Steuergericht
Urteil vom 5. November 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.32; BST.2018.32
A
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der Steuerpflichtige A machte in der Steuererklärung 2016 u.a. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von CHF 16‘370 geltend. In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuern 2016 vom 9. Januar 2018 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu diese Kosten nicht vollumfänglich zum Abzug zu, da trotz zwei Beweisauflagen (17.10.2017 und 10.11.2017) die im Jahr 2016 gefahrenen Geschäftsfahrten nicht belegt worden seien. Daher werde aufgrund der bekannten Fakten eine Annäherungsberechnung nach Ermessen erstellt. Damit in Zukunft die Geschäftsfahrten ermittelt werden könnten, sei ab dem Jahr 2018 ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die Berechnung der Geschäftsfahrten sei nicht akzeptabel. Am 15. Mai 2018 nahm er auf entsprechendes Ersuchen der VB Thal-Gäu vom 9. Mai 2018 zum Fahrkostenabzug Stellung, reichte aber keine zusätzlichen Unterlagen ein. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde v.a. angeführt, der Einsprecher habe ein Home-Office in X, von wo er täglich ins Z Unterland seiner Tätigkeit als technischer Verkaufsberater nachgehe. Er fahre seinen Arbeitgeber in Y indes nicht täglich an und habe dies auch nicht geltend gemacht. Es bestehe daher kein Raum, einen fiktiven Arbeitsweg von X in den Raum Z anzunehmen. Mit dem täglichen Verlassen des Wohnorts sei die ganze Fahrleistung als geschäftlich gefahrene Kilometer zu betrachten. Die vom Einsprecher erhaltenen Unterlagen seien mangelhaft und nicht geeignet, um die gefahrenen Kilometer zu ermitteln. Auch im Einspracheverfahren habe der Einsprecher keine brauchbaren Unterlagen einreichen wollen. Daher sei an der vorgenommenen Annäherungsberechnung festzuhalten.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 hielt der Leiter Natürliche Personen des kantonalen Steueramts fest, dass die Eingaben des Einsprechers inhaltlich und sprachlich äusserst niveaulos seien. Anständige Schreiben würden dagegen angenommen und beantwortet werden.
2. Gegen den Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 5. Juni 2018 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Einsprache ein. Dazu wurde v.a. ausgeführt, der Rekurrent habe Fahrkosten von CHF 16‘370 für den Arbeitsweg geltend gemacht. Das genehmigte Spesenreglement decke Spesen und Kosten für die Erledigung seines Jobs im Aussendienstgebiet im Z Unterland ab. Die Berechnung der VB könne der Rekurrent indes nicht nachvollziehen. Er verwies auf seine bisherigen Angaben und Unterlagen, die er auf Verlangen der VB eingereicht habe. Deren Berechnung sei willkürlich. Der Grundsatz der Rechtssicherheit sei verletzt. Eine Einvernahme sei zwingend erforderlich.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien zur Verbesserung zurückzuweisen. Der Rekurrent sei mit einer Ordnungsbusse von CHF 500 zu belegen. Eventualiter seien die Rechtsmittel kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde v.a. angeführt, der Rekurrent verwende wiederholt und bewusst ungebührliche, verniedlichende bzw. herabsetzende Bezeichnungen (u.a. "Führer der Veranlagungsbehörde", "Urslis Zauberformel", "Amt für Willkür und Ironie", etc.). Die vorliegende Eingabe sei als ungebührlich zu betrachten und der Rekurrent zu büssen. In der Sache finde beim Rekurrenten keine Vermengung von Arbeitsweg und geschäftlich gefahrenen Kilometern statt. Die im angefochtenen Einspracheentscheid angeführte Pauschalmethode sei nicht zu beanstanden. Zudem seien relevante Unterlagen, wie das massgebende Serviceheft, der Vorinstanz vorenthalten worden. Auch im Einspracheverfahren seien keine weiteren Dokumente eingereicht worden. Daher könne die Kilometer- resp. Annäherungsberechnung gemäss Einspracheentscheid als angemessen betrachtet werden. Unterlagen für eine genauere Berechnung sei der Rekurrent schuldig geblieben.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wies das Steuergericht die Eingabe des Rekurrenten vom 3. Juni 2018 als ungebührlich zurück und forderte diesen auf, eine verbesserte Eingabe einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent mit Schreiben vom 16. August 2018 (Postaufgabe) nach und hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen zur Sache fest. Er verlangte zudem, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen zu können. Ausserdem sei eine persönliche Einvernahme der Parteien zwingend erforderlich.
Mit Schreiben vom 22. August 2018 verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine weitere Vernehmlassung, unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen.
Mit Stellungnahme vom 24. September 2018 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent seinerseits an den bisherigen Ausführungen fest. Die Vorinstanz verhalte sich ungebührlich arrogant; ihre Berechnungen seien nicht gesetzeskonform bzw. willkürlich. An seiner Forderung nach einer persönlichen Einvernahme der Parteien hielt der Rekurrent ebenfalls fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Der Rekurrent hat beim Kantonalen Steuergericht zwar Einsprache eingereicht. Aus seiner Eingabe geht aber hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese erfolgte ansonsten grundsätzlich form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; § 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit prinzipiell einzutreten.
1.2 Die Parteien, welche sich im Verfahren vor dem Steuergericht ungebührlich betragen, namentlich die Gegenpartei beleidigen, können vom Steuergericht gerügt oder mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 500 belegt werden (vgl. § 164 Satz 1 StG). Der Rekurrent ist denn mit Verfügung vom 11. Juli 2018 darauf hingewiesen worden, dass weitere unanständige und beleidigende Eingaben nicht akzeptiert werden und eine Ordnungsbusse zur Folge haben könnten. Mit Eingabe vom 16. August 2018 (Postaufgabe) hat der Rekurrent seine erste Eingabe vom 5. Juni 2018 (Postaufgabe) verbessert, so dass hier auf eine Ordnungsbusse verzichtet werden kann.
1.3 Weiter kann auf eine von den Steuerpflichtigen verlangte Einvernahme der Parteien ebenfalls verzichtet werden, wenn die Einvernahme als nicht notwendig erscheint, um einen Sachverhalt zu erfassen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 142 N 10). Hier liegt der Sachverhalt entscheidungsreif vor. Der Rekurrent konnte sich mehrfach äussern. Zudem ist das Steuergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben hinreichend dokumentiert. Eine Parteieinvernahme ist daher nicht angezeigt.
2.1 Nach § 33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung für das hier streitige Steuerjahr 2016) können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort als Berufskosten abgezogen werden. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Berufskosten jene Aufwendungen abgezogen werden, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. § 1 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13; Art. 1 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung, Fassung gültig ab 1.1.2016). Als Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können abgezogen werden bei Benützung eines Privatautos, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mindestens 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: Der Betrag, den der Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen aus beachtlichen Gründen nicht zugemutet werden (z.B. wegen Gebrechlichkeit, beachtenswerter Entfernung der Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle; ungünstigen Fahrplanes usw.) so können abgezogen werden: für Autos: für die ersten 10'000 km 70 Rappen/km; für die nächsten 10'000 km 55 Rappen/km; für die nächsten 10'000 km 45 Rappen/km; für jeden weiteren km 35 Rappen/km (vgl. zum Ganzen § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13; siehe auch Art. 3 und 5 der eidg. Berufskostenverordnung).
2.2 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt dem Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihm geschilderten Sachverhalt (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art. 140 N 55).
3.1 Im vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent als Aussendienstmitarbeiter bzw. technischer Verkaufsberater bei der B AG, Y. Sein Einsatzgebiet ist das Z Unterland. Die B AG hat ein Spesenreglement, das vom Kanton C genehmigt worden ist. Der Rekurrent hat im Jahr 2016 Autospesen von total rund CHF 16‘122 erhalten (inkl. Amortisationsentschädigung). Zusätzlich zu den Autospesen, welche laut Rekurrent nicht den "Arbeitsweg" betreffen würden, will er den Betrag von CHF 16‘370 (220 x 130 km) abziehen für den Weg von X (Wohnort) ins Z Unterland (Arbeitsort). Die Vorinstanz anerkennt dagegen diese Wegkosten nicht, sondern subtrahiert die erhaltene Entschädigung des Arbeitgebers von den Kosten sämtlicher gefahrener geschäftlicher Kilometer. Sie hat einen Nachweis verlangt für die gefahrenen Kilometer. Die verlangten Unterlagen sind indes nur unvollständig eingereicht worden (Rechnung … vom 26.9.2017; Wartungsnachweis Auto).
3.2 Aufgrund der Unterlagen und Angaben hat der Rekurrent keinen fixen Arbeitsort. Er fährt täglich von zu Hause in X zu seinen Kunden im Z Unterland. Ein fester Arbeitsweg kann daher beim Rekurrenten nicht definiert werden, auch wenn nach dem Gesagten täglich eine erhebliche Strecke zurückgelegt wird. Die Methode der Vorinstanz der Berechnung der gesamten geschäftlichen Kilometerkosten abzüglich der Entschädigung des Arbeitgebers ist damit nicht zu beanstanden. Der Rekurrent hat die gefahrenen Kilometer weder im Veranlagungs- noch im Einsprache- oder vorliegenden Rechtsmittelverfahren nachgewiesen. Er steht in dieser Hinsicht nach dem Gesagten aber in der Beweispflicht. Somit sind die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Die Vorinstanz ist dabei von 190 km/Tag ausgegangen, 130 km für den Weg von X ins Z Unterland und zurück sowie weitere 60 km im Z Unterland. Diese Schätzung erscheint nicht als unangemessen. Es gibt daher im vorliegenden Fall keinen Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Dass im konkreten Fall das Spesenreglement anzuwenden ist, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Wie gesehen ist deren Vorgehensweise entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu beanstanden, v.a. weil dieser keinen festen Arbeitsort hat. Eine Vermengung von Arbeitsweg und geschäftlich gefahrenen Kilometern kann hier damit entgegen seiner Auffassung nicht stattfinden (vgl. dazu Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2014 Nr. 11 E. 2.1 mit Hinw.; Bundesgericht 2C_630/2012, 2C_631/2012 vom 20.2.2013; siehe zum Ganzen auch KSG vom 22.5.2017, SGSTA.2017.4; BST.2017.4 betr. den Rekurrenten). Dass der Rekurrent nach seinen Angaben in X kein Home-Office, sondern ein Back-Office in Y habe, ändert nichts daran, dass er nach den Angaben und Unterlagen von X täglich ins Z Unterland zu seinen Kunden fährt. Ob der Rekurrent im Jahr 2016 auch private Fahrten unternommen hat, kann hier offenbleiben, zumal kein Fahrtenbuch vorhanden ist. Gegen die vorliegende Schätzung der Vorinstanz (41'800 km: 220 Tage x 130 km = 28'600 km; 220 Tage x 60 Tage = 13'200 km) ist nichts einzuwenden; diese Schätzung erscheint aufgrund der vorliegenden Umstände als angemessen, sie ist wie gesagt auch nicht nachweislich widerlegt worden. Im Übrigen würde eine Parteiverhandlung wie gesehen zu keinem andern Resultat führen. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'125 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 125).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'125 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1142/2018 vom 11.03.2019 abgewiesen)