Steuergericht
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.19; BST.2019.17
Y AG
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 12. Juni 2017 reichte die Steuerpflichtige Y AG (nachfolgend: Rekurrentin) die Steuererklärung 2016 ein.
1.2 Die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 wurde der Rekurrentin am 27. November 2017 eröffnet mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 81'547 (bzw. CHF 81'500 für die Bundessteuer) sowie einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 95'156. Abweichend von der Steuererklärung nahm das kantonale Steueramt bei der Festsetzung des steuerbaren Gewinns eine Aufrechnung über CHF 24'914 vor. Begründet wird diese Abweichung damit, dass die Rekurrentin bei den beiden mitarbeitenden Aktionären A und B einen Teil der BVG-Arbeitnehmerbeiträge übernommen habe. Diese Übernahme stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung an die zwei betroffenen Aktionäre dar. Weiter führte das Steueramt an, dass die Rekurrentin aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auf den effektiv verbuchten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen (tieferen) Lohnaufwand und den im Lohnausweis (tieferen) AHV-pflichtigen Bruttolohn zu behaften sei. Entsprechend könne der Bruttolohn nachträglich nicht mehr angepasst werden.
1.3 Mit Einschreiben datiert auf 20. Dezember 2017 erhob die Rekurrentin Einsprache gegen die definitive Veranlagung vom 27. November 2017. Die Einsprache richtete sich gegen die Aufrechnung über CHF 24'914 in der definitiven Veranlagung und damit im Endeffekt gegen die Festsetzung des steuerbaren Reingewinns für die Steuerperiode 2016. Dabei führte die Rekurrentin im Wesentlichen Folgendes aus: Von einem Verstoss gegen das Massgeblichkeitsprinzip könne keine Rede sein. Schliesslich wurde nichts verbucht, was nicht effektiv mit der Realität übereinstimme. In welchem Verhältnis die Vorsorgebeiträge (zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden) aufgeteilt wurden, sei eine Sache ausserhalb der Buchhaltung. Genauso habe der Lohnausweis nichts mit der Buchhaltung zu tun. Zudem argumentierte die Rekurrentin, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. So könne die Arbeitgeberin grundsätzlich einen grösseren Anteil als 50 % an der Vorsorge übernehmen. Zugestandenermassen seien die Angaben im Lohnausweis (der beiden Aktionäre A und B) fehlerhaft, zumal die überstürzenden Vorsorgeteile in Punkt 1 hätten eingerechnet werden sollen. Da diese aber in Punkt 10 wieder hätten abgezogen werden können, wäre der Netto-Lohn ohnehin identisch geblieben. Im Jahr 2015 sei (für Herrn A) ein Bruttolohn von CHF 296'000 als gerechtfertigt angesehen worden, welcher den aufgerechneten Bruttolohn von CHF 221'357 überstieg. Damit sei nachgewiesen, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Hinzu komme, dass die definitive Veranlagung mit der Aufrechnung eine Doppelbesteuerung bedeuten würde; dies, indem einerseits der Gewinn der Rekurrentin erhöht und besteuert würde, während der Betrag hinter der Aufrechnung in die Vorsorge geflossen sei und somit später zu einer höheren Rente (der betreffenden natürlichen Personen) führe, welche sodann ebenfalls besteuert werde.
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 hat das Steueramt die Einsprache abgewiesen und die mit der definitiven Veranlagung festgelegten steuerbaren Faktoren (Gewinn und Kapital) bestätigt. Den Entscheid begründete das Steueramt im Wesentlichen wie folgt: Gemäss dem im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erhaltenen BVG-Versichertenverzeichnis der X Vorsorgeeinrichtung erfolgte die Finanzierung der Beiträge für sämtliche Mitarbeiter sowohl in der Basisversicherung, wie auch in der Kaderversicherung paritätisch zu je 50 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge). Den mitarbeitenden Aktionären A und B wurden an Stelle von 50 % BVG-Beiträgen jedoch lediglich 25 % ihrer jeweiligen BVG-Beiträge belastet bzw. in Abzug gebracht. Demzufolge hatte die Rekurrentin für die zwei mitarbeitenden Aktionäre 75 % der BVG-Beiträge übernommen. Für alle anderen Mitarbeiter betrug der Arbeitnehmerbeitrag 50 %. Dies stelle eine geldwerte Leistung und damit eine Gewinnausschüttung im Sinne von § 91 Abs. 1 Bst. b StG (Steuergesetz; BGS 614.11) resp. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SR 642.11) von der Rekurrentin an die beiden Aktionäre dar. Sodann argumentierte das Steueramt im Einspracheentscheid mit den BVG-Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips, welche durch das BVG-Reglement der Rekurrentin grundsätzlich eingehalten seien. Das den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Reglement werde mit der in Frage stehenden Falschbelastung der Arbeitnehmeranteile der beiden mitarbeitenden Aktionäre indes nicht umgesetzt resp. gelebt. Durch die Übernahme der höheren BVG-Arbeitnehmeranteile seien die beiden mitarbeitenden Aktionäre im Vergleich zu den übrigen Mitarbeitenden im Ergebnis wirtschaftlich bevorteilt worden, wobei sich diese Bevorteilung nur im Beteiligungsverhältnis begründen lasse. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips sei die Rekurrentin auf den effektiv verbuchten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Personalaufwand zu behaften. Bei den in Frage stehenden falsch belasteten Arbeitnehmeranteilen, welche im Beteiligungsverhältnis begründet seien, handle es sich auf Stufe Gesellschaft um nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand. Auch seien die Ausführungen im Einspracheschreiben zur «Doppelbesteuerung» unzutreffend. Schliesslich sei die (gemilderte) wirtschaftliche Mehrfachbelastung für offene und verdeckte Gewinnausschüttungen im Verhältnis Aktiengesellschaft-Aktionär eine Folge des Vorliegens separater Steuersubjekte und steuersystematisch gewollt.
2.1 Am 22. März 2019 reichte die Rekurrentin beim Steuergericht des Kantons Solothurn Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 ein. Die Rekurrentin stellte folgende Rechtsbegehren: (1.) Der Einspracheentscheid sei aufzuheben. (2.) Es sei durch das Steuergericht festzulegen, dass keine Aufrechnung von CHF 24'914 zu erfolgen habe. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rechtsbegehren begründete die Rekurrentin im Wesentlichen wie folgt: Sie räumt ein, dass ein Fehler ihrerseits Ausgangspunkt des Verfahrens bilde. Zum Fehler sei es aufgrund eines Wechsels von der Pensionskasse Z mit einem Modulsystem hin zur Pensionskasse X mit einem Kollektivplansystem gekommen. Laut Rekurrentin liege weder eine verdeckte Gewinnausschüttung noch eine geschäftlich nicht begründete Zuwendung an Dritte vor; dies zumal die vom Bundesgericht definierten vier kumulativ geforderten Voraussetzungen nicht vorhanden seien. Zum einen sei für die erbrachte Leistung der Rekurrentin gegenüber den beiden mitarbeitenden Aktionären auch eine äquivalente Gegenleistung erbracht worden. Zum anderen sei das Kriterium des Drittvergleichs vorliegend nicht erfüllt. So gebe es rechtlich gesehen keinen absoluten Gleichbehandlungsgrundsatz und ein Dritter, der bei der Rekurrentin angestellt gewesen wäre und denselben Umsatz wie die beiden Aktionäre A und B generiert hätte, hätte dieselben Leistungen erhalten. Nur habe es im Betrieb der Rekurrentin niemanden gegeben, der nur annährend an die Leistungen der beiden mitarbeitenden Aktionäre herangekommen sei, denn der nächstgelegene Dritte hätte im Durchschnitt mindestens CHF 100'000 weniger als A und B erwirtschaftet. Im Übrigen führte die Rekurrentin an, dass die vierte Voraussetzung, nämlich ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ebenfalls nicht gegeben und das Steueramt trotz Beweislast auf diese Voraussetzung gar nicht eingegangen sei. Zudem führte die Rekurrentin aus, dass unklar sei, was das Steueramt mit der Berufung auf das Massgeblichkeitsprinzip besagen wolle. Dieses sei vorliegend nicht relevant. Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid sehe die Rekurrentin eine wirtschaftliche Doppelbelastung. Schliesslich werde die Prämienanteil-Übernahme von den beiden mitarbeitenden Aktionären (als natürliche Personen) sofort als Einkommensteuer bezahlt und später auch zu 100 % als Rente. Die vorliegende Aufrechnung verstosse insofern gegen Art. 18b DBG betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens.
2.2 In der Vernehmlassung mit Datum vom 19. Juni 2019 stellte das Steueramt folgenden Antrag: Rekurs bzw. Beschwerde seien im vollen Umfang unter Kostenfolge abzuweisen. Vorab verwies das Steueramt auf den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019. Sie halte an den dort gemachten Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erörterungen fest. Im Weiteren begründete das Steueramt den vorstehenden Antrag zusammenfassend wie folgt: Bei der in Frage stehenden Thematik der Beurteilung einer spezifischen BVG-Versicherung einer Arbeitgeberin gründe eine systematisch richtige Beurteilungsmethodik grundsätzlich darin, dass in einem ersten Schritt die Grundsätze der BVG-Gesetzgebung in Bezug auf den Sachverhalt beurteilt und in einem zweiten Schritt die Ergebnisse des ersten Schritts steuerrechtlich subsumiert würden. Genau dies habe das Steueramt bereits im Einspracheentscheid getan. Mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_635/2019 vom 24. Januar 2019, E. 3.5, hielt das Steueramt fest, dass das Vorhandensein von Kriterien in Vorsorgeplänen, welche ausschliesslich vom Willen der Arbeitgeberin abhängen, nicht konform mit den BVG-Grund-sätzen und in der Folge steuerlich problematisch seien. Das Steueramt räumte sodann ein, dass im vorliegenden Fall nicht Kriterien im Vorsorgeplan, welche ausschliesslich vom Willen der Arbeitgeberin abhängen, in Frage stünden. Allerdings sei die nicht richtige Umsetzung des BVG-Reglements der Arbeitgeberin zuzurechnen und somit ebenfalls (ausschliesslich) von einer Willenskomponente der Arbeitgeberin bestimmt. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso die willentliche Einflussnahme im vom Bundesgericht vorerwähnten Entscheid und die willentliche Einflussnahme im vorliegenden Fall im Sinne einer nicht richtigen Umsetzung des Reglements differenziert zu behandeln wären. Das Steueramt bestritt nicht, dass sich im Rechnungswesen der Rekurrentin ein Fehler zugetragen hatte, welcher zur Falschbelastung führte. Das Steueramt führte jedoch aus, dass sich die Rekurrentin die mit der Steuererklärung eingereichte Jahresrechnung und den darin enthaltenen Fehler zurechnen lassen müsse und die Jahresrechnung Anknüpfungspunkt der steuerlichen Beurteilung sei. Der Umstand, dass mit A 50 % des Aktionariats im für das Rechnungswesen Verantwortung tragenden Verwaltungsrat Einsitz habe, sei geeignet, in einzelnen Punkten eine Ausgestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Aktionariats zu begünstigen.
2.3 In der Replik vom 12. September 2019 griff die Rekurrentin die Argumentation des Steueramts in der Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 auf und entgegnete im Wesentlichen wie folgt: Das Steueramt habe sich im Einspracheentscheid an den Tatbeständen der geldwerten Leistung ausgerichtet. Jetzt berufe sie sich auf die Grundsätze der BVG-Gesetzgebung. Sie widerspreche damit den eigenen Erwägungen. Der in der Vernehmlassung des Steueramts aus einem Bundesgerichtsurteil (2C_635/2018) zitierte Satz sei aus dem Zusammenhang gerissen und willkürlich interpretiert worden. Vorliegend sei der Sachverhalt anders als in diesem Bundesgerichtsentscheid und auch anders als in den im Entscheid verwiesenen weiteren Urteilen. Vorliegend gehe es darum, dass die Arbeitgeberin irrtümlich einen grösseren Anteil an den Prämien übernommen habe, als in den Vorsorgeplänen vorgesehen. Ganz generell sei eine Differenzierung bei den Arbeitgeberbeiträgen möglich und verstosse nicht gegen das Kollektivitätsprinzip. Dem hätte das Steueramt nicht widersprochen. Ausführlich erläuterte die Rekurrentin sodann, weshalb sich der zitierte Satz aus Bundesgerichtsurteil 2C_635/2018, E. 3.5, nicht auf den vorliegenden Fall anwenden liesse; dies zumal sich aus einer irrtümlichen, nicht richtigen Umsetzung des Vorsorgeplans keine Willenskomponente herleiten liesse, insbesondere wenn keine Kenntnis vom Fehler bestehe. Ausserdem sei auch das, durch die vom Bundesgericht verwendete Formulierung «Kriterien in Vorsorgeplänen» geforderte systematische Handeln vorliegend nicht gegeben und werde vom Steueramt auch gar nicht erst behauptet. Bei einem Fehler resp. bei einem Irrtum sei die geforderte Erfolgsbezogenheit nicht gegeben. Die nicht richtige Umsetzung des Vorsorgeplans heisse noch lange nicht, dass etwas steuerrechtlich Falsches passiert sei. Zudem seien die Ausführungen des Steueramts zur Jahresrechnung und zum Massgeblichkeitsprinzip für die Rekurrentin nicht nachvollziehbar. Die Jahresrechnung sei handelsrechtskonform und die Steuererklärung richtig ausgefüllt worden. Weder aus der Steuererklärung noch aus der Jahresrechnung ergebe sich der betreffende Fehler.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs und Beschwerde erfolgten form- und fristgerecht. Die Rekurrentin ist beschwert und damit legitimiert. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 125 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 3 DBG). Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (§ 91 Abs. 1 Satz 1 StG, in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2019; Art. 57 DBG). Laut § 91 Abs. 1 Satz 2 Bst. b StG setzt sich der steuerbare Reingewinn unter anderem zusammen aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere (1.) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; (2.) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen im Sinne von § 35 Abs. 3 StG; (3.) Einlagen in die Reserven; (4.) Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen; (5.) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Inhaltlich praktisch deckungsgleich zu § 91 Abs. 1 Satz 2 Bst. b StG ist für die Bundessteuer in Art. 58 Abs. 1 DBG definiert, woraus sich der steuerbare Reingewinn zusammensetzt (je in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2019).
3. Nach der Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 mit Verweis auf BGE 140 II 88 E. 4.1 S. 92; 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f.; 131 II 593 E. 5.1 S. 607; 119 Ib 116 E. 2 S. 119): (1) Die Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten; (2) die Zuwendung erfolgt an einen Aktionär oder eine diesem nahestehende Drittperson; (3) die Leistung wäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden; (4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander, so dass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten erkennen können. Beweispflichtig für das Vorliegen einer Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG ist die Steuerbehörde (Zweifel Martin/Beusch Michael, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Art. 58 N 251). Entsprechend ist auch die Beweislast hinsichtlich einer Gewinnausschüttung nach § 91 Abs. 1 Bst. b StG verteilt.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bemessung des steuerbaren Reingewinns der Rekurrentin für die Steuerperiode 2016. Unumstritten ist, dass den beiden mitarbeitenden Aktionären A und B an Stelle von 50 % lediglich 25 % ihrer jeweiligen BVG-Beiträge belastet bzw. in Abzug gebracht wurden. Demzufolge hatte die Rekurrentin für die zwei mitarbeitenden Aktionäre 75 % der BVG-Beiträge übernommen, was unbestritten nicht dem in diesem Zeitpunkt massgebenden BVG-Vorsorgereglement entsprach. Konkret geht es um einen Gesamtbetrag von CHF 24'914, also je CHF 12'457 pro Aktionär, den die Rekurrentin anstelle der Aktionäre an die Vorsorgeeinrichtung leistete. Unumstritten ist ausserdem, dass es sich bei den zu tiefen Belastungen hinsichtlich der BVG-Beiträge der beiden mitarbeitenden Aktionäre um einen Fehler handelte, welcher in Zusammenhang mit einem Wechsel von der Pensionskasse Z mit einem Modulsystem hin zur Pensionskasse X mit einem Kollektivplansystem passierte. Der erwähnte Betrag von CHF 24'914 stellt für das Steueramt eine geldwerte Leistung und damit eine Gewinnausschüttung im Sinne von § 91 Abs. 1 Bst. b StG resp. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG von der Rekurrentin an die beiden Aktionäre dar. Die Rekurrentin will dagegen festgestellt haben, dass keine Aufrechnung über den Betrag von CHF 24'914 zu erfolgen hat.
4.2 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die BVG-Grundsätze im BVG-Reglement der Rekurrentin zwar eingehalten worden sind, das Reglement aber nicht richtig umgesetzt worden ist. Dass die Umsetzung des Vorsorgeplans nicht korrekt erfolgte, ist der Rekurrentin zuzurechnen. Diese unrichtige Belastung der BVG-Beiträge ist denn für die hier strittige steuerrechtliche Beurteilung massgebend. Es geht vorliegend mithin um einen Fehler im Rechnungswesen der Rekurrentin, welcher zu dieser falschen Belastung geführt hat. Diesen Fehler hat die Rekurrentin anerkannt, jedoch nicht korrigiert; eine entsprechende Korrektur von Bilanz und Erfolgsrechnung wäre indessen möglich gewesen. Durch die Einreichung der Selbstdeklaration hat die Rekurrentin ihren Willen geäussert, gemäss ihrer Steuererklärung veranlagt zu werden. Am genannten Fehler hat sie indes wie erwähnt festgehalten. Diesen Fehler muss sich die Rekurrentin daher anrechnen lassen. Die Schlussfolgerung des Steueramts, von der Arbeitgeberin getragene BVG-Arbeitnehmerbeiträge, die, würde das BVG-Reglement richtig umgesetzt, vom Arbeitnehmer getragen werden müssten, sei ein klassischer Fall einer geldwerten Leistung, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.
4.3 Was die Rekurrentin dagegen einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Sie argumentiert zuerst, das Steueramt habe nicht alle laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung kumulativ geforderten Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung geprüft. Das Steueramt hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, durch die Übernahme der höheren BVG-Arbeitnehmeranteile seien die mitarbeitenden Aktionäre im Vergleich zu den übrigen Mitarbeitern im Ergebnis wirtschaftlich bevorteilt worden. Diese Bevorteilung lasse sich nur im Beteiligungsverhältnis begründen. Die gewählte Aufteilung der Arbeitnehmerbeiträge der zwei Aktionäre auf Stufe Gesellschaft führe im Ergebnis zu einem höheren Personalaufwand und in der Folge zu einem tieferen Saldo der Erfolgsrechnung im Vergleich zu einer Aufteilung gemäss BVG-Versichertenverzeichnis der X Vorsorgeeinrichtung. Diese Ausführungen des Steueramts sind nicht zu beanstanden. Damit sind die beiden ersten Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt (vgl. oben, E. 3). Sodann sind die umstrittenen Leistungen zu diesen Bedingungen nur an die beiden Aktionäre ausgerichtet worden und würden wohl nicht an aussenstehende Dritte erfolgen. Bei anderen Arbeitnehmern bzw. natürlichen Personen würde denn auch eine Aufrechnung erfolgen, in Gleichbehandlung mit juristischen Personen wie hier bzw. in Anwendung des Drittvergleichs. Schliesslich ist dafürzuhalten, dass die Gesellschaftsorgane den aus den streitigen Leistungen resultierenden Vorteil erkennen konnten, da sie die falsch belasteten Arbeitnehmeranteile der beiden Aktionäre nicht korrigiert haben und insofern von den, im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich nicht verhältnismässigen Leistungen profitieren wollten. Damit sind auch die beiden anderen Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung gegeben. Daran ändert nichts, dass die beiden betreffenden Aktionäre im Jahr 2016 effektiv höhere Umsätze erzielt hätten und entsprechend andere Beteiligungen vereinbart worden seien. Dass seitens der Rekurrentin ein Pensionskassenwechsel erfolgte, kann auch zu keinem anderen Resultat führen. Nach dem Ausgeführten ist von einer Gewinnausschüttung infolge nicht richtiger Umsetzung des Vorsorgeplans auszugehen. Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Rekurrentin die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'274 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag; CHF 274). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'274 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: