Steuergericht
Urteil vom 24. April 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Roberti, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.5; BST.2017.5
A
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 20. Juni 2016 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2015 ein. Darin machte er u.a. Abzüge für Versicherungsprämien von CHF 3‘565 und Kinderabzüge für seine 3 Kinder in Höhe von CHF 18‘000 geltend. In der Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 18. Juli 2016 für die Staats- und Bundessteuer 2015 wurden die beiden Punkte nur teilweise anerkannt. Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige Einsprache und verlangte die Anpassung der Veranlagung in Bezug auf den Tarif für Verheiratete, die 3 Kinderabzüge und den Versicherungsabzug.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, laut Gemeinde sei der gemeinsame Haushalt mit der Ehefrau am 27. August 2015 aufgelöst worden. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 22. März 2016 sei die Mutter der 3 Kinder alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Ihr stünden die Kinderabzüge zu; sie sei zum Tarif für Verheiratete zu besteuern und der getrennt lebende Ehemann zum Tarif für Alleinstehende. Die Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet. Dies gelte auch in Bezug auf den zusätzlichen Versicherungsabzug für Kinder, welcher ebenfalls der Mutter zuzuweisen sei, da dieser Abzug an den Kinderabzug gekoppelt sei.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 9. Januar 2017 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein. Der Rekurrent beantragt, die in der Steuererklärung aufgeführten Kinderabzüge seien zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es treffe zwar zu, dass der gemeinsame Haushalt im Jahr 2015 aufgelöst worden sei. Die Ehefrau sei aber selber ausgezogen und habe den Rekurrenten mit den Kindern alleine zurückgelassen. Die Kinder hätten bis 26. April 2016 bei ihm unter seiner alleinigen Obhut gelebt. Der Rekurrent ersucht um Behebung dieses Fehlers des Kantons. Er könne die veranlagten Steuern nicht bezahlen. Der Rekurrent reichte diverse Unterlagen ein betreffend den Aufenthalt der Kinder. Zudem könne er die Kosten dieses Verfahrens nicht tragen.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, das Kantonale Steueramt habe angenommen, dass der Rekurrent den Kinderabzug nicht geltend machen könne, da er Unterhaltsleistungen zu leisten habe. Diese Annahme sei indes falsch. Es sei davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kinder am 31. Dezember 2015 zusammen mit dem Rekurrenten lebten. Würden wie hier keine Unterhaltsbeiträge geleistet und üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, werde der Kinderabzug für minderjährige Kinder hälftig auf beide Eltern aufgeteilt. Insofern sei die Eingabe teilweise begründet. Das Gleiche gelte für den Versicherungsprämienabzug. Dem Rekurrenten stehe für jedes seiner 3 Kinder je ein hälftiger Abzug zu. Da er wie gesagt am 31. Dezember 2015 mit den 3 Kindern zusammenlebte, stehe dem Rekurrenten auch der Familientarif zu.
Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent fest, dass er damals das alleinige Sorgerecht gehabt habe, da er sich alleine um alle seine Kinder gesorgt habe. Es treffe nicht zu, dass er keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht habe; er habe indes keine erhalten. Die Ehefrau habe damals kein Interesse an der Familie gehabt. Es mache daher keinen Sinn, ihr die Hälfte der Abzüge zu gewähren. Das Gleiche gelte für den Versicherungsabzug. Der Rekurrent habe alle Versicherungen alleine bezahlt für seine Kinder und auch für die Ehefrau. Nun werde er doppelt bestraft.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten unbestrittenermassen form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Nach § 43 Abs. 1 lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000 abgezogen werden für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG leistet. Bei getrennt besteuerten Eltern steht der Abzug dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG für das Kind geltend gemacht, wird der Abzug hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt. In Bezug auf die direkte Bundessteuer gilt die Regelung von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG. Danach können CHF 6‘500 für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, abgezogen werden. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsabzüge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden. Üben zwei Steuerpflichtige gemeinsam das elterliche Sorgerecht aus, ohne gemeinsam besteuert zu werden, ist es auch denkbar, dass beide Steuerpflichtigen keine eigentlichen Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen. In diesem Fall wird der Kinderabzug hälftig geteilt. Auf den Umfang der alternierenden Obhut kommt es dabei nicht an, entscheidend ist, dass das Sorgerecht auf zwei nicht gemeinsam veranlagte Steuerpflichtige aufgeteilt ist und keine Unterhaltsbeiträge zum Abzug gebracht werden (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 35 N 25 ff., N 37). Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (vgl. § 43 Abs. 2 StG; Art. 35 Abs. 2 DBG).
2.2 Abziehbar sind nach § 41 Abs. 2 lit. c StG die Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebensversicherungen, Kranken- und Unfallversicherung, die nicht unter Abs. 1 lit. g (Beiträge an die AHV, IV, ALV, obligatorische UV und EO) fallen, zusätzlich bis zu CHF 650 für jedes Kind, für das ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG (Kinderabzug) gewährt wird. Gemäss Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG kann die steuerpflichtige Person für jedes von ihr unterstützte Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person einen weiteren Abzug von CHF 700 machen. Dieser zusätzliche Abzug ist dabei untrennbar mit Art. 35 Abs. 1 lit. a und b DBG (Kinderabzug und Unterstützungsabzug) verbunden. Derjenigen Person, die den Kinderabzug oder den Unterstützungsabzug geltend machen kann, steht auch ein zusätzlicher Versicherungsabzug zu. Steht der steuerpflichtigen Person dagegen weder ein Kinderabzug noch ein Unterstützungsabzug zu, hat sie auch keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Versicherungsabzug. Bei getrennter Steuerpflicht der Eltern ist der Versicherungsabzug für die Kinder deshalb dem Elternteil zu gewähren, der einen Abzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG geltend machen kann. Bei hälftiger Teilung des Kinderabzugs wird auch der zusätzliche Versicherungsabzug hälftig geteilt (Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 131 mit Verweisen).
2.3 Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt die die Regelung für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sinn-gemäss (vgl. Art. 36 Abs. 2bis DBG; § 44 Abs. 2 StG). Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 44 Abs. 4 StG). Unter Kindern sind hier Personen zu verstehen, für die der steuerpflichtigen Person Kinderabzüge nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 43 Abs. 1 lit. a StG zustehen (Richner et al., a.a.O., Art. 36 N 42).
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau des Rekurrenten aufgrund der Unterlagen und Angaben am 12. Dezember 2015 von diesem ausgezogen. Die 3 gemeinsamen Kinder blieben indessen bis zum 26. April 2016 beim Rekurrenten. Dann zogen die Kinder zur Mutter. Diese hat aufgrund der Trennungsvereinbarung bzw. des entsprechenden Urteils des Richteramts Z vom 22. März 2016 seit dem 1. April 2016 das Obhutsrecht. Infolge des fehlenden Obhutsrechts besteuerte die Vorinstanz den Rekurrenten als Alleinstehenden. Der Rekurrent verlangt dagegen die Kinderabzüge für seine 3 Kinder.
3.2 Aufgrund der Akten lebten die 3 Kinder effektiv per 31. Dezember 2015 beim Rekurrenten. Dies ist denn auch unbestritten. Da die Eltern getrennt besteuert werden und damals keine Unterhaltsbeiträge geleistet worden sind, hat nach dem Gesagten jeder Elternteil indes Anspruch auf die halben Kinderabzüge (vgl. oben, E. 2.1). Die Eingabe ist daher teilweise begründet. Gleich verhält es sich nach den Erwägungen mit dem Versicherungsprämienabzug (oben, E. 2.2); dieser ist ebenfalls hälftig zu teilen. Die Rechtsmittel sind damit auch in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Zudem hat der Rekurrent nach dem Gesagten Anspruch auf den Familientarif (vgl. oben, E. 2.3). Auch dies ist unbestritten. Die Eingabe ist in dieser Hinsicht gutzuheissen.
3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen.
Aufgrund des Urteils vom 22. März 2016 stehen die Kinder des Rekurrenten während der Trennung unter der Obhut der Ehefrau. Zudem muss der Rekurrent gemäss Urteil Unterhaltszahlungen leisten. Zwar trifft die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Rekurrent den Kinderabzug nicht geltend machen kann, unbestrittenermassen nicht zu, da die Kinder wie gesehen per 31. Dezember 2015 beim Rekurrenten lebten. Aufgrund der Unterlagen und Angaben ist es aber nicht weiter belegt, dass zu jenem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge geltend gemacht bzw. geleistet wurden. Nach dem oben Gesagten ist der Kinderabzug vorliegend daher zur Hälfte auf beide Eltern aufzuteilen. Dies hat entgegen der Ansicht des Rekurrenten wie gesehen auch für den Versicherungsprämienabzug zu gelten.
Rekurs und Beschwerde sind somit teilweise begründet und im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.
4. Der Rekurrent hat sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege verlangt (vgl. § 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11). Aufgrund der Unterlagen und Angaben ist die geltend gemachte Bedürftigkeit indes nicht nachgewiesen: Zwar leistet der Rekurrent anhand der Akten monatliche Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder und die Ehefrau von total CHF 3‘000 inkl. der von ihm bezogenen Kinderzulagen. Dem steht aber gemäss Lohnausweis ein Einkommen von rund CHF 5‘727/Monat (netto, x 12) gegenüber. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach abzuweisen. Der Rekurrent hat damit die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf total CHF 721 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 221). Davon sind dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens reduzierte Kosten von CHF 180 aufzuerlegen (25 % von CHF 721; Obsiegen zu 50 % bei Kinderabzug und Versicherungsprämienabzug sowie zu 100 % beim Tarif).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 180 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: