Steuergericht
Urteil vom 7. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.8; BST.2018.8
A. + B. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 17. Juli 2017 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2015 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 16. Oktober 2017 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein u.a. Bezüge aus der Firma des Steuerpflichtigen, der C GmbH, auf und gewährte gleichzeitig darauf den Abzug für massgebliche Beteiligungen. Dazu wurde festgehalten, dass der Kontokorrentauszug des Gesellschafters Bezüge aus der GmbH kurz vor der Liquidation aufzeige. Die VB ging insofern von Steuerumgehung aus, da es sich dabei um ein simuliertes Darlehen handle. Sie behandelte die Bezüge als Liquidationsdividende. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 3. November 2017 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, mit den bezogenen Beiträgen seien Rechnungen und Löhne der D GmbH bezahlt worden. Sämtliche Akten würden sich beim Konkursamt befinden, weshalb für die Einreichung der Unterlagen ein Zeitaufschub erforderlich sei. Dieser wurde in der Folge gewährt. Aufgrund der Akten gingen bei der VB indessen keine Unterlagen ein.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. angeführt, es würden keine Nachweise für beglichene Rechnungen und Löhne vorliegen; aus den vorhandenen Unterlagen gehe dies nicht hervor. Der entsprechende Nachweis sei den Einsprechern nicht gelungen, weshalb die Einsprache unbegründet sei.
2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 (Postaufgabe), gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an die VB Dorneck-Thierstein; diese überwies die Eingabe am 29. Januar 2018 dem Kantonalen Steuergericht. Die Rekurrenten reichten die Steuererklärungen 2015 und 2016 ein. Danach sei bewiesen, dass die Bezüge nicht an den Ehemann privat gegangen, sondern durch die C getätigte Investitionen ins Ausland gewesen seien. Dies habe der damalige Treuhänder falsch verbucht. Die Rekurrenten ersuchten um Neubeurteilung der Steuern 2015 und 2016.
Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018; an dessen Ausführungen wurde vollumfänglich festgehalten. Dem Kontokorrent Gesellschafter (Konto Nr. 2500) des Geschäftsjahres 2015 der D GmbH sei zu entnehmen, dass der Rekurrent im Jahr 2015 Bezüge im Umfang von CHF 660'726.05 getätigt bzw. über dieses Konto verbucht habe. Da in den bisherigen Verfahren keine konkreten Angaben zum Verwendungszweck gemacht oder belegt worden seien, seien die Bezüge als Liquidationsdividende bei den Rekurrenten aufgerechnet worden. Die eingereichten Belege seien nicht vollständig. Sie würden keine Angaben enthalten, wofür die Zahlungen konkret getätigt worden seien. Bei solchen Zahlungen ins Ausland sei zu verlangen, dass konkrete Angaben zu den angeblichen Investitionen vorhanden sein müssten. Das gelte auch für die Barbezüge, sofern diese tatsächlich für die Gesellschaft erfolgt seien. Würde es sich tatsächlich um Investitionen oder Aufwendungen für die Gesellschaft handeln, wären diese in den Büchern der Gesellschaft zu aktivieren bzw. als Aufwand zu verbuchen gewesen. Das Konkursamt erachte die Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Rekurrenten als uneinbringlich. Damit seien die Bezüge dem Rekurrenten definitiv zugeflossen. Diese seien offensichtlich nicht geschäftsmässig begründet gewesen, sondern privat erfolgt. Sie seien daher als Einkünfte der Rekurrenten zu besteuern. Die Rekurrenten hätten keinen Nachweis erbracht, dass es sich um Bezüge zugunsten der Gesellschaft gehandelt hätte. Weiter seien die Bezüge kurz vor der Liquidation der Gesellschaft erfolgt und wären als Liquidationsdividende zu versteuern gewesen. Wären die Bezüge nicht erfolgt, hätten die finanziellen Mittel der Gesellschaft für den Schuldendienst verwendet werden müssen. Zudem seien vorliegend die Voraussetzungen eines simulierten Darlehens erfüllt. Mit der hier erfolgten Verbuchung der Bezüge sei eine Vermeidung der Besteuerung als Liquidationsdividende erreicht worden, weshalb die Bezüge von CHF 640'726 aufzurechnen seien. Die Rekurrenten hätten den Nachweis der steuermindernden Tatsache nicht erbracht. Daher seien die Bezüge bei den Rekurrenten als Einkünfte zu besteuern. Die Rechtsmittel seien unbegründet.
Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten sind zwar mit einer als "Beweisbelege zur Steuererklärung 2015" bezeichneten Eingabe vom 25. Januar 2018 (Postaufgabe) an die Vorinstanz gelangt. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass sie mit dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 nicht einverstanden sind. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG) die Eingabe daher als Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) entgegen. Die Eingabe erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Nach § 26 Abs. 1 lit. b StG steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Sie sind im Umfang von 60 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis DBG). Liquidationsüberschüsse sind geldwerte Leistungen, die eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Inhabern von Beteiligungsrechten bei der Liquidation erbringt und die den einbezahlten Nennwert der Beteiligung sowie die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, übersteigen (§ 11 Abs. 3 der VV StG, BGS 614.12).
2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht haben Lehre und Bundesgericht (BGer) festgehalten, dass der Veranlagungsbehörde insbesondere der Nachweis dafür obliegt, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenüberstand. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache des Steuerpflichtigen, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihm das nicht, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit (BGer vom 31.7.2013, 2C_797/2012 E. 2.2.1). Der Steuerpflichtige hat insbesondere die Geschäftsbücher ordentlich zu führen, die unterzeichnete Jahresrechnung einzureichen und Auskunft zu erteilen über sämtliche Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, namentlich auf Verlangen Belege, Bescheinigungen und Urkunden beizubringen (vgl. KSG vom 24.11.2014, SGSTA.2013.97; BST.2013.89, E. 3; publ. in StE 2015 B 24.4 Nr. 81; bestätigt mit BGer vom 10.9.2015, 2C_2015, 2C_79/2015, publ. in StE 2015 B 24.4 Nr. 82).
2.3 Nach herrschender Rechtsprechung sind besonders strenge Beweiserfordernisse zu beachten, wenn es um internationale Geschäfts- und Rechtsbeziehungen geht, weil sich die Verhältnisse des ausländischen Partners in der Regel der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen. Bei Auslandzahlungen ist somit nicht nur der Empfänger zu nennen, sondern es sind auf Aufforderung hin die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Es sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige schriftliche Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken. Die geschäftsmässige Begründetheit muss auch in einem solchen Fall derart nachgewiesen werden, dass sich die Steuerbehörde vergewissern kann, dass geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (KSG vom 24.11.2014, a.a.O., E. 3 mit Hinw.).
3.1 Im vorliegenden Fall war der Rekurrent Geschäftsführer der D GmbH. Im Jahr 2015 wies der betreffende Kontokorrent nach hohen Bezügen einen Saldo von rund CHF 660'726 zulasten der Gesellschaft aus. Davon wurde der Betrag von CHF 640'726 aufgerechnet. Der Rekurrent hat geltend gemacht, die Bezüge seien Zahlungen an die GmbH gewesen. Im Einspracheverfahren wurden indessen keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Im vorliegenden Verfahren wurden diverse Bankauszüge der D vorgelegt. Gemäss den Angaben des Rekurrenten seien dies Investitionen der GmbH ins Ausland gewesen. Per … Oktober 2015 wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet. Der Rekurrent gründete darauf die C GmbH.
3.2 Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 2.2) sind die Rekurrenten beweispflichtig für die geltend gemachten Zahlungen bzw. Investitionen der GmbH ins Ausland. Solche Auslandzahlungen sind schwierig zu überprüfen; daher sind die Anforderungen an den Beweis berechtigterweise relativ hoch (vgl. oben, E. 2.3). Die Rekurrenten haben indessen lediglich Bankauszüge eingereicht. Darin ist ersichtlich, dass Bezüge auf Banken im Ausland bezahlt wurden. Der Hintergrund dieser Zahlungen bleibt aber gänzlich schleierhaft. Unklar ist denn, ob es Leistungen aus dem Ausland gab oder ob hier Darlehen bezahlt wurden. Verträge liegen keine vor. Weiter war die finanzielle Situation der GmbH aufgrund der Unterlagen prekär, weshalb in der Folge auch der Konkurs eröffnet wurde (Schreiben Konkursamt vom … 2017). Umso erstaunlicher ist es, dass hier nach den Angaben des Rekurrenten derart hohe Beträge ins Ausland bezahlt wurden, ohne dass mittels Unterlagen die Hintergründe aufgezeigt werden können. Es kann denn davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Investitionen nicht im Kontokorrent des Rekurrenten verbucht wurden. Auch das Konkursamt hat entsprechend Forderung gegenüber dem Rekurrenten erhoben (Schreiben Konkursamt vom … 2017). Dieser manifestierte indessen keinen Willen, die Forderung aus der Kontokorrentschuld im Betrag von CHF 660'726.05 zurückzuzahlen. Das Konkursamt erachtete die Forderung denn als uneinbringlich. Zudem sei auf das Massgeblichkeitsprinzip hingewiesen, wonach die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze auch für das Steuerrecht verbindlich sind (KSGE 2014 Nr. 13 E. 2.2 mit Hinw.). Der Rekurrent hat im Ergebnis den genannten Betrag bezogen, ohne dass die Forderung zurückgeführt worden wäre. Hätte es sich tatsächlich um Aufwendungen für die Gesellschaft gehandelt, wären diese entsprechend zu verbuchen gewesen; dies war indessen offenbar nicht der Fall. Den Rekurrenten ist es daher nicht gelungen, die geschäftsmässige Begründetheit der umstrittenen Zahlungen nachzuweisen. Deshalb ist die streitige Aufrechnung nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 4'729 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 4'229, Gewichtung zu 60 %, vgl. § 26 StG).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 4'729 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern