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Solothurn Steuergericht 17.02.2020 SGSTA.2018.54

February 17, 2020·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·4,255 words·~21 min·4

Summary

Staats- und Bundessteuern 2008, 2009 und 2010

Full text

Steuergericht

Urteil vom 17. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident:     Müller 

Richter:         Flury, Jutzi

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2018.54; BST.2018.52

A Y

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuern 2008, 2009 und 2010

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Im Rahmen der Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 vom 21. Mai 2012 nahm die Veranlagungsbehörde Solothurn (nachfolgend «Vorinstanz») ermessensweise Aufrechnungen vor, da nicht ersichtlich war, wie A Y (nachfolgend «Rekurrent») mit den deklarierten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit seine Lebenshaltungskosten bestreiten konnte (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 13, 47 und 80).

1.2 Dagegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 20. Juni 2012 fristgerecht Einsprache. Inhaltlich stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Lebenshaltungskosten über die Aufnahme eines Kredits bezahlt worden seien, weshalb die Selbstdeklarationen für die Steuerjahre 2008–2010 unverändert zu übernehmen seien (Vorakten, Beilage Nr. 14).

1.3 Mit drei separaten Entscheiden vom 6. September 2012 hiess die Vorinstanz die Einsprachen teilweise gut. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen und an den ermessensweise vorgenommenen Aufrechnungen für die Steuerjahre 2008–2010 festgehalten (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 19, 54 und 87).

1.4 Gegen diese Einspracheentscheide gelangte der Rekurrent mit Rekurs und Beschwerde vom 5. Oktober 2012 an das Kantonale Steuergericht. Dieses wies Rekurs und Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2013 ab und bestätigte die Einspracheentscheide der Vorinstanz. Inhaltlich hielt das Steuergericht fest, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Mitteln der Einsprecher die Kosten für seine Lebenshaltung finanziert habe. Das Urteil ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 22 und 25).

1.5 Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 reichte der Rekurrent beim Kantonalen Steuergericht ein Revisionsgesuch ein. Als Revisionsgründe verwies der Rekurrent auf neu gewonnene Erkenntnisse und Sachverhalte, welche auf einer Strafanzeige der Staatsanwaltschaft … gegen seine Person und Dritte basieren würden sowie gestützt auf die durch die Bundesanwaltschaft diesbezüglich geleistete Rechtshilfe. Konkret betroffen hiervon seien die X (Schweiz) AG, B C (VR-Präsident X [Schweiz] AG) sowie die Z Ltd. Vor diesem Hintergrund machte der Rekurrent geltend, dass auf die Wertschriftenerträge von CHF 20'000 (Steuerjahr 2008) und CHF 17'000 (Steuerjahr 2009) aus «Investment X» zu verzichten sei, da es keine solche Einkünfte aus diesem Investment gegeben habe. Für das Steuerjahr 2010 beantragte er die Streichung der Position Erlass Darlehen D E in Höhe von CHF 19'800. Das vorgenannte Guthaben sei in Absprache mit D E direkt an B C überwiesen bzw. bei ihm belassen worden. Weshalb ihm dieses durch Erlass aufgerechnete Darlehen aufgerechnet worden sei, könne er nicht nachvollziehen (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 27). 

1.6 Mit Urteil vom 4. Dezember 2017 gelangte das Steuergericht zum Schluss, dass ein Revisionsgrund gegeben sei. Es hielt fest, dass der Gesuchsteller glaubhaft darlege, dass sich im Rahmen der in Deutschland gegen ihn und andere an der X (Schweiz) AG Beteiligte geführten Strafverfahren herausgestellt habe, dass sich verschiedene Argumente, welche er im Rahmen der seinerzeitigen Veranlagungsverfahren vorgebracht habe, nunmehr nachvollziehbar seien. Zudem habe das gegen B C in Deutschland geführte Strafverfahren gezeigt, dass Herr C erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und sich insbesondere der X (Schweiz) AG als Werkzeug im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften bedient habe. Unter diesen Umständen erscheine es als wahrscheinlich, dass ein Verbrechen oder Vergehen die seinerzeitigen Veranlagungen beeinflusst habe. Vor diesem Hintergrund wies das Steuergericht den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, welche zu prüfen habe, inwieweit die neuen Tatsachen für die Veranlagungen 2005 bis 2010 erheblich bzw. die neuen Beweismittel entscheidend seien (Vorakten, Beilage Nr. 29).

2.1 Im Rahmen der materiellen Neubeurteilung und mit Blick auf die bevorstehende Einspracheverhandlung forderte die Vorinstanz den Rekurrenten mit Schreiben vom 6. Juli 2018 auf, verschiedene Unterlagen (Kopie Mietvertrag, Kopien sämtlicher Bank- und Kontoauszüge für das Jahr 2008 sowie Aufstellung, aus welchen Mitteln die Kosten für die Lebenshaltung bestritten worden sind) beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent nicht nach. Die Einspracheverhandlung selbst fand am 6. August 2018 statt, anlässlich welcher Rekurrent daran festhielt, dass die Veranlagung für die Steuerjahre 2008–2010 basierend auf der Selbstdeklaration erfolgen solle.

2.2 Mit Verfügung vom 24. August 2018 schloss die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des vom Kantonalen Steuergericht mit Urteil vom 4. Dezember 2017 festgestellten Revisionsgrundes – die materielle Neubeurteilung der Steuerjahre 2008–2010 ab (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 35, 68 und 107). Die in dieser Verfügung von Seiten der Vorinstanz festgesetzten Steuerfaktoren gestalten sich dabei wie folgt (alle Zahlen in CHF):

Jahr

Steuerfaktoren gemäss                Deklaration

Steuerfaktoren gemäss                                        Verfügung vom 24.08.2018

Differenz

Einfache Staatssteuer

2008

Einkommen

10'670

Einkommen

27'892

+17'222

1'191.35

Vermögen

0

Vermögen

38'678

+38'678

38.70

2009

Einkommen

0

Einkommen

29’761

+29’761

1'340.85

Vermögen

0

Vermögen

91’760

+91’760

112.65

2010

Einkommen

7'919

Einkommen

35'103

+27’184

1'819.25

Vermögen

0

Vermögen

0

0

0

3.1 Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 20. September 2018 Rekurs und Beschwerde. Dabei beantragte er, dass die von ihm in den Steuerklärungen der Jahre 2008–2010 deklarierten Werte zu übernehmen seien. Ausgenommen seien die Korrekturen, welche aus der Meldung durch die Abteilung juristische Personen hervorgehen würden. Diese seien akzeptiert und rechtsgültig. Auf die konkreten Vorbringen und Ausführungen des Rekurrenten wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.

3.2 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde des Rekurrenten. Dabei hielt sie unter Verweis auf die ausführliche Verfügung vom 24. August 2018 an ihrem Standpunkt fest. Auf die Vorbringen der Vorinstanz wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.

3.3 Mit Schreiben vom 13. November 2018 reichte der Rekurrent eine ausführliche Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Bezüglich der Lebenshaltungskosten wies der Rekurrent darauf hin, dass ihm für die Jahre 2008–2010 neben den Aktienverkäufen an der W V AG in Höhe von total rund CHF 31'920 sowie aus Darlehen der Bank Q AG und von seinen Eltern von je CHF 50'000 insgesamt Mittel in Höhe von CHF 131'920 zugeflossen seien. Weiter verwies er auf den Umstand, dass seine Partnerin Anteile der Lebenshaltungskosten übernehmen würde, wobei der Rekurrent ausdrücklich festhielt, dass das Thema «Lebenshaltungskosten» zur Privatsphäre gehöre. Zusammenfassend sei er somit der Meinung, genügend dargestellt zu haben, wie er seinen Lebensunterhalt in den zur Frage stehenden Jahren bestritten habe. 

3.4 Ebenfalls mit Datum vom 13. November 2018 reichte der Rekurrent eine weitere Stellungnahme ein. Darin monierte er im Wesentlichen unter Verweis auf einen früheren Einsprache-Entscheid aus dem Jahre 2003, dass die Vorinstanz die in den Vernehmlassungen 2008–2010 genannten Argumente bewusst falsch wiedergegeben habe. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest.

3.5 Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz durch das Kantonale Steuergericht aufgefordert, die im Rahmen der Veranlagungsverfügung 2008–2010 im Vergleich zu den Selbstdeklarationen des Rekurrenten vorgenommen Aufrechnungen im Vermögen kurz zu erläutern sowie eine Kopie der Veranlagungsverfügung zum Einspracheentscheid für das Steuerjahr 2009 nachzureichen. 

3.6 Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 nach, indem sie für die Steuerjahre 2008–2010 kurz erläuterte, wie sich die veranlagten Vermögenswerte zusammensetzen bzw. von jenen der durch den Rekurrenten deklarierten Vermögenswerten abweichen würden.

3.7 Dem Rekurrenten wurde vom Steuergericht die Möglichkeit gegeben, zur vorgenannten Eingabe der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Hiervon machte der Rekurrent mit Schreiben vom 21. November 2019 Gebrauch. Auf die Vorbringen wird dabei eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.

3.8 Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Gegen einen Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann der Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; StG; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.116) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Demnach ist der Rekurrent im vorliegenden Fall zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG).

1.2 Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich ist der Rekurrent beschwert. Entsprechend ist auf Rekurs und Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die von Seiten der Vorinstanz vorgenommene ermessensweise Festsetzung der Einkommens- und Vermögensfaktoren für die Steuerjahre 2008–2010.

2.1 § 127 Abs. 1 StG und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für die vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. So statuieren u.a. § 142 StG und Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die steuerpflichtige Person alles zu tun hat, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür bildet der Umstand, dass normalerweise nur die steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht wird. (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 3. Teil, 2015, N 11 Einführung zu Art. 109 ff., N 3 zu Art. 123 und N 1 f. zu Art. 126).

2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.3 Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler, was bedeutet, dass die steuerpflichtige Person sich nicht darauf beschränken kann, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu beanstanden. Die steuerpflichtige Person kann im Einspracheverfahren entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft gleichermassen auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts BGer 2C_65/2019 vom 29. Januar 2019 und 2C_973/2018 vom 9. Januar 2019, je E. 2.2).

2.4 Was den Inhalt und Umfang der Ermessensveranlagung anbelangt, so gilt, dass diese der Wirklichkeit möglichst nahekommen soll. Mit anderen Worten soll die steuerpflichtige Person möglichst entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Je grösser die Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse ist, desto weniger genau wird eine Schätzung ausfallen können. Auf der anderen Seite wird die Schätzung umso zutreffender sein, je umfangreicher der zugrunde gelegte Sachverhalt nach dem Aktenstand ist. Die Richtigkeit einer Schätzung kann aber naturgemäss nicht mathematisch genau nachgewiesen werden (vgl. dazu Richner et al., a.a.O., Art. 130 N 61 f.).

Einkommenssteuerfaktoren 2008–2010

3.    Wie erwähnt, hat die Vorinstanz im Vergleich zu den durch den Rekurrenten eingereichten Steuererklärungen Aufrechnungen in Höhe von CHF 17'222 (2008), CHF 29'761 (2009) und CHF 27'184 (2010) vorgenommen und demgemäss das steuerbare Einkommen ermessensweise mit CHF 27'892 (2008), CHF 29’761 (2009) und CHF 35'103 (2010) festgesetzt:

Jahr

Steuerfaktoren gemäss                Deklaration

Steuerfaktoren gemäss                                        Verfügung 24.08.2018

Differenz

Einfache Staatssteuer

2008

Einkommen

10'670

Einkommen

27'892

+17'222

1'191.35

2009

Einkommen

0

Einkommen

29’761

+29’761

1'340.85

2010

Einkommen

7'919

Einkommen

35'103

+27’184

1'819.25

3.1 Hintergrund der Aufrechnung bildete der Umstand, dass die von Seiten des Rekurrenten deklarierten Einkommensbestandteile offensichtlich nicht ausreichten, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Demgemäss forderte die Vorinstanz den Rekurrenten im Hinblick auf die mündliche Einspracheverhandlung vom 6. August 2018 auf, eine Kopie des Mietvertrags für die Wohnung, Kopien aller Bank- und Kontoauszüge über den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie eine Aufstellung, aus welchen Mitteln die Kosten der Lebenshaltung bestritten worden sind, beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent nicht nach. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass das Thema «Lebenshaltungskosten» weder Dritte noch die Steuerverwaltung etwas angehe (vgl. dazu u.a. Ziff. 27–30 der Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 20. September 2018). 

3.2 Die übrigen, sehr umfangreichen Ausführungen der Rekurs- und Beschwerdeschrift konzentrieren sich fast ausschliesslich auf die verschiedenen Vermögenspositionen. So erläutert der Rekurrent im Zusammenhang mit den im Vermögen aufgeführten Aktien an der W V AG sehr detailliert die Entwicklung der vorgenannten Position in den Jahren 2008–2014 und welche Umstände diesbezüglich aus Sicht der Veranlagungsbehörde zu berücksichtigen seien. Damit einher gehen umfangreiche Ausführungen und Screenshots bezüglich der in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren gegen die Herren F, G und C, ebenso wie Ausführungen zum Darlehen «E». Weiter werden Ausführungen zum Investment «Z Ltd» gemacht. Gestützt auf seine Ausführungen gelangt der Rekurrent sinngemäss zum Schluss, dass die von Seiten der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen aus den entsprechenden Vermögenspositionen nicht zulässig seien, da ihm als Rekurrenten aus diesen Investitionen gar keine Erträge zugeflossen seien bzw. zufliessen haben können. Der Rekurrent verkennt dabei allerdings den Umstand, dass er mit seinen Ausführungen im Rahmen einer Ermessensveranlagung einhergehenden Umkehr der Beweislast (vgl. dazu oben, E. 2.3) – wie aufzuzeigen sein wird – letztlich nicht nachzukommen vermag.

3.3 Die vom Rekurrenten gemachten Ausführungen erscheinen grundsätzlich zwar glaubhaft und nachvollziehbar, wonach ihm aus den zur Diskussion stehenden Vermögenspositionen in den Jahren 2008–2010 gestützt auf die von ihm geschilderten Umständen keine Erträge zugeflossen sein können bzw. die vorgenommenen Aufrechnungen durch die Vorinstanz zurückzunehmen seien. Dies hätte aber zur Konsequenz bzw. würde – folgt man dem Ansatz des Rekurrenten – zurück zur Frage führen, aus welchen Mitteln der Rekurrent seinen Lebensunterhalt in den entsprechenden Jahren bestritten hat, zumal sich das entsprechende «Delta» in gleichem Umfang vergrössern würde. 

3.4 Insbesondere gelingt es dem Rekurrenten nicht, die von Seiten der Vorinstanz gestützt auf die Schätzung der Lebenshaltungskosten vorgenommene Aufrechnung zu widerlegen bzw. zu erklären, warum diese zu hoch sein soll. Vielmehr stellt er sich in seiner Rekurs- und Beschwerdeeingabe, wie bereits erwähnt, auf den Standpunkt, dass das Thema «Lebenshaltungskosten» zur Privatsphäre gehöre und er sinngemäss darüber keine Auskunft zu geben habe. Der Rekurrent bringt zwar – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – verschiedene Gründe vor, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert haben will (Unterstützung von Seiten der Lebenspartnerin, Darlehen Eltern, Aufnahme eines Kleinkredits, Verkauf von Aktien, etc.). Seine Ausführungen sind jedoch letztlich pauschaler Natur. Was die monierten und ihm zugeflossenen Mittel in Höhe von CHF 131'920 anbelangt, so gilt es zudem zu beachten, dass diese nur teilweise nachgewiesen sind und sich der absolute Betrag mit Blick auf die drei zur Diskussion stehenden Steuerjahre wiederum stark relativiert.

3.5 Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung der Einkommenssteuerbestandteile zu hoch ausgefallen sein soll. Mit andern Worten sind die von der Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und Informationen vorgenommenen Aufrechnungen nach pflichtgemässem Ermessen nicht per se zu beanstanden, zumal der Rekurrent den im Rahmen einer vollständigen oder teilweisen Veranlagung nach Ermessen ergangenen Verfügung einhergehenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen konnte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Grossteil der von Seiten der Vorinstanz einverlangten Unterlagen für den Rekurrenten, so wie sich der Fall präsentiert, ohne weiteres zugänglich und greifbar wären.   

3.6 Zudem gilt es mit Blick auf die Höhe der erfolgten Aufrechnung zu beachten, dass sich der monatliche Mietzins des Rekurrenten gemäss den vorliegenden Akten auf CHF 3'500 bzw. ab dem Jahr 2012 auf CHF 4'100 beläuft, was einem jährlichen Mietzins in den Jahren 2008–2010 von CHF 42'000 entspricht. Entsprechend erscheinen die vom Rekurrenten in dieser Periode deklarierten Einkommen aus unselbständiger in Höhe von CHF 2'000 bis CHF 19'250 auch aus diesem Blickwinkel als unglaubwürdig. Umgekehrt und im Ergebnis bedeutet dies, dass die ermessensweisen Aufrechnungen durch die Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt letztlich moderat ausgefallen und von daher nicht zu beanstanden sind.

3.7 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz gewählte Methodik, die einerseits auf einer Vermögensrechnung und anderseits auf dem mutmasslichen Privataufwand beruht, nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch BGer 2C_57/2019 vom 1. Februar 2019; 2C_290/2018 vom 25. Juni 2018; 2C_183/2017 vom 6. März 2017).

3.8 Zusammenfassend zeigt sich somit, dass der Rekurrent zwar glaubhaft darlegen kann, dass ihm aus den zur Diskussion stehenden Vermögenspositionen aufgrund von möglichen Verbrechen und Vergehen wohl keine Einkünfte zugeflossen sein können. Die eigentliche hier – und damit losgelöst von der in Gutheissung ergangenen Revisionsentscheid des Kantonalen Steuergerichts vom 4. März 2017 – interessierende Rechtsfrage bleibt aber bestehen: So konnte der Rekurrent aufgrund der ihm obliegenden erhöhten Beweispflicht nicht nachweisen, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hat bzw. weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen in der Summe zu hoch ausgefallen sein sollen.   

3.9 Vor diesem Hintergrund sind Rekurs und Beschwerde gegen die von der Vorinstanz festgesetzten Einkommenssteuerfaktoren für die Steuerjahre 2008–2010 abzuweisen.

Vermögenssteuerfaktoren 2008–2010

Steuerjahr 2008

4.    In der Steuererklärung 2008 deklarierte der Rekurrent ein steuerbares Vermögen von CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 1). Die massgeblichen Vermögenswerte und Schulden beliefen sich gemäss Selbstdeklaration auf CHF 301'762 und CHF 233'491 (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 4 und Nr. 5). Demgegenüber setzte die Vorinstanz die Vermögenswerte mit CHF 332'170 fest, während sie die Schulden in Höhe von CHF 233'491 unverändert übernommen hat (vgl. u.a. S. 2 der Eingabe der Vorinstanz vom 25. Oktober 2019).

Wertschriften

Selbstdeklaration (CHF)

Veranlagung (CHF)

Differenz (CHF)

301'762

332'170

+30'408

Schulden

Selbstdeklaration (CHF)

Veranlagung (CHF)

Differenz (CHF)

233'491

233'491

0

       Im Detail setzt sich die Differenz im Wertschriftenverzeichnis in Höhe von CHF 30'408 dabei wie folgt zusammen (vgl. u.a. auch Vorakten, Beilage Nr. 109):

Wertschriftenverzeichnis

Position

Selbstdeklaration (CHF)

Veranlagung (CHF)

Differenz (CHF)

Bank ………

1'367

1'367

--

Bank ………

622

622

--

PC ……

111

111

--

PC …...

61

61

---

PC ……

351

351

--

KK A Y GmbH

75'000

106'000

+31'000

Stammanteile                                                A Y GmbH

20

1

-19

Aktie H J

1'000

427

-573

Aktie X AG

--

--

--

Aktie KMU K AG

--

--

--

Aktien W V AG

223'230

223'230

--

Total

301'762

332'170

+30'408

4.1 Als Beweis für die vorgenommene Aufrechnung für das Kontokorrentguthaben des Re-kurrenten bei seiner eigenen Gesellschaft, der A Y GmbH, legt die Vorinstanz eine Kopie der Bilanz der A Y GmbH für das Geschäftsjahr 2008 vor. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2019 hält der Rekurrent fest, dass gegen die vorgenommene Korrektur des Darlehens von CHF 75'000 auf CHF 106'000 nichts einzuwenden sei. Die übrigen Korrekturen (Stammanteile A Y GmbH in Höhe von CHF –19 und Aktie H J in Höhe von CHF –573) fallen zugunsten des Rekurrenten aus und sind demgemäss unbestritten. Somit zeigt sich, dass die von Seiten der Vorinstanz vorgenommenen Korrekturen im Wertschriftenverzeichnis 2008 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Rekurrenten grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. 

4.2 Was die Schulden in Höhe von CHF 233'491 anbelangt, so ergibt sich, dass die Vorinstanz diese letztlich unverändert übernommen hat. Entsprechend erübrigt sich eine weitergehende Würdigung der von der Vorinstanz (vgl. S. 2 der Eingabe vom 25. Oktober 2019) und durch den Rekurrenten (vgl. S. 1 und 2 der Eingabe vom 21. November 2019) diesbezüglich vorgetragenen Hinweise und Ausführungen. 

4.3 Im Ergebnis und mit Blick auf die vorliegende Bilanz der DST A Y GmbH ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung im Vermögen des Rekurrenten in Höhe von CHF 30'408 nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen.

Steuerjahr 2009

5.    In der Steuererklärung 2009 deklarierte der Rekurrent ein steuerbares Vermögen von CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 36). Die massgeblichen Vermögenswerte und Schulden beliefen sich dabei gemäss Selbstdeklaration auf CHF 152'717 und CHF 108'465 (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 39 und Nr. 40). Demgegenüber setzte die Vorinstanz die Vermögenswerte mit CHF 260'225 fest, während sie Schulden unverändert übernommen hat (vgl. u.a. Eingabe vom 25. Oktober 2019, S. 2 f.).

Wertschriften

Selbstdeklaration (CHF)

Veranlagung (CHF)

Differenz (CHF)

152'717

260'225

+107'508

Schulden

Selbstdeklaration (CHF)

Veranlagung (CHF)

Differenz (CHF)

108'465

108'465

0

       Im Detail setzt sich die Differenz im Wertschriftenverzeichnis in Höhe von CHF 107'508 dabei wie folgt zusammen (vgl. u.a. auch Vorakten, Beilage Nr. 111):

Wertschriftenverzeichnis

Position

Selbstdeklaration (CHF)

Veranlagung (CHF)

Differenz (CHF)

Bank …….

924

924

--

Bank …….

619

619

--

PC ……….

16'680

16'680

--

PC ……….

26

26

---

PC ……….

311

311

--

KK A Y GmbH

28'835

143

-28'692

Stammanteile                                            A Y GmbH

20

20'000

+19'980

Aktie H J

4'050

4'270

+220

Aktien W V AG

101'252

101'252

--

Darlehen                                               A Y GmbH

--

116'000

+116'000

Total

152'717

260'225

+107'508

       Als Grund für die vorgenommenen Aufrechnungen verweist die Vorinstanz einerseits auf das Kontokorrentguthaben des Rekurrenten gegenüber seiner eigenen Gesellschaft, der A Y GmbH. Während der Rekurrent ein Kontokorrentguthaben von CHF 28'835 deklariere, sei im Formular EB 12 sein Guthaben mit dem Betrag von CHF 143 aufgeführt. Anderseits macht die Vorinstanz geltend, dass der Rekurrent die Darlehensforderung gegenüber seiner eigenen GmbH mit CHF 0 beziffere, wogegen auf dem Formular «Angaben über Leistungen an Gesellschafter EB 12» die vorgenannte Forderung mit CHF 116'000 aufgeführt sei. Schliesslich seien die mit CHF 20 aufgeführten Stammeinlagen an der A Y GmbH ermessensweise mit CHF 20'000 festgesetzt worden.

5.1 Gemäss dem vorliegenden und durch den Rekurrenten mit Datum vom 30. Dezember 2012 unterzeichneten Formular EB 12 belaufen sich Passivdarlehen und Passivkontokorrent gegenüber der A Y GmbH per Ende der Steuerperiode 2009 auf CHF 116'000 bzw. CHF 143. Entsprechend sind die von der Vorinstanz vorgenommenen Korrekturen im Vermögen des Rekurrenten gegenüber den von ihm deklarierten Positionen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vorgenommene Korrektur für die Aktie H J. Während im Vorjahr – gestützt auf die Bewertungen des Kantonalen Steueramts – eine Korrektur zugunsten des Rekurrenten in Höhe von CHF 573 resultierte, erhöhte sich der Wert der vorgenannten Aktie um CHF 220.

5.2 Bezüglich der ermessensweise festgesetzten Stammanteile der A Y GmbH in Höhe von CHF 20'000 verweist der Rekurrent auf die bestehenden Verlustvorträge in den Steuerperioden 2008–2010 sowie auf die von Seiten des Kantonalen Steueramts für das Steuerjahr 2010 festgesetzten Vermögenssteuerwerte. Mit Blick auf diese Verlustvorträge bzw. gestützt auf die vorliegende Aktienbewertung rechtfertigt es sich indessen nicht, die Stammanteile an der A Y GmbH für die Vermögenssteuer – wie vom Rekurrenten deklariert – lediglich im Umfang von CHF 20 zu berücksichtigen; dass in dieser Hinsicht geradezu ein Nonvaleur bestehen würde, kann aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht gesagt werden. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit ebenfalls abzuweisen und der Vermögenssteuerwert für die Stammanteile an der A Y GmbH mit CHF 20'000 festzusetzen.  

5.3 Bezüglich der Schuldenentwicklung verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Rekurrent trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechenden Dokumente beigebracht habe. Unabhängig davon zeigt sich aber, dass die Vorinstanz die durch den Rekurrenten deklarierten Schulden in Höhe von CHF 108'465 unverändert übernommen hat. Entsprechend erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung hiermit bzw. sind auch die von Seiten des Rekurrenten hierzu gemachten Ausführungen letztlich nicht massgebend.

5.4 Im Ergebnis und gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zeigt sich, dass die vorgenommenen Korrekturen betreffend das Kontokorrentdarlehen/Passivdarlehen in Höhe von CHF 87'308 (KK A Y GmbH: –28'692 / Darlehen A Y: +116'000) sowie die Korrektur betreffend die Aktie «H J» in Höhe von CHF 220 nicht zu beanstanden sind, weshalb der Rekurs in diesen Punkten abzuweisen ist. Zudem ist die ermessensweise erfolgte Aufrechnung der Stammanteile an der A Y GmbH zu Recht erfolgt. Entsprechend ist der für die Vermögenssteuer massgebende Wert der Stammanteile an der A Y GmbH mit CHF 20'000 festzusetzen, weshalb der Rekurs in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist.

Steuerjahr 2010

6.    In der Steuererklärung 2010 deklarierte der Rekurrent ein steuerbares Vermögen von CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 69). Die massgeblichen Vermögenswerte und Schulden beliefen sich dabei gemäss Selbstdeklaration auf CHF 75'886 und CHF 103'745 (vgl. dazu Vorakten, Beilagen Nr. 70 und Nr. 71). Während die Vorinstanz die Schulden unverändert übernommen hat, nahm sie verschiedene Aufrechnungen bei den Vermögenswerten vor (vgl. S. 3 der Eingabe vom 25. Oktober 2019). Unabhängig von den vorgenommenen Korrekturen bei den Vermögenswerten resultierte ein steuerbares Vermögen von CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 107). Dies bedeutet, dass trotz der vorgenommenen Aufrechnungen für den Rekurrenten im Vergleich zu seiner Selbstdeklaration kein Rechtsnachteil entstanden ist. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist aber nur berechtigt, wer durch eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare Entscheidung seinen Behauptungen nach in seinen steuerlichen Interessen verletzt wird, d.h. wenn die steuerpflichtige Person durch den angefochtenen Hoheitsakt als beschwert erscheint (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 12 und N 15). Entsprechend fehlt es hinsichtlich der Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2010 an der sog. Beschwer, sodass auf Rekurs und Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 

7.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der gänzlich unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (vgl. § 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'500 festzusetzen.

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde bezüglich der Einkommenssteuer für die Steuerjahre 2008–2010 sowie bezüglich der Vermögenssteuer für die Steuerjahre 2008 und 2009 werden abgewiesen.

2.      Auf den Rekurs bezüglich der Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2010 wird nicht eingetreten. 

3.      Die Gerichtskosten von CHF 1'500 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

(Auf die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_267/2020 vom 16. Juni 2020 nicht eingetreten)

SGSTA.2018.54 — Solothurn Steuergericht 17.02.2020 SGSTA.2018.54 — Swissrulings