sämtlichen Unterlagen sei die Rekurrentin Vertragspartei und es sei nicht erkennbar, dass diese treuhänderisch vorgeschoben worden wäre. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass die Rekurrentin wirtschaftlich über das erworbene Inventar verfügt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der Inhaber sich das Eigentum am Inventar habe sichern können. Dass die Veräusserung des Inventars anders abgewickelt worden wäre, sei auch nicht erkennbar. Zudem sei es irrelevant, dass die Mittel für den Erwerb bei der Rekurrentin nicht vorhanden gewesen seien. Eine nachträgliche Bilanzberichtigung zu deren Gunsten sei mangels Revisionsgrundes unzulässig. Sodann seien keine weiteren Verlustvorträge als die in der Veranlagung berücksichtigten vorhanden; es seien keine weiteren Verlustverrechnungen vorzunehmen.

2.3 Dazu nahm die Rekurrentin am 5. September 2019 wie folgt Stellung: Die Aufrechnung durch die Vorinstanz sei unbegründet. Mangels Verbuchung hebe sich die Aufrechnung auf und es resultiere ein Verlust von CHF 25'967. Die Rekurrentin habe kein Geld gehabt, um das Inventar zu kaufen. Der Inhaber habe bereits früher Geld in die Rekurrentin investiert. Er habe dem Nachfolger das Inventar auch wiederverkauft. Dieses könne der Rekurrentin nicht aufgerechnet werden, es habe ihr nie gehört. Daran ändere nichts, dass der Inhaber die Verträge auf den Namen der Rekurrentin abgeschlossen habe. Ferner habe der Inhaber Mietrückstände von CHF 35'000 privat bezahlt; diese Rückstände seien indes nicht als Aufwand verbucht worden. Die Rekurrentin habe das Restaurant C ausserdem nur gut einen Monat betrieben. Schliesslich sei die Verlustverrechnung die letzten 7 Jahre kaum berücksichtigt worden. Die Rekurrentin beantragte Gutheissung des Rekurses.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.11). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (vgl. § 91 StG, Art. 58 DBG; je Abs. 1 lit. a-c).

       Diese steuerrechtliche Gewinnermittlung ist geprägt durch das Massgeblichkeitsprinzip. Danach ist die handelsrechtskonforme Jahresrechnung für die Ermittlung des steuerbaren Unternehmensgewinns massgebend, sofern keine steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Gewinnausweis verlangen. Die Steuerpflichtige ist an diese Jahresrechnung grundsätzlich gebunden; vorbehalten sind namentlich Bilanzberichtungen und Bilanzänderungen (vgl. Madeleine Simonek, Unternehmenssteuerrecht, Zürich etc. 2019, S. 94 und 102 ff.). Indessen bilden die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung und Rechnungslegung Grundlage des Rechnungslegungsrechts. Bei der Buchführung steht denn die Pflicht im Vordergrund, alle Vorgänge vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch zu erfassen und genügend zu belegen (Simonek, a.a.O., S. 116 f.).

3.1 Im konkreten Fall hat die Rekurrentin im Frühjahr 2017 das Restaurant C in Z geführt. Per 7. Juni 2017 wurde indes das Inventar für CHF 60'000 verkauft. Dieser in der Buchhaltung unbestrittenermassen nicht enthaltene Betrag wurde von der Vorinstanz als ausserordentlicher Gewinn aufgerechnet. Die Rekurrentin hält dagegen v.a. fest, dass nicht sie selber, sondern ihr Alleininhaber D X persönlich das Inventar zuerst gekauft und dann wiederverkauft habe. Die Rekurrentin habe diesbezüglich kein Geld gehabt. Zudem verlangt sie die Berücksichtigung früherer Verluste.

3.2 Die umstrittenen Kauf- und Verkaufsverträge lauten jedoch nicht auf den Alleininhaber, sondern auf die Rekurrentin (Vorakten, Beilagen 6 und 7). Diese hat sich denn auf ihren Unterlagen zu behaften lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Alleininhaber als Geschäftsmann weiss bzw. wissen musste, wer Eigentümer des Inventars ist und dass die Verträge korrekt auszuarbeiten sind. Es gibt sodann keine Unterlagen, die aufzeigen würden, dass der Kauf des Inventars privat finanziert und z.B. als Geschäftsvermögen des Inhabers deklariert worden wäre. Ebenso wenig hat die Rekurrentin dem Inhaber Miet- resp. Pachtzinse für das Inventar bezahlt. Anhand der vorhandenen Unterlagen darf somit angenommen werden, dass das Inventar der Rekurrentin gehörte. Dass in dieser Hinsicht keine Bilanzberichtigung erfolgt ist, ist aufgrund der hier gegebenen Umstände nicht zu beanstanden. Weiter sind gemäss den Steuerunterlagen des Kantons Luzern aus dem Jahr 2015 die Verluste korrekt berücksichtigt worden (Vorakten, Beilage 1). Alles andere wäre von der Rekurrentin nachzuweisen; solche Nachweise sind indes nicht vorhanden.

       Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind daher abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'410 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 660). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'410 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisteramt

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2019.46 — Solothurn Steuergericht 04.11.2019 SGSTA.2019.46 — Swissrulings