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Solothurn Steuergericht 22.05.2018 SGSTA.2017.53

May 22, 2018·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·3,145 words·~16 min·3

Summary

Sicherstellung

Full text

Steuergericht

Urteil vom 22. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident:      Müller 

Richter:          Bossart, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.53; BST.2017.50

A u. B

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Sicherstellung

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 stellte das Steueramt des Kantons Solothurn fest, dass die Steuerpflichtigen A und B gegenüber dem Bund und dem Kanton Solothurn folgende Steuerausstände (in CHF; inkl. Verzugszinsen) ausweisen:

Bundessteuer                  2008                31'553.05

                                      2009                  2'851.95

                                      2010                  4'065.20

                                      2011                  3'317.00

                                      2012                  5'074.00

                                      2013                  7'500.05

                                      2014                11'181.05

                                      2015                11'074.60

                                      2016                10'651.00

total Bundessteuer                               87'267.90

Staatssteuer                    2008                  7'703.30

                                      2009                10'291.75

                                      2010                11'143.90

                                      2011                10'080.35

                                      2012                13'022.05

                                      2013                14'840.45

                                      2014                18'110.05

                                      2015                18'250.80

                                      2016                17'168.95

                                      2017                17'282.60

total Staatssteuer                               137'894.20

total Bundesund Staatssteuer          225'162.10

Das Steueramt begründete die Sicherstellung damit, dass die Bezahlung der geschuldeten Steuern «wegen mehrjährigen Nichteinreichens der Steuererklärung und Steuerausständen im sechsstelligen Bereich» als gefährdet erscheine. Entsprechend verfügte das Steueramt was folgt:

"1. A […] und B […] haben zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt Fr. 225'162.10 Sicherheit zu leisten.

2. Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Grundpfandrecht, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Kapitalversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien oder Bürgschaften zweier nachweislich zahlungsfähiger Solidarbürgen zu leisten. Die Sicherheit ist sofort zu Gunsten des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn zu bestellen.

3. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar und einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG (Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1) gleichgestellt. Sie gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG (Art. 170 Abs. 1 DBG, § 184bis Abs. 1 StG). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (Art. 170 Abs. 2 DBG, § 184 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 278 SchKG)."

2.    Ebenfalls am 7. Juli 2017 hat das Steueramt gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung zwei Arrestbefehle erlassen.

3.    Mit Rekurs und Beschwerde vom 21. Juli 2017 an das Kantonale Steuergericht beantra-gen die Steuerpflichtigen (im Folgenden Rekurrenten), die Sicherstellungsverfügung sei samt den dazugehörigen Arrestbefehlen aufzuheben. Eventuell sei die Sicherstellung auf den Liquidationsanteil des Rekurrenten an der Y AG in Liq. bzw. der Z AG in Liq. sowie auf die Liegenschaft C-strasse 0, X, als einzige Arrestobjekte zu begrenzen. Es seien keine Kosten aufzuerlegen und eine Entschädigung zuzusprechen. In der Begründung wird ausgeführt, der Sicherstellungsgrund des mehrjährigen Nichteinreichens von Steuererklärungen treffe nicht zu, die Rekurrenten hätten alle Steuererklärungen abgeliefert. Zwar seien sie nicht fristgerecht eingereicht worden, im Zeitpunkt der Verfügung hätten sie aber alle vorgelegen, womit in diesem Moment kein Grund für die Annahme der Gefährdung der Steuerforderungen vorgelegen habe. Weiter wird geltend gemacht, aufgrund der Unklarheiten aus dem noch hängigen Verfahren zum Steuerjahr 2008 seien wesentliche Steuerfaktoren auch der späteren Jahre umstritten gewesen. Sodann legen die Rekurrenten dar, dass genügend Haftungssubstrat vorliege, womit die Steuerforderungen nicht gefährdet seien.

4.    In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2017 beantragt das kantonale Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz führt in formeller Hinsicht aus, auf den Antrag der Aufhebung der Arrestbefehle sei nicht einzutreten. In materieller Hinsicht wird u.a. ausgeführt, dass die Steuererklärungen in diversen Jahren erst eingereicht worden seien, nachdem eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen worden sei. Die Unklarheit der Zuweisung einer Beteiligung zum Privat- oder Geschäftsvermögen (Verfahren betreffend das Steuerjahr 2008) hindere die Einreichung von Steuererklärungen nicht. Das Argument der Rekurrenten, es bestehe genügend Haftungssubstrat für die geschuldeten Steuern, sei zu relativieren. Das Grundstück abzüglich grundpfandrechtlich gesicherten, und den Forderungen des Steuer-amts im Rang vorgehenden, Schulden würde für maximal CHF 150'000 Sicherheit bieten. Eine zusätzliche Belehnung in dieser Höhe sei äusserst fraglich. Somit müssten die übrigen Vermögenswerte ausreichen, um die Steuerschulden abzudecken. Betreffend die Forderung aus einer Vereinbarung vom 17. Mai 2008 sei die Werthaltigkeit zu bezweifeln. Die weite-ren Vermögenswerte (Bankkonti, Einkommen) würden offensichtlich nicht ausreichen, um die Steuerausstände zu decken. Ein ungenügendes Haftungssubstrat könne zusammen mit weiteren Gründen dazu führen, dass eine Gefährdung der Steuerforderungen bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten selbst die Bezahlung der gestützt auf ihre Selbstdeklarationen berechneten Steuern schuldig geblieben seien. In Bezug auf das Ver-hältnismässigkeitsprinzip und die Voraussetzung, dass eine Sicherheitsleistung nicht offen-sichtlich übersetzt sein dürfe, sei anzumerken, dass die Sicherheitsleistung eher zu niedrig angesetzt wurde angesichts der Tatsachen, dass immer noch ein Einspracheverfahren über einen wesentlichen Vermögensbestandteil offen sei und dass in der Sicherstellungsverfü-gung keine Gemeindesteuern berücksichtigt wurden.

5.    Mit Replik vom 12. September 2017 wird zur Vernehmlassung Stellung bezogen. Neben der Bestätigung des bisher Gesagten führen die Rekurrenten Folgendes aus: Sie rügen, dass die Vorinstanz nicht sämtliche Akten eingereicht habe, namentlich die Steuererklärungen 2008-2015 und die Veranlagungen. Weiter sei ein Brief vom 11. Juli 2017 nicht eingereicht worden, wonach die Rekurrenten CHF 23'800.45 Steuer bezahlt hätten, was ihnen an die Steuern 2008 angerechnet worden sei (dieses Schreiben reichen die Rekurrenten als Beilage zur Replik ein). Die Darstellung, dass die Rekurrenten für die Jahre 2008 ff. nie Steuern be-zahlt hätten, sei falsch. Aus Vernehmlassungsbeilage 12 ergebe sich, dass noch weitere Zahlungen umgebucht worden seien. Die in der Verfügung enthaltenen Vermerke «Zahlun-gen», «0-00» seien entsprechend unwahr. Weiter bestreiten die Rekurrenten die in der Ver-fügung angegebenen Steuerausstände der Jahre 2008 und 2009. Im Jahr 2008 seien die erwähnten Zahlungen von CHF 23'800.45 nicht berücksichtigt worden. Und im Jahr 2009 betrage die Steuerforderung Null (Verweis auf Vernehmlassungsbeilage 12). Auch für die weiteren Jahre sei die Steuerforderung angesichts der Vernehmlassungsbeilage 12 weit überzogen. Weiter wird geltend gemacht, dass die nicht rechtzeitige Einreichung von Steuererklärungen für die Veranlagungsverfahren 2009-2015 bedeutungslos gewesen sei, weil die Veranlagungen ohnehin (aufgrund des hängigen Verfahrens 2008) nicht erfolgt wären. Weiter werden die Angaben in der Vernehmlassung betreffend Werthaltigkeit der Vermögenswerte (Haftungssubstrat) bestritten. Bestritten wird auch, dass die Rekurrenten nicht einmal die Steuern bezahlt hätten, die entstanden wären, wenn die Selbstdeklarationen akzeptiert worden wären. Zudem seien die Rekurrenten nicht verpflichtet gewesen, nicht rechtskräftige Steuern zu bezahlen, weswegen sich diesbezüglich nichts betreffend eine Gefährdung der Bezahlung der Steuern ergebe.

6.    Mit in Rechtskraft getretenem Urteil vom 5. Februar 2018 (SGSTA 2016.43; BST.2016.41) hat das kantonale Steuergericht eine Beschwerde des Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2008 teilweise gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Gutheissung betraf zu Unrecht als steuerbar aufgerechnetes Einkommen im Umfang von CHF 299'700.

7.    Mit Eingabe vom 21. März 2018 beziehen sich die Rekurrenten auf dieses Urteil und heben hervor, dass dieses Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren betreffend Sicherstellungsverfügung habe, und zwar nicht nur für das Steuerjahr 2008, sondern auch für Folgejahre.

8.    Mit Eingabe vom 4. April 2018 wird einerseits das im Schreiben vom 21. März 2018 Gesagte wiederholt und andererseits erneut begründet, weswegen die sicherzustellende Steuerforderung nicht genügend glaubhaft gemacht worden sowie die Sicherheitsleistung offensichtlich übersetzt sei.

       Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben an das Gericht wird, sofern diese ent-scheidrelevant sind, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1   Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind unbe-strittenermassen fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 184 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) sowie gemäss Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) zuständig für Beschwerden bzw. Rekurse gegen Sicherstellungsverfügungen. Die Rekurrenten sind durch die angefoch-tene Verfügung beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde kann, soweit beantragt wird, die Sicherstellung sei aufzuheben, eingetreten werden.

       Die Rechtslage ist für die Staatssteuer (§ 184 StG) die gleiche wie für die direkte Bundessteuer (Art. 169 DBG); Rekurs und Beschwerde können gemeinsam behandelt werden.

1.2   Gegen einen Arrestbefehl als solchen (und die darin aufgeführten Arrestgegenstände) kann kein Rekurs bzw. keine Beschwerde an das Steuergericht erhoben werden (Entscheid SGSTA.2017.12 vom 8. Mai 2017 E. 3.2). Auf den Antrag der Rekurrenten, die Arrestbefehle seien aufzuheben, ist folglich nicht einzutreten. Ebenfalls kann auf den Eventualantrag, die Sicherstellung sei auf bestimmte Arrestobjekte zu begrenzen, nicht eingetreten werden.

2.1   Nach Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG kann das kantonale Steueramt jederzeit die Sicherstellung der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- oder Gemeindesteuern auch vor deren rechtskräftigen Festsetzung verlangen, namentlich wenn die Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar.

2.2   Das Gericht überprüft die Zulässigkeit einer Sicherstellungsverfügung im Rahmen einer summarischen Prüfung. Es nimmt eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor (Frey, in Zweifel/Beusch, Kommentar DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 67 zu Art. 169 m.Hw.).

2.3   Aufgrund des Gesagten ist die Gefährdung des Steueranspruchs Voraussetzung einer zulässigen Sicherstellungsverfügung. Diese Gefährdung muss nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.3 m.Hw.; vgl. auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 169 N 35 ff.; Frey, a.a.O., N 14, 65 zu Art. 169). Die gerichtliche Überprüfung ist - wie gesagt eine summarische. Die Steuerforderung gilt etwa als gefährdet, wenn das Haftungssubstrat die erfolgreiche Einforderung der Steuer in Frage stellt (Frey, a.a.O., N 16 zu Art. 169). Die Gefährdung wird auch bejaht, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 479 E. 2; 65 641 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.560/2002 vom 8. September 2003 E. 4.1; KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.2; Frey, a.a.O., N 25 zu Art. 169). Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibt (Frey, a.a.O., N 25 zu Art. 169). Als Indiz für eine Steuergefährdung kann auch unkooperatives oder hinauszögerndes Verhalten des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ins Gewicht fallen, wie Einreichen unvollständiger Buchhaltungen, Nichtbeibringen eingeforderter Unterlagen usw. (vgl. Frey, a.a.O., N 26 zu Art. 169 m.Hw.).

2.4   Auch Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderung prüft das Steuergericht im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise gestützt auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Glaubhaftmachung genügt. Die Höhe der eingeforderten Steuer muss möglich erscheinen. Die Sicherheitsleistung darf nicht offensichtlich übersetzt sein. Die Festsetzung der (genauen) Höhe der Abgabe bleiben dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 2A.234/2006 vom 23. Januar 2007 E. 2.3; KSGE 2011 Nr. 12 m.Hw.; Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 35 ff., Frey, a.a.O., N 108 zu Art. 169 m.Hw.).

3.1   Im vorliegenden Fall kann das Steuergericht den ihm vorliegenden Akten Folgendes entnehmen: Die Rekurrenten haben in den fraglichen Jahren zunächst jeweils keine Steuer-erklärungen eingereicht. Darauf ergingen offensichtlich teilweise definitive Veranlagungen nach Ermessen, teilweise (2011 und 2012) bestehen offenbar provisorische Veranlagungen. Erst nach diesen Veranlagungen haben die Rekurrenten offensichtlich Steuererklärungen eingereicht. Die Veranlagungsbzw. Einspracheverfahren sind offenbar noch hängig mit Ausnahme des Steuerjahres 2008. Weiter haben die Rekurrenten betreffend die Steuerjahre 2008-2017 bisher anhand der Unterlagen weitgehend keine Steuern bezahlt (dazu im Detail später).

       Die Ausstände inklusive Verzugszinsen betrugen gemäss den Angaben in der angefochtenen Sicherstellungsverfügung CHF 225'162.10 (nur Bundes- und Staatssteuern, ohne Gemeindesteuern). Mit in Rechtskraft getretenem Urteil vom 5. Februar 2018 (SGSTA 2016.43; BST.2016.41) hat das kantonale Steuergericht eine Beschwerde der Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2008 teilweise gutgeheissen, und eine Aufrechnung von CHF 299'700 als steuerbares Einkommen aufgehoben. Die Steuerausstände reduzieren sich im Umfang der Steuer auf diesem Betrag von CHF 299'700.

3.2   Zunächst ist festzustellen, dass die Sicherstellung einer Steuerforderung «jederzeit», insbesondere vor der rechtskräftigen Festsetzung der Steuer, zulässig ist (explizit: Art. 169 Abs. 1 DBG und § 184 Abs. 1 StG). Es ist somit nicht schädlich, dass die von der Vorinstanz geltend gemachten Steuern offensichtlich noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurden.

3.3   Als Weiteres ist die Voraussetzung der Gefährdung der Steuerforderung zu prüfen.

       Dass, wie die Vorinstanz hervorhebt, zunächst gar keine Steuererklärungen eingereicht wurden und offensichtlich erst nach der Ermessenseinschätzung solche erfolgten, wäre zwar für sich allein genommen kein Sicherstellungsgrund, zeigt aber ein unkooperatives und verzögerndes Verhalten bei der Festsetzung der Steuerforderung, welches zumindest als Indiz für eine Steuergefährdung zu würdigen ist (vgl. vorn E. 2.3; s.a. ASA 25, 91). Das damals noch hängige Verfahren zum Steuerjahr 2008 und dass dessen Ausgang allenfalls auch Steuerfaktoren späterer Jahre tangieren könnte, vermochte die Rekurrenten entgegen deren Auffassung nicht von ihrer Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen zu entbinden; die Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen bestehen auch, wenn gewisse Faktoren noch unsicher oder strittig sind.

       Die Vorinstanz macht weiter geltend, dass die vom kantonalen Steueramt geforderten Steuern über all die Jahre weitgehend nicht bezahlt worden sind. Abgesehen von einer Umbuchung eines Guthabens aus Vorjahren von CHF 23'800.45 auf das Jahr 2008 (vgl. Schreiben des Steueramts vom 11. Juli 2017 in Beilage zur Replik) sind entgegen den Ausführungen der Rekurrenten keine weiteren Umbuchungen und schon gar keine Zahlungen aktenkundig, namentlich ergibt sich solches nicht aus dem Schreiben in der Vernehmlassungsbeilage 12. Wenn die Rekurrenten vorbringen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, nicht rechtskräftige Steuern zu bezahlen, gehen sie fehl: Auch nicht rechtskräftig, sondern nur provisorisch festgesetzte Steuern müssen bezahlt werden (Art. 161 Abs. 5 und Art. 163 f. DBG und § 177 Abs. 6 und § 179 StG; Frey, a.a.O., N 2 zu Art. 161). Für solche Steuerforderungen ist denn auch eine Sicherstellung möglich (vorn E. 2.1 und 3.2).

       Es ist somit aufgrund der Unterlagen erstellt, dass die Rekurrenten in den hier strittigen Jahren mit Ausnahme einer Umbuchung eines Guthabens aus Vorjahren keine Steuern bezahlt haben, d.h. selbst jene Steuern nicht, die sich aus ihrer Selbstdeklaration ergeben würden. Auch dies kann als Indiz für eine Gefährdung der Steuerforderung gewertet werden.

       Hinzu kommt, dass die Steuerbehörde auch glaubhaft gemacht hat, dass das Haftungssubstrat nicht ausreicht, um die Steuerforderungen (selbst im reduzierten Umfang gemäss nachstehender E. 3.4.1) zu decken. Namentlich scheint anhand der Unterlagen glaubhaft, dass die Liegenschaft bereits in hohem Mass mit Grundpfandschulden belastet ist und möglicherweise nicht noch weiter belehnt werden kann. Die Rekurrenten nennen in ihrem Rekurs einzig noch Beteiligungen im Wert von rund CHF 150'000 als Haftungssubstrat (weitere Vermögenswerte werden nicht genannt), was nicht ausreicht, um die Steuerforderungen zu decken. Die Vorinstanz geht zudem davon aus, dass dieser Betrag nicht werthaltig sei; diese Frage ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Jedenfalls ist hinreichend glaubhaft, dass nicht genügend Haftungssubstrat vorhanden ist.

       Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine Gefährdung der Steuerforderung genügend glaubhaft gemacht. Das jahrelange Nichteinreichen von Steuererklärungen bzw. Einreichen erst nach erfolgter Ermessenseinschätzung in Kombination mit dem ebenso jahrelangen Nichtbezahlen der Steuerschulden zeigt einen fehlenden Willen, Steuern zu bezahlen. Die Gefährdung ergibt sich namentlich daraus, dass dieses Verhalten nun seit bald 10 Jahren unverändert aufrechterhalten wird und offensichtlich keine Anzeichen bestehen, die auf eine Änderung dieses Verhaltens hindeuten würden. Auch das ungenügende Haftungssubstrat begründet - zusammen mit den anderen Elementen - eine Gefährdung der Steuerforderung. Unter Würdigung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Gefährdungsgrund nur glaubhaft gemacht werden muss, ist die Sicherstellungsverfügung als zulässig zu erachten.

3.4   Schliesslich ist Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderungen zu prüfen.

3.4.1 Mit in Rechtskraft getretenem Urteil vom 5. Februar 2018 (SGSTA 2016.43; BST.2016.41) hat das kantonale Steuergericht eine Beschwerde der Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2008 gutgeheissen und erkannt, dass die Besteuerung eines Betrags von CHF 299'700 zu Unrecht erfolgt ist. Im Umfang der Steuer auf diesem Betrag ist auch die Sicherstellung nicht zulässig, der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Sicherstellungsverfügung aufzuheben. Der unter Berücksichtigung dieses Urteils noch sicherzustellende Betrag ist durch die Vorinstanz zu berechnen. Die Sache ist entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen.

       Die Rekurrenten führen in Ihrer Eingabe vom 21. März 2018 aus, das Urteil habe nicht nur Auswirkungen auf das Steuerjahr 2008, sondern auch auf Folgejahre. Dem ist zuzustimmen, soweit die Rekurrenten auf «Zahlungen», die auf das Jahr 2008 «gebucht» wurden, verweisen. Hingegen hat sich das Urteil, in dem nur das Jahr 2008 Streitgegenstand war, nicht zum von den Rekurrenten erwähnten Liegenschaftsunterhalt des Jahres 2009 geäussert und hat somit keine Auswirkungen auf diesen.

3.4.2 Somit bleibt Bestand und Höhe des verbleibenden sicherzustellenden Betrags zu überprüfen. Betreffend den Bestand und die Höhe des Betrags, für welchen Sicherstellung verlangt wird, ist einzig eine Prima-Facie-Prüfung durchzuführen. Gestützt auf die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen kann die Höhe der Steuerforderung als wahrscheinlich angesehen werden und der Betrag der verlangten Sicherstellung erscheint nicht als offen-sichtlich übersetzt.

3.4.3 Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, dringt nicht durch:

       Sie bemängeln, dass im Jahr 2008 eine Zahlung von CHF 23'800.45 nicht berücksichtigt worden sei. Dies trifft jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten (namentlich das Schreiben vom 11. Juli 2017, Beilage zur Replik) nicht zu; dieser Betrag wurde vom für das Jahr 2008 angenommenen Steuerausstand betreffend die Staatssteuer abgezogen, weswegen für die Staatssteuer 2008 nur eine Sicherstellung im Umfang von CHF 7'703.30 verlangt wird (während für die Bundessteuer der Ausstand mit CHF 31'553.05 beziffert wird). Wie bereits unter E. 3.4.1 erwähnt, muss die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden teilweisen Gutheissung diese Zahlung gegebenenfalls auf Steuerausstände anderer Jahre umbuchen.

       Weiter betrage die Forderung für das Jahr 2009 Null und auch die Forderungen der weiteren Jahre seien angesichts der Vernehmlassungsbeilage 12 übersetzt. Diese Annahmen in Vernehmlassungsbeilage 12 (Schreiben des Steueramts vom 14. Juli 2017) beruhen jedoch auf Selbstdeklarationen der Rekurrenten, welche von der Vorinstanz offenbar noch nicht überprüft wurden. Gemäss Angaben in der Vernehmlassung (S. 3 oben) und wie sich auch aus dem Schreiben des Steueramts vom 11. Juli 2017 ergibt, handelte es sich bei diesen Schreiben vom 11. und 14. Juli 2017 des Steueramts nur um Diskussionsgrundlagen zwecks Vereinbarung, um das Arrestverfahren stoppen zu können. Eine entsprechende Besprechung sei aber ergebnislos verlaufen (Vernehmlassung S. 3 oben). Die Rekurrenten vermögen sich also nicht auf diese Schreiben zu berufen, um zu belegen, dass die sicherzustellenden Beträge offensichtlich übersetzt sind.

       Die Rekurrenten haben weiter moniert, dass die Vorinstanz nicht die vollständigen Akten eingereicht habe: Die Prima-Facie-Würdigung konnte jedoch gestützt auf die vorhandenen Akten erfolgen und die Rekurrenten haben keine substantiierten Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen vorgebracht, welche Einsicht in die Akten erfordert hätten. Somit konnte auf die Einholung weiterer Akten verzichtet werden (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 m.Hw.).

4.    Rekurs und Beschwerde sind, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen; die Sicherstellung der Steuer auf dem von der Vorinstanz zu Unrecht aufgerechneten Einkommen von CHF 299'700 ist nicht statthaft (E. 3.4.1). Die Sache ist zur Neuberechnung des sicherzustellenden Betrags (unter Berücksichtigung des Urteils des kantonalen Steuergerichts vom 5. Februar 2018) und zum Erlass einer neuen Sicherstellungsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens zu bezahlen. In Anwendung von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind diese auf CHF 1’500 festzusetzen. Eine Parteient-schädigung ist den weitgehend unterliegenden, nicht vertretenen Rekurrenten nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen (E. 3.4.1) zur Neuberechnung des sicherzustellenden Betrags (unter Berücksichtigung des Urteils des Kantonalen Steuergerichts vom 5. Februar 2018, SGSTA 2016.43; BST.2016.41) und zum Erlass einer neuen Sicherstellungsverfügung an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1’500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                     Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                 W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Leitung (mit Akten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- VB Olten-Gösgen

- Finanzdepartement

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

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