Skip to content

Solothurn Steuergericht 05.03.2018 SGSTA.2017.74

March 5, 2018·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,264 words·~6 min·2

Summary

Staats- und Bundessteuer 2016

Full text

Steuergericht

Urteil vom 5. März 2018

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Kellerhals

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.74; BST.2017.70

A + B  Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuer 2016

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Datum vom 4. Juli 2017 reichten die Steuerpflichtigen A + B Y die Steuererklärung 2016 ein. Darin deklarierten sie u.a. Renteneinkünfte von CHF 25'488. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 28. August 2017 setzte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Renteneinkünfte indes auf CHF 50'558 fest zum Satz von CHF 35'688. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 13. September 2017 Einsprache. Sie machten v.a. geltend, das Einkommen setze sich zusammen aus der monatlichen AHV-Rente von CHF 2'100 und dem monatlichen Lohn der Ehefrau von CHF 900. Die Veranlagung sei aufgrund dieser Zahlen vorzunehmen.

       Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2017 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer um CHF 6'650 herab- bzw. auf CHF 53'117 festgesetzt und bei der Bundessteuer um CHF 7'200 ermässigt resp. auf CHF 49'967 festgelegt. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der Ehemann erhalte neben der Altersrente auch eine Kinderrente von CHF 850 für den Sohn C, geb. … 1997. Die Renten würden rückwirkend ab 1. August 2015 ausbezahlt; die Kinderrente gehe direkt an die Mutter. Da die Nachzahlungen der Renten von 2015 erst im Jahr 2016 ausbezahlt worden seien, würden diese in der Veranlagung 2016 besteuert. Die Besteuerung sei korrekt erfolgt und die Einsprache in diesem Punkt daher unbegründet. Aufgrund der Höhe der Unterstützung an den Sohn könne dem Ehemann im Steuerjahr 2016 der Kinderabzug und damit auch der Versicherungsabzug für den Sohn gewährt werden. Ausserdem belaufe sich das steuerbare Vermögen auf CHF 0.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 8. November 2017 an das Kantonale Steuergericht. Da die Kinderrente der ehemaligen Ehefrau des Rekurrenten direkt ausbezahlt werde, könne dieser dafür keine Steuern bezahlen. Diese habe die Ex-Ehefrau zu begleichen. Der Rekurrent könne die Steuern mit seiner Rente ohnehin nicht bezahlen.

       Mit Vernehmlassung vom 29. November 2017 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. ausgeführt, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen habe der Ehemann die AHV-Rente und die Kinderrente für den Sohn zu 100 % zu versteuern. Die Renten seien in der Steuerperiode 2016 zugeflossen und daher dann steuerbar. Mit der Rentennachzahlung seien vergangene Leistungen abgegolten worden, bei welchen ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen wäre. Diese Leistungen seien daher zusammen mit den übrigen Einkünften der Rekurrenten zu besteuern und für die Satzbestimmung auf eine Jahresrente umzurechnen. Weiter seien aufgrund der gesetzlichen Regelung die für den Sohn geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht zum Abzug zuzulassen. Im Übrigen könnten die Rekurrenten ein Erlassgesuch stellen. Der angefochtene Entscheid könne indessen nicht korrigiert werden.

       Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die Rekurrenten haben ihre Eingabe vom 8. November 2017 nicht weiter betitelt. Aus dem Schreiben geht aber hervor, dass sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erheben wollten. Die Eingabe wurde ansonsten form- und auch fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.    Der Rekurrent bemängelt, eine Rente versteuern zu müssen, die er nicht erhalten habe. 

2.1   Gemäss § 29 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Renten und andere wiederkehrenden Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung steuerbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 DBG).

       Das Steuergericht hat sich bereits in zwei früheren, ähnlichen Fällen dazu geäussert, wie steuerrechtlich zu verfahren ist, wenn eine IV-(Zusatz-)Rente nicht an den IV-Rentner selber, sondern an sein volljähriges Kind ausbezahlt wird; es hat Folgendes erkannt (vgl. KSG vom 16.1.2012, SGSTA.2011.114; BST.2011.98, E. 2 und vom 22.10.2007, SGSTA.2007.98; BST.2007.68, E. 2 f.): Der Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 821.20), steht nicht dem volljährigen Kind zu, sondern dem Bezüger der IV-Rente (der Hauptrente). Der Berechtigte hat diese Renten zu versteuern, und zwar auch dann, wenn dieser die Bezüge dem Kind überlässt. Bezüglich Auszahlungsmodus hat das Steuergericht sodann festgestellt: Der steuerrechtliche Einkommensbegriff unterliegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgender Definition: Das Einkommen ist die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, welche einem Individuum während bestimmten Zeitabschnitten zufliessen, und die es ohne Schmälerung eines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für eine laufende Wirtschaft verwenden kann. Dabei gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass nicht nur zugeflossene Werte, sondern auch unentgeltlich weggefallene Schuldverpflichtungen als Einkommen steuerbar sind, sofern diesen nicht eine Schenkung zu Grunde liegt. Gerade Letzteres weist darauf hin, dass auch ein Mittelzufluss der Einkommenssteuer unterliegen kann, dessen Verwendung nicht in der freien Wahl des Begünstigten liegt. Im Übrigen hat das Steuergericht auch ausgeführt, dass der Vater eines in der Ausbildung stehenden Kindes grundsätzlich verpflichtet sei, dieses zu unterstützen. Durch die an das Kind ausgezahlte Rente ist seine Unterstützungspflicht verkleinert worden resp. ganz weggefallen. Es ist somit zu einer Besserstellung des Vaters gekommen.

2.2   Im vorliegenden Fall versteuern die Rekurrenten die AHV des Ehemanns und das Erwerbseinkommen der Ehefrau. Das volljährige Kind C, geb. 1997, bzw. die Mutter erhält die umstrittene Kinderrente direkt von der kantonalen Ausgleichskasse (vgl. deren Bestätigung vom … 2017). Die Rekurrenten haben die Kinderrente nicht deklariert; sie sind der Ansicht, dass dieser Betrag vom Empfänger bzw. von der Mutter zu bezahlen sei.

2.3   Rechtlich hat der AHV-Bezüger nach Art. 22ter AHVG (Bundesgesetz über Alters- und Hinterlassenenversicherung) Anspruch auf die Kinderrente, auch wenn sie direkt dem Kind ausbezahlt wird (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 22 N 28; siehe auch oben, E. 2.1). Somit muss der Rekurrent als AHV-Bezüger die Kinderrente auch versteuern. Bei C kann diese Rente nach dem Gesagten indes nicht besteuert werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern nicht zu beanstanden.

       Korrekt ist auch, dass im Jahr 2016 die gesamten ausbezahlten Renten von CHF 50'558 zum Satz von CHF 35'688 besteuert worden sind, da ein Betrag von CHF 14'870 eine Nachzahlung für das Jahr 2015 gewesen ist.

       Allfällige zusätzliche Unterhaltszahlungen der Rekurrenten an C können infolge dessen Volljährigkeit steuerlich nicht abgezogen werden. Nach der gesetzlichen Regelung sind nur Unterhaltsbeiträge für unter elterlicher Sorge stehende, d.h. minderjährige Kinder steuerbar (vgl. § 31 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG); diese Beiträge können nicht von den Einkünften des Unterhaltsschuldners abgezogen werden (siehe § 41 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c und Art. 34 lit. a DBG).

       Sollten schliesslich die streitigen Steuern nicht bezahlt werden können, müssten die Rekurrenten bei der Erlassabteilung des Finanzdepartements nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Erlassgesuch einreichen (vgl. dazu § 182 StG; Art. 167 ff. DBG).

       Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet und sind somit abzuweisen.

3.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 612 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 112).

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 612 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                     Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                 W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2017.74 — Solothurn Steuergericht 05.03.2018 SGSTA.2017.74 — Swissrulings